1887 / 111 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

der 100 kg 5 Fl. Kr.

Ddie Zollsätze der T.⸗Nrn. 165 b (Seide labgehaspelt oder fllirt], auch gezwirnt, weiß gemacht u. s; w. mit unverän⸗ . Werrsies wie büsber 82 Ic(Feereh ühe⸗ abfälle gesponnen], auch gezwirnt, gefärbt u. s. w. 1 ee Phan. Wortlaute wie bisher) werden erhöht von ee“]

g im Tarife hinter Nr. 167 erhält fol⸗ vd. gende Fassung:

Anmerkun 8 Weiches Kammgarn, roh, von einem ei

aden unfilirter de durchzogen, ist als nicht besonders Ul nach Nr. 154 zu behandeln. hraua bhäte 868, 8 und 170 erhalten nachstehende assung:

F eg, wonren 168. Seidenwaaren,

Gaze; Blonden, Spitzen (Spi

seidenen oder halbseidenen

gestickt oder mit Metallfäden; Tülle, 8 8 entücher); Besatzartikel aus chnüren, Biesen, Chenillen

1 1. Posamenten konfektionirt . . . . . .. 500 1 Fegeit helIrese heh d. i. aus Seide oder Floret⸗ e Se und Posamentierwaaren 9 p. andere Ganzseidenwaaren 500 170. Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 unten Waaren, welche außer Seide oder Floretseide noch andere Spinnmaterialien enthalten, und zwar: a. Sammete und Sammetbänder. 400 b. andere Halbseidenwaaren . . . . . . . . . 250 19) Die Klasse XXVI (Kleidungen ec.) erfährt olgende Abänderungen: fels Der Zollsatz der T.⸗Nr. 171 (Künstliche Blumen u. s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) wird erhöht von 8 v““ Der Zollsatz der T.⸗Nr. 172 (Bestandtheile künstlicher Blumen) wird erhöht von 70 Fl. auf . 200

Die T.⸗Nr. 176 erhält mmPracr Fassung: 176. Kleidungen, Wäsche, Putzwaaren, nicht besonders 17 benannte, sind nach ihrem Hauptbestandtheile, als welcher bei Damenkonfektionen und Putzwaaren der höchst belegte Be⸗ standtheil gilt, mit einem Aufschlage von 40 % zu verzollen.

20) In der Klasse XXVII (Bürstenbinder⸗ und Siebmacherwaaren) sind am Schlusse der sonst im Wortlaute unverändert bleibenden T.⸗Nr. 177 die Worte anzufügen: „und zwar:“ und die Position sohin zu unter⸗ theilen, wie folgt: 1 a. Besen aus Reisstroh, tabilischen Stoffen

bKimndeeed 4*

In T.⸗Nr. 178 sind die Worte „der Nr. 261 a“ zu treichen, und der Zollsatz zu erhöhen von 4 Fl. auf . .

Der Zollsatz der T.⸗Nr. 179 (nicht besonders benannte Bürstenbinder⸗ und Siebmacherwaaren u. s. w. mit unver⸗ ändertem Wortlaute wie bisher) wird erhöht von 15 Fl. auf

21) In Klasse XXIX (Papier und Papier⸗ waaren) treten folgende Modifikationen ein:

Der Zollsatz der T⸗Nr. 186 (Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt; ordinäre Pappendeckel; Theer⸗

Piassava oder anderen vege⸗

30

und Steinpappe) wird erhöht von 1 Fl. auf

Die T.⸗Nr. 192 wird untertheilt: a. bleibt wie bisher Nr. 192 mit unverändertem Follaß (15 Fl.), jedoch mit Streichung des Wortes „Tapeten“.

b IFrrerheenen aaA*²

Der Zollsatz der T⸗Nr. 193 a (Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt und ähnlichen Stoffen: weder ange⸗ strichen u. s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) wird erhöht von 2 Fl. auf .

22) Klasse XXX (Kaut Aenderungen: Der Zollsatz der T.⸗Nr. 200

schuk ⸗c.) erfährt folgende

Schläuche und Treibe

3 8 1

27) In Klasse XXXV (Glas und Glaswgaren) wird 9 Zollsatz 1 T.Nr. 239 (Gläser für ewabes⸗ ꝛc. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) erhöht von 50 Fl. In Klasse XXXVI (Steinwagren) erhalten die T⸗Nrn. 244, 245 und 246 folgende Fassung:

244. Geschnittene, nicht geschliffene Steinplatten, mit 8 Ausnahme der Schieferplatten und der Lithographiesteine.

244 (bis). Nicht besonders benannte Arbeiten aus Ala⸗ baster, Marmor, Porphyr, Granit, Spenit und ähnlichen harten Steinen: 1 1 g b

2. grobe Steinmetzarbeiten (d. i. Thür⸗ und Fenster. stöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, KRöhren, Tröge u. dal.) schlichte, ungeschliffene. bb. andere nicht geschliffen⸗ Waaren. klsce. geschliffen, auch derlei Platten .. (ter). Nicht besonders benannte Arbeiten als den vorgenannten Steinen: 1 28. grobe Steinmetzarbeiten, schlichte, ungeschliffene. b. andere nicht geschliffene Waaren . . . . . .

per 100 kg r.

9 Fl. K.

75

—2 80,—

aus anderen

c. geschliffen, auch derlei Platten. . . . . . Die unter b und c der Nr. 244 bis und ter genannten Arbeiten auch in Verbindung mit Holz und Eisen ohne Lack

und

olitur. 45. Schiefer: a. in Platten, bloß geschnitten .. . . . . b. Dachschiefer und anderer Tafelschiefer . . c. weiter bearbeitet, d. i. geschliffen, geschwärzt, liniirt, auch in Rahmen von rohem Holz. eh, ve e eh b. Cementwaaren, nicht unter ce genannte.. c. Cementwaaren, geschliffen, angestrichen oder lackirt Die unter b und c der Nr. 245 bis genannten Ar⸗ beiten auch in Verbindung mit Holz und Eisen ohne Lack und Politur. 245 (ter). Asbestwaaren: Asbestpapier und Asbestpappen, ungeformt geformt, auch durchlocht. . . . . c. Asbestgespinnste, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder Drähten aus unedlen Me⸗ vII14*“ 12 . Asbestgewebe, auch in Verbindung mit anderen E ; andere Asbestwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter die 4“ 246. Probir⸗, Schleif⸗ und Wetzsteine, ohne Verbin⸗ dung; Mühlsteine auch mit eisernen Reifen oder Metall⸗ bilsen, M W W e8 246 (bis). Künstlich gefärbte Erden und Steine, auch geschönte Farberden; natürliche Putz⸗, Schleif⸗ und Polir⸗ mittel u. dergl. für den Detailverkauf adjustirt 8

29) In Klasse XXXVII (Thonwaaren) erhalten die T.⸗ 249 bis 253 folgende Fassun

50

riemen u. s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher)—

wird erhöht von 12 Fl. ass WR20 Der Zollsatz der T.⸗Nr. 203 (Waaren aus weichem

Kautschuk u. s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher)

wird erhöht von 20 Fl. auf . . . 69

Dagegen ist nach Nr. 203 aufzunehmen: Anmerkung. Platten und Streifen aus weichem, vüicht volrmamrhhm JAI“ In der Anmerkung hinter T.⸗Nr. 204 werden die Worte „und Kautschukdrucktücher für Zeugdruckereien“ gestrichen. Die Anmerkung hinter T.⸗Nr. 206 wird gestrichen. Der Zollsatz der T⸗Nr. 207 (Hartgummiwaaren) wird echöht von “” 23) In Klasse XXXI (Wachstuch und Wachs⸗ taffet) erfolgen nachstehende Modifikationen: Der Zollsatz der T.⸗Nr. 208 (Wachstuch, grobes u. s. w. mit unverandertem Wortlaute wie bisher) wird erhöht von

Die T.⸗Nr. 209 erhält folgende Fassung: 209. Wagendecken aus groben Zeugstoffen mit Oel,

Theer oder Fettkompositionen überzogen oder getränkt 20 Der Zollsatz der T.⸗Nr. 210 (Dicke Fußbodenbeläge

u. s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) wird

erhöbt vo Wo55I5 11 Die T.⸗Nr. 211 hat zu lauten: 211. Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachs⸗

musselin; dann sogenannte Buchbinderleinwand . . . . 30 Der Zollsatz der T⸗Nr. 212 (Wachstaffet) wird erhöht

von 26 Fl. auf . . 30

24) In Klasse XXXII (Leder und Lederwaaren) wird am Schlusse der T.⸗Nr. 219 angefügt: „chirurgische Bandagen u. dgl.. 8 25) In Klasse XXXIII (Kürschnerw der Sene der T.⸗Nr. 221 a (Pelzwerk, konfektionirt aus gemeinen elleen) erhöht von 40 1-e 26) In Klasse XXXIV (Holz⸗ und Beinwaaren) en erhöht: Die Zollsätze der T.⸗Nr. 222 (gemeinste Holzwaaren zc.):

a. (weder gefärbt u. s. w.) von 1 Fl. auf.

c. (gefärbt, gebeizt u. s. w.) von 3 Fl auf.. 8 RAuglech 1 8 T.⸗Nr. 222 die Worte: „grobe

Forbflechterwaaren (z. B. Pack⸗, Trag⸗, Wagen⸗ Wasch⸗ körbe, Fischreusen u. dgl.)“ gestrich e 1c. ggb s eerner werden erhöht die Zollsätze der T.⸗Nr. 223

garen) wird

.△—

(hölzerne Möbel u. s. w.): a. (feine, roh) von 3 Fl. auf . . ... 8 b. (gefärbt, gebeizt u. s. w.) von 3 Fl. auf . . . 5 d. (gepolsterte Möbel mit Ueberzug) von 20 Fl. auf 30 Die 225 88 abgeändert, wie folgt: 225. Holzwaaren mit fein eingelegter Arbeit (B. Intarsien); Gliedermaßstäbe. 11“ 8 8 8 30 225 (bis). ö“ 8 8. gemeine (z. B. grobe Pack⸗, Trag⸗, Wagen⸗ und 8 Gö-se göen ahe ö“ feine, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen . 50 r Zollsatz der T.Nr. 229 a (hölzernes Spielzeug, ro v. . n.) wied erhöht von 1 Fl. auf . . . .. 5 Zollsatz der T⸗Nr. 230 b (Beinwaaren, nicht be⸗ on Seh vird echäht von 20 Fl. auf. . 50 eet dieser T.⸗Nr. 23 h jerkung r. 239 b wird folgende Anmerkung AUnmerkung. Zur weiteren Verarbeitung v ichtet Stücke von Bein, Horn u. dgl., sowie d 8 810 enannten Materiali 1ns b 88 bce 5

249. Gewöhnliche Ziegel (Dach⸗ eeee und Wonrohrecu 11111 249 (bis). Glasirte Ziegel und a 250. Chamottewaaren, nicht besonders benannte: a. Ziegel von gewöhnlicher Form und zugleich im inzelgewicht bis zu 5 kg einschließlich b gdee 14**“ 251. Pflasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug, auch Reöhren aus glasirtem Thon . . . .. 1 251 (bis) Retorten, Schmelztiegel, Gefäße für Fabriks⸗ zwecke (aus Graphit, feuerfestem Thon oder gemeinem 252. Gewöhnliches Töpfergeschirr: a. aus gemeinem Steinzeug, schwarzes geschtererer ““ b. aus gemeiner oder gesinterter Thonerde . . . Anmerkung. Waaren der Nrn. 249 bis 252 in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Lack und Politur. 253. Bauornamente (auch aus Terracotta) glasirt und unglasirt; ordinäre Oefen und Ofenbestandtheile; Wand⸗ und Bodenbelagplatten . . . . . . .

30) In Klasse XXXVIII (Eisen und Eisen⸗ waaren) treten folgende Aenderungen ein: Die Anmerkung 1 hinter T.⸗Nr. 257 wird gestrichen. Die T.⸗Nr. 261 wird zerlegt in 261 und 261 (bis) und erhält folgende Fassung: 261. Blech und Platten: in der Stärke von 1 mm und mehr . . ... . in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm . unter 01 1au9 1265255 . Blech und Platten, dressirt: 1) in der Stärke von 0,4 mm und mehr. 2) unter ’00oco₰... . gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt; Blech und Platten polirt: 1) in der Stärke von 0,4 mm und mehr . 2) unter 01 au 8 f. dessinirt, moirirt, lackirt. 261 (bis) Draht: a. in der Stärke von 1,5 mm und mehr . . . . b. in der Stärke von weniger als 1,5 mm bis 0,5 mm c. in der Stärke von weniger als 0,5 mm d. gefirnißt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, vernickelt. 36 „Die Bestimmung unter b. der T.⸗Nr. 262 (gemeiner Eisenguß) erhält folgende Fassung: 262. b. gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abge⸗ dreht oder gehobelt; auch ornamentirter Rohguß, nicht unter T.⸗Nr. 270 gehöriger. Die T.⸗Nr. 264 wird lauten:

.Schmiedeeiserne Röhren, auch Verbindungsstücke; Sensen, Sicheln, auch in Verbindung mit Holz; Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel und der Zwecken); Väahtztifte Die T.⸗Nr. 265 wird lauten:

265. Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Platten;

frei

50 50 1—

Graphit⸗

g 5 6 6 7

doSO00

2

verbleit,

* 5 6 8

nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech .. 6—— 265 (bis). Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel). 8 50 265 (ter). Blechwaaren, nicht besonders benannte, ver⸗

kupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, fein angestrichen. 15

ie T.⸗Nr. 267 hat zu lauten, wie folgt:

267. Bänder (Charniere, Riegel u. dergl.); Federn für Straßenfahrzeuge; Heu⸗ und Dunggabeln im Gewichte von mindestens 2 kg per Stück; Hauen, Schaufeln; alle diese rauh, gescheuert oder an einzelnen wenigen Stellen abge⸗

schliffen, auch in Verbindung mit Hol 1, a b bung B“ Die T.⸗Nr. 268 erhält folgende Fassung: Dra 8z. Drahtseile, Drahthürsten, Siebböden; grobe rahtwaaren; alle diese aus Draht der Nr. 261 (bis) a.. 8

die T.⸗Nrn. 269 bis 272 haben zu lauten, wie folgt:

269. Schwarze Saͤgen; Feilen und Raspeln von 8 8 oder mehr Hieblänge; Bohrer, Hämmer, Aexte, Beißzangen u. dergl. 5 Schneidek uppen; Heu⸗ und Dunggabeln, nicht . T⸗⸗Nr. 267 begriffene; Waagen und Waagenbestand⸗ heile; Schlösser, Schlüssel und andere Schloßbestandtheile; Hufnägel, Zwecke; Schrauben von mindestens 5 mm Dicke;

269 Blanke Sägen; Feilen und Raspeln unter 25 cm ah.n Hobel“ und Stemmeisen, Meißel, Ahlen; obe Messer und Scheeren für den rblichen (auch aschinen⸗) und landwirthschaftlichen Gebrauch; fertige Werkzeuge aller Art im Einzelgewichte unter 500 2 Schrauben unter 5 mm Dicke; alle diese auch in Verbin⸗ dung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 271 oder unter höher belegte Kautschuk⸗, Leder⸗, Metall⸗ oder Kurzwaaren fallen. ..

Feine Eisen⸗ und Stahlwaaren:

270. Kunstguß und leichter Ornamentguß; rohe, unbe⸗ arbeitete (nur gegossene, gepreßte, geschmiedete) Bestandtheile für Messerschmiedwaaren; Drahtwaaren, nicht besonders benannte, auch Stahlsaiten; Waaren in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 271 oder 272 oder unter höher belegte Kautschuk., Leder⸗, Metall⸗ oder Kurzwaaren fallen . . . . ..

271. Polirte, lackirte, vernickelte, emaillirte (mit Aus⸗ nahme des unter Nr. 262 c genannten emaillirten gemeinen Eisengusses); Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffenbestandtheile; mit Gespinnstfäden übersponnener Drabt; Weberkämme und Weberzähne; Kratzen aller Art; Kinderspielwaaren; Schlittschuähe; Möbel, gepolstert, über⸗ zogen oder fein ornamentirt ...

272. Messerschmiedwaaren; Handfeuerwaffen; Schteih⸗ federn; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr⸗, und .e 1 büs Süch 2* stifte, Hafteln, Schnallen, öpfe, In,

Näbeasenen

hüte u. dergl. kleine Gebrauchsgegenstände; der Länge von 5 cm und darüber . . . . . 272 (bis). Nähnadeln unter 5 cm Länge. 2 Die unter Nr. 271 und 272 genannten fern sie nicht unter höher belegte Kautschuk⸗, Leder- Mheadö. 4 oder Kurzwaaren fallen. k

31) In Klasse XXXIX Unedle Metalll h Waaren daraus) greifen folgende Abänderungen plazze

In T.⸗Nr. 273 (Blei und Bleilegirungen) wich het Zollsatz der Bestimmung unter a (roh, auch alt n. s. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) von 1 F. jener unter b (gegossenes u. s. w. mit unverändertem laute wie bisher) von 4 Fl. 50 Kr. auf . . . . . ...

erhöht.

In T.⸗Nr. 274 (Zink) wird für die Bestimmung unter a (roh, auch alt, gebrochen und in Abfällen) die bisherige Zoll⸗ freiheit aufgehoben und dafür ein Zollsatz von .. . .. festgesetzt; für die Bestimmung unter b (in Stangen, Platten und Blechen) wird der Zollsatz von 1 Fl. 50 Kr. auf 3

für jene unter c (in Drähten u. s. w. mit dertem G wie bisher) der Zollsatz von 3 Fl. auf 5 e . Die T.⸗Nr. 276 e wird lauten: e. plattirte (versilberte)

Drähte, Bleche, Tafeln, Platten aus Kupfer und Messing; unechter leonischer (cementirter) Draht, auch geplättet, jedoch nicht weite veiacbeiikik1“

Die T⸗Nr. 277 (Zinnwaren, grobe u. s. w.) wird ge⸗ strichen.

In der T⸗Nr. 278 (Metallwaaren, gemeine) werden sub a die Worte „Koch⸗ und Destillirapparate, unlackirt, unpolirt“ .

„Der Zollsatz der T.⸗Nr. 279 (Metallwaaren, feine ꝛc.) wird ErEtva Z 1“*“ Der Zollsatz der T.⸗Nr. 280 (Metallwaaren, feinste) wird erboht bon 90 I511116* und wird zugleich der Text dieser Nummer erweitert durch Aufnahme der Worte: „Waaren aus Aluminium oder Nickel; Kinderspielwaaren; Nadeln, Schnallen, Hafteln, Knöpfe, Fingerhüte u. dergl. kleine Gebrauchsgegenstände? hinter dem Worte „Legirungen“ und des Wortes „Bronze⸗ pulver“ am Schlusse der ganzen Nummer. Der Zollsatz der T.⸗Nr. 281 (Metalltücher, feine u. s. w.) wird ebenfalls erhöht von 30 Fll . 8 8

32) Die Klasse XIL erhält die Ueberschrift: „Maschinen, Apparate und Bestandtheile der⸗ selben aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen“ und werden die T.⸗Nrn. 282 bis 287 abgeändert, wie folgt:

282. Lokomotiven, Lokomobilen, Tender . . 8

283. Nähmaschinen und Strickmaschinen:

a. Gestelle, auch zerlegt . . . . . . b. Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile (mit Ausschluß der Nadeln) . . . . . . . c. Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guß; Näh⸗ und Strickmaschinen it SE11*“¾

284. Maschinen für die Vorbereitung und Ver⸗ arbeitung von Spinnstoffen; Spinnmaschinen; Zwirn⸗ maschinen: 8 a. für Abfall⸗ oder Streichgarnspinnerei aus Baum⸗

wolle oder Wolle 8 4

b. für alle andere Spinnerei . . . . ... 284 (bis). Webstühle (auch für Spitzen), dann Hülfs⸗ für die Weberei; Wirkstühle; Zeugdruck⸗Rouleaug⸗ maschinen; Stickmaschinen; Kratzensetzmaschinen; Dampf⸗ Alle diese (Nr. 284 und 284 bis) im kompleten

(wenn auch zerlegten) Zustande.

284 (ter). Destillir⸗ und Kühlapparate für Brennereien, Brauereien und der .. .1f

I1I1I .n 284 ( Dreschmaschinen ....EEq *] 285. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus Holz (d. i. mit 75 Percent oder mehr Holz). . ..

286. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparatt aus unedlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 Perzaztt unedle Metalle)

287. Nicht besonders benannte Maschinen und Aprl

andere 1111“

Die Anmerkung 2 hat zu lauten:

2. Maschinen und Apparate oder deren Theile, 5 u. s. w. mit im Uebrigen unverändertem Te⸗

Die Unmerkung 3 wird lauten, wie folgt:

3. Als Theile von Maschinen und Apparaten sind solche nicht namentlich tarifirte Gegenstände zu verzollen, welche keinen anderen Gebrauch als zur Zusammenseßung von Maschinen, beziehungsweise Apparaten zulassen.

Nicht besonders benannte einzelne Theile von Maschinen oder Apparaten, welche ihrer Beschaffenheit nach unter T.⸗Nrn. 262 a oder b, bezithungsweise 263 à oder b g. hören, sind nach diesen Nummern zu verzollen, soferne sie ganz unbearbeitet sind oder behufs der Verwendung zum Bau von Maschinen oder Apparaten noch einer weiteren Bearbeitung durch Abdrehen, Hobeln, Feilen u. s. w. be⸗ dürfen. Zerlegt zur Einfuhr gelangende fertige Maschinen oder Apparate sind von dieser Begünstigung chlossen.

Kratzenbeschläge sind stets nach T.⸗Nr. AMl separat in ves,a zu ,

Die Anmerkung 4 ist zu streichen.

33) In Klasse XII (Fahrzeuge) treten folgende Veränderungen ein: 8 „Die Zollsätze der T⸗Nrn. 291 und 292 werden erhöht, wie folgt:

291. (Güterwagen) von 5 Fl. auf .

alle diese, soweit sie nicht unter eine höher belegte T.⸗Nr.

fallen, auch in Verbindung mit Holz. 10

292. (Ungepolsterte Personenwa von 6 50 Kc. auf 8 Die T.⸗Nr. 295 hat zu —2 2