1888 / 325 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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V SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

No 325.

w gt vierteljährlich 4 56 ₰. 1 Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition

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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

Berlin SV., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Freitag, den 28. Dezember, Abends.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Zoll⸗Inspektor, Justiz⸗Rath von Lützau zu Ottensen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem außerordentlichen Professor und Inspektor am Zoologischen Institut der Universität zu Halle, Dr. phil. Taschenberg, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Obersten z. von Löbell zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Kapitän zur See Becks, bisher Navigations⸗Direktor der Werft zu Kiel, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem städtischen Gesanglehrer an der Charlotten⸗Schule und Dirigenten des Kirchenchors der Zwölf⸗Apostel⸗Kirche zu Berlin, Hermann Prüfer, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Strafanstalts⸗Werkmeister Steinker zu Hamm i. W. und dem pensionirten Bahnwärter Kirk genannt Kirch zu Medingen im Kreise Uelzen, bisher zu Bevensen, das All⸗

gemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 1

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Königlich bayerischen Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael vierter Klasse: dem Premier⸗Lieutenant von Blumenthal vom 1. Han⸗

noverischen Dragoner⸗Regiment Nr. 9, kommandirt zur Gesandt⸗ schaft in München;

des Kommenthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich württembergischen Friedrichs⸗Ordens: dem Obersten von Rauchhaupt, Commandeur des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 1;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Eichenlaub des Großherzoglich badischen Ordens vom 3 G Zähringer Löwen: dem Premier⸗Lieutenant von Busse vom 3. Schlesischen

Dragoner Regiment Nr. 15 und

dem Premier⸗Lieutenant Baron Digeon von Monteton vom Rheinischen Ulanen-Regiment Nr. 7; der Großherzoglich badischen silbernen Verdienst⸗

Medaille: 8G

dem Sergeanten Fröhlich vom 1. Hannoverischen Dra⸗

goner⸗Regiment Nr. 9;

des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich braunschweigischen Haus⸗Ordens

Heinrich'’s des Löwen: Allerhöchstihren Flügel⸗Adjutanten, dem Oberst⸗Lieutenant Freiherrn von Bissing und dem Major von Lippe;

des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des

Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht's des Bären:

dem Major Winsloe, Flügel⸗Adjutanten Sr. König⸗

lichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Sttelitz;

der dem Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗ rden affiliirten silbernen Verdienst⸗Medaille: dem Bezirks⸗Feldwebel Kummer und dem Sergeanten

Winter, Beide vom Bezirks⸗Kommando Altenburg;

ferner: 28 des Großkreuzes des Kaiserlich österreichischen Leopold⸗Ordens: * dem General⸗Lieutenant von Hänisch, Commandeur der avallerie⸗Division des XV. Armee⸗Corps; des Commandeurkreuzes erster Klasse des König⸗ lich dänischen Danebrog⸗Ordens: dem Obersten Freiherrn von Hammerstein⸗Loxten, Fommandeur des 4. Garde⸗Grenadier⸗Regiments Königin; sowie des Commandeurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: 1 S dem Rittmeister von Strahl, persönlichen Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Landgrafen von Hessen.

Deutsches Reich. Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: Wirdie vortragenden Räthe im Auswärtigen Amt, bisherigen

Dn ichen Legations⸗Räthe Freiherr von Lindenfels und ernennon Mühlberg zu Geheimen Legations⸗Räthen zu mnennen.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Kaiserlichen Kreisdirektor Pfarrius unter Ver⸗ leihung des Charakters als Kaiserlicher Geheimer Regierungs⸗ Rath zum ständigen Mitglied des Reichs⸗Versicherungsamts zu ernenmnnenn.

11“

Se. Majestät der Kaiser haben geruht: dem Geheimen Kanzlei⸗Direktor bei dem Reichsamt des Innern, Kanzlei⸗Rath Meißner, den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath, und 3 den bei derselben Behörde angestellten Geheimen expe⸗ direnden Sekretären und Kalkulatoren Dittmann und Giebe den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.

Von dem Kaiserlichen Konsul in Port au Prince ist der Kaufmann Andreas Friedrich Strohm zum Konsular⸗ Agenten für den Hafen von Jérémie (Hayti) bestellt worden.

5 Der außerordentliche Professor Dr. Schering ist aus der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Kaiser⸗Wilhelms⸗Universität Straßburg ausgeschieden.

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Gesetz,

etreffend die Vorarbeiten für das Nati denkmal Kaiser Wilhelm's I. Vom 23. Dezember 1888. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc., 3 im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Zu einer Preisbewerbung für das Sr. Majestät dem

errichtende Denkmal wird eine Summe von 100 000 zur Verfügung gestellt. 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, diesen Betrag aus den bereiten Mitteln der Reichs⸗Hauptkasse zu entnehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 111“ Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1888. 88 8. ( Wilhelm. von Boetticher.

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*

betreffend Abänderungen des Gesetzes über die

Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Be⸗

fugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25.Ok⸗ tober 1867.

Vom 23. Dezember 1888.

1

Fmi Wilhelm, von Gottes Gnaden Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: An Stelle der Bestimmungen im §. 2 Absatz 2, §. 6 Nr. 5 und §. 12 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Okto⸗ ber 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 35) treten die folgenden Vor⸗

schriften: §. 2 Absatz 2.

Diesen Personen sind gleich zu achten solche juristische Personen, eingetragene Genossenschaften und Aktiengesell⸗ schaften, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, sowie die⸗ jenigen Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Reichs⸗ gebiet ihren Sitz haben, und deren persönlich haftende Gesellschafter sich sämmtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit

befinden. . §. 6 Nr. 5.

den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders, wenn eine Rhederei besteht, den Namen und die nähere Be⸗ zeichnung aller Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden. Ist eine juristische Person Rheder oder Mitrheder, so

Deutscher

oder,

die Handelsgesellschaft bildenden Gesellschafter einzutragen

Hochseligen Kaiser Wilhelm I., dem Gründer des Reichs, zu

ist der Ort, an welchem dieselbe ihren Sitz hat, einzutragen. Ist eine eingetragene Genossenschaft oder eine Handelsgesell⸗ schaft Rheder oder Mitrheder, so ist außer dem Ort, an welchem die Genossenschaft oder Gesellschaft ihren Sitz hat. auch die Firma und, wenn die Gesellschaft nicht sime Aktisir⸗ gesellschaft ist, der Name und die nähere Beseichnung aller

bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien genügt statt der Ein tragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter; §. 12 Absatz 2 Nr. 2. 8

wenn eine juristische Person, eine eingetragene Genossen⸗ schaft, eine Aktiengesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, für dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1888.

von Boetticher. 1 Bekanntmachung, 1 reffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen 8 Gegenständen des Gartenbaues. Vom 18. Dezember 1888. Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Ver: ordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein⸗ und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes: 8 Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Großherzoglich badische Haupt⸗Steueramt zu Singen erfolgen. Berlin, den 18. Dezember 1888. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß⸗Lothringen vom 27. Februar 1888 (Rei

1 Gesetzbl. S. 57). 8

Vom 22. Dezember 1888.

Zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung der Gewerbeordnung in Elsaß⸗Lothringen vom 27. Februar 1888 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 57) hat der Bundesrath beschlossen, daß die nachstehend verzeichneten, zur Ausführung der Gewerbe⸗ ordnung erlassenen Bestimmungen in Elsaß⸗Lothringen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Gewerbeordnung Anwendung

nden sollen: 8.

I. Die auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung er-: lassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbei⸗ terinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammer⸗ werken Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April⸗ 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 303.

11. Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung er⸗ lassenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbei⸗ terinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten Be⸗ kanntmachung des Reichskanzlers vom 23. April 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 304.

III. Die auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1879, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 362.

IV. Die auf Grund des §. 139 a der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken Bekanntmachung dez Reichskanzlers vom 10. Juli 1881, Centralblatt fürz Deutsche Reich S. 275und vom 12. März 1883, Centralbla

für das Deutsche Reich S. 63.

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8₰

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Die auf Grund der Bestimmungenz it den Fimen Absatz 2, 56 d, 60 Absatz 4 der Gewerhsarhetzartgthhglatic

p 82 2 2. 6 rieb er. Ausführungsbestimmungen über den Geschäftaheeh der

und Silberwaarenfabrikanten, derrslah —e länder im Umherziehen und disshsezstesöterh. Zo gewerbescheine Bekanntmachung 3⸗ vssche Reich S. he⸗ 31. Oktober 1883, Centralblatt etrZeh ibfath 3 d die An⸗ VI. Die auf Grungh 8 SWhsset88., betreffend 13 Mai

- zur Ausführzatet e günbhölzern, vom 18. rhman 888 Verzollung von 89 Werlassenen Vorschriften ertigung 5 ecerta Zünd⸗ 1889 8 bewesche heis hese gphor en über die in Wertabenbung von weißem Phos Reichs⸗ 8 er Verwendung von . tmachung des Reichs⸗

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