1889 / 14 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jan 1889 18:00:01 GMT) scan diff

BZI1q“

No. 14.

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Zweite Beilage

im Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Mittwoch, den 16. Januar

MNichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. Januar. In der gestrigen (20.) Sitzung des Reichstages erklärte bei Berathung des Kap. 5 (Gesandtschaften, Konsulate und Schutzgebiete) Tit. 98 (Konsulat in Fan stic ar) der Abg. Richter: Es werde in diesem Titel die 5 für Vize⸗Konsul verlangt. Unzweifelhaft treffe einen großen Theil der Schuld für die Wirren in Ost⸗Afrika die Ost⸗ afrikanische Gesellschaft. (Ruf bei den Nationalliberalen: Ist

nicht wahr!) Er wundere sich, daß man dieses ‚nicht wahr“ aus der nationalliberalen Mitte rufe, da gerade der Reichskanzler in dem betreffenden Weiß⸗

buch konstatirt habe, daß die Beamten der Ostafrikanischen Gesellschaft mehr energisch als umsichtig verfahren seien. (Abg. Oechelhäuser: Jedenfalls unrichtig!) Dann wünsche er, daß der Abg. Oechelhäuser demnächst diese die er ihm (dem Redner) vorwerfe, beweisen möge. Uebrigens sei derselbe ja an der Verwaltung der Ostafrikanischen Gesellschaft betheiligt, und da seien natürlich die Herren etwas gereizt, wenn man konstatire, wie viel sie an den Sünden der Ost⸗ afrikanischen Gesellschaft mit schuld seien. Indessen über die Gstafrikanische Gesellschaft wolle er nicht sprechen. Er werde darauf zurückkommen bei der in Aussicht stehenden Ost⸗ afrikanischen Vorlage. Er meine, daß ein Theil der Schuld auch den dortigen General⸗Konsul treffe. Die Ursache der letzten Wirren sei der Vertrag gewesen, der im April mit dem neuen Sultan abgeschlossen worden sei von Seiten der Ostafrikanischen Gesellschaft. Dieser Vertrag hätte aber nicht zum Abschluß kommen können ohne die Ver⸗ mittelung des deutschen General⸗Konsuls. Denn der Sultan habe sich, wie man aus dem Weißbuch erfahre, geweigert, mit der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesellschaft direkt diesen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag sei abgeschlossen worden von dem General⸗Konsul als Bevollmächtigter der Ostafrikanischen Ge⸗ sellschaft. Nun sei es doch schon eine eigenthümliche Sache, daß der oberste Beamte des Reichs an einem Platz einen Vertrag abschließe als Bevollmächtigter einer dem Reich untergebenen Gesellschaft. Er meine aber, wenn er das thue, dann wäre er verpflichtet gewesen, sich vorher zu überzeugen, ob die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft wirklich im Stande gewesen, den von ihm vermittelten Vertrag auch zur Ausführung zu bringen. Nun habe es aber doch dem General⸗Konsul am wenigsten verborgen sein können, daß die Gesellschaft absolut außer Stande gewesen, den übernommenen Verpflichtungen demnächst zu entsprechen. Es handele sich in dem Vertrag um die Uebernahme des Hoheitsrechts und der Zollverwaltung auf einem Küstenstrich von nicht weniger als 75 deutschen Meilen. Die Ostafrikanische Gesellschaft habe zur Wahrnehmung ihrer Rechte nominell ein Kapital von 3 Millionen Mark hinter sich. Der General⸗Konsul hätte aber wissen müssen, daß sie zu keiner

eit über eine solche Summe in realisirbaren Werthen verfügt abe. Ueber die Hälfte der 3 Millionen habe die Gesellschaft zur

bfindung des Hrn. Dr. Peters und der von ihm gebildeten Kommanditgesellschaft für die dort erworbenen Ansprüche gezahlt. Ferner habe sie einen Theil in sog. freien Antheilen um Ost⸗Afrika verdienten Männern gegeben. Er behaupte, zu keiner Zeit habe diese Gesellschaft nur 1 Million an realisirbaren Werthen besessen und nur ½ Million zu der Zeit, als es sich um den Abschluß dieses Vertrags gehandelt habe. Der General⸗Konsul berichte selbst, freilich zu einer

eit, als jene Wirren in Ost⸗Afrika schon entstanden, daß die

stafrikanische Gesellschaft in keiner Weise vorbereitet gewesen sei, um den Vertrag auszuführen. Sie habe nur ein einziges und dazu kleines und schwaches Dampfboot besessen, sie habe nicht einmal soviel Gewehre gehabt, um die 100 Polizeisoldaten damit zu bewaffnen. Sie habe eigentlich gar nichts zur Ver⸗ fügung als ein Paar schneidige Lieutenants und einige junge Beamte, die begierig gewesen, dort Hoheitsrechte auszuüben. Die Gesellschaft sollte doch die Hoheitsrechte des Sultans ab⸗ lösen, und die Autorität des Sultans stütze sich auf die Identität der Nationalität und des Glaubens mit den dort ansässigen Arabern. Der Sultan habe die große Stadt Zan⸗ zibar hinter sich, er verfüge über mehrere Tausend Mann⸗

chaften. Alle diese Rückhalte seien bei der Ostafrikanischen Gesellschaft nicht vorhanden gewesen. Ihre Maßnahmen

ätten tief in die Interessen der dort Ansässigen einschneiden

baüfen, sie habe auch bei ihrem Vorgehen gar keinen Stütz⸗ unkt in irgend welchen deutschen Anlagen, denn es existire ort keine einzige deutsche Handelsniederlassung, keine einzige Faktorei, keine einzige Missionsstation. So hätten die Dinge ü8 kommen müssen, wie sie gekommen seien. Er frage sich nun, was hätte es denn geschader, wenn der General⸗Konsul es abgelehnt hätte, die Vermittelung zu diesem verhängniß⸗ vollen Vertragsabschluß zu übernehmen? Ein anderer Staat hätte nicht zuvorkommen können, denn durch früheren Vertrag seien die deutsche und englische Interessensphäre vollständig gegeneinander abgezweigt worden. Wollte die Gesellschaft Hoheitsrechte ausüben, so hätten ihr bereits zwei Küsten⸗ punkte Dar⸗es⸗Salam und Pangani auch ohne diesen Vertrag zur Verfügung gestanden. Und wenn der Ver⸗ trag wirklich abgeschlossen gewesen, so hätte sie ihn nicht auszuführen brauchen Angesichts der vollkommenen Unzulässigkeit der vorhandenen Mittel. Auch sonst empfan 4 man aus dem Bericht des General⸗Konsuls den Eindruck, daß er es etwas zue leicht nehme mit der dortigen Frage. (Der Reichskanzler Fürst Bismarck tritt Man empfange auch den Eindruck, als 5 8 de Seher stellung des General⸗Konsuls einerseits und die b be a Bevollmächtigten dieser Gesellschaft 1eeseriette⸗ ständen direkter Beziehung zum Sultan von Zanzibar .

zalichkei üpft sei. Da entstehe nun manchen Unanaäglicheiten verknüpf üos⸗ e hrseger dirsen

die Frage, wenn zu diesen Beiden ein Drite Vize Konful, Uhnzütrete, ob badarch, die nig verschlimmert werde. Er behaupte,

5 jes hier zu

nicht in der Lage, über diese Perdanme sich entscheiden, weil sie naturgemäß in gstsht 8. jener Vorlage über Ost⸗Afrika. Es sollten dann

38 r Er wisse

Reichskommi

ewilligung von 15 000 für einen neuen

es nicht. Nun sei der General⸗Konsul doch selbst ein Reichs⸗ kommissar, dieser Vize⸗Konsul auch. Diese Position erfahre also eine Veränderung, wenn in der Vorlage für eine Stelle eines Reichskommissars etwas verlangt werde. Deshalb halte er es für sachgemäß, die Entscheidung über diesen Titel hinauszuschieben, bis man über die mit diesem Titel zusammen⸗ hängende Materie sich schlüssig zu machen habe. Er beantrage, diese Position von der Tagesordnung abzusetzen. 8

Referent Graf Behr: In der Budgetkommission sei geltend gemacht worden, daß es sich nicht um eine Vermehrung der Beamten handele, sondern nur darum, das Amt eines Vize⸗ Konsuls, welches bereits seit zwei Jahren kommissarisch ver⸗ waltet worden sei, zu einem definitiven zu machen. Dieser rein praktische Gesichtspunkt habe die Kommission bestimmt, der Forderung zuzustimmen. Auf die von dem Vorredner an⸗ geregte Frage sei die Kommission nicht eingegangen. Er habe deshalb auch keine Veranlassung, auf die gehässigen Angriffe des Vorredners gegen jenes Unternehmen einzugehen.

Präsident von nenc: Er glaube, der Ausdruck „gehässig“ sei nicht zulässig.

Neferent Graf Behr: Er ziehe ihn gern zurück.

Abg. Richter: Dann habe er darauf nichts mehr zu er⸗ widern. Den Referenten trüge aber sein Gedächtniß, wenn er meine, daß an diese Position in der Kommission sich keine große kolonialpolitische Erörterung geknüpft habe. Es habe sich daran eine einstündige kolonialpolitische Auseinander⸗ setzung des Staatssekretärs Grafen Herbert Bismarck geknüpft. Das hätte der Hr. Referent doch nicht so leicht vergessen sollen. Da der Wunsch ausgesprochen worden, über den In⸗ halt dieser Auseinandersetzung zu schweigen, so könne er hier natürlich nicht darauf zurückkommen. Eine Veränderung dieser Position liege doch vor, denn das Haus solle die Ver⸗ antwortlichkeit für eine Organisation übernehmen, die bis⸗ 5 kommissarisch und mit einer Pauschalsumme bedacht ge⸗ wesen.

Reichskanzler Fürst von Bismarck:

Wenn in Zanzibar überhaupt für die Zukunft ein General⸗ Konsulat oder ein Konsulat beibehalten werden soll was ja eine Frage für sich ist; das Bedürfniß liegt einstweilen faktisch und dringlich vor —, dann ist auch die Möglichkeit einer Vertretung unentbehrlich. Bei der großen Entfernung ist die Kommunikation sehr schwierig, was namentlich in Ansehung der vielfachen Geschäfte, die sich dort kreuzen, doppelt empfindlich ist. Ein Konsul hat auch das Recht, namentlich wenn er in tropischen Klimaten lebt, mit⸗ unter einige Monate auf Urlaub zu gehen; er hat auch das Recht, mitunter an den dort üblichen Fiebern zu leiden, krank zu werden, und es ist für unsere dortigen Interessen nicht nützlich, wenn in der Zwischenzeit die konsularische Thätigkeit vollständig eingestellt, oder durch Jemand, der ganz neu in die Sache hineinkommt und erst Mo⸗ nate und Wochen braucht, sich einzuleben, ausgeübt wird.

Auf die Kolonialdiskussion, die Hr. Eugen Richter hier angeregt bat, gehe ich meinerseits heute nicht ein. Wenn davon in der Kom⸗ mission die Rede gewesen ist, so stand damals eine Vorlage, wie sie, ich hoffe, heute oder morgen an den Bundesrath in Bezieyung auf die koloniale Frage abgehen wird, noch nicht in Aussicht. Diese Vorlage wird Ihnen, wenn sie nicht im Bundesrath abgelehnt wird, zur Dis⸗ kussion unterbreitet werden, und da wird ja auch Hrn. Eugen Richter die Gelegenheit nicht entgehen, sich über die koloniale Seite der Frage des Breiteren auszulassen.

Abg. von Oechelhäuser: Bei den bevorstehenden Ver⸗ handlungen über die ost⸗afrikanische Vorlage werde er dem Abg. Richter den Beweis liefern, daß die Behauptungen, die jener soeben theils als unwahr, theils als unrichtig bezeichnet habe, in der That auch unwahr und unrichtig seien.

Abg. von Bennigsen: Als Vorsitzender der Budget⸗ kommission halte er sich für verpflichtet, gegenüber den Aus⸗ führungen des Abg. Richter zu erklären, daß allerdings gelegentlich dieser Position eine längere vertrauliche Aus⸗ füͤhrung des Staatssekretärs Grafen Bismarck in der Budget⸗ kommission erfolgt sei, daß aber eine eingehende Diskussion über diese Position nicht stattgefunden habe.

Abg. Richter: Eine eingehende Diskussion habe er auch von dieser Seite über Ost⸗Afrika nicht eingeleitet, sondern nur sich soweit geäußert, als die Sache mit dem General⸗Konsulat zusammenhänge. 82 dieser Beschränkung habe auch in der Kommission eine Diskussion stattgefunden. Es würde das übrigens auch nicht verbindlich sein für das Plenum, im Zusammenhange damit nicht die gesammten Verhältnisse zu besprechen.

„HReferent Graf Behr: Das Wort, das Hrn. Richter be⸗ leidigt habe, nehme er gerne zurück, er habe ihm nichts Un⸗ angenehmes sagen wollen. Im Uebrigen aber habe der Vor⸗ sitzende der Budgetkommission nur seine Ausführungen bestätigt. Der Antrag Richter wird gegen die Stimmen der Frei⸗ sinnigen und einiger Centrumsmitglieder abgelehnt und der Titel unverändert angenommen.

Beim Titel für die Beamten in Kamerun bemerkt der Abg. Woermann: Er möchte bei dieser Gelegenheit das Auswärtige Amt auf das Vorgehen der englischen Royal Niger⸗Company aufmerksam machen, wobei er gleichzeitig kon⸗ statire, daß auch schon im vergangenen Jahre Seitens des Wametrigen Amts die deutschen Interessen dort in nützlicher Weise geschützt seien. Neuerdings habe die Royal Niger⸗ Company weitere Schritte gethan, welche geeignet seien, in weiteren Kreisen Bedenken

1 . zu erregen. Besonders ver⸗ anlaßten ihn die Verhandlungen, welche im Dezem⸗ ber im englischen Parlament sautzeunden hätten, diese Frage auch hier anzuregen. s sei seiner Zeit, als die Niger⸗Schiffahrtsakte auf der Kongokonferenz fest⸗

gesetzt worden, von England allerdings vorbehalten worden, diejenige Handelsfreiheit, welche in dem Kongogebiet eingeführt worden war mit der gleichzeitig errichteten orcace nicht auch im Nigergebiet einzuführen. Damals habe man allge⸗ mein, und die englischen Vertreter, glaube er, am meisten, diesen Vorbehalt nur so verstanden, daß die englische Regie⸗ rung, welche schon damals gewissermaßen ein Protektorat über das Nigergebiet ausgeübt, sich vorbehalten wollte, Eingangs⸗ und Ausfuhrzölle einzuführen, wenn sie einmal dieses Gebiet unter ihre Jurisdiktion nehmen wolle. Kein Mensch habe da⸗ mals gedacht, daß es die Absicht der englischen Regierung sei,

in diesem Gebiete solche Nrivilegien un on

onnnole einzufüt

Staats⸗Anzeiger. 1889.

wie sie thatsächlich der Royal Niger⸗Company gewährt seien. Dieses Vorgehen widerspreche der Praxis, wie sie bisher in allen anderen englischen Kolonien von Seiten der englischen Regierung ausgeübt worden sei, und auch der Praxis, welche man in unserem deutschen Schutzgebiet Kamerun übte, wo die

englischen Unterthanen dieselben Rechte hätten, wie die Deutschen. Dadurch, daß man der Royal Niger⸗Company

das Vorrecht gegeben habe, Einfuhr⸗ und Ausfuhrzölle einzu⸗ führen, sei es derselben, welche nicht eine Gesellschaft sei, die lediglich die Verwaltung über jene Distrikte ausübe, sondern gleichzeitig selbst Handel treibe, möglich geworden, alle an⸗ deren Firmen, welche in jener Gegend Handel trieben, bei Seite zu schieben. Thatsächlich sei das bereits so weit ge⸗ schehen, daß in der Generalversammlung der Royal Niger⸗ Company vom Juli 1888 der Vorsitzende ausdrücklich er⸗ klärt habe, daß jetzt der Gesellschaft 14⁄ des gesammten Han⸗ dels in jenem Gebiet gehöre. Es sei damals schon von eng⸗ lischer Seite gegen dieses Vorgehen protestirt, aber die Sache se so dargestellt worden, als ob die Royal Niger⸗Company elbst ebenfalls Zölle bezahle, und merkwürdiger Weise sei diese Darstellung neuerdings auch von dem Unter⸗Staats⸗ sekretär Fergusson im Parlament wiederum ausgeführt wor⸗ den. Es sei aber natürlich, daß, wenn eine solche Gesellschaft selbst Handel treibe, sie die Zölle, welche sie von ihren eigenen Waaren erhebe, nur in ihre eigene Tasche stecke, und es für sie um so vortheilhafter sei, je höher die Zölle gingen. Dadurch verdränge sie aber jeden anderen ausländischen Handel. Das habe sich bis jetzt nur auf den eigentlichen Nigerfluß bezogen, jetzt sei aber, wie es scheine, die Absicht, und von Unter⸗Staatssekretär Fergusson sei dem auch keineswegs wider⸗ sprochen worden diese Vorrechte, welche die Royal Niger⸗ Company für den Nigerfluß habe, auch auf das Gebiet west⸗ lich von der eigentlichen Nigermündung bis nach der eng⸗ lischen Kolonie Lagos hin und östlich bis nach Kamerun hin auszudehnen. In diesem Gebiet seien ganz wesentliche deutsche Interessen betheiligt. Namentlich aus dem Gebiet des Benue⸗ flusses rekrutire sich der außerordentlich bedeutende Handel der englischen Kolonie Lagos, wo diese Kolonie den hauptsäch⸗

lichsten Antheil habe. An dem Lagoshandel seien aber deutsche Firmen mit etwa 50 Proz. betheiligt. Vor einigen Jahren seien sogar die deutschen Firmen in manchen Exportartikeln den englischen überlegen ge⸗ wesen, und auch jetzt sei der Antheil der deutschen

außerordentlich groß. Es habe allerdings schon in Lagos selbst ein Protestmeeting stattgefunden, in welchem beschlossen sei, die englische Regierung zu ersuchen, unter keinen Umstän⸗ den diese Privilegien der Royal Niger⸗Company auch auf jenes Gebiet auszudehnen. seien die Erklärungen von Fergusson außerordentlich zweifel⸗

haft.

Aber gerade für dieses Gebiet Ebenso wichtig sei das Gebiet östlich der Nigermündung.

Es sei dort verhältnißmäßig ein direkter Handel von Deutschen

nur wenig betheiligt, aber auch in dem dem Niger am näch sten gelegenen Gebiet sei eine deutsche Firma. Von dieser fahe er persönlich die Mittheilung bekommen, daß

ächlich die Royal Niger⸗Company ihre Herrschaft weiter als 40 Meilen östlich ausgedehnt habe und die deutschen Faktoreien schädige durch ee ind Einfuhrzölle. So werde also der deutsche Handel noch weiter geschädigt werden, und es handele sich nicht nur um den

that⸗

Handel, sondern auch um die deutsche Schiffahrt, die dort be⸗

theiligt sei. ihrerseits gegen dieses Vorgehen protestiren müßten, auch für den deutschen Handel in jenen Gebieten lie

ondern

Nicht nur für die englischen Firmen, welche auch

ein

ganz außerordentliches Interesse vor, daß die Privilegien

der Royal Niger⸗Company nicht weiter ausgedehnt würden. Wie bedeutend der Handel dort sei, ersehe man aus dem

Bericht des Gouverneurs der englischen Kolonie Lagos an

die englische Regierung. Derselbe sage darin, da jenem Gebiet für 6 Millionen Mark Palmöl und für ebenso viel Palmkerne ausgeführt würden. Der aglig⸗ Gouverneur berichte aber, daß es unzweifelhaft sei, daß der Handel in diesen Artikeln, wenn dort eine regelrechte Ver⸗ waltung eingeführt würde, sich in ganz kurzer Zeit auf das Dreifache vermehren könnte. die Anschauungen, welche noch in vielen Kreisen über den

aus

Es spreche dies wiederum gegen

Werth von Ost⸗Afrika herrschten. Angesichts dieser Zahlen bitte er das Auswärtige Amt, wenn irgend möglich, auch von deutscher Seite seinen Einfluß dahin geltend zu machen, daß die Privilegien der Royal Niger⸗Company keinesfalls auf jene

Gebiete ausgedehnt würden. Reichskanzler Fürst von Bismarck:

Ich würde mich freuen, wenn der Herr Vorredner ein Mitglied des englischen Parlaments veranlassen könnte, dort dieselbe Rede zu

halten. Denn ich glaube, daß sehr viele englische Interessen mit den

unsrigen, die unter dem Verhalten der kolonialen Behörden und der Niger⸗Company leiden, Hand in Hand gehen und

svmpathisiren. Für das Auswärtige Amt fehlt aber jede sichere Hand⸗ habe, in die inneren Angelegenheiten der englischen Kolonialverwaltun und ⸗Gesetzgebung ein üugreifen. Wir haben unsere Interessengebiet durch Veriräge und N

ebenso wie im Südwesten von Afrika zu sondern gesucht. theoretischen Linien festzuhalten ist an sich schon schwer, wie d

neuerlichen Vorgänge in den füdwestlichen Gegenden von Afrika zeigen; die Kontrole der eigenen Regierung über ihre dort vorgehenden Unterthanen ist nicht immer so leicht, wie wir das in einem konti⸗ nentalen und geordneten Staatswesen gewohnt sind. Aber ein bestimmtes Verlangen an die englische Regierung zu stellen, dazu fehlt uns die vertragsmäßige Berechtigung; sie bewegt sich nach ihren eigenen, par⸗ lamentarischen und wirthschaftichen Interessen der Niger⸗Company

8

otenaustausch dort in der Kameruner Gegend 3

und dem dortigen Handel gegenüber, soweit die englische Interessen⸗ sphäre mit unserer Zustimmung abgegrenzt ist. Wir würden, wenn

wir eine Einmischung

in diese innere heit versuchen wollten,

dadurch

olonten beeinträchtigen könnte. Das Auswärtige Amt bat schon mehrere Jahre hindurch Gelegenheit gehabt, die Aufmer umtest der englischen Regierung auf das mit den sonstigen liberalen - der englischen Handelspolitik schwer zu vereinbarende g8 29 dortigen Niger⸗Company zu lenken. Die Corresponden v. nicht ab, und ich werde auf die Anregung des Herrn Vorr

Gelegenbeit nehmen, sie zu erneuern⸗ 8 ir darin sekundiren wollte Benn der Her⸗ beeregrer⸗ 12rrrhesere Verbindung hat als 8

großbritannische Angelegen. 1 doch eine gewisse Gegenseitigkeit b Fersaliren die auch unsere unabhängige Bewegung in unseren 82— 8