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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Deutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Stauts-Anzeigerg Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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—2*—.
Sonnabend, den
November, Abends.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Medizinal⸗Rath, Professor Dr. Robert Koch zu Berlin, das Großkreuz des Rothen Adler⸗Ordens zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Alerhöchstihrem Ober⸗Mundschenk Grafen von Pückler⸗ Burghauß und Allerhöchstihrem Hofmarschall Grafen von Pücdker die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtorenßischen Insignien zu ertheilen, und zwar Ersterem: des Großtreuzes des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens, — Letzterem: des Großkreuzes des Kaiserlich und Königlich öster⸗ reichischngarischen Franz⸗Joseph⸗Ordens.
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Deutsches Reich.
In Ausführung der §§. 138 und 103 ff. des Reichs⸗ gesetzes, betreffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 97), wird für das Gebiet des Herzogthums hierdurch bestimmt:
1) „Höhere Vewaltungsbehörde“ ist das Herzogliche Staats⸗ Ministerium, Abtheilung des Innern.
2) „Untere Verwaltungsbehörden“ sind in den Städten die Magistrate und Bürgermeisterämter, im Uebrigen die Herzoglichen Landräthe.
Ift jedoch der Magistrat oder das Bürgermeisteramt in dem einzelnen Fall zugleich der Arbeitgeber, so sind die Ver⸗
richtungen der unteren Verwaltungsbehörde von dem Herzog⸗ lichen Landrath wahrzunehmen. 3) „Weiterer Kommunalverband“
3 sind die vier Kreise und die Kreisabtheilung Camburg.
4) „Gemeindebehörde“ und „Orts⸗Polizeibehörde“ ist der Ortsvorstand. 5) Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungs⸗
karten (§. 103 des Gesetzes) sowie die unbrauchbar gewordener oder zerstörter neue Quittungskarten (§. der auf Grund der §§. 11 den sonstigen Vorschriften 26) Die Gemeinden Kosten für die W liegenheiten besond 7) In jeder
Ersetzung verlorener, Quittungskarten durch 105 des Gesetzes) erfolgt unbeschadet 2 ff. des Gesetzes hierüber zu treffen⸗ durch den Octsvorstand. — sind befugt, für ihre Bezirke auf ihre ahrnehmung der unter 5 bezeichneten Ob⸗ ere Beamte zu bestellen. . der Gemeinde ist in ortsüblicher Weise zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für die betreffende emeinde zur Wahrnehmung der unter Ziffer 5 bezeichneten Obliegenheiten berufen sind, wo die Diensträume dieser Stellen - befinden und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu Die mit diesen Obliegenheiten betrauten Stellen sind dem Herzoglichen Landrath 8 5 diesem dem Vorstande der ersicherungsanstalt mitzutheilen. keiningen, den 15. November 1890. Herzogliches Staats⸗Ministerium. Heim.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der
König haben Allergnädigst geruht:
auf Grund des 8. 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 8 Juli 1883 (G.S. S. 195) den Regierungs⸗Assessor Dr. Freund in Koblenz zum zweiten Mitgliede des Bezirks⸗ ausschusses zu Koblenz auf Lebenszeit und —
den Regierungs⸗Rath Dr. von Voß ebendort zum Stell⸗ wertreter des ersten ernannten Mitgliedes bei dieser Behörde Dauer seines Hauptamts am Sitze derselben zu er⸗
n,
dem beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten ange⸗ felten FechnungeNath Bormann 8 Charakter als Ge⸗
er Rechnungs⸗Rath zu verleihen un
in Folge der en Sceteordneten Versanmlung 8 Alberfeld getroffenen Wiederwahl den bisherigen Vw1 Feen igeordneten Theodor Dietze daselbst in gleicher Eigen⸗
w 8 aft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren zu estätigen.
Justiz⸗Ministerium. Versetzt sind: der Amtsrichter Dr. Heidrich in Treffurt an das e Landeck und der Landrichter Haken n Lyck an das Landgeri
In die Liste der Rechtsanmwälte sind
. 2 eingetragen: der Marine⸗Stations⸗Auditeur a.
2 1 di D., Justiz⸗Rath Loos, der frühere Gerichts⸗Assessor, Stadtrath a. D. Weber und der Gerichts Assessor Dr. Schwering bei dem Landgericht I in Berlin, der Rechtsanwalt Kaehne aus Freistadt i. Schl. bei dem Amtsgericht in Steinau a. O., der Rechtsanwalt Geißler aus Groß⸗Strehlitz bei dem Amtsgericht in Kosel und der “ a. D. Beseler bei dem Landgericht in Göt⸗ ingen.
Der Ober⸗Landesgericht Correns in Köln, der Recht Schwerin in Berlin Justiz⸗Rath
s⸗Rath, Geheime Justiz⸗Rath sanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Notar, n. 7
. und der Rechtsanwalt und Kosegarten in Nordhausen sind gestorbe
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im Ministerium Angelegenheiten, Bartsch, von
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Angekommen: der Ministerial⸗Direktor der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Wesel.
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Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 22. November.
Gestern Nachmittag fand im Marmorsaale des Stadtschlosses zu Potsdam, wie „W. T. B.“ berichtet, bei dem Hohen neu⸗ vermählten Paare, Sr. Durchlaucht dem Prinzen Adolf zu Schaumburg⸗Lippe und Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Victoria, eine größere Tafel statt. Es nahmen daran Theil: Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin, Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich, Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Heinrich, der Prinz und die Prinzessin Friedrich Leopold, der Groß⸗ herzog von Hessen, der Kronprinz und die Kronprinzessin von
bprinz und Ihre Königliche
Griechenland, Se. Hoheit der Er 8* Kön rbprinzessin von Sachsen⸗Meiningen, sowie sämmt⸗
—
Hoheit die E
liche zur Zeit anwesende Fürstlichkeiten, ferner der Reichs⸗ kanzler, General von Caprivi und zahlreiche hohe Generale und Während des Mahles brachte Hoch auf Ihre Majestät die von der
Hof⸗ und Staatswürdenträger. Se. Majestät der Kaiser ein Kaiserin Friedrich aus. K des 1. Garde⸗R.
Die Tafelmusik wurde egiments ausgeführt.
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Zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Königlich großbritannischen Botschaft in Berlin sind wegen der Abtretung des Küstengebietes zwischen den Flüssen Umba und Rovuma sowie der Insel Mafia an Deutsch land und mit Bezug auf die Abfindung des Sultans von Sansibar die nachstehend abgedruckten Noten vom 27. bezw. 28. v. M. gewechselt worden: Berlin, Oetober 27. 1890.
Monsieur le Baron, In pursuance of previous communications on the subject of an accord between Her Majesty’'s Government and the Imperial Government for a settlement of the amount of indemnity which the Sultan of Zanzibar shall receive for the loss of revenne re- sulting from the permanent cession to Germany of the Coast line between the Rivers Umba and Rovuma and of the island Mafia, I have now the honour, under instruction from Her Majesty's Principal Secretary of State for Foreign Affairs, to propose te- vour Excelleney, on behalf of Her Majesty’'s. Government the following terms of agreement: I. The Imperial Government to pay in London previous to the end of this year the sum of four millions of Marks in gold. II. Until this payment is fully completed The Sultan to con- tinue to receive from the German East Africa Company monthly accounts and payments for all customs duties collected by the Gompany and que under existing agreements. The Customs Revenues which have been kept back since the 30th of June last to be paid over at once. III. As soon as the sum mentioned in Article I shall be paid the German East Africa Company to withdraw entirely from any interference whatever in the affairs of the Zanzibar Custom House IV. The German East Africa Company to vacate and give up to the Sultan at a specified date to be stated in the reply of The Imperial Government to this note, which date shall not be later than the 31st December next, all the warehouses and other buildings belonging to the Sultan and forming part of or adjoining the Zanzibar Custom House and now leased to and occupied by the Company: all arrears of rent for these buildings to be paid Sup now and in future monthly until evacuation. I beg Vour Excellency to do me the honour to inform me
Uebersetzung. 8 3 8 Berlin, den 27. Oktober 1890. Herr Baron,
Unter Bezugnahme auf den bisherigen S
chriftwechsel, betreffend die Verständigung zwischen Ihrer
Majestät Regierung und der Kaiser⸗ lichen Regierung über die Entschädigung, welche der Sultan von Sansibar für die Verminderung seiner Einkünfte in Folge der dauern⸗ den Abtretung der Küstenlinie zwischen den Flüssen Umba und Rovuma sowie der Insel Mafia an Deutschland erhalten soll, habe ich die Ehre, Ew. Excellenz im Auftrage des Staatssekretärs Ihrer Majestät für Auswärtige Angelegenheiten und im Namen Jhrer Majestät Regierung die folgenden Vertragsbedingungen vorzuschlagen:
I. Die Kaiserliche Regierung zahlt vor Ablauf dieses Jahres in London die Summe von 4 (vier) Millionen Mark in Gold.
II. Bis die Zahlung dieser Summe vollständig erfolgt fährt die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft fo liche Abrechnungen über die von ihr ein ihm diejenigen Zahlungen zu leisten, a Abmachungen Anspruch zu erheben h seit dem 30. Juni d. J. bezahlt.
III. Nach erfolgter Zahlung der im Artikel I. erwähnten Summe wird sich die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft jeder Einmischung in die Angelegenheiten der Zollverwaltung in Sansibar enthalten.
IV. Die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft wird an einem be⸗ stimmten Termine, welcher in der Antwort der Kaiserlichen Regierung
ist, rt, dem Sultan monat⸗ genommenen Zölle zu geben und uf welche er nach den bestehenden at. Die Zollbeträge, welche einbehalten worden sind, werden sofort aus⸗
auf diese Note anzugeben ist und nicht über den 31. De⸗ zember d. J. hinausfallen darf, alle ihr verpachteten und jetzt von ihr benutzten Waarenhäuser und sonstigen Gebäude,
welche Eigenthum des Sultans sind und entwed Zollhauses in Sansibar bilden oder sich an dieses und dem Sultan wieder zur Verfügung stellen. Auch wird die Ge⸗ sellschaft die rückständige Miethe für diese Gebäude sofort und die laufende Miethe bis zur Räumung monatlich zahlen.
Ich bitte Ew. Excellenz, mich mit einer Mittheilung darüber zu beehren, ob die Kaiserliche Regierung diesen Vertragsbedingungen zustimmt. b
Zugleich benutze sch u. s. w,
Sr. Excellenz Freiherrn vo u. s. w.
er einen Theil des anschließen, räumen
Edward B. Malet. n Marschall u. s. w.
Berlin, den 28. Oktober 1890. 8
Der Unterzeichnete beehrt sich Sr. Excellenz dem Königlich groß⸗ britannischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Sir 8 Edward B. Malet, auf die Note vom gestrigen Tage zu erwidern, daß die Kaiserliche Regierung mit den Vorschlägen der Königlich großbritannischen Regierung über die Abfindung des Saltans von Sansibar für die Abtretung seiner auf dem Festlande gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gesell. schaft erwähnten Besitzungen nebst Dependenzen sowie der Insel Mafia (Art. XI Abs. 1 des Deutsch⸗Englischen Abkommens vom 1. Juli d. J.) einverstanden ist. Im Einzelnen beehrt sich der Unter⸗ zeichnete die Zustimmung der Kaiserlichen Regierung zu den nach⸗ folgenden Punkten auszusprechen:
I. Die Kaiserliche Regierung zahlt in London bis zum 31. De⸗ zember des laufenden Jahres die Summe von 4 (vier) Millionen Mark in Gold.
II. Bis die Zahlung dieser Summe vollständig erfolgt ist, fährt die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft fort, dem Sultan monatliche Abrechnungen über die von ihr eingenommenen Zölle zu geben und ihm diejenigen Zahlungen zu leisten, auf welche er nach den bestehenden Abmachungen Anspruch zu erheben hat. Die Zoll⸗ beträge, welche seit dem 30. Juni d. J. einbehalten worden sind, werden sofort ausgezahlt, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
III. Nach erfolgter Zahlung der im Artikel I erwähnten Summe wird sich die Deutsch Ostafrikanische Gesellschaft jeder Einmischung in die Angelegenheiten der Zollverwaltung (custom-house) in Sansibar enthalten.
IV. Die Deutsch⸗Ostafrikanische Gesellschaft wird spätestens am 31. Dezember d. J. alle von ihr benutzten Wrarenhäuser und sonstigen Gebäude, welche Eigenthum des Sultans sind und entweder einen Theil des Zollhauses in Sansibar bilden oder sich an dieses anschließen, räumen und dem Sultan wieder zur Verfügung stellen. Auch wird die Gesellschaft die rückständige Mierhe für diese Geväude, 8 soweit dies noch nicht geschehen ist. sofort und die Jaufende Miethe 1 Räumung monatlich zahlen.
bis w. nea der Uünoenarhich⸗ seiner Genugthuung darüber Auzdeush giebt, daß auch di se Angelegenheit nunmehr in befriedigender ei 8n ihre Erledigung gefunden hat, benutzt u. s. w. Marschall.
Sr. Exeellenz dem Königlich großbritannischen außerordentlichen und bevollmächligten Botschaster Sir Edward B. Malet.
Heute Nachmittag fand eine Plenarsitzung des Bundes⸗
raths statt.
Unter der Ueberschrift „Für die Arbeiter mit dettz Feder“ führte eine Berliner Zeitung unlängst aus, das s neuere soziale Gesetzgebung nur die Handarbeiter in⸗ 2eein trieben, aber nicht die Federarbheiter im tetz Bürec 8
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whether The Imperial Government consents to these terms of azreement.
cht in Köslin. nauz Dem Amtsgerichts⸗Rath Sei ler in Minden ist die nach⸗ gesuchte Dienstentlassung mit Pension ertheilt. n ie Kaufleute Lustig und Valentin in Berlin sind zu stellvertretenden Handelsrichtern in Berlin ernannt. n der Liste der Rechtsanwälte ist gelöscht: der Rechts⸗ aehne bei dem Amtsgericht in Freistadt i. Schl.
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anwalt K
I avail myself of this opportunity, Monsieur le Baron, to renew to Your Excellency the assurance of my highest con- sideration. Edward B. gE“ His Excellency Baron von Marschall 3 116“ etc. etc. ete. 8
ichti Fee. eiber, Kanzlisten. sichtigt habe. Die zahlrechent Sü eei sehast tccht
der Unfall⸗
Büreau⸗Hülfsarbeiter, allen Wohlthatett. chlossen. zu rechnen seien, aren eälte 86e 1 328 ung 8n89e bat 22
sowie der Invalid
Iit hervorgehohen 31
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