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sei und solle sein nur ein Schritt auf dem Wege zum 8 Die Einkommensteuer solle als direkte Haupt⸗Staats⸗ gas ausgestattet werden, die Ertragssteuern sollten den Ge⸗ e überwiesen werden. Diesem Ziele könne seine Fraktion vn freudig zustimmen. Sie wolle mit den Konservativen mn Prioritätsstreit darüber führen, wer diesen Gedanken ser ausgesprochen habe, sie freue sich, mit anderen ü jen an diesem Werke arbeiten zu können. Der Grundsatz giallgemein anerkannt, daß die Staatssteuern sich lediglich mder Leistungsfähigkeit bemessen sollten. Das sei aber nur nac lch bei der Personalsteuer, und das sei der durchschlagende wnd weshalb seine Partei die Einkommensteuer zur großen Hupt⸗Staatssteuer ausgestalten wolle. Die Grund⸗ und Ge⸗ bagesteuer betrage im Durchschnitt 4—5 Prozent oder habe 2 ttens früher so viel betragen, schwanke aber für die Ein⸗ baich ischen 2—11 Prozent. Solche Ungleichheiten sei es känschenswerth dadurch auszugleichen, daß man diese Steuer 8 Gemeinden überweise, denn innerhalb der einzelnen Ge⸗ b und Kreise seien diese Ungleichheiten gar nicht oder vgs geringem Maße vorhanden. Man sage, die Ueberweisung nur Grund⸗ und Gebäudesteuer sei ein Geschenk an die Reichen. — seiner Gegend, wo der mittlere Bauernstand überwiege, wie er aber, daß gerade der Bauernstand durch die Grund⸗ 2f Gebꝛudesteuer und die hohen Gemeindezuschläge überlastet und Wolle das Haus das große Vermögen und auch den ißen Grundbesit mehr heranziehen, so müsse es auf eine undere Weise geschehen, als auf eine solche, die den kleinen Grundbesit und besonders noch den durch Schulden schwer be⸗ lästeten am meisten treffe. Die Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer werde ja nun in der That durch die Vorlage becbsichtigt, und zwar nicht erst für das Jahr 1895, sondern sofor für 1892/93. Aber, während die Erhöhung der Steuer⸗ erträge nach dem neuen Einkommensteuergesetz eine Thatsache sei, handele es sich bei der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäude⸗ suer nur um eine Hoffnung; denn man wisse nicht, ob die Ueberweisung zu Stande kommen werde. Deshalb möchten er und seine Freunde darauf wirken, daß die Ueberweisung mäglicst sicher gestellt und, wenn irgend thunlich, schon in Uesen Gesetz, wenn auch nur prozentweise, für die sich ergebenden Mehrerträge ausgesprochen werde. Die Schwierig⸗ heten dagegen, die in den Gutsverhältnissen der östlichen Prvvinzen wurzelten, würden hoffentlich in der Kommission u überwinden sein. Die Finanzen des Staats würden einer olchen Ueberweisung nicht entgegen gehalten werden können. Wenn auc der Ueberschuß von 102 Millionen im letzten Jahre eine Ausnahme sein möge, so sei doch die durchschnitt⸗ liche jährliche Amortisation der Staatsschuld in den letzten acht Jahren in der Höhe von 1,32 Proz. recht erheblich, zumal die Shuld wesentlich durch höchst rentable Kapitalsanlage ge⸗ deckt sei. Jedenfalls werde der Mehrertrag der Einkommen⸗ steuer so groß sein, daß eine Steuerermäßigung auf dem Gebiete der Grund⸗ und Gebäudesteuer möglich sein werde. Wenn es nicht gelingen sollte, schon innerhalb des Gesetzes die Ueberweisung der Geund⸗ und Gebäudesteuer herbei⸗ zuführen, würde seine Partei der Art der Kontingentirung oder beschränkten Quotisirung, die die Vorlage vorschlage, zu⸗ stmmen. Bei der Erbschaftssteuer wünsche sie Erbschaften bis du 10000 oder bis zu 20 000 ℳ freigelassen; das sei nöthig, um Sicherheit für die wirthschaftliche Stellung der Deszendenten zu geben. Die Nothwendigkeit einer Erbschaftssteuer im sozial⸗ vobitschen Sinne liege nicht vor. Von der Deklarationspflicht füräte seme Partei keineswegs eine Schädigung des Kredits, wenigstens nicht des gesunden; ebenso wenig eine Schädigung der Volksmoralität. Gerechtigkeit und Pflichtgefühl verlangten viel⸗ mehr, daß die Art der jetzigen Einschätzung, wie sie an manchen Orten bestehe, beseitigt werde. Ebenso wichtig scheine ihm die vn im Interesse des sozialen Friedens. Die unteren Klassen dürsten nicht behaupten können, daß die oberen V1 gssen, sei es aus Willkür oder Nachlässigkeit, nicht den Ver⸗ hältnissen entsprechend eingeschätzt würden. Alledem gegenüber müßten die Undeguemlichkeiten der Deklaration ertragen em Auf die Korrektur der Deklaration dürfe man nicht 5 weil man sonst eine Steuer bekommen würde, die Das - Gewissenhaften träfe und die Gewissenlosen frei ließe. Theil ee möge recht unangenehm sein, sei aber zum 83 ec seft bei der Reklamation gestattet. Die Bedenken S id seien durch den Finanz⸗Minister beseitigt. Natür⸗ sceiden e als lettes Mittel anzusehen und müsse endgültig ent⸗ nüsan e dardrac sei tn geetaneter Vorstgender er Kom⸗ 1ee 9 müsse ein technischer Beamter sein; der Geschäftskreis nahsen 85 sei ohnehin in der letzten Zeit außerordentlich ge⸗ dappelbes ie Besteuerung der Aktiengesellschaften enthalte eine fal neh euerung. Das werde am klarsten, wenn man den Rtiengesa daß ein großer Einzelner sich entschlösse, eine Pheith Cchaf zu gründen, alle Aktien aber in seinem Besitz vilen do 5 dieser um der benutzten zuristischen Person con 8 herangezogen werden? Die Anrechnung der enalne 8 Dividende bei der Steuerabmessung des krtlesum büionürs sei wohl ausführbar. Eine stärkere Etae 306 er kleineren und namentlich der mittleren zahler sei nothwendig. Vielleicht werde der Steuer⸗
Föülbetagends so stark empfunden, als in den Kreisen des
en Bürgerthums der mittleren Beamten, der Lehrer na gesslihen Der Wunsch, bis zu 5 Proz. und darüber dr Delugehen, unterliege gewissen Bedenken. Die Wirkung sin naration auf größere Vermögen werde um so schwächer
zuviel gfer auferlegt würden. Man solle auch Nan visse Opfer auf einmal dem Großkapital auferlegen. derden se auch nicht, welche Kommunalsteuerzulage erhoben 5 zuwürde. Die Freunde des Gesetzes sollten im Interesse dten landekommens des Gesetzes diesen Wunsch zurück⸗ ter lassen. Eine Ermäßigung der Steuer bei grö⸗ beeichn Linderzahl sei von allen Seiten als gerecht niter et worden, aber der so betretene Weg müsse estu versolgt werden. Das Prinzip, die Steuer nach der
ngsfähigkeit zu bemessen, bleibe eine bloße Phrase, wenn en wichtigsten Faktor der Leistungsfähigkeit, die Kin ausreichend in Betracht ziehe. Es solle nun (nach §. 19)
außerordentlichen Fällen noch eine Ermäßigung bis
1 88 1 8 . 8 bt deemenSlufen möglich sein, aber dieses sei nur erlau [s einem Einkommen bis 6000 ℳ, was ebenso unzureichend
2
tnttete ie Möglichkeit, nur eine Ermäßigung um zwei Stufen
ten lassen 5 p l sei aber der, daß zu können. Der Hauptmangel sei aber ver, — , deedabin zu gelangen, ein Antrag nöthig sei. Ohne vwerde ie Kommission nicht vorgehen, und doch würden selenerschiedene Personen nicht entschließen können, ihn zu iaden, Es müsse also für diese weitere Ermäßigung eine be⸗ de Regel gemscht werden. Ein mittleres Einkommen
2* nüse ein kleines bei einer größeren Familie, und deshalb
die esteuerung hier eine geringere sein. Man dürfe
natürlich nicht so weit gehen, das Einkommen nur n Einkommenstheil zu besteuern, der auf jedes Femältengiteg fele Immerhin bleibe die Heranziehung neesse enshn zu einem geringeren Prozentsatz einer der wichtigsten Punkte der Vorlage; er werde auch das beste Gegengewicht gegen Klagen über die Deklarationspflicht bilden. Er hoffe, daß diese Vorlage den Kampf der wirthschaftlichen Interessen — denn diese und nicht die Parteien kämen hier in Frage — bestehen werde. Seine Partei werde es an einer getreuen Mitarbeit nicht fehlen lassen, auch nicht an einer Beschränkung ihrer Wünsche. Er hoffe, daß dieses seit vielen Jahren ersehnte Gesetz der erste Schritt zu einer rationellen befriedigenden Reform unseres ge⸗ sammten direkten Staatssteuersystems werden würde. (Beifall bei den Nationalliberalen.)
Ein Vertagungsantrag wird abgelehnt. „Abg. von Meyer⸗Arnswalde: An dem Entwurf gefalle ihm am besten die Selbstdeklaration, die aber auch für den Landwirth ihre großen Schwierigkeiten habe. Wenn der Land⸗ wirth einen Theil seiner Produkte selbst konsumire, werde ihm die Einschätzung fast zur Unmöglichkeit. Was ihm am Entwurf nicht gefalle, sei zunächst die Behauptung, daß die Klassensteuer ermäßigt, die Einkommensteuer erhöht werden solle. Es treffe das thatsächlich nicht zu; die Klassensteuercensiten würden fast gar nicht ermäßigt, im Gegentheil würden durch die Einschiebung der Zwischenstufen eine ganze Menge Leute wieder erhöht. Die höhere Heranziehung der größten Einkommen sei ja gewiß gerechtferigt, man thue den mit mehreren Millionen Behafteten einen Gefallen, ihnen recht viel abzunehmen, denn es sei oft sehr schwierig, so viel Geld mit Anstand auszugeben (große Heiterkeit); aber leider seien ihrer nur Wenige. Die Erbschaftssteuer sei ihm im höchsten Grade un⸗ sympathisch, sie belaste schwer den Grundbesitz (Abg. Rickert: Der hat ja nichts! Heiterkeit links), und außerdem sei eine Hinterziehung nach wie vor nur zu leicht möglich. Sein Hauptbedenken aber richte sich gegen die ganze Organisation der Einschätzungsbehörden. Die Kommissionen für Gemeinden, Kreise und Bezirke sollten zur Hälfte aus ernannten Personen bestehen; wo die herkommen sollten, sei nicht gesagt, sie könnten vielleicht aus ganz fremden Bezirken kommen. (Zwischenrufe.) Ja wohl, zur kleineren Hälfte, aber diese kleinere Hälfte werde eben Oberwasser haben, wie so oft die schwächere, aber schönere Hälfte die Hosen anhabe. (Große Heiterkeit.) Der Landrath müsse Vorsitzender der Einschätzungskommission bleiben, nehme man ihm diese Funktion, dann ruinire man ihn überhaupt. Der Abg. Rickert habe ja hier wieder ansetzen wollen. Man kenne das; schon 1872 bei der Kreisordnung sei es das Bestreben der Liberalen gewesen, den Land⸗ rath kalt zu stellen. (Widerspruch des Abg. Rickert.) Seit 1872 habe die Selbstverwaltung immer weitere Rück⸗ schritte bei uns gemacht; der Rausch sei verflogen und man habe jetzt den Kater der Selbstregierung. (Heiterkeit.) Schon 1875 habe man auf die Verwaltungsgerichte die bureaukratische Krone des Ober⸗Verwaltungsgerichts gesetzt, und so seien alle späteren Organisationen durch und durch bureaukratisch. Die Staats⸗ kommissare, das Neueste auf diesem Gebiete, würden nie zu Gunsten der Censiten entscheiden. Er bitte die Kommission, die Vorlage mit dem stumpfen Messer des Regierungskom⸗ missars bis auf die Selbstdeklaration zu bearbeiten.
Abg. von Jagow: Die konservative Fraktion gehe unbedingt mit der festen Absicht an die Vorlage heran, sie als eine fertige aus dem Hause herauszubringen. Keines ihrer Bedenken halte sie für ausreichend zur Verwerfung des ganzen Entwurfs. In diesem guten Willen werde sie sich auch durch keine Anzweifelung stören lassen, von welcher Seite immer sie kommen möge. Da auch die Staatsregierung auf Ver⸗ handlungen einzugehen gewillt sei, so werde einer Verständigun im Prinzip kaum etwas entgegenstehen. Was den 1. betreffe, der bezüglich der progressiven Einkommensteuer gegen den Abg. von Rauchhaupt erhoben worden sei, so bewege sich seine Partei keineswegs auf demselben Boden, wie die Sozial⸗ demokratie, nehme aber im Uebrigen das Gute, wo sie es finde. In dem Steuertarif habe sie in Uebereinstimmung mit den meisten anderen Fraktionen die zu starke Heranziehung der mittleren Einkommen auszusetzen. Wie der Erwerb der körper⸗ lichen Arbeit geschützt werde, so wolle seine Partei auch die geistige Arbeit berücksichtigt wissen und in Konsequenz davon die mittleren Einkommen milder heranziehen. Sie sei nicht un⸗ bedingt und nicht einstimmig der Meinung, daß bis zu 5 Proz. heraufgestiegen werden müsse, sondern glaube, daß nur in der Kommission mit Hülfe eines umfassenden, von der Re⸗ gierung unterbreiteten Materials darüber im Einzelnen ver⸗ handelt werden könne. Die Steuerveranlagung könne sich nothwendiger Weise in den leitenden Händen des Landraths befinden. Er bedürfe ihrer nicht bloß um der Veranlagung selbst willen, sondern um einen Ueberblick über die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Kreiseingesessenen zu haben, den er nicht durch Einsicht in die Listen eines Steuerraths, sondern nur durch eingehende Verhandlungen bei der Einschätzung, durch Kenntniß von der Größe des Besitzes und der Ver⸗ schuldung erlangen könne. Warum die Landräthe das damit verbundene Odium auf sich nehmen sollten? Er sei über diese Frage erstaunt. Es sei doch allgemein anerkannt, daß der preußische Staatsbeamte nicht danach frage, was ihm angenehm, sondern darnach, was er zu thun verpflichtet sei. Bezüglich der §§. 84 und 85 habe er nur ein Mißverständniß zu besei⸗ tigen. Seine Partei wolle die Paragraphen nicht einfach streichen, sondern sie durch andere Bestimmungen ersetzen. Die Beseitigung des 85 scheine ihr erforderlich, weil er die Minder⸗ begüterten und Nichteingesessenen von vornherein gegen das Zustandekommen des Gesetzes aufreize. Und §. 84 meine sie durch eine Resolution ersetzen zu sollen, welche auf dem Wege der Vereinbarung unter den Parteien des Hauses ein Steuer⸗ reformprogramm der Regierung unterbreite. Dann sei die Ansicht des Hauses ausgesprochen, die Regierung könne dann dazu Stellung nehmen. Auch das Progamm seiner Partei stelle an die Spitze die Einkommensteuer als Fundamental⸗ steuer, ferner eine Besteuerung des fundirten Einkommens und zwar im Gegensatz zu der bisherigen Uebung in seinen sämmtlichen Quellen: im Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Rentenkapital. Sie denke sich die Besteuerung derart, daß als Basis der Zuschlagssteuer überall fundirtes Kapital gesetzt werde, daß also der Grundbesitz in fundirtes Kapital verwandelt werde, von dem man die darauf lastenden Schulden abziehen könne; desgleichen könne nur das wirklich arbeitende Gewerbekapital gerechnet werden. Nach ihrem Pro⸗ gramme halte sie auch gerade bei der ungerecht wirkenden
Grundsteuer einen Fortschritt für erreichbar. Sie treffe den Grundbesitz damit nur soweit, als er nicht durch Schulden absorbirt sei. Der Finanz⸗Minister
habe schon selbst bemerkt, daß eine neue VBergits
inhaber zu.
unfähigkeit desselben, oder, ger nicht vorhanden ist, die Grundbesitzer des Jagdbezirks (§. 4 und
8 “ 3 8E“ lagung aussichtslo und unzweckmäßig sein würde. Das Programm seiner Partei wolle keineswegs den Grundbesitz bevorzugen, es wolle vielmehr dieselben Vortheile auch dem im Gewerbebetriebe befindlichen Kapital zuwenden. Die Besteuerung der Schulden solle wegfallen und Fleiß und Intelligenz nicht doppelt besteuert werden. Erbschaftssteuier habe auch seine Partei Bedenken. Immerhin enthalte das neue Gesetz gegen das bestehende wesentliche Verbesserungen, sodaß sie eine Berathung desselben nicht von der Hand weisen wolle. Mit Unrecht sei behauptet worden, daß seine Partei ein Eingehen auf die Gewerbesteuer abgelehnt habe. Sie finde in den Bestimmungen des Gesetzes sogar eine wesentliche Bethätigung ihres Programms. Seine Partei habe den ernsten Wunsch, mit der Regierung alle Vorlagen mit den erforderlichen Modifikationen fertigzustellen. (Beifall rechts.) 8 2
Hierauf wird die weitere Berathung vertagt.
(Schluß 3 ½ Uhr.)
wesentliche
— Der von dem Abg. Strutz und Gen. im Hause der Abgeordneten eingebrachte Antrag, betreffend die Abänderung des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850, lautet:
Artikel I.
Hinter den §§. 4, 7, 9, 23, 24, 25 und 26 des Jagdpolizei⸗ gesetzes vom 7. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 165) werden die folgenden neuen §§. 4a, 7a, 9a, 232, 24a, 24b, 24c, 25a, 25b, 25c, 25d und 26a eingestellt, sowie §. 14 Absatz 3 und 4 und §5. 25 und 26 durch nachstehende, den bisherigen Zahlen entsprechende Bestim⸗ mungen ersetzt.
§. 4a
Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke, welche für sich allein eine zu⸗ sammenhängende Fläche von 300 Morgen nicht umfassen, sowie Grundstücke aus Gemeindebezirken und ebenso aus Gutsbezirken, welche als Abspließe eine zusammenhängende Fläche von 300 Morgen nicht bilden, sind mit Nachbargrundstücken zu Jagdbezirken von mindestens 300 Morgen Inhalt zu vereinen; dem Kreisausschuß beziehungsweise Be⸗ zirksausschuß liegt die Ordnung der Sache endgültig ob.
1 §. 7 a. „Beeii der Verpachtung der Jagd auf den enklavirten Grundstücken ist dem Waldbesitzer die volle Entschädigung des durch Elch⸗, Roth⸗, Dam⸗ oder Schwarzwild angerichteten Schadens aufzuerlegen, sofern nicht ein jeder der Grundbesitzer der Enklaven ausdrücklich verzichtet.
Verweigert der Waldbesitzer die ihm angebotene Anpachtung der Jagd auf der Enklave, so hat er trotzdem die Verpflichtung, den oben bezeichneten Wildschaden zu
. a.
In Jagdbezirken, welche aus Grundstücken verschiedener Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke bestehen (§. 4 a), bestimmt die Aufsichtsbehörde über die Vertretung der Grundbesitzer in Jagdangelegenheiten.
. S. 14 Absatz 3 und 4.
Die Jagdscheine werden für das laufende Kalenderjahr aus⸗ gegeben, und es ist für dieselben ohne Rücksicht auf die Zeit der Lösung eine Abgabe von je 12 ℳ an die Kreis⸗Kommunalkasse zu ehe im Uebrigen aber werden sie kosten⸗ und stempelfrei aus⸗ gefertigt.
Daneben werden Jagdscheine nur für einen bestimmt bezeich⸗ neten Tag gegen eine Abgabe von 2 ℳ für den Jagdschein aus⸗ gegeben. 2
.23 a.
§ In gleicher Weise kann die Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall den Besitzern selbständiger Jagdbezirke die Erlaubniß ertheilen, schädi⸗ gendes, aus Nachbarforsten übertretendes Elch⸗, Roth⸗ und Damwild auch während der Schonzeit abaescieben
a.
Sind die in den §§. 23, 23a und 24 bezeichneten Grundstücke fortgesetzt erheblichen Beschädigungen durch Elch⸗, Roth⸗ und Dam⸗ wild ausgesetzt, so kann den Jagdberechtigten der angrenzenden Wal⸗ dungen, in welchen die schädigende Wildart ihren gewöhnlichen Standort hat, gleichfalls Abschußerlaubniß auch in der Schonzeit er⸗ theilt werden.
Sie sind zur entsprechenden Abminderung der genannten Wild⸗ arten, wie auch des Schwarzwildes, aufzufordern, wenn nach Eintritt fortgesetzter, großer Wildschäden dies von einem Beschädigten oder Ersatzpflichtigen beantragt 9gg
Treten trotzdem weitere erhebliche Wildschäden in derselben Gegend ein, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Beschädigten
oder Ersatzpflichtigen die Abminderung der schädigenden Wildart durch geeignete Personen bewirken.
Als geeignet gelten Forst⸗ und Jagdbeamte des Staats und ge⸗
richtlich beeidigte Corpsjäger.
Der Erlös des Wildes fällt nach Abzug der Kosten dem Jagd-.
§. 24 c. Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehalten werden,
jeder Grundbesitzer oder
aus denen es nicht ausbrechen kann.
Außer dem Jagdberechtigten darf
Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, tödten und behalten.
Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für
eine bestimmte Zeit gestatten.
Die Aufsichtsbehörde hat außerdem zur Vertilgung uneinge⸗
friedigten Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeitagden, sei es durch andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des “ der Nachbarforsten.
Den Grundbesitzern gemeinschaftlicher beziehungsweise vereinigter
Jagdbezirke ist der durch Elch⸗, Roth⸗ und Damwild sowie durch Schwarzwild auf und an den Feld⸗ und Wiesengrundstücken ange⸗ richtete Schaden der Regel nach zu ersetzen.
Ersatzpflichtig ist der Jagdpächter und im Fall der Zablungs⸗ 8 wenn ein ersatzpflichtiger Jagdpächter
Sind mehrere Jagdpächter ersatzpflichtig, so haften dieselben dem
Beschädigten jeder aufs Ganze, unter sich im Mangel anderer Ver⸗ abredung zu gleichen Theilen.
Sind mehrere Grundbesitzer ersatzpflichtig, so haften sie dem Be⸗
schädigten nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen. Die Grund⸗ besitzer werden dem Beschädigten und andern Ersatzpflichtigen gegen⸗ über durch die Gemeindebehöͤrde, beziehungsweise die nach §. 9a be⸗
stellte Vertretung vertreten. §. 25 a.
Jagdpachtverträge, welche die Ersatzpflicht des Jagdpächters ganz oder theilweise ausschließen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge⸗ nehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Stadtausschusses.
§. 25
Wird Ersatz von Wildschaden gefordert, so ist der Anspruch bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Orts⸗Polizeibehörde anzumelden. Dieselbe hat eine gütliche Einigung unter den Bethei⸗ ligte’denvvehgrchene der gerichtliczen Klags aute 10e :B161
Der Erhebung der gerichtlichen Klage muß, sofern 3 Einigung nicht erzielt wird, ein Vorbescheid der Orts.pg eh. 8 über den Schadensersatzanspruch des Beschädigten varangtaheush.
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