1891 / 232 p. 29 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Oct 1891 18:00:01 GMT) scan diff

utschen Reichs⸗Anzeiger und ZBZZ““ Berlin, Freitag, den 2. Oktober 1891. Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Post und Telegraphie nebst Porto⸗

und Telegrammgebühren⸗Tarif.

Das Postblatt erscheint vierteljährlich, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs,

von 1 Mark jährlich, sowie zum Preise von 25 Pf. für die

und kann durch Vermittelung der Deutschen Neichs-Postanstalten gegen Vorausbezahlung einzelne Nummer bezogen werden.

1) Australien (West⸗Australien, Süd⸗Australien, Victoria, Neu⸗Süd⸗Wales, Queensland, Tasmania), Neu⸗Seeland und Britisch⸗Neu⸗Guinea sind mit dem 1. Oktober d. J. in den Weltpostverein eingetreten. Der Briefverkehr mit denselben, sowie auch mit den Fidli⸗Inseln unterliegt von diesem Tage ab allen Bestim⸗

Vorbemerkungen. Im Verkehr des Weltpostvereins gelten folgende Best immungen:

1) Mit der Briefpost dürfen nicht versandt werden: a. Sendungen, welche Geldstücke enthalten. b. Irgendwelche Sendungen (seien es Briefe, seien es Drucksachen Waarenproben ꝛc.), die zollpflichtige oder verbotene gerstinde ent⸗ halten. Es ist Sache der Absender, sich über die „in Be⸗ fracht kommenden Bestimmungen der betheiligten Länder zu unterrichten. c. Gold⸗ oder Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen und andere kostbare Gegenstände, sofern das Hineinlegen solcher Gegenstände in Briefsendungen oder ihre Be⸗ förderung mit der Briefpost durch die Gesetzgebung eines der an der Beförderung betheiligten Länder verboten ist; der Absender hat sich hierüber unter eigener Verantwortlichkeit zu unterrichten. d. Gegen⸗ stände, welche geeignet . die Korrespondenzen zu beschmutzen oder zu beschädigen, wie Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark ab⸗ färbende Stoffe (Indigo 127, lebende Thiere.

2) Postkarten. Einfache Postkarten und Postkarten mit Ant⸗ wort sind nach sämmtlichen Ländern des Weltpostvereins zulässig. Postkarten dürfen in der Länge 14 cm, in der Breite 9 em nicht überschreiten.

e

a. Innerhalb Neutschlandg und im Verkehr mit Orsterrrich⸗Ungarn.)

frankirt bis 15 g 10 Pf. über 15 g bis 250 g 20 Pf., Briefe sunfranfirt bis 15 g 20 8. Üüber 15 bis 250 g 30 Pf. Lee 5 Pf., mit Antwort 10 Pf. rucksachen bis 50 g 3 Pf., über 50— 100 g 5 f., über

100 250 g 10 Pf., über 250 500 g 20 Pf., über 500 1000 g 30 Pf. Waarenproben bis 250 g 10 Pf.

Geschäftspapiere gegen ermäßigte Taxe nicht zulässig. Einschreibgebühr neben dem Porto 20 Pf. Rückschein⸗ bühr 20 Pf. 2 Eilbestellgebühr für alle Briefsendungen (einschl. Postanweisungen nd Geldbriefe) nach Postorten 25 Pf., nach Orten ohne Postanstalt bei Vorausbezahlung 60 Pf.; bei Eilsendungen nach Landorten in Oester⸗ eich⸗Ungarn wird die Gebühr stets vom Empfänger eingezogen.

b. Im Verkehr mit den übrigen Ländern des Weltpostvereins ꝛc.

11 ausschl. Deutschland u. Oesterreich⸗Ungarn u. Nr. 2 32), owie im Verkehr mit solchen Gebieten, welche nicht eigentlich zum

* Sendungen nach dem Oesterr. Okkupationsgebiet (Bosnien, Herzegowina, Sand⸗ schak Novibazar) unterliegen den Taxen des Weltpostvereins.

Weltpostverein gehör Orange⸗Freistaat, S

mungen des Vereinsvertrages. Fortan sind demgemäß auch Postkarten

ssig.

2) Unzureichend frankirte Briefe nach und aus folgenden nicht zum igen Gebieten: Capland, Natal, Betschuanaland, üd⸗Afrikanische Republik (Transvaal), St. Helena

leicht geprüft wer werth haben und

Geschäftspapiere, r als 45 cm frankirt sind, sin

dehnungen 30 cm i

Tarif für Briessendungen.

Weltpostverein gehören, nach welchen aber die Vereinstaxen Anwen⸗ dung finden (Nr. 33 47

proben 10 P

Buenos⸗Aires, J Dänemark (nur im

„Briefsendungen.

9 Drucksachen, Waareuproben und Geschäftspapiere dürfen weder einen Brief, noch einen geschriebenen Vermerk enthalten, welcher die Eigenschaft einer eigentlichen und pers önlichen Korrespondenz Die Verpackung muß derart beschaffen sein, daß der Inhalt den kann. Waarenproben dürfen keinen Handels⸗ keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als den Namen oder die Firma des Absenders, die Adresse des Lmrsängers, Fabrik⸗ oder Handelszeichen, Nummern, 8 und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der verfügbaren Herkunft und der Natur der Waare. Drucksachen und welche an einer der Seiten eine Ausdehnung von

haben, oder welche nicht mindestens theilweise d von der Beförderung ausgeschlossen. Drucksachen in Rollenform werden im Vereinsverkehr ausnahmsweise bis zu einer Länge von 75 cm zugelassen. Waarenproben dürfen in ihren Aus⸗ der Länge, 20 cm in der Breite und 10 ecm in der Hohe nicht überschreiten. (Nach den Ländern außerhalb Deutsch⸗ lands: 20 cm Länge, 10 cm Breite, 5 cm Höhe). Im inneren Ver⸗ kehr Deutschlands und schäftspapiere als Brief oder Packet zu versenden.

im Verkehr mit Oesterreich⸗Ungarn sind Ge⸗

nfranit 20 Pf. für je 15 g (ohne Meistoewich)

er Belgien, Dänemark, Niederland und der Schweiz bestehen Grenzbezirke (30 km) mit ermäßigter Taxe für Briefe, und zwar frankirt 10 Pf., unfrankirt 20 Pf. für je 15 g.

Postkarten (ein⸗

Postkarten mit Antwort 20 Pf.

Drucksachen, Geschäftspapiere, Waarenproben 5 Pf. für

idestens jedoch für Geschäftspapiere 20 Pf., für Waaren⸗

f. Meistgewicht der Drucksachen und Geschäftspapiere

gaarenproben 250 g.

Einschreibgebühr 20 Pf. neben dem Porto, Rückschein⸗

Eilfendungen sind zulässig: nach Argentinien (nur nach Rosario und La Plata), nach Belgien, Chile, Ortsbestellbezirk mit Ausschluß von Island und Farber), Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Niederland, Para⸗ guay (nur Assomption), Salvador (nur nach der Hauptstadt San Schweden (nur bei Briefen und nach Orten mit Post⸗

Name bz. Adresse des Absenders dur Druck oder Stempel, nicht aber hand⸗

8 der Vorderseite der Postkarten 2 schriftlich angegeben fein.

werden nicht mehr wie unfrankirte r. taxirt, sondern mit dem doppelten Betrage des fehlenden Frankos belegt. Die Erstattung des Betrages der verwendeten Freimarken fällt damit fort.

3) Im Verkehr mit dem Deutsch Ostafrikanischen Schutzgebiet sind Postanweisungen bis zum Meistbetrage von 400 zugelassen.

4) veserceemee. Briefsendungen aller Art (Briefe, Post⸗

karten, Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere) können unter Einschreibung abgesandt werden. Bei allen Gegen⸗ ständen kann der Absender eine Bescheinigung über die Zustellung der Sendungen an den Empfänger Rückschein verlangen. hegen der Beschränkung hinsichtlich der Zulassung von Einschreibsendungen nach einzelnen, dem Weltpostverein nicht angehörenden Ländern er⸗ theilen die Postämter Auskunft. Im Vereinsverkehr unterliegen Einschreibsendungen allgemein dem Frankirungszwange. inneren Verkehr Deutschlands und im Verkehr mit Oesterreich⸗Ungarn können auch unfrankirte Einschreibbriefe befördert werden.

5) Leitung der Briefsendungen. Für die Wahl des Be⸗ förderungsweges ist bei Sendungen nach überseeischen Ländern im Allgemeinen die Bestimmung des Absenders maßgebend. Ist in der Aufschrift der Sendungen der Beförderungsweg vom Absender nicht angegeben, so erfolgt die Leitung nach den für die Postanstalten dieser⸗ halb bestehenden Vorschriften.

Die vorstehenden Bestimmungen werden auch auf den Verkehr mit den nicht zum Weltpostverein sehörigen Ländern (Vereinsauslan angewendet, soweit nicht Gegentheiliges ausdrücklich bestimmt ist.

vütalt 85 Schweiz, nach Serbien und Siam (nur nach Orten mit ostanstalt).

Eilbestellgeld für jede Sendung 25 Pf. im Voraus zu zahlen; bei Ellsendungen 2 Orten ohne Postanstalt (soweit zulässig) werden die üblichen Eilbeste gebühren, unter Anrechnung der vorausgezahlten 25 Pf., vom Empfänger erhoben.

b. Im Verkehr mit dem Vereins-Ausland. (Nr. 48 49).

Briefe afeaneer 9 für je 15 g (ohne Meistgewicht).

Postkarten nicht zulässig. Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben 10 Pf. für je 50 g, für Geschäftspapiere jedoch mindestens 40 Pf., für Waarenproben mindestens 20 Pf.

Einschreibgebühr 20 Pf. neben dem Porto, Rückscheine unzulässig.

Schiffsbriefe, welche mit Privatschiffen befördert werden sollen, unterliegen, wenn die Schiffe aus den Deutschen Häfen abgehen, ohne Rücksicht darauf, ob der Bestimmungsort im Weltpoftverein ge⸗ legen ist oder nicht, der Vereinstare. Wünscht der Absender eines Schiffsbriefes die Beförderung über einen bestimmten Hafen mit einem bestimmten Schiffe, so ist dieses in der Aufschrift anzugeben. Die Briefe müssen frankirt und mit dem Vermerk „Schiffsbrief“ ver⸗ sehen sein.

Namen der Länder ꝛc. Bemerkungen.

Namen der Länder ꝛc. Bemerkungen.

Namen der Länder ꝛc. Bemerkungen.

1

8 I. Weltpostver 1) Europa. 2) Amerika.

In Asien. 3) Astatisches Rußland. 4) Asiatische Türkei. 5) Britische Kolonien. 5) Britlsch⸗Nord⸗Borneo, Ceylon, Cypern, Hongkong (einschließlich der von der Britischen Kolonie Hongkong in China unterhaltenen Postanstalten in Amoy, Canton, Foo⸗Chow (Futschau), Hankow, Hoihow (Kiung⸗S ow), Ningpo, Shanghai, Swatow, Labuan, Straits⸗Settlements (Malacca, Penang und Singapore). 6) Hindostän, Birma und die Indischen Postanstalten in Aden, Mascat, am Persischen Golf, in Guadur. 7) Draische Poshaenbar in 7) S. auch unter 5, 8 u. 12. Shangha na). B een. 8) Cochinchina, Chandernagor, Karikal, 8) Vranst beed )Robe, Pondichery u. Yanaon, die Franz. Schutzgebiete von Kambodscha, Annam en Konkin, sowie die Franz. Poftanftalt 9 n in Shanghai. iederländ.⸗Indien. 10) nedenenn; onien. 10) Daman, Din, Goa, Macao, der nord⸗ b östliche Theil von Timor. 11) Epanische Kolonien. 11) Sulu⸗Archipel, Philippinen. 1) Japanun. 12) Einschl. der Jap. Postanstalten in China: Shanghai, und in Korea: 13) Perfien. Faüsang⸗ (Pusan), Genzanshin (Wön⸗ 14) Siam. a I

““ 114“*“

6) Britisch⸗Indien.

In Afrika. 15) Deutsche Schutz⸗ 15) Kamerun, Togogebiet, Deutsch⸗Süd⸗

bst Tas⸗ 2 Deusc. En gnmealsn chl. Bismarck⸗ u. Brit.⸗NenGuinea

27) Deutsche Schutzge⸗ 8

n), Finsen (Chemulpo), Söu Ssul).

west⸗Afrika, Deutsch⸗Ostafrika. 21) Mauritius nebst Amtranten, Seychellen

Egypten mit Nubien und Rodriguez, Goldküste, Gambien, und dem Sudau. Kongostaat.

Lagos, Sierra Leone; außerdem die Britischen Postanstalten in Marokko: Tanger, Laraiche, Rabat, Casablanca,

Tunis (Regentschaft). Saffi, Mazagan u. Mogador, sowie in ) Britische Kolonien. Zanzibar. Französ. Kolonien. 22) Assinie, Congo. Grand⸗Bassam, Porto

Novo, Senegal, Comoren, Mapotte, Nossi⸗Bé, Obock, Rsunion, Ste. Marie de Madagaskar; außerdem d. Franz. Post⸗ anst. in Tanger (Marokko), Zanzibar und auf Madagaskar (Tamatave u. Majunga).

23) Italienische Besitzung 23) Ferner die Italienischen Postanstalten Asfsab, Massaua. 24) Portugies. Kolonien. 24) Fejabes Angola, Azoren, Benguela,

in Tunis und Tripolis.

Bissagos⸗Inseln, seo, Cappverdische Inseln, Kinsembo, adeira, Principe, St. Thomè, Mozamb

ique. 25) Spanische Kolonien. 25) Besitzungen a. d. Nordk. Afrikas, Anobom,

In Anstralien. 26) Festland

Canar. Inseln, Corisco, Fernando⸗Po.

rchipel u. Salomons⸗Inseln), u. Mar⸗ chall⸗Inseln; außerdem Deutsche Post⸗ agentur in Apia (Samoa⸗Inseln). 28) Neu⸗Caledonten, Marque as⸗Inseln,

anzös. Kolonien. Tahiti und die unter Franzöͤsiss sem Schutz

ind. Kolonie. stehenden Inselgruppen. Flüexgbggsen. 29) Nordwestl. beil ven. Guinea (Papua) 31) Se 30) Marianen⸗

Archipel, Carolinen, Palau⸗ Inseln.

m. Feblete, welche nicht eigentlich zum Weltpostverein gehören, nach welchen a 2 die Vereinstagen Anwendung en.

33) Abeffinien.

39 Afabanistan (Kabul).

35) Arabien. 35) S. auch unter 6.

36) Belutschistan. 36) Wegen Guadur s. unter 6.

37) Ian 37) S. auch unter 5, 7, 8 und

38) Kaschmir.

39) Korea. 39) S. auch unter 12.

40) Ladakh (Tibet). 41) S. auch unter 22.

41) Madagaskar. 42²) S. auch unter 21, 22 u. 25.

42) Marokko. 132) S. auch unter 27.

43) Samoa⸗Inseln. 44) Borneo s. auch u. 5.

44) Sarawak. 45) Nur bei der Beförderung mit Deut⸗

45) Tonga⸗Inseln. schen Schiffen, auf besonderes Verlangen des Absenders; im Uebr. s. u. 49.

46) Tripolis. 46) S. auch unter 23.

47) Zanzibar.

47) S. auch unter 21 u. 22; außerdem die Brit. Postanstalten in Lamu und Mom⸗

bassa.

111““

II. Vereinsausland.

8) Menstenl, Benche Nach cension’, Betschuana⸗48)“ Nach Ascension Einschreibsendungen land, Capland, vhianf nicht zulässig. 2* Hernge ectr e St. Rückscheine nicht zulässig. ellena, Südafrikanische fepublik (Transvaal). In ö 49) Tonga⸗Inseln, sowie die 49) Siehe auch 45. Pesügen Australischen Rückscheine nicht zulässig. nselgruppen, soweit sie nicht zum Weltpostvereir gehören.