1892 / 13 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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und Beamten zu entziehen. Erhalten dieselben aber die Aufsicht über die äußeren Schulangelegenheiten, so muß ihnen bei dem 8 Zu⸗ sammenhange der letzteren mit allen Fragen der inneren Schulleitun auch die letztere unter den durch die besonderen Verhältnisse der Schul⸗ verwaltung gebotenen Modificationen zufallen.

ird so in diesen Instanzen ein organischer Zusammenhang mit der Communalverwaltung und Communalaufsicht herbeigeführt, so wird bei der weiteren Ausgestaltung auch den Bestrebungen nach Fücprrer Decentralisation Rechnung zu tragen sein, wie sie in den setzten Jahrzehnten bereits auf anderen Gebieten der Verwaltung mit Erfolg eingeführt ist.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, beabsichtigt der Entwurf die Geschäfte der Regierungs⸗Abtheilungen für Kirchen⸗ und Schul⸗ wesen auf den Regierungs⸗Präsidenten zu übertragen. Es erfordert dies die Aufhebung jener Abtheilungen ein der, über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehend, in einer besonderen Vor⸗ lage 88 Erledigung finden wird. 1

Die Aufsicht über die äußeren Angelegenheiten der Volksschule wird, someit nicht im (wie bei Schulbauten ꝛc. 8 21, 23, bei der Festsetzung der Lehrergehälter §§ 135, 140) besondere Bestimmungen

setroffen sung von den Regierungs⸗Präsidenten und Landräthen nach

MMaßgahe der Gemeindeverfassungsgesetze (§§ 54, 55). Die Kreis⸗, Bezirks⸗Ausschüsse ꝛc. üben eine Mitwirkung nach dem Zu⸗ ständigkeitsgesetz, soweit die communalrechtliche Seite in Frage kommt, z. B. bei Zwangsetatisirungen u. s. f.

So vereinigt in der Bezirksinstanz der Regierungs⸗Präsident die gesammte Leitung des Volksschulwesens (§§ 54 bis 56.) Ihm werden die erforderlichen technischen und Verwaltungsbeamten zugeordnet.

In der Kreisinstanz übt der Landrath die Aufsicht über die äußeren Volksschulangelegenheiten. Im übrigen treten ihm ein oder mehrere schultechnische Beamte, die Kreis⸗Schulinspectoren, zur Seite, mit denen zusammen er die Kreis⸗Schulbehörde bildet (§§ 60, 61). Dieser sind wichtige regiminelle Befugnisse übertragen 62), so eine Mitwirtung bei Feststellung des Lehrplans und der inneren Einrichtung der Schule 6), die Initiative bei der Bildung und Aenderung der Schulverbände 30), die Einrichtung von Schulbesuchsbezirken 32), die ö“ über die Schulpflicht (5§ 76, 77, 79, 80, 84, 92, 96) und über die Schulversäumnißstrafen ꝛc. 87), die Mitwirkung bei Beaufsichtigung des Privatunterrichts 82), bei der Einrichtung der Seminar⸗Uebungsschulen 108), bei der Anstellung 118), Ver⸗ idigung 122), Beurlaubung 125) der Lehrer, die Bestimmung über die einstweilige Verwaltung erledigter Schulstellen 127), über die Verpflichtung der Lehrer zur Ertheilung von Unterricht an Fort⸗ bildungsschulen 128), die Genehmigung zur Uebernahme von Neben⸗ ämtern durch die Lehrer 129), die Betheiligung an der Disciplinar⸗ aufsicht über dieselben 131 von Naturalien beim Diensteinkommen 149 über Gnadencompetenzen 180) u. s. f.

Der Kreis⸗Schulbehörde treten für besonders Angelegen⸗ heiten die gewählten Mitglieder des Kreisausschusses hinzu 61), so bei der Feststellung der Anforderungen in Bezug auf die Aus⸗ stattung und den Bau der Schulen 21), bei der Fägseßung der Höhe des Fremdenschulgeldes 33), bei der vorläufigen Entscheidung über die Auseinandersetzung zwischen abgehenden und anziehenden Lehrern 147), bei der hfe ung der Ferien 19).

Dem Kreisausschuß als solchem sind insbesondere übertragen: die Ergänzung der Zustimmung einer Gemeinde zur Errichtung einer Confessionsschule 15), die Entscheidung in streitigen Schulbausachen

23), die Bildung und Aenderung der Schulverbände 30), die Bestimmung über das Gastschulgeld (§. 31), die Entscheidung bei Streitigkeiten über Fremdenschulgeld (Fheie Beschlußfassung über die EEEEET11113“ bei Bildung und Einrichtung der Schulbezirke (§§ 34, 43, 44), die Beschlugfaslung über statutarische Festsetzungen in Gutsbezirken 39) und in Schulverbänden (§§ 40, 72), die maüferun bei Festsetzung des Grundgehalts 135) und der Alterszulage 140) für Lehrer, die Bestimmung über die Anrechnung der Erträge des Dienstlandes 149 Nr. 1). Die Kreis⸗Schulbehörde ist im übrigen das Organ des Regierungs⸗ Präsidenten und hat dessen Weisungen zu entsprechen 59).

Für die Städte wird in analoger Weise eine Stadt⸗Schulbehörde us dem 1 und Kreis⸗Schulinspektor mit wesentlich leichen, zum Theil größeren (vergl. z. B. § 6) Befugnissen I spooweit nicht, wie bereits zu § 23 erwähnt, die besonderen Verhältnisse.

eine anderweite Regelung erfordern (§§ 65, 66, 67). In wichtigen 15 6: Einrichtung neuer Klassen und Lehrerstellen in Stadt⸗

eisen, § 19: er Ferien, § 21: s eststellung in Schul⸗

r. 3), die Bestimmung

Festsetzung 3 bau⸗ und⸗Ausstattungs⸗Angelegenheiten, § 33: Feststellung des Fremden⸗ schulgeldes) treten der Stadt⸗Schulbehörde Mitglieder der Gemeinde⸗

behörden hinzu 88 66). 1 ö“

Die dem Kreisausschuß übertragenen Befugnise soweit sie für die Städte überhaupt in Frage kommen, übt im allgemeinen der Be⸗ zirksausschuß (vergl. §§ 15, 28, 30, 31, 34, 43). b

Es läßt sich erwarten, daß bei dieser weitgehenden Decentralisa⸗ tion und bei dieser umfassenden Mitwirkung der Nächstbetheiligten an den Geschäften der Schulverwaltung ihre freudige und opferwillige

Theilnahme an dem Gedeihen der Schule wachsen wird.

Neben den so gebildeten Kreis⸗ und Stadt⸗Schulbehörden üben die Schulaufsichtsbeamten die Schulaufsicht nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 1872. Eine Aufna me der Vorschriften desselben in den vorliegenden Entwurf erscheint nicht zweckmäßig, weil sie über den Rahmen der Volksschule hinausgehen.

Zum Vierten Abschnitt, Schulpflicht und Be⸗ strafung der Schulversäumnisse, Privatunterricht heißt es in der Begründung:

Die Forderung, daß kein Kind ohne die Bildung bleiben solle, welche die Volksschule gewährt, ist im Pe gliche Stehüs von den Zeiten des Großen Kurfürsten an ununterbro en, mit steigender Klar⸗ heit und Bestimmtheit gestellt worden. Erschien ihre Erfüllung an⸗ fangs als ein Ideal, dessen Erreichung nur langsam erstrebt und von späterer Zeit erhofft werden konnte, so wurde doch nichts unterlassen, um sie herbeizuführen. Von Anfang an wurde diese Forderung aber nicht einseitig mit dem Ziele der Aneignung eines gewissen Maßes von Kenntnissen erhoben, sondern es wurde vielmehr das Gewicht auf die religiös⸗sittliche Bildung des heranwachsenden Geschlechtes und auf die Begründung seiner Arbeits⸗ und Erwerbsfähigkeit gelegt. Das spricht schon die erwähnte Allerhöchste Verordnung vom 28. Septem⸗ ber 1717 aus, welche die Unwissenheit der armen Jugend im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie in denen zu ihrem Heil und Seligkeit dienenden, höchstnöthigen Stücken beseitigen will, und dieser Gedanke kehrt in jeder späteren Kundgebung des Landesherrn über die Schul⸗ pflicht wieder. So dient ihre Erfüllung den Interessen des Staates, der Gesellschaft, der Kirche und auch denjenigen der Familie, wenn diese die ihr daraus erwachsende Wohlthat richtig erkennt. Wo aber diese Einsicht fehlt, da gewährt das Gesetz dem Kinde selbst den ihm

ebührenden Schutz und Gheh ihm sein Recht auf Entwickelung und Ausbildung der ihm von Gott verliehenen Gaben und Anlagen. Auch dieser Gedanke findet in der preußischen Gesetgebung, ganz besonders

im Allgemeinen Landrecht, dessen Geltungs ereich bezüglich der hier in Betracht kommenden Bestimmungen durch die Cabinetsordre vom 14. Mai 1825 auf den gesammten damaligen Umfang der preußischen Monarchie erweitert worden ist, seinen Ausdruck.

Dieses verordnet Theil II Titel 12 § 43: „Jeder Einwohner, welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder in seinem Hause nicht besorgen kann oder will, ist schuldig, dieselben nach zuruͤckgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken.“ 1

Ferner im § 46: Der Schulunterricht muß so lange fortgesetzt werden, bis ein Kind nach dem Befunde seines Seelsorgers die einem jeden Fehtüaftigef Menschen seines Standes nothwendigen Kenntnisse gefaßt hat.“ 8 faßh. nliche Vorschriften bestehen in den nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts erworbenen Landestheilen (z. B. für

Hannover §§ 3 bis 6 des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 26. Mai 1845, für das Herzogthum Nassau §§ 41 bis 43 der all⸗ gemeinen Schulordnung von 1817). S

1”

r. 2), die Festsetzung der Anrechnung

Die 31. Januar 1850 bestätigt die Noth⸗ wendigkeit des Schulzwangs in der Bestimmung des Artikels 21 Ab⸗ atz 2: „Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffent⸗ ichen eelhsschulas ngfeschriebeg ist.“

Der gleichmäßigen Ausführung dieser I der Verfassung und der fahe Regelung dieser Verhältnisse dienen die betreffenden Vor⸗ schriften des Entwurfs.

um Schluß fücheen wir aus der Begründung des achten Abschnitts, Leistungen des Staates zur Unterhal⸗ ifenberche Volksschulen, Folgendes an:

ie Verfassungsurkunde bestimmt im Art. 25: „Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volks⸗ schulen werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Localverhältnissen an kmresscnes Einkommen.

Die Beiträge des Staates zur Verbesserung der Lehrerbesoldungen und zur Uätersticgu der Gemeinden sind in den letzten Ja rzehnten mit den zunehmenden Anforderungen an das Volksschulwesen in 11“ Maße gewachsen.

m 1868 nach Aufnahme der aus den Etats der neuen Landestheile über⸗ nommenen 280 523 Thlr. bereits: 725 109 Thlr.

Im weiteren scheidet sich die Zeit bis zum Jahre 1886 von der vorhergehenden.

Im Jahre 1869 wurden zu Gehaltsverbesserungen der Lehrer 100 000 Thlr., 1872 weitere 500 000 Thlr. bewilligt. Der Zugang in den Jahren 1873 bis 1878 betrug 8 060 432 (darunter 3 300 000 für Alterszulagen der Lehrer). Außerdem wurde ein be⸗ sonderer Fonds zur Errichtung neuer Schulstellen ausgebracht. Der Fonds zu Ruhegehaltszuschüssen war in derselben Zeit von 39 000 auf 300 000 gewachsen und wurde bis 1884 um weitere 529 000 erhöht. Endlich wurden 1883 zu Zuschüssen für Schulbauten 500 000 als besonderer Fonds eingestellt, und dieser wurde 1885 um 150 000 vermehrt.

Hiernach setzte der Staatshaushalt für 1885/86 aus:

Cap. 121 Tit. 27: Besoldungen und Zuschüsse für Lehrer, Lehrerinnen und Schulen (darunter 3 300 000 zu Alters⸗

zuckge000 12 155 513 b 8 Behufs Errichtung neuer Schul⸗ e

Tit. 28 a; Zur Unterstützung unvermögender Gemeinden und Schulverbände bei Ele⸗

8 2 8 5 Die Verfassungsurkunde vom

8 mentarschulbauten . . ... 650 000 Tit. 29: Zu Ruhegehaltszuschüssen 860 000 ETit. 30: Dispositionsfonds . .. 186 000

12009 875 ℳ. Der allgemeine Druck der Schullasten ließ es in den folgenden Jahren nothwendig erscheinen, allen Gemeinden eine durchgreifende allgemeine Hilfe zu Theil werden zu lassen.

Das ec vom 6. Juli 1885, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, (Ges.⸗Samml. S. 298) ordnete daher im § 26 an: „die Pension wird bis zur Höhe von 600 aus der Staatskasse Faal. Gerade bei der Pensions⸗ last erschien eine allgemeine Beihilfe des Staates geboten, weil sie ungleichmäßig auftritt und daher die Gemeinden ꝛc. schwer bedrückt. Im ganzen sind für diesen Zweck 1891/92: 3 700 000 Mark aus⸗ geworfen. 1 In noch umfassenderer Weise ist sodann eine Erleichterung der Volksschullasten durch die Gesetze vom 14. Juni 1888 (Ges.⸗Samml. S. 246) und vom 31. März 1889 (Ges.⸗Samml. S. 64) herbei⸗ geführt. Nach Maßgabe derselben ist „zur Erleichterung der nach offentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen Verpflichteten“ aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an diesen Schulen zu leisten. Die Höhe dieses Beitrags wird so 1 daß für die Stelle

1) eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen

Lehrerss 500 ℳ, 2) eines anderen ordentlichen Lehrers. 300 3) einer ordentlichen Lehrerin . . . . . . 150 4) eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin . 100

gezahlt werden. 1

Der Gesammtbetrag der hiernach zu leistenden Beiträge beziffert sich im Staatshaushalt auf 26 000 000 ℳ.

Ferner sind die Fonds zu Alterszulagen der Lehrer so weit erhöht, ir vsesgchec in den oben (zu §§ 134 ff.) erwähnten Beträgen zahlen zu können.

Besondere Summen sind sodann zur Verbesserung des Volks⸗ schulwesens in den Provinzen Westpreußen und Posen, sowie im Regierungsbezirk Oppeln bewilligt.

Auch die Fonds zur Errichtung neuer Schulstellen, zu Unter⸗ stützungen bei Elementarschulbauten und für allgemeine Zwecke des Elementarschulwesens 2 weiter erhöht.

Die sämmtlichen hiernach in Rede stehenden Fonds Kapitel 121,

Tit. 32 bis 40, 43, 44 betrugen nach dem Staatshaushalt 1891/92 8 48 526 977 also gegen 1885/86 14 069 875 mehr 34 457 102 Erscheint hiernach überhaupt erst die Möglichkeit gegeben, mit einer neuen Regelung der Schullast vorzugehen, ohne die damit verbundene Verschiebung der Last die neuen Träger über Gebühr zu belasten, so lassen doch die mannigfachen Schwierigkeiten, welche natur⸗ gemäß mit dem Uebergang in die neuen Verhäͤltnisse und mit der neuen Ordnung der Lehrerbesoldungen verbunden sind, eine weitere allgemeine Staatsunterstützung erforderlich erscheinen. Es kommt dabei noch insbesondere in Betracht: 11]) die völlige Beseitigung des Schulgeldes, welches zur Zeit noch in Höhe von etwa 1 100 000 erhoben wird;

2) die Beseitigung der besonderen fiscalischen Leistungen aus dem Patronatsbaufonds in Höhe von rund 500 000 ℳ; 1 93) die Durchführung der Communalsteuervorrechte der Beamten und Militärpersonen, welche bisher von den Schulsocietäten zur Schul⸗ steuer herangezogen werden konnten;

4) die Aenderung des Anstellungswesens der Lehrer, welche unter Umständen für die Pensionslast von Bedeutung sein kann.

Der Entwurf schlägt daher vor:

I. Die nach den Gesetzen vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889 zu zahlenden Stellenbeiträge in der Weise zu erhöhen, daß für einen alleinstehenden, sowie einen ersten ordentlichen Lehrer 600 und für einen zweiten ordentlichen Lehrer 400 jährlich gegeben werden. Mit Rücksicht auf kleinere, minder leistungsfähige Schulverbände mit ihren ein⸗ und zweiklassigen Schulen erscheint die besondere Hervorhebung dieser Stellen gerechtfertigt. Gerade in den Fällen, wo kleinere Ge⸗ meinden (Gutsbezirke, Schulverbände) zur Gründung einer zweiten Lehrerstelle schreiten müssen, wird die Schullast besonders drückend, weil mit den zweiten Stellen nur selten eine Einnahme aus eigenem Schul⸗ vermögen verknüpft ist. 1

Der beständige Wechsel in der Zahl der Stellen und der Einfluß des Ertrages des Schulvermögens auf die Höhe der Beiträge läßt eine unbedingt sichere Rechnung über den hiernach Mehr⸗ betrag nicht zu. Derselbe ist aber ungefähr auf 4 300 000 Mark zu

schätzen.

II. Der vom Staat zu den Alterszulagen der Lehrer und Lehre⸗ rinnen gezahlte Beitrag wird um den Betrag einer sechsten Stufe von 100 bezw. 70 erhöht, die erste Alterszulage wird fünf Jahre nach definitiver Anstellung gezahlt, und der Beitrag wird in allen Ort⸗ schaften, nicht bloß wie bisher in denen bis zu 10 000 Einwohnern, gewährt. Es wird damit eine angemessene Durchführung der neuen Besoldungsordnung gewährleistet, auf welche der Lehrerstand gerechten Anspruch erheben kann. Der hierfür erforderliche Mehrbetrag ist auf

Jahre 1859 betrug der Elementarschul⸗Fonds 216 744 Thlr.,

000

auf 1000 betragen. 1 8* Im ganzen würden hiernach mehr erforderlich werden

9 000 000

Die Mehrausgabe wird hier etwa 1 400

etwa

Parlamentarische Nachrichten.

Dem . der Abgeordneten ist der Re en⸗ schaftsbericht über die weitere Ausführung des Gchen. vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consolidation preußi⸗ scher Staats⸗Anleihen, zugegangen.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffkend die Abänderung der 88 18, 19 20, 22, 28, 31 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung, vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) nebst Begründung zugegangen.

Der Entwurf lautet: 3 .

Artikel I. Der § 18 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgenden Zusaß: Die Regie⸗ rungsabtheilung für Kirchen⸗ und Schulwesen wird aufgehoben. Pe. Geschäfte derselben werden, soweit nicht das Volksschulgesetz anderweite Bestimmungen trifft, bei sämmtlichen Regierungen von dem Regierungs⸗ Präsidenten mit den der Re⸗ zustehenden Befugnissen verwaltet.

Artikel II. Der § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die all⸗ Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende Fassung:

em Regierungs⸗Präsidenten werden für die ihm persönlich über. tragenen Angelegenheiten ein oder zwei Ober⸗Regierungs⸗Räthe und die erforderliche Anzahl von Räthen und Hilfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt haaben muß, bei⸗ gegeben, welche die Geschäfte na⸗ Anweisungen bearbeiten.

Artikel III. Der § 20 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende Fassung: Die Stell⸗ vertretung des Regierungs⸗Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Ober⸗Regierungs⸗Rath. ihm zwei Ober⸗Regierungs⸗Räthe beigegeben sind, durch von ihnen, welchen der Minister des Innern dazu bestimmt. Ist auch der mit der Stellvertretung beauftragte Ober⸗Regierungs⸗Rath be⸗ hindert, so übernimmt der bei der Regierun angestellte Ober⸗Regie⸗ rungs⸗Rath und wenn dem Regierungs⸗Präsidenten ein zweiter Ober⸗ Regierungs⸗Rath beigegeben ist, der dem Dienstalter nach ältere von ihnen die Vertretung. Die zuständigen Minister sind befugt, in be⸗ sonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.

Artikel IV. Der § 22 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 wird 1

Artikel V. Der § 28 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende Faßfung: Zur sonstigen Stellvertretung des Regierungs⸗Präsidenten im Bezirksausschuß und zur Stellvertretung jedes der beiden auf Lebenszeit ernannten Mitglieder ernennt der zuständige Minister ferner aus der Zahl der am Sitze des bbö’“ ein richterliches oder ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stell⸗

vertreter. 1““ Der § 31 des Gesetzes über die allgemeine

und, wenn denjenigen

Artikel VI. . Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 erhält folgende Fassung: Die ernannten Mitglieder nehmen an den Plenarberathungen der Regierung 85 Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden theil. 8 1 rtikel VII. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Volks⸗ schulgeset in Kraft.

rkundlich ꝛc.

In der Begründung heißt es;

er vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt im Zusammenhang

mit den Bestimmungen des Volksschul⸗Gesetzentwurfs, die Regierungs⸗ abtheilungen für Kirchen⸗ und Schulwesen aufzuheben und die Ge⸗ schäfte derselben, soweit nicht der olksschul⸗Gesetzentwurf anderweite Vorschriften trifft, auf den Regierungs⸗Präsidenten zu übertragen.

Die Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen für Kirchen⸗ und Schulwesen auf dem Gebiet der kirchlichen Verwaltung ist zur Zeit eine sehr beschränkte. Ihre Wirksamkeit erstreckt sich hauptsä⸗ lich auf die Verwaltung der Volksschulen. Was letztere betrifft, L. iegt ihre Unterhaltung in einem großen Theil des Staates bisher den be⸗ sonders gebildeten Schulsocietäten (Schulgemeinden) ob, ihre Verwaltung überall in wesentlichen Punkten in der Hand der Regierung.

Der Entwurf eines Volksschulgesetzs nimmt in Aussicht, die Schullast durchweg den bürgerlichen Gemeinden und den ihnen gleich⸗

estellten Gutsbezirken bezw. den aus Gemeinden (Gutsbezirken) ge⸗ bildeten weiteren kommunalen nachbarlichen Verbänden zu übertragen, sowie diesen Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) und den Selbstverwaltungsbehörden in der Kreis⸗ und Bezirksinstanz einen weitgreifenden Einfluß 88 die Volksschule zu gewähren.

Geschieht dies, 6 erscheint es zweckmäßig, die Aufsicht über das Volksschulwesen in der Bezirksinstanz durch diejenige Behörde üben zu lassen, welche im übrigen die Aufsicht über die Communalangelegen⸗ heiten der bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirke, nachbarliche Com⸗ munalverbände) führt und zu welcher die an der Verwaltung und Aufsicht der Schulen witwirkenden nicht ö“ Behörden in engster Beziehung stehen, d. h. zur Zeit durch den Regierungs⸗Präsi⸗ denten. Die Schulaufsichtsbehörde geht sonst der Gefahr einer Iso⸗ lirung entgegen, und es fehlt eine sichere Garantie, daß bei der Bearbeitung der ene. die allgemeinen Bedürfnisse des com⸗ munalen Lebens voll berücksichtigt werden.

Diese Erwägung führt mit dem Zeitpunkt der Eingliederung der E in die Communalverwaltung, d. i. mit dem Inkraft⸗ treten des Volksschulgesetzes zu einer Auflösung der Regierungs⸗ abtheilungen für Kirchen⸗ und Schulwesen; denn es erscheint selbst⸗ verständlich daß die mittleren Schulen, welche zudem schon jetzt fast durchgängig von den Beg Gemeinden unterhalten werden, nicht anders als die Volksschulen behandelt werden können. Und dasselbe gilt von dem Privatunterrichtswesen, soweit der Unterricht

sich in dem Rahmen der Volks⸗ und mittleren Schulen bewegt und

das System derselben ergänzt. 8

Was endlich die kirchlichen Zuständigkeiten der erwähnten Ab⸗

theilung betrifft, so sind dieselben, wie vorstehend dargelegt, sehr be⸗

schränkt, und es erscheint unbedenklich, dieselben auf den Regierungs⸗

Faüctdehes zu übertragen, welcher nach der oben gegebenen ar

tellung schon jetzt einen weitreichenden Wirkungskreis auf dem Gebier

der kirchlichen Verwaltung hat. 4 88

Die Uebertragung der Geschäfte auf den Regierungs⸗Präsidenten

bedingt eine Beseitigung der collegialischen Behandlung, wie sie bis⸗

her bei den Regierungsabtheilungen für Kirchen⸗ und Schulwesen

stattfand. Es erscheint dies unbedenklich, da der Entwurf des Vol 1

schulgesetzes weiter in Aussicht nimmt, wichtige, bisher regiminelle Befugnisse in die Kreis⸗ und Localinstanz bezw. in die Hand der Gemeinden zu verlegen, hier aber in bestimmten Angelegenheiten eine collegiale Erledigung vorzuschreiben. tie Auf⸗ Für die mehr erwähnten kirchlichen Sachen erscheint die Auf⸗ hebung der Collegialverfassung unbedenklich. Was insbesondere Kirchenbauresolute betrifft, so verlieren dieselben an Bedeutung mi der wachsenden Autonomie der Gemeinden. Unter den Betheiligten ist zudem der Rechtsweg über ihre Verpflichtungen zulässig.

Auf Veranstaltung der Centrumsfractionen des Reichstags und des Abgeordnetenhauses wird, wie die „Germ.“ berichtet, am Montag, 10 Uhr, für den verewigten Centrumsführer Dr. Windthorst in 85 neuen Capelle des Klosters der Grauen Schwestern, Niederwall⸗ straße 8/9, eine Seelenmesse abgehalten werden. Dr. Windthorst würde, wenn er noch am Leben wäre, morgen sein achtzigstes Lebens⸗ jahr vollendet haben. Morgen Abend vereinigen sich die Mitglieder

rund 3 300 000 anzunehmen. Der Staatsbeitrag zu den Lehrerpensionen wird von 600 1

beider Feüctionen aus Anlaß des Geburtstages des Verblichenen zu einem Festmahl im Kaiserhof.