1892 / 24 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, Donnerstag, den 28. Januar

Entwurf eines Checkgesetzes.

Die Begründung zu dem vom Reichskanzler dem Bundes⸗ rath zur Beschlußnahme vorgelegten Entwurf eines Check⸗ gesetzes, dessen Wortlaut wir in Nr. 22 d. Bl. mitgetheilt häcezat 81 in ihrem allgemeinen Theil im wesentlichen wie folgt: 1 1

Die Entwickelung des Zahlungswesens hat mit der Zu⸗ nahme des Verkehrs in allen Culturländern dahin geführt, daß ein großer Theil aller Zahlungen nicht in baarem Gelde (Metallgeld, Papiergeld) oder in Banknoten, sondern in Anweisungen auf ein Bankhaus geleistet wird, bei dem der Zahlende die für seine Zahlungsgeschäfte erforder⸗ lichen Geldmittel bereitgestellt hat. Hat auch der Zahlungs⸗ empfänger die gleiche Einrichtung bei demselben Bankhause getroffen, so genügt eine einfache Umschreibung von dem Conto des Zahlungs⸗ leisters auf das des Empfängers (Giroverkehr im engeren Sinne). Wenn dieser Fall nicht zutrifft, erhält der Empfänger eine Zahlungs⸗ anweisung, die er bei ihm selbst obliegenden Zahlungen benutzen oder bei seinem eigenen Banquier zur Gutschrift einreichen 8 wenn er nicht die Baarabhebung des Betrages vorzieht. 8 Ein n heißt technisch „Check“. Die wirthschaftlichen Vortheile gS liegen auf der Hand. Die eigene Kassenführung bleibt, 1— 8 solche, die viele Zahlungen zu leisten und 111““ 88e ein mühe⸗ und gefahrvolles Geschäft. Zahlungsmittel g Menge müssen sicher aufbewahrt und bereitgehalten werden. lässige Bedienstete, die sich auf das Zählen sd. üen bs sorten verstehen, sind zur Erhebung der fälligen Zah, hgr h ea; andere sind mit den zu zahlenden Geldern e“ en, 8 ] sorgfältig gezählt und verpackt werden müssen. P8 Füsteeh bedarf es besonderer Transportmittel. Die eingehen 1 sind wieder genau zu prüfen, zu zählen, zu verwahren. Alle E. man, wenn man die Besorgung dieser Geschäfte denjenigen. Gewerbe⸗ treibenden anvertraut, die sich berufsmäßig damit, sind dies die Banken, welche Gelddepositen annehmen, und gewisse K lassen von Bankiers. Bei ihnen sammeln sich die Einlagen ihrer Kunden und die 9 diese ein⸗ gehenden Gelder; sie ziehen Forderungen der Kunden ein, besorgen ihre 1 es Buch 8 Dafür be⸗ zi ie keine Provision, sondern finden ihre Entschädigung in der stehen s kee der hinterlegten Gelder, welche sie häufig noch mäßig verzinsen. Es handelt sich also um eine dem modernen Geldverkehr eigenthümliche Arbeitstheilung, wodurch das Zahlungs⸗ geschäft technisch erleichtert und gesichert wird und das gesammte Zahlungswesen an Solidität gewinnt. Gleichzeitig wird dadurch die Nutzbarmachung verfügbaxen Capitals gefördert. Während überdies auf der einen Seite die Zahl der Umsätze zunimmt, werden anderer⸗ seits dem Lande Umlaufsmittel in beträchtlicher Menge erspart. Zur Vollendung gelangt das System, wenn die ersten Bankhäuser großer Handelsplätze sich zu „Abrechnungsstellen“ (Clearing⸗Häusern) vereinigen, in welchen sie bei täglichen Zusammenkünften die massenhaft bei ihnen einlaufenden Checks und andere Zahlungspapiere austauschen und verrechnen. . 3

So hat sich die Zahlungsleistung mittelst Checks Giroübertragung an Stelle der alten Girobanken in

Verbindung mit dem Depositenbankwesen in neuerer Zeit entwickelt. Namentlich ist der Checkverkehr gegen Ende des vorigen Jahrhunderts in England vielleicht in Anknüpfung an holländische Vorbilder zu großer Bedeutung gelangt. Gegenwärtig beherrscht dort und in Nord⸗Amerika der Check den ganzen Zahlungsverkehr dergestalt, daß

hinter ihm alle anderen Zahlungsmittel weit zurücktreten. Die wirth⸗ schaftliche Blüthe dieser Länder, die von manchen gerade mit jener

Erscheinung in Zusammenhang gebracht wird, hat auch die Nachbar⸗ länder bestimmt, dem Checkmesen ihre Pflege zuzuwenden. In Deutschland ist dies vorzugsweise seitens der Reichsbank in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe (Bankgesetz vom 14. März 1875 § 12) geschehen. Ihr Giroverkehr (Bankgesetz §. 13 Nr. 7) hat von Jahr zu Jahr an Ausdehnung zugenommen. Die Umsätze, die im ersten Jahre (1876) 16 711 245 222 betrugen, sind im Jahre 1889 auf (rund) 75 676 000 000 ℳ, im Jahre 1890 auf (rund) 79 749 000 000 gestiegen. Die Bedingungen sichtlich das Ziel, durch die vielseitigen Mühewaltungen, welche die Reichsbank übernimmt, den Contoinhabern das Halten einer eigenen Kasse zu ersparen. Sie sind in dieser Richtung im Jahre 1883 im EE11.““ mit der Er⸗ richtung von Abrechnungsstellen⸗ ergänzt und verbessert worden. Gegenwärtig bestehen neun solcher Abrechnungsstellen (in Berlin, Breslau, Bremen, Köln, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Leipzig, Stuttgart). Der Umsatz betrug im Jahre 1889 und ebenso im Jahre 1890 etwa 18 Milliarden Mark, die Summe der schließlich auf Giroconto bei der Reichsbank gutgeschriebenen Beträge 1889 etwa 4351, im Jahre 1890 etwa 4162 Millionen Mark. Ein fortwährend im Steigen be⸗ griffener Theil der Giroumsätze vollzieht sich mittels Checks, die bald zur Gutschrift auf ein anderes Conto als das des Ausstellers ein⸗

Zahlungen und führen über all

und

geliefert, bald von dem Aussteller oder einem Dritten zur baaren Abhebung des Betrags präsentirt werden. Nach dem Beispiele dder Reichsbank haben auch die meisten großen Bankhäuser

und viele kleinere Firmen Giro⸗ und Checkconten, theils mit, theils ohne Verzinsung für ihre Kundschaft eingerichtet. So be⸗ trugen z. B. die Checkumsätze bei dem Berliner Kassenverein in 1886

4 583 843 400, 1887 4 196 926 900, 1888 5 275 430 900, 1889 6 215 227 500, 1890 5 615 949 500 ℳ, bei der Frankfurter Bank in 1886 1 509 451 713, 1887 1 371 796 227, 1888 1 639 204 246, 1889 2008 951 147, 1890 1 711 082 047 ℳ, bei der Norddeutschen Bank in Hamburg in 1886 1 868 890 185, 1887 2 001 261 866, 1888 22½¼ 217 862, 1889 2 601 555 011, 1890 2 622 819 665 22Als Kunden der Checkinstitute, insbesondere der Reichsbank, nehmen nicht bloß alle größeren Handels⸗ und Industriefirmen, sondern ich viele Staatsbehörden, militärische Anstalten und Truppentheile Leee Privatpersonen in immer wachsender Zahl am Checkverkehr 16 eil, sodaß sich auch die Gewohnheit, Zahlungen mittels Checks zu leisten von Jahr zu Jahr weiter verbreitet. Die Stückzahl der allein ben 8g Reichsbank und im Verkehr der Abrechnungsstellen zur Ein⸗ leökung elangten (weißen) Checks ist nach zuverlässigen Ermittelungen im ö Jahre auf 1 352. 234 zu schätzen. Der Check ist hiernach in Deutschland zweifellos bereits eingebürgert und seine wirthschaftliche Vedentung schon jetzt kaum geringer, S. 8. 9 I“ und der Vanknote, vor welcher der Check den wesentlichen Vorzug at daß er sich vermöge seiner Ausfüllbarkeit durch den gerade zu⸗ zahlenden Betrag dem Bedürfniß des einzelnen Zahlungsgeschäfts er hat sich das bestehende

genau anschmiegt. 1 üb ieser Verkehrsentwickelung gegenüber, 30 E111““ erwiesen. Während 1 8 den 3 Sabr eine ganze Räihe eurcyäischer Staaten Checkgesete erlassen haben, ist 88 deutsche Gesetzgebung auf Le. den e 5 Elsaß⸗ 8 Auslandes zurückgeblieben. Aügchhrn Checkgesete vom 14. Juni 186bringen noch geltenden französisch 1 betreffende reichs⸗ Nr. 1. des

865 ist die einzige den Check unmittelber, 8 gesetzliche Bestimmung in dem 28. Beni 11869 enthalten, durch Accept bleibt, von der Wechsel⸗

Wechselstemwelsteuergesehzes vom 8 111“ ftatt der Baarzahlung dienende, Guthaben des Ausstellers bei

6.

tempelab 1,9 G belabgabe befreit und „als eine Hauf Sicht zahlbare Anweisung auf das

. 2 d⸗ dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder u institute“ definirt wird. Die von den wechselähnlichen kaufmännischen !

des Auss⸗ .

Anweisungen handelnden Artikel 301, 303 bis 305 des Handelsgesetz⸗ buchs decken sich nicht mit dem Wesen des Checks und nähern sich diesem nur insoweit, als sie für von Kaufleuten äusgestellte Anweisungen die Uebertragbarkeit durch Indossament anerkennen. Für die Hauptfragen des Checkverkehrs das Erforderniß eines Guthabens, die Folgen unberechtigter Ausstellung von Checks, die Zulässigkeit von Inhaberchecks, die Präsentationsfrist, den Regreß des Inhabers gegen Aussteller und Indossanten fehlt es gänzlich an reichsgesetzlichen Vorschriften. Auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetz⸗ buchs giebt in den §§ 605 bis 613 nur über Anweisungen im allge⸗ meinen einige, auf den Check größentheils unanwendbare Vorschriften. Die particularrechtlichen Normen, die aus analoger Anwendung der Bestimmungen über Anweisungen, Inkassomanäate oder Cessionen etwa abgeleitet werden könnten, sind lückenhaft, streitig und vielfach von einander abweichend. Durch besondere Verein⸗ barungen, wie sie in den Bestimmungen der Reichsbank, der Abrech⸗ nungsstellen und in den diesen nachgebildeten Regulativen anderer Banken enthalten sind, kann diesem Mangel nicht wirksam abgeholfen werden, da solche Vereinbarungen nur für das Rechtsverhältniß zwischen den einzelnen Checkinstituten und ihren Girokunden Geltung haben, dritten Checkinhabern gegenüber aber versagen. Die Unsicher⸗ heit des geltenden Rechts ist daher schon in einer Reihe von Civil⸗ processen störend hervorgetreten, und die Zahl solcher Checkprocesse würde sich im Falle einer Handelskrisis voraussichtlich beträchtlich ver⸗ mehren. Ueberdies wird durch den Mangel gesetzlicher Normen gerade einer unsoliden Ausartung des Checkverkehrs in bedauerlichem Maße Vorschub geleistet und damit auch das stempelsteuerliche Interesse nicht unerheblich beeinträchtigt. 3

Unter Hinweis auf diesen mangelhaften Rechtszustand ist der Er⸗ laß eines deutschen Checkgesetzes zuerst im Jahre 1878 in Vorträgen und Schriften angeregt worden. Bereits in einem Rundschreiben der Braunschweiger Handelskammer vom 12. September 1879 wurde ein Entwurf von Grundzügen für ein Checkgesetz mit Erläuterungen den deutschen Handelskammern unterbreitet, die auf einer Delegirten⸗ conferenz in Braunschweig im November 1879 eine Durchberathung und Umarbeitung des Entwurfs vornahmen. Im Jahre 1882 arbeitete auch die Verwaltung der Reichsbank einen Checkgesetz⸗ entwurf aus und unterzog ihn bald darauf einer Revision nach ein⸗ gehender Berathung mit Sachverständigen. An diesen revidirten Ent⸗ wurf hat sich die Discussion der Chegrage in der wissenschaftlichen Literatur in ihrem weiteren Verlauf häufig angelehnt. Der deutsche Handelstag, der sich in seiner elften am 15. und 16. Dezember 1882 in Berlin abgehaltenen Versammlung mit der Checkfrage beschäftigte, sprach sich in einer mit großer Majorität angenommenen Resoluton für den Erlaß eines Checkgesetzes aus und stellte bezüglich des Inhalts des letzteren eine Reihe von Forderungen auf. Ebenso bejahte der im Jahre 1884 in Würzburg zusammengetretene siebzehnte deutsche Juristentag mit allerdings geringer Majorität der damit befaßten Abtheilung die ihm vorgelegte Frge, ob eine gesetzgeberische Regelung des Checkverkehrs als empfehlenswerth anzuerkennen sei. Die Mi⸗ noritäten beider Körperschaften liehen sich bei ihrem gegentheiligen Votum vorzugsweise von dem durch die seitherige Entwickelung vollständig be⸗ seitigten Bedenken leiten, daß der Checkverkehr noch zu sehr in den Anfängen begriffen sei. Der weitere namentlich auf dem Juristentag geltend gemachte Grund, daß es nicht rathsam scheine, der Bildung einer dem Bedürfniß entsprechenden Handelsgewohnheit durch einen Act der Gesetzgebung vorzugreifen, dürfte sie schon dadurch erledigen, daß die rechtliche Ausbildung des Checks, wie der Inhalt des Ent⸗ wurfs mit seinen Formen, Fristen, Strafen ec. ergiebt, ohne eine positive Thätigkeit der Gesetzgebung nicht möglich 88 Gegenwärtig ist der Handelsstand mit kaum nennenswerthen Ausnahmen einmüthig in dem Verlangen nach dem baldigen Erlasse eines Checkgesetzes; in den Berichten der Handelskammern wird das Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung häufig betont. Die gleiche Einstimmigkeit herrscht in der neueren juristischen Literatur, und selbst hinsichtlich des Inhalts des zu erlassenden Gesetzes sind die Abweichungen der verschiedenen Mei⸗ nungen nicht von so großem Belang, daß deshalb die Ausreifung der Checkfrage zu gesetzgeberischem Abschluß noch in Zweifel gezogen werden könnte.

Hiernach scheint es geboten, die gesetzliche Re⸗ des Check⸗ verkehrs nicht länger hinauszuschieben. Bei der Geschlossenheit der Materie geschieht dies zweckmäßig im Wege eines Spezialgesetzes. An die nachträgliche Aufnahme des Checkrechts in den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs ist bei der Begrenzung der diesem gesteckten Ziele nicht zu denken. Ebensowenig würde es gerathen sein, damit bis zu einer allgemeinen Revision des Handelsgesetzbuchs zu warten, zumal das Checkrecht keine specifisch handelsrechtliche Materie ist.

Der vorliegende Gesetzentwurf bezieht sich nur auf diejenige Form des Checks, welche eine von dem Aussteller an den Bezogenen gerichtete Zahlungsaufforderung enthält und deshalb bisher als „Anweisungscheck“ im Reichsbankverkehr als weißer Check bezeichnet worden ist. Der früher daneben üblich gewesene Quittungscheck, zwischen dessen Form und eigentlichem Rechtsinhalt ein Widerspruch besteht („korme menteuse*), hat an Bedeutung verloren, nachdem er schon im Jahre 1883 von der Reichsbank und den übrigen an den Abrechnungsstellen theilnehmenden Banthäusern (dem „Checkverein“) ausgeschlossen worden war. Es liegt kein hin⸗ reichendes Bedürfniß vor, einer in die Form einer Quittung ein⸗ gekleideten Anweisung eine andere rechtliche Bedeutung beizulegen, als ihr nach den bestehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu⸗ kommt. Die im Verkehr der Reichsbank als „rother Check“ bezeichnete Giroanweisung ferner ist nur ein Umschreibungsauftrag, nach welchem das Giroinstitut einen gewissen Betrag von dem Conto eines Girokunden auf dasjenige eines anderen übertragen soll. Dieser Umschreibungsauftrag kann seiner Natur nach nicht weiter begeben, muß vielmehr dem Giro⸗Institute entweder von dem Aussteller oder von dem Destinatär ohne Dazwischentreten anderer Inhaber über⸗ mittelt werden. Die Giroanweisung ist also kein wahrer Check und will nach wesentlich anderen Rechtsnormen wie der „Anweisungscheck“ beurtheilt sein. Es erscheint deshalb zweckmäßig, sie in das Check⸗ gescß nicht einzubeziehen und die Lösung der Zweifelsfragen, die auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen hervorgetreten sind, der allgemeinen böürbergichen Gesetzgebung, eventuell einem anderen Specialgesetze zu überlassen.

In der so gezogenen Begrenzung seines Inhalts geht der Ent⸗ wurf von dem Gedanken aus, daß der Check statt der Baarzahlung, und zwar nur deshalb dienen soll, weil der Aussteller seine Kassen⸗ haltung einem Anderen, dem Bezogenen, übertragen hat. Lediglich hierdurch, nicht durch die Natur des der Checkbegebung zu Grunde liegenden Geschäfts ist es bedingt, daß zwischen der s- des Checks und dem wirklichen Uebergange der betreffenden Geldsumme in das Eigenthum des Checknehmers zeitlich und örtlich ein Zwischenraum liegt. Hätte der Checkaussteller seine Geldmittel in eigener Auf⸗ bewahrung, so würde er gleichviel auf Grund welches Rechts⸗ verhältnisses er zahlt statt des Checks eine baare Geldsumme sofort übergeben haben. Der Check ist daher im Unterschiede vom Wechsel üssegtieglic Zahlungsmittel und weder ein Creditpapier des Gebers, noch ein Anlagepapier für den Nehmer. Diesem Wesen entspricht es, daß die Vollendung des Zahlungsgeschäfts, der Uebergang der Geldsumme auf den Inhaber des Checks nach der Aushändigung des letzteren abgesehen von dem weiter unten zu erörternden Fall des Concurses einer Einwirkung durch Willens⸗ cte (Widerruf) und durch

ediglich in desse 1

Person eintretende Ereignisse (Tod, Geschäftsunfähigkeit) thunlichst entzogen wird. Aus denselben Gründen ist es folgerichtig, dem Checknehmer dafür, daß er thatsächlich in den Besitz der Geld⸗ summe gelangt, jede im Rahmen unseres Rechtssystems erreich⸗ bare Sicherhent zu gewähren und so den Unterschied zwischen sofortiger Baarzahlung und Zahlung mittels Checks thunlichst zurücktreten zu lassen. Zu diesem Zweck ist dem Checkinhaber ein directes Klage⸗ recht gegen den Bezogenen in demselben Umfange eingeräumt, in welchem der letztere dem Aussteller nach dem zwischen ihnen obwalten⸗ den Rechtsverhältniß zur Einlösung des Checks verpflichtet ist. Die Einlösungspflicht des Bezogenen hat zur Voraussetzung einen zwischen ihm und dem Checkaussteller bestehenden „Checkvertrag“, kraft dessen dem letzteren das Recht eingeräumt ist, über sein Guthaben bei ersterem mittels Checks zu verfügen. Vor allem aber erscheint es gerechtfertigt, den Check bei aller sonstigen Verschiedenheit von dem Wechsel diesem darin gleichzustellen, daß die Haftung des Ausstellers und der In⸗ dossanten für die Einlösung aus dem Papier folgt und durch die formelle M den wechselmäßigen Sprungregreß und die rasche Realisirbarkeit im Wechselprocesse verstärkt wird. Auf der anderen Seite ist durch die Festsetzung kurzer Präsentationsfristen darauf Bedacht genommen, diese Haftung nicht länger währen zu lassen, als dies durch die Besonderheiten des Zahlungswesens im Checkverkehr bedingt ist. Aus letzterem ergiebt sich allerdings die Nothwendigkeit, den Check, soweit es bei seiner kurzen Lebensdauer möglich ist, durch mehrere Hände circuliren zu lassen. Denn die volkswirthschaftlichen Vortheile des Check⸗ und Giroverkehrs werden nur dann in vollem Umfange erreicht, wenn einerseits die Neigung, Checks als Zahlungsmittel anzunehmen, sich nicht auf den Kreis der Giroconteninhaber beschränkt und andererseits der Check zum Schluß wieder an einen im Giro⸗ beziehungsweise Abrechnungsverkehr stehenden Inhaber serlangt, der ihn ohne baare Auszahlung durch bloße Gutschrift realisirt. Ein Check, der, ehe sich die Kette der

Giroverbundenen in dieser Weise schließt, durch Baar⸗ zahlung eingelöst werden muß, hat seine wirthschaftliche Function nur unvollkommen erfüllt. Bei der hiernach häufig

erwünschten kurzen Circulation des Checks wird es in der Regel dem Zweck der Betheiligten am besten entsprechen, die Ueber⸗ 8 tragung, wie bei der kaufmännischen Anweisung und ähnlichen Papieren (Handelsgesetzbuch Art. 301, 302, 304), im Wege des Indossaments mit selbständiger Haftung des Indossanten stattfinden zu lassen, damit der zweite oder dritte Nehmer sich auch ohne genaue Kenntniß der Verhältnisse und der Unterschrift des Ausstellers mit Rücksicht 8 auf die ihm bekannte Vertrauenswürdigkeit seines Vormannes zur Annahme entschließen kann. Für die Fälle dagegen, in denen die rasche, bequeme Circulation und Einkassirung des Checks den über⸗ wiegenden 68 tspunkt bildet, eignet sich vorzugsweise der Inhaber⸗ check, der dur 1 Ua Aushändigung übertragen werden kann, wobei von einer checkrechtlichen Haftung der aus dem Papier nicht ersicht⸗ lichen Zwischenmänner abgesehen wird.

Die Gewähr dafür, daß die Benutzung des Checks sich in diesem Rahmen hält und nicht in eine mißbräuchliche Verwendung für Credit⸗ zwecke ausartet, also in das Gebiet des Wechsels hinübergreift, liegt in der nothwendigen Beziehung des Checks auf ein dem Aussteller bei dem Bezogenen wirklich zur Verfügung stehendes Guthaben. Die Eigenschaft des Checks als eines nur statt der Baarzahlung dienenden reinen Zahlungsmittels wird durch das Erforderniß eines solchen Gut⸗ habens, welches die 1See des Checks unabhängig von dem per⸗ sönlichen Credit des Ausstellers materiell verbürgt, zu klarem Aus⸗ druck gebracht. Bei der Ausgestaltung des Gesetzentwurfs ist daher besonderes Gewicht darauf gelegt worden, das Vorhandensein eines zur Einlösung des Checks ausreichenden Guthabens durch strenge civilrechtliche 20) und strafrechtliche 27) Bestimmungen sicher⸗ zustellen. Um eine Begebung ungedeckter Checks für alle Fälle zu verhindern, wird das Vorhandensein des Guthabens schon zur Zeit der Begebung gefordert 20 Absatz 2), da die hinsichtlich ihrer objectiven Unterlage schwer controlirbare, jedenfalls der Vereitelung durch mannigfache Umstände ausgesetzte Erwartung des Ausstellers, zur Zeit der Präsentation das zur Zeit der Ausstellung noch ganz oder theilweise fehlende entsprechende Guthaben zu besitzen, hierzu nicht genügen würde. Den gleichen Zweck verfolgt die Bestimmung 7), nach der die Uebernahme einer abstracten Schuldverpflichtung seitens des Bezogenen durch Accept des Checks für unzulässig erklärt, die Verpflichtung des Bezogenen also lediglich von der materiellen Basis des Guthabens abhängig gemacht ist (§. 10). Auch die Haftung der Vormänner für die Einlösung des Checks, die mit einer Haftung für das Vorhanden⸗ sein des Guthabens gleichbedeutend ist, erhält durch die kurzen Prä⸗ sentationsfristen einen von der Regreßverpflichtung der Wechselvor⸗ männer wesentlich verschiedenen Charakter. Nach alledem kann ein Mißbrauch des Checks für Creditzwecke durch die Bestimmungen des Gesetzentwurfs für ausgeschlossen erachtet werden.

Entscheidungen des Ober⸗Berwaltungsgerichts.

Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Ver⸗ kehr durch die Polizeibehörde kann sich wie das Königliche Ober⸗Verwaltungsgericht, Vierter Senat in einem Er⸗ kenntnisse vom 20. Oktober 1891 (IV 975) wiederholt ausspricht nur auf einen solchen Weg erstrecken, dem die rechtliche Eigenschaft eines öffentlichen bereits beiwohnt; die Oeffentlichkeit eines Weges ist aber nicht mit Nothwendigkeit nur aus seiner thatsächlichen, wenn auch vieljährigen, freien und ungehinderten Benutzung durch Jedermann zu folgern; eine solche dient vielmehr nur dann als Merkmal der Oeffentlichkeit, wenn sie unter Umständen erfolgt ist, welche darauf schließen lassen, daß der Weg unter Zustimmung der rechtlich Be⸗ theiligten für den öffentlichen Verkehr best immet worden ist. Zu einer derartigen Bestimmung oder Widmung ist allerdings kein förm⸗ licher Act erforderlich; dieselbe kann vielmehr auch stillschweigend erfolgen und ist schon dann als vollzogen anzusehen, wenn die that⸗ 8 sächlichen Verhältnisse, unter denen die Anlegung und Benutzung des Weges erfolgt ist, auf seine Bestimmung für den öffentlichen Verkehr schließen lassen.

Wege, welche auf Betrieb und unter Aufsicht der veee infolge von Eisenbahnanlagen im Anschlusse an einen bestehenden Kommunikationsweg zur Ergänzung, Verbes erung oder Aenderung des öffentlichen Wegenetzes oder als öffentliche Zufuhrwege zu Eisenbahn⸗

höfen neuangelegt oder verlegt worden sind, unterstehen nach einem Erkenntnisse des Königlichen Ober⸗Verwaltungs gerichts, Vierten Senats, vom 20. Oktober 1891 (1V 975) als solche der Wegepolizei, während solche Wege, welche der Eisenbahn⸗ bau⸗Unternehmer als seine Wege neuschafft, um die Transportanstalt der Bahn, die Bahnhofsgebäude, Güterschuppen u. s. w. dem Netze der dfcr ichen Wege anzuschließen, Theile und Zubehör der Eisen⸗ bahnanlage selbst bilden und damit deren Recht sowohl bezüglich de Aufsicht wie bezüglich der Unterhaltung unterliegen. 1 8