1892 / 24 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Hauptm. z. D.

burg.) Nr. 6, in das Cür. Regt. von Seydlitz (Magdeburg.) Nr. 7, Phens zu Hohenlohe⸗Oehringen, Sec. Lt. von der Res. des leibgarde⸗Hus. Regts., mit der Uniform dieses Regts., zu den Offi⸗ zieren à la suite der Armee, Richard, Sec. Lt. vom Drag. Regt. Albrecht von Preußen (Litthau.) Nr. 1, in das 8. Ostpreuß. zuif. Regt. Nr. 45, persetzt. Edler v. Graeve, Major und Escadr. Chef vom 1. Westfäl. Hus. Regt. Nr. 8, v. Horn, Major vom Ulan. Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8 und commandirt als Adjutant bei der 18. Div., Frhr. v. Bothmer, Major vom Cür. Regt. von Seddlitz (Magdeburg.) Nr. 7 und commandirt als Adjutant bei der 20. Div., v. Mellenthin, Rittm. und Escadr. Chef vom 3. Garde⸗Ulan. Regt., v. Baumbach, Rittm. und scadr. Chef vom Oldenburg. Dragoner⸗Regiment Nr. 19, v. Schnehen, Rittmeister und Escadr. Chef vom Th Fuf. Regt. Nr. 12, v. ö Rittm. aggreg. dem Königs⸗Ulan. Cegt. (1. Hannov.) Nr. 13, Graf zu Stolberg⸗Roßla, Pr. L vom 3. Garde⸗Ulan. Regt., v. Bandemer, Pr. Lt. vom 2. Leib⸗ S Regt. Kaiserin Nr. 2, v. Eckartsberg, Pr. Lt. vom 2. Hannov. lanen⸗Regt. Nr. 14, sämmtlich ein See ihrer Charge, v. Müller, Rittm. und Escadr. Chef vom Magdeburg. Hus. Regt. Nr. 10, v. Dresky, Rittm. à la suite des Drag. Regts. von Bredow (1. Schles) Nr. 4 und Vorftand der Miltkär⸗Lehrschmiede in Hannover. Graf v. u. zu Westerholt u. Gysenberg, Rittm. und Escadr. Chef vom Hannov. Hus. Regt. Nr. 15, v. Mechow, Rittm. und Escadr. Chef vom Ulan. Regt. Großherzog Friedrich von Baden (Rhein.) Nr. 7, der Charakter als Major, ver⸗ liehen. Prinz Heinrich XXXI. Reuß, Durchlaucht, als Sec. Lt. bei den Offizieren à la suite der Armee, vorläufig ohne Patent an⸗ gestellt, in welchem Verhältniß derselbe die Uniform des 2. Garde⸗ Drag. Regts. anlegt. Graf v. Hatzfeldt⸗Wildenburg, Sec. Lt. vom Schleswig⸗Holstein. Ulan. Regt. Nr. 15, dessen. 11“ bei der Botschaft in London um ein Jahr verlängfrt. Fr 1 Hauptm. und Battr. Chef vom 2. Westfäl. Pen. rt. Fegt 3 88 2, zum überzähl. Major, mit Beibehalt der Battr, beför⸗ ve eg Schroeder, Major vom 2. Hannov. Feld⸗Art. Fegt. v. 28 Mertens, Major und Batterie⸗Chef vom Groß Lerac ich Hessischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 25 dg rtillerie⸗Corps), ein Patent ihrer Charge verlichen. Furbach, Pr. Lt. vom Feld⸗Art. Regt. General⸗Feldzen meister (1. Brandendurg.) Nr. 3, zum Hauptm. und Battr. Chef⸗ reus. Sec. Lt. von demselben Regt, zum Pr. Lt., Frhr. v. Pnig⸗ Sr. Lt. vom 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regt., v. Ingersleben, Pr. Lt. von

h i der Garde⸗Feld⸗

demselben Regt. und commandirt als vhea ae 2 1 Zri überzä befördert. Gutzeit, Art. Brig., zu überzähl. Hauptleuten, 1 süth d1, ats gein⸗

H 1 Battr. Chef vom Feld⸗Ar

Haupeamn ungghg⸗ in 8 Rrbvon Penr Mhat Nr. 8 versetzt. Hasen⸗

clever, Pr. Lt. vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 31, zum Haupt⸗

mann und Battr. Chef, vorläufig ohne Patent, befördert.

Mühlig, Pr. Lt. vom 1. Pommerschen Feld⸗Art. Regiment 1,das Feld⸗ülrt. Regt. Nr. 31 versetzt. Burchardt, Ser.

2 8 Ter m 1. Pomm. Feld⸗Art. Reßt. Nr. 2, zum Pr. Lt., vorläufig

3188 Vuktejus, Pr. Lt. vom Westpreuß. vls heteng ge ner 1i9, 2 das Mähdeb⸗ Ierin Pat. Nr. 4 versetzt. v. Bern uth, Sec. Lt. vom Westpreuß. Feld⸗Art. Regt. „Nr. 16, zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, Kersting, Hauptm. à la suite des Fuß⸗Art. Regts. von Dieskau (Schles.) Nr. 6 und Mitglied der Artillerie⸗Prüfungscommission, zum Major, befördert. Kremser,

auptm. und Comp. Chef vom Garde⸗Fuß⸗Art. Regt., ein Patent Faup Charge verliehen. Zeysing, Pr. Lt. à la suite des Niederschlesischen Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 5 und comman⸗ dirt als Adjutant bei der 1. Fuß⸗Artillerie⸗ Inspection, Sieger, Pr. Lt. à la suite der Fuß⸗Art. Schießschule und com⸗ mandirt als Adjutant bei der 2. Fuß⸗Art. Insp., zu überzähligen Hauptleuten befördert. v. Bredow, Sec. Lt. à la suite des Ulan. degts. . von Treffenfeld Nr. 16 und commandirt zur Dienstleistung bei dem Schles. Train⸗Bat. Nr. 6, unter Beförde⸗ rung zum Pr. Lt., in dieses Bat. einrangirt. Graf v. Nayhauß⸗ Cormons, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. von Katzler (Schles.) Nr. 2, in das Garde⸗Train⸗Bat., Laué, Sec. Lt. vom Westpreuß. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 16, in das Train⸗Bat. Nr. 16, Maron, Sec. Lt. vom 1. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2, in das Schles. Train⸗Bat. Nr. 6, v. Eltester, Sec. Lt. vom 6. Brandenburg. Infant. Regt. Nr. 52, in das Brandenb. Train⸗Bat. Nr. 3, Peters, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 129, in das Bad. Train⸗Bat. Nr. 14, Mekelburg, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Graf Dönhoff (7. Ostpreuß.) Nr. 44, in das Ostpreuß. Train⸗Bat. Nr. 1, versetzt. 8 Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. Berlin, 27. Januar. v. Stosch, Pr. Lt. vom Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Nr. 2, behufs Uebertritts zur Marine⸗Inf. ausgeschieden. Trip, und Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Thorn, von dieser Stellung entbunden. Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ LI“ 20 erlin, 27. Januar. Altritt, Hauptm. und Comp. Chef vom 1. See⸗Bat., ein Patent seiner Charge verliehen. Knopf, Pr. Lt. vom 1. See⸗Bat. und Adjutant bei der Insp. der Marine⸗Inf., behufs Uebertritts zur Armee, von der Marine⸗Inf. ausgeschieden. v. Stosch, Pr. Lt., bisher im Kaiser Franz Garde⸗ Gren. Regt. Nr. 2, mit seinem Pateut bei der Marine⸗Inf., und zwar im 1. See⸗Bat., angestellt.

Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.

72) In der Altersrentensache eines im Bureau eines preußischen Landraths beschäftigten Hecheg. das Reichs⸗Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht durch vom 12. Oktober 1891 die Versicherungspflicht des Klägers in den Gründen der Entscheidung Folgendes ausgeführt: Es läßt sich nicht verkennen, daß die Thätigkeit der auf den König⸗ lich preußischen Landrathsämtern beschäftigten Bureaugehilfen vielfach derjenigen der bei anderen Staats⸗ oder Communglbehörden angestellten E gedienten und Registratoren (zu vergleichen Nr. XII Absatz 2 der Anbeitun des Reichs⸗Versicherungsamts vom 31. Oktober 1890 „Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 4) nahe steht. Wenn die landräthlichen 8 deneh Festen sbrer Thätiakei mit mechanischen Arbeiten beschäftigt werden, 1 hier dunch die Bepeisah lahehe festgestent st imm L Zeit gleichwohl, sich ein olches 81

ändi Anaabe leichterer Expeditionen, se zur Führung ein Fenigen Angabe, ge werden können. Der Kläger shspe ondes⸗ 88 in den letzten Jahren, wenn auch unter beständiger Aufsich des secretärs und des Landraths und stets nach bestichche . kctst h Mustern arbeitend, überwiegend als Expedient 89 häftig b 9 1 also mit Geschäften, wie sie in anderen staatlichen 2 ureaf een e stellten Beamten obliegen. Decfenunghachtf kann der ePer 9 dlen vhöheren Bureaubeamten“ im Sinne der Nr. XII der me vrcgen cht Anleitung nicht gerechnet werden. Es kommt hierbei in Betracht, ung nicht gerechne sFör Zureaugehilfen zum Dienst daß die Annahme eines landräthlichen Bureaugehilfen z weder von einer besonderen Vorbildung, Moch von de Fheganh i Landrath nicht als Vertreter der staatlie 4 nalen Behör Ferwrivaten Vertrages. Er bezieht sein Einkom ehörde, sondern kraft privaten Vekauptet, vom Staat oder 8 ankommen guch nicht, wie die Beklagte behauptet, versanlicher An⸗ om Kreise, fondern es steht ihm unmittelbar nur ein peronlichaden⸗ spruch gegen den Landrath zu. Jederzeit kann er entlassen werden; guch wenn er dauernd in seiner Stellung verbleibt, hat er in . Perfoha en mit der Bezeichnung „höhere Bureaubeam 3 g. Behögde 1 onen getroffen werden sollen, welche einerseits von ge als solcher angestellt sind, andererseits sich durch ihre Stellung

entscheidung bejaht und

Thüring.

Thätigkeit über den Kreis der gewöhnlichen Bureauarbeiter erheben und in Folge dessen ihre Geschäfte unter einer, wenngleich beschränkten, eigenen Verantwortlichkeit versehen. Von diesen ist anzunehmen, daß sie auf Grund ihrer socialen Lage oder vermöge der Stellung, welche sie der ihnen vorgesetzten Behörde gegenüber einnehmen, der Fürsorge des Gefetzes für den Fall ihrer Erwerbsunfähigkeit und ihres Alters entbehren können. sei dem Kläger dagegen treffen die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, und das Schiedsgericht hat ihn mit Recht als gegen Loßn beschäftigten „Gehilfen“ im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des Invaliditäts⸗ und Alkeräpesscherngsee ees und demgemäß als rentenberechtigt angesehen ( auch Bescheid 1, „Amtliche Nach⸗ richten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 53).

73) Eine in den Hohenzollernschen Landen wohnhafte Hebamme, welche auf Grund der seiner Zeit erlassenen Fürstlichen Verordnungen vom 6. Oktober 1839 und 23. Mai 1855 als Gemeindehebamme an⸗

estellt worden war, wurde vom Schiedsgericht ungeachtet dieser An⸗ tellung als eine selbständige Gewerbetreibende erachtet und der von ihr geltend gemachte Altersrentenanspruch zurückgewiesen. Die hier⸗ egen eingelegte Revision hat das Reichs⸗Versicherungsamt mittels Entscheidung vom 19. September 1891 verworfen. In den Gründen wird ausgeführt: Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß die Thätig⸗ keit einer Hebamme an und für sich nicht geeignet ist, die Versiche⸗ rungspflicht nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetze zu begründen, da sie keineswegs derart gestaltet ist, daß sie die Hebamme in ein Verhältniß der Abhängigkeit von den ihre ienste in Anspruch nehmenden Personen brächte, wie es bei den im § 1 a. a. O. als ver⸗ sichert bezeichneten Klassen der Bevölkerung durchgehends der Fall ist. Die Hebamme verrichtet vielmehr ihre Dienste nach eigenem freiem Ermessen, in welchem sie nur in einzelnen Beziehungen urch die für ihr Gewerbe geltenden gesetzlichen und instructionellen Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Ablegung einer Prüfung und der Beob⸗ achtung gewisser geundheitapohigeslicher Vorschriften beschränkt wird. Hiernach ist die Helamch. regelmäßig als selbständige Unternehmerin zu betrachten, als welche sie auch nach der Gewerbegesetzgebung gilt (zu vergleichen § 30 der Gewerbeordnung). Es kann daher nur in Frage kommen, ob dieser Gewerbebetrieb der Hebamme den Charakter des selbständigen Unternehmens dann verliert, wenn sie, wie die Klägerin, als Gemeindehebamme fungirt, das heißt, wenn sie gegen eine von einer Gemeindeverwaltung zu zahlende Vergütung die Ver⸗ pflichtung übernimmt, speziell in dem ihr Tüe Bezirk ihre Thätigkeit auszuüben und dabei auch den Unbemittelten ihre Hilfe, sei es unentgeltlich oder gegen eine hinter dem üblichen Satz zurück⸗ bleibende Gebühr, angedeihen zu lassen. Diese ist zu verneinen. Um annehmen zu können, daß eine solche Gemeindehebamme als „Arbeiterin oder Gehilfin“ der Versicherungspflicht nach dem Inva⸗ liditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz unterfiele, müßte die Frage, wer als ihr Arbeitgeber anzusehen, in einer den thatsächlichen Ver⸗ hältnissen gerecht werdenden Weise zu lösen sein. Dies ist aber nicht angängig. Diejenigen Personen, welche die Dienste der Hebamme verlangen, können, wie oben bemerkt, als ihre Arbeitgeber nicht gelten. Ebensowenig aber trifft dies für den Verwaltungskörper zu, der die Hebamme wählt oder anstellt; denn ihm steht weder irgend ein Einfluß auf ihre Thätigkeit selbst zu, noch kann ein solcher aus der seitens der Gemeinde ꝛc. erfolgenden Gehaltszahlung hergeleitet werden, welche sich gegenüber den von der Kundschaft erzielten wesentlich höheren Einnahmen nur als ein Zuschuß charakterisirt, durch den die Gemeindehebamme zur Ausübung ihres

sewerbes in einer minder günstigen Gegend gewonnen und für die bei der Behandlung unbemittelter Wöchnerinnen eintretenden Ausfälle schadlos gehalten werden soll. Offenbar aus den denselben Erwägungen haben die in Betracht kommenden Verordnungen für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen den Gemeinden auch die Kosten der Ausbildung der Hebamme und die Lieferung und Instandhaltung der erforderlichen Instrumente und Heilmittel auferlegt. Auch die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gemeindehebamme obliegenden Verpflichtungen können ein Arbeitsverhältniß zwischen ihr und der Gemeinde nicht begründen. Dieselben beziehen sich wesentlich nur auf die stete Bereitschaft zur ungesäumten und ordnungsmäßigen Ausübung ihres Gewerbes und sind keine anderen, als wie si jedem Sbstir digen Gewerbetreibenden auf⸗ sind, der, wie beispielsweise die Apotheker und die unter die §§ 29 ff. der Gewerbeordnung fallenden ve onn zur Verrichtung einer das öffentliche Interesse berührenden Thätigkeit bestellt ist.

74) In einer Revisionsentscheidung vom 15. Oktober 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt 8ee; daß es für die Anwen⸗ dung des §. 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes keinen Unterschied mache, ob im einzelnen Falle alle diejenigen Ge⸗ brauchs⸗ und vbb. welche der persönlichen Erhaltung eines Menschen zu dienen bestimmt sind, oder nur einige derselben, wie Wohnung oder Kleidung, gewährt werden. In den Gründen wird Folgendes ausgeführt: Wollte man axnchmen daß die Vorschrift des §. 3 2 a. a. O. nur für den Fall Geltung habe, wenn „völlig freier Unterhalt“ gewährt werde, so würde man nicht allein in jene Fn willkürlich ein Moment hineintragen, welches nicht durch as Gesetz erfordert wird, sondern auch zu unhaltbaren Folgerungen gelangen. Dies insofern, als bei geringerem Arbeitsentgelt, nämlich der Gewährung nur einzelner Naturalleistungen, die Versi erungspflicht und dementsprechend auch die Versicherungsberechtigung eintreten müßte, während sie bei höherem Arbeitsentgelt, der Gewährung völlig freien Unterhalts, wegfiele. Eine solche Folgerung, nach welcher die geringere Arbeitsvergütung mit einem besondenen Vorrecht ausgestattet wäre, ist aber weder nach dem Wortlaut oder dem Sinne des Gesetzes be⸗ rechtigt, noch ist sie aus der Entstehungsgeschichte und den Motiven des Gesetzes zu entnehmen; die letzteren ergeben vielmehr klar, daß der Gesetzgeber eine allgemeine Vorschrift dieser Art deshalb für er⸗ forderlich erachtet hat, weil sie allein mit den Grundsätzen über die Beitragsleistung zur Invaliditäts⸗ und Altersversicherugg im Ein⸗ klange stehe (zu vergleichen „Stenographische Berichte über die Ver⸗

handlungen des Reichstages“ 7. Legislaturperiode IV. Session 1888/89.

4. Band Seite 66 und 67, 5. Band, Commissionsbericht Seite 898 und 899). Damit ist der Bestimmung des § 3 Absatz 1 a. aaO., nach welcher Naturalbezüge dem Lohne gleichstehen, das Anwendungs⸗ gebiet keineswegs entzogen. Diese Vorschrift wird bei der hier ver⸗ tretenen Auslegung des Absatzes 2, abgesehen davon, daß sie stets dann einzutreten haben wird, wenn „neben“ dem baaren Lohn noch Naturalien geleistet werden, auch für den Fall Geltung behalten müssen, wenn verkaufs⸗ oder umsatzfähige Naturalien geleistet werden, die eben nicht bloß den persönlichen Bedürfnissen des Arbeitnehmers dienen sollen, wie dies z. B. bei Gewährung eines bestimmten An⸗ theils an dem von landwirthschaftlichen Arbeitern ausgedroschenen Ge⸗ treide oft der Fall sein wird.

75) Einer Wittwe, welche in einem Hause zufolge eines mit dem Hausbesitzer abgeschlossenen Vertrages die Reinigung der Flure und Treppen sowie die sonstigen Arbeiten eines Portiers verrichtete, war als Entgelt für ihre Dienstleistungen die freie Benutzung einer aus drei heizbaren Räumen und Küche in sich abgeschlossenen Wohnung eingeräumt worden. Die Thätigkeit dieser Portiersfrau war von der Versicherungsanstalt und dem Schiedsgericht nicht als versicherungspflichtig angesehen und demgemäß ihr Auspruch auf Altersrenten zurückgewiesen worden, weil die Ueberlassung jener Wohnung eine Gewährung freien Unterhalts darstelle, mithin die Vorschrift des § 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes Anwendung zu finden habe. Im Gegensatz hierzu hat das Reichs⸗Versicherungsamt durch Revisionsentscheidung vom 19. September 1891 den Rentenanspruch als berechtigt anerkannt, indem es die Ueberlassung der hier in Frage kommenden Wohnung als eine Leistung erachtete, welche über das Maß des „freien Unter⸗ halts“ hinausgeht und deshalb gemäß § 3 Absatz 1 a. a. O. die Versicherungspflicht begründet. Aus den Urtheilsgründen ist Folgendes hervorzuheben: In Uebereinstimmung mit den Vor⸗ instanzen nimmt allerdings das Reichs⸗Versicherungsamt an, daß die im § 3 Absatz 2 a. a. O. enthaltene Vorschrift nicht nur auf die⸗ jenigen Fälle Anwendung findet, in denen vollständiger freier Unterhalt gewährt wird, sondern auch dann zutrifft, wenn nur ein Theil des

freien Unterhalts den Entgelt der Arbeitsleistung bildet (zu ver⸗ gleichen die oben abgedruckte Revisionsentscheidung 74). Auch unter⸗ liegt es keinem Zweifel, daß die Gewährung freier Wohnung eine derjenigen Leistungen ist, welche zum freien Unterhalt im Sinne des gs Abfatz 2 a. a. O. gehören (zu vergleichen Nr. X Absatz 4 der

nleitung des EEI“ samts vom 31. Oktober 1890, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 4). Allein der Begriff dieser zum freien Unterhalt gehörenden Wohnung muß in einem engeren Sinne, als dies das Schiedsgericht thut, ver⸗ standen werden. Wie von „freiem Unterhalt“ überhaupt nur da die Rede sein kann, wo die zur Erhaltung des eigenen Körpers der be⸗ schäftigten Person dienenden Gebrauchs⸗ und Verbrauchsgegenstände gewährt werden, so bedarf es auch stets bei den Einzelleistungen einer Prüfung dahin, ob die an Stelle des Geldlohnes gewährten? tatural⸗ bezüge nur das für die Lebenshaltung des Versicherten erforde hiche Maß bieten oder darüber hinausgehen. Ueberschreiten sie dieses Maß, so wird man nicht sagen können, daß „nur“ freier Unterhalt gewährt werde, und es wird alsdann die Versicherungspflicht nicht für ausge⸗ schlossen zu erachten sein, sondern eine gegen Naturalbezug sich voll⸗ ziehende Beschäftigung vorliegen, welche an sich nicht minder, wie die gegen Baarlohn erfolgende, der Versicherung unterliegt (zu vergleichen § 3 Absatz 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes und Nr. X Absatz 2 der obenbezeichneten Anleitung vom 31. Oktober 1890). Bei der Abmessung der Naturalbezüge, die für den freien Unterhalt bestimmt sind, wird selbstverständlich auf die persönlichen und wirthschaft⸗ lichen Verhältnisse der berechtigten Person Rücksicht zu nehmen sein. Wenn daher im vorliegenden Falle der Klägerin als Entgelt für ihre häuslichen Dienste die freie Venutzung einer aus drei Sitnben und Küche bestehenden Wohnung überlassen ist, so ist damit das für ihre Person bestehende Bedürfniß erheblich überschritten. Denn sie be⸗ findet sich, wie die Art der von ihr übernommenen Arbeitsleistungen und ihre sonstigen Verhältnisse erkennen lassen, offenbar in der Lebens⸗ stellung einer Lohnarbeiterin; bei Personen dieser Art wird aber in der Regel das Wohnungsbedürfniß schon befriedigt durch ihre Auf⸗ nahme in die Behausung des Arbeitgebers oder wenigstens durch die Einräumung einer besonderen Wohn⸗ und Schlafstelle, welche sonst nicht anderweit verwerthet werden kann. Hier daegen ist der Klägerin eine in sich abgeschlossene Wohnung von solchem Umfange überwiesen worden, daß sie zur Aufnahme einer ganzen Familie ausreichen würde, und auch thatsächlich, wie die Acten ergeben, dazu gedient hat, dem er⸗ wachsenen Sohne der Klägerin eine Zeit lang Unterkunft zu bieten. Hieraus ergiebt sich daß die der Klägerin gewährte Wohnung über ihren persönlichen Bedarf Fneeeg09 und es konnte nach den obigen Ausführungen nicht aufrecht erhalten werden, daß mit der Ein⸗ räumung dieser Wohnung „nur freier Unterhalt“ im Sinne des Ge⸗ setzes gewährt worden sei.

76) Ein an Geistesschwäche leidender Dienstknecht lebte in dem Hause seines Neffen, eines Landwirths, und erhielt als Entgelt für die von ihm in der Wirthschaft geleisteten Arbeiten freie Wohnung, Kleidung und Kost, sowie seine „sonstigen Bedürfnisse“; auch wurde ihm in Krankheitsfällen freie ärztliche Behandlung und freier Bezug der Medicamente gewährt. Das Schiedsgericht sprach dem Dienst⸗ knecht die von ihm beanspruchte Altersrente zu, indem es annahm, er sei bei seinem Arbeitgeber nicht lediglich gegen freien Unter⸗ halt im Sinne des 8 3 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes beschäftigt worden. Das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt verwarf diese Ansicht mittels Revisionsentscheidung vom 29. Sep⸗ tember 1891 und wies den Kläger ab, wobei es ausführte: Die Aufnahme der in § 3 Abs. 2 a. a. O. enthaltenen Bestimmung in das Gesetz beruht, wie aus den Materialien desselben, insbesondere dem Commissionsbericht (Stenographische Berichte über die Verhand⸗ lungen des Reichstags 7. Legislaturperiode, 1V. Session 1888/89 4. Band Seite 66 und 67, 5. Band Commissionsbericht Seite 898 und 899) hervorgeht, auf der Erwägung, daß es unbillig sei, in Fällen, in welchen für die Beschäftigung keine Entschädigung in baarem Gelde, sondern lediglich freier Unterhalt gewährt werde, die Versicherungs⸗ pflicht eintreten zu lassen, da hier die Wiedereinziehung des auf die Arbeiter entfallenden Antheils der Versicherungsbeiträ⸗ Kürzung des Lohnes in der Regel unausführbar sein werde, und der Arbeitgeber so esatzachl genöthigt werden könnte, den gesammten Beitrag aus eigenen Mitteln zu zahlen. Hieraus ergiebt sich daß „nur freier Unterhalt“ den Gegensatz zu baarem Lohne bildet. letzteren in § 3 Absatz 1 auch „Naturalbezüge“ gleich gestellt werden, so kann unter freiem Unterhalt, wie dies auch dem Sprachgebrauch entspricht, nur dasjenige Maß an wirthschaft⸗ lichen Gütern verstanden werden, welches zur BAefri⸗digag der nothwendigen Lebensbedürfnisse unmittelbar erforderlich ist. In diesen Rahmeu aber fallen nicht nur Unterkunft, Beköstigung und Kleidung, sondern daneben auch mancherlei kleinere, je nach Alter, Geschlecht und Lebensgewohnheiten der in Frage stehenden S. verschiedene Bezüge, welche auch bei geringen Ansprüchen auf Behag⸗ lichkeit zu den nothwendigen Bedürfnissen einer Lebenshaltung ge⸗ rechnet werden können. Aus diesem Gesichtspunkte hat das üece Versicherungsamt bereits unter Nr. X der Anleitung vom 31. Oktober 1890, betreffend den Kreis der nach dem Inpaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetz versicherten Personen („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 4), die Gewährung eines gering⸗ fügigen Taschengeldes, welches zur Bestreitung solcher nebensächlichen Bedürfnisse dienen soll, als eine Ergänzung des freien Unterhalts an⸗ gesehen, welche die Anwendbarkeit des § 3 Absatz 2 a. a. O. noch nicht ausschließt. Wenn nun hier nach den Feststellungen des Schieds⸗ erichts der Arbeitgeber dem Kläger neben Wohnung, Kleidung und Rehrung „auch seine übrigen Bedürfnisse verschafft“ hat, wenn zur näheren Erläuterung, welche Bedürfnisse der Kläger sonst immer nur „Taback ꝛc.“ angeführt worden ist, und wenn end 9 der Arbeitgeber selbst den Werth dieser anderweiten Leistungen auf jährlich etwa 10 veranschlagt, so unterliegt es keinem Zweifel, S ich hier um nichts weiter, als um jene oben bezeichneten, noch in den Rahmen des freien Unterhalts fallenden Prästationen handelt. (Zu vergleichen Revisionsentscheidung 42, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 155.) Aber auch der Umstand, daß dem Kläger von seinem Arbeitgeber in Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Medicamente gewährt werden, vermag eine anderweite Auffassung des zwischen ihnen Verhältnisses nicht zu begründen. Wenn zum freien Unterhalt einer Person unter gewöhnlichen Umständen alles das gehört, was nach den natürlichen Lebensbedingungen zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderlich ist, so sind dazu im allgemeinen auch diejenigen Leistungen zu rechnen, deren es im Falle der Krankheit des Unterhaltenen zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit bedarf. Dies trifft um so mehr zu, als bei einer Erkrankung in der Regel ein Theil der dem Gesunden gewährten Leistungen im Wegfall kommt, sodaß sich die Gewährung ärztlicher Hilfe und der Medicamente gleichsam als ein den veränderten Umständen angepaßter Ersatz der ersteren dar⸗ stellt. Insbesondere im vorliegenden Falle rechtfertigt sich diese Er⸗ wägung schon deshalb, weil es sich um einen an Geistesschwäche leiden⸗ den Arbeiter handelt, dessen Gesammtfürsorge von dem ihm nahe ver⸗ wandten worden 1“

Literatur. . SGSGeöSö

fk. Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. Herausgegeben von der badischen historischen Commission. Neue Folge; Band 6, Heft 4. Freiburg i./B. Mohr 1891. 4 ℳ. Ein Aufsatz von Emil Krüger zur Herkunft der Zähringer eröffnet das vorliegende Heft. Der Verfasser versucht den Nachweis, daß die Häuser Zähringen und Habsburg auf einen gemeinsamen Ahnherrn zurückgehen und sich erst im 11. Jahrhundert in zwei verschiedene Linien geschieden haben. Positive Gewißheit vermag er nicht zu schaffen, da es bei der dürftigen Ueberlieferung nicht möglich ist, die Identität aller in Betracht kommenden Personen mit unbedingter Sicherheit lestzustellen. Auf Grund actenmäßiger Ueberlieferung behandelt Konrad Eubel die Geschichte des Minoritenklosters zu Speyer, das, im 13. Jahrhundert gegründet, die W und den dreißigjährigen Krieg überdauerte und erst in der Revolutionszeit

Wenn aber dem