1893 / 22 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

jemand dem Schuldner dadurch zu Geld verhilft, daß er ihm für

einen Spottpreis eine Forderung abkauft. Ferner will der Entwurf auch den sogenannten Sachwucher unter Strafe stellen. Ich bin mit dem Abg. Schrader der Meinung, daß man den Sachwucher nur dann bestrafen soll, wenn es möglich ist, die betreffenden gesetz⸗ lichen Bestimmungen so zu construiren, daß das legitime Geschäft

nicht davon getkroffen wird. Ein gewisses Correctiv gegen eine zu expansive Ausdehnung der Bestimmungen wird aber durch die Worte „gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig“ gegeben. Ich erinnere an den Fall, da jemand in

mehreren hundert Fällen armen Näherinnen für einige 70 Uhren verkauft, die nur einen wirklichen Werth von 20 haben. Warum soll ein solcher gemeingefährlicher Mensch anders behandelt werden als jemand, der wucherische Darlehen giebt? Die Begriffe „gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig“ sind sowohl dem Civil⸗ als dem Strafrichter durchaus geläufig. Wenn Jemand die Gewohnheit hat, Geld auszu⸗ leihen und wegen Wuchers angeklagt wird, so liegt das Gewohn⸗ heitsmäßige, das man ihm zum Vorwurf macht, nicht darin, daß er Geldgeschäfte macht, sondern daß er sie wucherisch macht. Alles in allem, sind wir der Meinung, daß trotz verschiedener Mängel der Gesetzentwurf eine gesunde Grundlage bietet und daß es möglich sehß wird, auf dieser Grundlage etwas Ersprießliches zu Stande zu ringen.

Abg. Dr. von Bar (dfr.): Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, daß der Begriff des „Uebermäßigen“ in Anwendung auf den Wucher ein außerordentlich fließender ist. Wie soll der Richter beur⸗ theilen, ob jemand sich bei dem Verkauf einer Sache „übermäßig“ bereichert hat oder nicht? Jemand hat eine Wohnung leer stehen gehabt. Nun kommt ein Miether, der diese Räume nöthig braucht zu einem Laden; der Vermiether will natürlich den gehabten Schaden wieder einbringen und vermiethet die Wohnung zu einem sehr hohen Preise. Ist das Fübermähig. oder nicht? Auch der Begriff des „Gewohnheitsmäßigen“ ist nicht leicht festzustellen. Vom juristischen Standpunkt aus ist also die Vorlage sehr bedenk⸗ lich. Die Vorlage würde nur bewirken, daß das ehrliche Wort, auf welchem nicht nur das Verkehrsleben, sondern auch das ganze

Rechts⸗ und Staatsleben beruht, im großen und ganzen immer weniger geachtet wird. Ich möchte Sie davor warnen, daß Sie nicht in der guten Absicht, den Wucher zu treffen, die Grenzen zwischen Recht und Moral verwischen. Mit einer Verquickung von Recht und Moral er⸗ reichen Sie nur eine allgemeine Demoralisation. Die öö der übrigen Staaten haben sich wohl gehütet, den hier betretenen Weg zu beschreiten, oder sie haben es nicht in diesem Umfange ge⸗

than. Nur zwei schweizerische Cantone haben ähnliche gesetzliche Be⸗ stimmungen aufzuweisen. Das kann aber für ein so großes Reich, wie das deutsche, nicht maßgebend sein. Hier können so allgemein und vag gehaltene Bestimmungen nur das allgemeine Rechtsbewußtsein verwirren und schädigen. 8 8

Abg. Büsing (nl.): Art. IV. in der vorgeschlagenen Form erscheint mir nicht annehmbar. Es wird damit dem legitimen Geschäft eine Last aufgebürdet, die es kaum wird tragen können. Es giebt eine unendliche Menge von Einzelgeschäften, bei denen es nicht üblich ist, eine vollständige, abschließende Abrechnung jeder Zeit zu ertheilen. Die Reichsbank giebt keine Abrechnung. Ich werde in der Com⸗ mission auf diesen Punkt näher zurückkommen.

Damit schließt die Discussion. Die Vorlage wird einer besonderen Commission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten.

Abg. Munckel (dfr.): Ich möchte nur einen Wunsch aus⸗ sprechen. § 511 der Civilprozeßordnung sagt, daß in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Rechtsmittel der Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung eines

Reichsgesetzes oder eines Gesetzes beruht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Wenn nun

das hanseatische Ober⸗Landesgericht erkennt über Frügen des rheinischen Rechts, so ist die Revision dagegen nicht zulässig, denn der Bezirk des rheinischen Rechts erstreckt sich

nicht über den Bezirk des hanseatischen Ober⸗Landesgerichts hinaus, und es tritt die Folge ein, daß das Reichsgericht die Rechtsansichten nicht corrigiren kann, die sich auf das Französische Recht beziehen, wenn ein Gericht darüber erkennt, welches der Regel nach mit diesen Fragen gar nichts zu thun hat; während das Reichsgericht in der Lage ist, diese Auffassung zu ändern und zu corrigiren, wenn ein Gericht in Köln erkannt hat, über dessen Bezirk hinaus das Französische Recht gilt. Es wäre deutlicher und besser, wenn man sagte: „dessen Geltungsbereich nicht auf den Bezirk des Berufungs⸗ gerichts beschränkt ist.“

Damit schließt die erste Berathung. Ein Antrag auf commissarische Berathung ist nicht gestellt. Die zweite Be⸗ rathung wird im Plenum stattfinden.

Bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Verrath militärischer Geheimnisse, wird das Wort Sache nicht genommen.

Abg. Schneider beantragt die Verweisung der Vorlage an eine besondere Commission von 21 Mitgliedern, während der Abg. Dr. Horwitz sie der Commission zur Prüfung der sogenannten lex Heinze überweisen will.

Die Vorlage wird einer Commission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Es folgen Wahlprüfungen.

Bezüglich der Wahl des Abg. ö“ dorff (7. Marien⸗ werder) wird beschlossen, die Beweisverhandlungen über die in dem Wahlprotest behaupteten Wahlbeeinflussungen der preußi⸗

schen Regierung zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung mitzutheilen.

„Die Wahlprüfungscommission hat mit 5 gegen 4 Stimmen beim Plenum beantragt, die Wahl des Abg. von Reden (9. Hannover) für ungültig zu erklären. In der vorigen Session war die Wahl in der Commission mit 8 gegen 3 Stimmen für gültig erklärt worden, die Sache war aber nicht mehr an das Plenum gelangt.

Abg. Schneider⸗Hamm (nl.) beantra st, die Wahl für gültig zu erklären. Der Richah der Coummifian stützt deh üis 8 8 3000 Exemplaren an die Grubenarbeiter vertheiltes Füdlatt des Ober⸗Bergraths von Detten. Es fragt sich nun, ob hierin eine amtliche Wahlbeeinflussung zu erblicken ist, und wenn diese Frage bejaht wird: ob sie Fefthmer ist, das Wahlergebniß zu alteriren. Für den Abg. von Reden at sich eine Stimmenmehrheit von 2300 Stimmen ergeben. Die Commission hat zwar eine amtliche Be⸗ einflussung angenommen, aber niemals den Standpunkt verlassen, daß diese amtliche Wahlbeeinflussung nur auf den Kreis derjenigen sich be⸗ ziehen könne, welche wirklich beeinflußt werden konnten. Wenn z. B. ein Landrath in seinem Kreise ein Flugblatt verbreiten läßt, so kann man von einer Wahlbeeinflussung der Kreiseingesessenen sprechen. Wird aber das Flugblatt in einem anderen Kreise vertheilt, so kann in diesem von einer amtlichen Wahlbeeinflussung nicht mehr die Rede sein, denn dieser Kreis unterliegt nicht mehr dem Einfluß des Landraths. Der Einfluß des Wahlaufrufs erstreckte sich also nur

auf diejenigen Bergarbeiter, welche dem Ober⸗Bergrath von Detten amtlich unterstellt sind, nämlich auf die Bergarbeiter des Deister

Bergwerks, nicht auf die Angehörigen der Berginspection zu Oster⸗ wald und der fünf Privatgruben. Zieht man die Zahl der Berg⸗ arbeiter des Deister Bergwerks ab, so bleibt für den Abg. von

Reden immerhin eine so erhebliche Mehrheit übrig, daß die Gültig⸗

keit der Wahl feststeht. Im Falle einer amtlichen Wahl⸗

beeinflufsung darf man nicht in abstracto auf Cassation der

Wahl erkennen, sondern man muß zahlenmäßig feststellen, welche

Wirkung der amtliche Einfluß ausgeübt hat. Es ist auch nicht

den zur

anzunehmen, daß sämmtliche Arbeiter der fiscalischen Grube ohne weiteres für den Socialdemokraten gestimmt haben würden. Stellen wir uns nicht auf diesen rein juristischen Standpunkt, so schädigen wir den bisherigen Abgeordneten und den Wahlkreis selbst, den wir vor eine Neuwahl stellen.

Abg. Schneider⸗Nordhausen (dfr.): Der Inhalt des Auf⸗ rufs des Ober⸗Bergraths von Detten war in hohem Maße geeignet, Besorgnisse bei den Bergleuten zu erwecken, daß sie ihre Arbeit ver⸗ lieren könnten. Es heißt z. B. in dem Aufruf: „Seid gewarnt im letzten Augenblick, Ihr Bergleute, Euere Arbeit, Euer Lohn, Ihr Invaliden, Euere Unterstützungskassen stehen auf dem Spiele, wenn die Socialdemokratie ihren Einzug hält durch Eure Unterstützung.“ Das ist eine unmittelbare Bedrohung aller derjenigen, welche den Abg. von Reden nicht wählen wollten, also eine amtliche Wahl⸗ beeinflussung, und daher bin ich für die Ungültigkeitserklärung der Wahl. Wenn ein Beamter sich mit so kräftigen Worten unter Hinsufügung seiner amtlichen Eigenschaft als Ober⸗Bergrath an die

ähler wendet, und zwar an alle Bergleute, nicht nur an die ihm direct unterstellten, so erübrigt die rechnerische Untersuchung, ob der Candidat ohne solche Beeinflussung noch die Majorität haben würde oder nicht. Im Interesse der Wahlfreiheit bitte ich, den Commissions⸗ antrag anzunehmen. 1

Abg. Dr. Stephan (Centr.): In der Commission habe ich den Ausschlag für die Ungültigkeitserklärung gegeben. Nach nochmaliger Erwägung komme ich aber zu dem entgegengesetzten Resultat; denn, selbst wenn man mit äußerster Strenge die beeinflußten Stimmen von den für den Abg. von Reden abgegebenen Stimmen abzieht, so bleibt demselben doch noch eine sehr große Majorität übrig. Ich bin daher jetzt dafür, die Gültigkeit der Wahl auszusprechen.

Abg. Heine (Soc.): Hier sprechen ganz andere Gesichtspunkte mit, als die einfache Berechnung der Majorität. Was ein Beamter ausspricht, das gilt immer für einen Ausspruch der Regierung, und jeder, der irgendwie von der Regierung abhängt, hat die Pflicht, sich danach zu richten. Und in diesem Fall sind es nicht nur die dem Ober⸗Bergrath direct unterstehenden Bergleute, sondern alle Berg⸗ leute und außerdem noch die vom Bergbetriebe sonst abhängigen Personen, wie Geschäftsleute, Gastwirthe u. dgl. Aber auch abgesehen von diesem Aufruf, sind wunderbare Dinge in jenem

Wahlkreise geleistet worden. Da ist die offene Controle der Mitglieder der Kriegervereine darüber, ob sie auch den reichstreuen Candidaten gewählt haben, denn diese Controle ist,

wie Zeugen eidlich erwiesen, ausgeübt worden. Da ist außerdem noch die Wahlbeeinflussung der Arbeitgeber, welche die Arbeiter mit der Bedrohung der Kündigung gezwungen haben, für den Abg. von Reden zu stimmen. Die Commission war aber, wie der Commissionsbericht sagt, der Meinung, „daß eine Wahlbeeinflussung unter Androhung der Arbeitskündigung nicht als unzulässig zu erachten sei, da es dem Arbeitgeber freigestellt sein müsse, von einer ihm gesetzlich zustehenden Befugniß nach seinem Belieben Gebrauch zu machen.“ Auf Grund dieser Erklärung des Reichstags könnte sich jeder Arbeitgeber das Recht herausnehmen, von seinen Arbeitern zu verlangen: Ihr stimmt so, wie ich will, oder Ihr werdet entlassen. Wozu haben wir dann noch ein allgemeines Wahlrecht? Ich ersuche Sie, die Ehre des Reichstags dadurch zu retten, daß wir gegen diese Auffaffung der Commission protestiren und die Wahl für ungültig erklären.

Abg. von Strombeck (Centr.) erklärt sich für die Ungültigkeit der Wahl, da mit Sicherheit garnicht festzustellen sei, ob der Abg. von Reden ohne die Wahlbeeinflussung die Majorität bekommen haben würde.

Abg. Dr. von Marquardsen (nl.): In früheren Zeiten war

man, wenn in der Commission eine Entscheidung mit einer erheblichen Mehrheit efallen war, nicht so schnell bei der Hand, einen wohlüber⸗ Festen Mehrheitsbeschluß im Plenum umzustoßen. Ich meine, man sollte auch hier nicht von der alten Regel abgehen und nicht einen Mehrheitsbeschluß der ersten Commission durch ein Minderheits⸗ erkenntniß der zweiten umstoßen. Die Mehrheit der Commission hat aus fünf, die Minderheit aus vier Stimmen bestanden, ein Mitglied der Mehrheit hat zudem bei seiner Abstimmung aus Miß⸗ verständniß ein falsches Votum abgegeben. Es liegt hier also eigent⸗ lich ein Minderheitserkenntniß vor. Ich empfehle Ihnen, die Wahl für gültig zu erklären. Abg. Schneider⸗Nordhausen (dfr.): Wenn der Abg. Dr. Stephan meint, es sei nicht wahrscheinlich, daß, wenn das Flugblatt nicht er⸗ schienen wäre, der Abg. von Reden viel weniger Stimmen bekommen hätte, so kommt die Wahrscheinlichkeit hier wenig in Betracht. Die gegenwärtige Wahlprüfungscommission ist übrigens in keiner Weise an die 8 der vorigen Commission gebunden. 8 Abg. eister (Soz.): Das Centrum hat heute einen ganz anderen Standpunkt eingenommen als früher. Es muß uns um so mehr wundern, daß in einem Moment, wo das Centrum Anträge einbringt, welche das Wahlrecht sichern sollen, ein Mitglied dieser partei derartige mathematische Berechnungen als maßgebend auf⸗ tellt. Das Flugblatt ist der geringste gesetzliche Fehler, der emacht worden ist. Es hatten sich seiner Zeit 46 Per⸗ onen gemeldet, die eidlich erhärten wollten, ihre Stimmen gegen den Abg. von Reden abgegeben zu haben. Aber ehe sie vor Gericht kamen, wurden verschiedene Manipulationen mit ihnen vorgenommen. Sie wurden zum Ortsschulzen gerufen, der sie davon abbringen sollte, den Eid abzulegen, und als sie vor den Amtsrichter kamen, sagte ihnen dieser, sie brauchten keine Auskunft zu geben, weil es sich hier um eine geheime Wahl handele. Was sollten da die armen Leute thun? Der Ober⸗Bergrath von Detten hat in dem anzen Wahlkreise einen gesetzwidrigen Einfluß ausgeübt. Er hat den ergarbeitern, die nicht für den Abg. Reden stimmen würden, mit Entlassung und Entziehung ihrer Invalidengelder u. s. Iw. gedroht, auch ihnen gesagt: Kauft nur bei den Handwerkern, die für Reden stimmen! Ich bin überzeugt, im ganzen Hause ist nicht ein Mandat, was so unrechtmäßig ausgeübt wird, wie das des Abg. von Reden. Abg. Dr. Stephan (Centr.): Nicht aus Freundschaft, sondern aus Gerechtigkeitsgefühl habe ich für die Gültigkeit der Wahl des Abg. von Reden gestimmt. b Abg. Schneider⸗Hamm (nl.): Wir machen hier keine mathe⸗ matischen Berechnungen, um die Gültigkeit einer Wahl zu beweisen. Die Aeußerungen des Abg. Meister sind beweislose Behauptungen. Abg. Singer (Soc.): Ich lege auf das Urtheil eines Mannes, der die Verhältnisse im Wa lkreise kennt, mehr Werth, als der Abg. Schneider. Der Bericht der Wahl⸗ prüfungscommission erzählt uns ja, daß in diesem Wahlkreise noch andere gesetzwidrige Vorkommnisse sich abgespielt haben. So sind z. B. vierundzwanzig von einer Hand geschriebene Stimm⸗ zettel mit Zeichen versehen gewesen, um die Arbeiter, die diese ab⸗ gaben, für die Arbeitgeber erkenntlich zu machen. Dieser Vorgang ist recht bezeichnend für die Atmosphäre, die in jenem Wahlkreise herrscht. Der Abg. Meister sagte, daß bei dieser Wahl sich die schüünasten Wahlbeeinflussungen geltend gemacht hätten. Diese An⸗ icht kann ich nicht theilen. enn der Reichstag es über sich gewinnt, gegenüber derartigen Wahlbeeinflussungen eines ganzen Kreises anders zu antworten als mit der Kassirung der Wahl, so verzichtet er überhaupt auf Wahlprüfungen. Ich beantrage namentliche Abstimmung, weil ich einen großen Werth darauf lege, daß die Wähler im Lande missene wie ihre Abgeordneten über Wahlfreiheit und Wahlrecht rtheilen. An der Abstimmung betheiligen sich 179 Mitglieder, von denen 79 mit Ja, 100 mit Nein stimmen. Da zur Beschluß⸗ fähigkeit 199 Mitglieder als Mindestzahl gehören, ist das Er⸗ gebniß hinfällig. Die Sitzung muß wegen Beschlußunfähigkeit des Hauses abgebrochen werden. 1¹“ Schluß 5 Uhr. 8

Haus der Abgeordneten. 20. Sitzung vom 24. Januar.

der Nummer vom Dienstag berichtet ist, Tit. 1, 2, 3 und 4 der Einnahmen der Domänenverwaltung genehmigt worden sind, tritt das Haus in die Berathung des Tit 8 (Ertrag aus Mineralbrunnen, Bädern ꝛc.) ein. Hierbei weist

Abg. Dr. Graf⸗Elberfeld (nl.) auf den Aufschwung hin dist das Bad Norderney genommen hat, und bittet die Regierung 5 der Auswahl der Beamten sehr vorsichtig zu sein. Ferner veria bej er eine bessere Eisenbahnverbindung, namentlich die Einrichtung eing Tag defchn esg von Elberfeld neben dem Nachtzuge. Die ehs verhältnisfe in Norden vin gebessert, sodaß Anlegen und Verken; 8 Dampfer immer möglich ist. Am Norddeich dagegen sind die Arbeider noch nicht so weit geführt, daß alles befriedigend ist; die Zeit wis zwei Tiden, in der sonst die Schiffahrt unterbrochen war, ist Vest von 8 auf 6 Stunden herabgesetzt worden. „Dadurch ist allerdir 8 auch die Eisenbahnverwaltung behindert. Für Norderney muß g. efseg werden, damit die deutschen Badegäste nicht nach Ostende in Scheveningen, sondern in unsere Nordseebäder gehen. Auch für die Besserung der Postverhältnisse, für die Einrichtung einer Wandel⸗ bahn und eines Krankenhauses müßte gesorgt werden. Ansteckende Krankheiten, Masern, Scharlach ꝛc. werden leicht eingeschleppt zum Schaden für die Badegäste, die dann keine Isolirung und keine ordent⸗ liche Pflege finden können.

Abg. Schaffner (nl.) verlangt verschiedene Verbesserungen in den nassauischen Bädern, darunter namentlich eine Vermehrung der Fihalätiehe usn⸗ fam urhane tin 8 8

g. Fegter (ntl.) empfie en Bau eines Not aber in seinen Ausführungen nicht zu verstehen. hhafens, ist

Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden:

Es ist mir zu meinem Bedauern trotz angestrengter Bemühungen nicht möglich gewesen, die beiden letzten Herren Redner so zu ver⸗ stehen, daß ich auf ihre Ausführungen antworten könnte; ich bin daher genöthigt, mich auf die allgemeine Bemerkungszu beschränken, daß ich den stenographischen Bericht über die vorgebrachten Wünsche auf⸗ merksam studiren und denselben, soweit es in meiner Möglichkeit liegt, Rechnung tragen werde.

Gehört habe ich aus dem Vortrag desjenigen Herrn, der sich für das Bad Ems interessirte, daß er den jetzigen Zustand der Inha⸗ lationshalle bemängelte und auch den Zustand der Bäder als nicht

ausreichend bezeichnete. Ich kann bemerken, daß letztere in diesem Jahre einer Renovation und Verbesserung unter⸗

zogen werden, daß aber die Inhalationshalle erst vor wenigen Jahren neu hergestellt ist und mir bisher Bedenken über den Zustand derselben nicht zur Kenntniß gebracht sind.

Das Interesse, welches der Abg. Dr. Graf für Norderney zum Ausdruck gebracht hat, wird von mir vollständig getheilt. Badekarren werden noch in diesem Jahre in größerem Maße beschafft werden. Die Erbauung eines Seesteigs halte auch ich für erwünscht. Die Anschläge werden vorbereitet, um eine derartige Anlage herstellen zu können, sobald die Mittel dazu vorhanden sind.

Der Wunsch wegen Herstellung eines Krankenhauses wird heut

zum ersten Mal vorgebracht. Daß ein Krankenhaus auf Norderney erwünscht ist, kann nicht in Zweifel gezogen werden; ob es aber Auf⸗ gabe der Staatsverwaltung ist, sofort ein neues Krankenhaus herzustellen, oder ob sich nicht Mittel und Wege finden, das Ziel auf anderem Wege zu erreichen, bedarf der Erwägung. Wenn ferner Herr Dr. Graf empfahl, die Verwaltung möchte nicht bloß bei Norderney, sondern bei allen unseren Bädern die vorzüglichsten Verwaltungskräfte heranziehen, so glaube ich als selbstverständlich zu⸗ sichern zu dürfen, daß die Bemühungen der Verwaltung immer dem von Herrn Dr. Graf ausgesprochenen Wunsch entsprochen haben und entsprechen werden.

Der Titel wird genehmigt; ebenso der Rest des Etats der Domänenverwaltung und ohne Debatte die Etats der Seehandlung, der Münzverwaltung, der Staatsarchive und der General⸗Ordenscommission.

Beim Etat des Geheimen Civilcabinets wendet sich

Abg. Bödiker (Centr.) dagegen, daß dem Ersten Secretär 1200 mehr gezahlt werden sollen als bisher, sodaß er mit dem Vorsteher des Bureaus gleichgestellt ist. Dieses Verfahren werde hoffentlich nicht an anderer Stelle Nachahmung finden.

Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Lehnert: Das ist schon deshalb nicht möglich, weil es bei den anderen Verwaltungen Erste Seeretäre mit dieser eigenartigen Stellung gar nicht giebt. 1

Der Etat wird bewilligt; ebenso ohne Debatte die Etats der Ober⸗Rechnungskammer, der Prüfungscom⸗ mission für höhere Verwaltungsbeamte, des Dis⸗ ciplinarhofs und des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.

Bei den Ausgaben für das Gesetz⸗Sammlungsamt in Berlin weist

Abg. Avenarius (nl.) darauf hin, daß die Gesetz⸗Sammlung den staatsrechtlich falschen Titel führt: „Gesetz⸗Sammlung für die Königlich preußischen Staaten“, der bei Einrichtung des Blattes be⸗ rechtigt war, seit dem Erlaß der Verfassung aber unberechtigt ist.

Geheimer Ober⸗Postrath Syd ow erklärt, daß die Regierung ein Bedürfniß zur Aenderung nicht anerkannt habe; es sei auch woh niemand im Zweifel über die Bedeutung des Titels. icht

„Abg. Avenarius (nl.): Ich stehe mit meiner Anschauung nich allein; der Staatsrechtslehrer Schulze hat auf dieses Curiosum 9 hingewiesen und dadurch, daß die Regierung sich für die Aufrech g desselben entschieden, ist das Curiosum immer curioser ge⸗ worden. 3 Der Etat wird genehmigt, ebenso der Etat des Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers und die Ausgabe für Zwecke der Landesvermessung. B Es folgt der Etat des Finanz⸗Ministeriums. Abg. Im Walle (Centr.) berichtet über die im Etat wahrge nommene weitere Ausbildung der Gehaltsnormirung nach Altersstusen die bei diesem Etat auf die mittleren und Kanzleibeamten ausgede 9 sei, während sie im vorigen Jahre schon für die Unterbeamten 85 5 geführt worden sei. Es seien damit keine Gehaltserhöhungen verbun ven sondern man habe bei der Finanzlage des Staats an den bestehend 1 Gehaltssätzen festhalten müssen, jedoch solle die Maßregel auch rück⸗ wirkende Kraft haben. Fae. Abg. Freiherr von Eynatten (Centr.) bespricht die Verahe rungen in der Entscheidung über die Berufungen bei der Einkomme steuer, die durch deren große Zahl erklärt werde. Ein 89 amter hat die Leute zur mündlichen Verhandlung vorgeladen un⸗ 8 der Einladung geschrieben: Wenn Sie nicht erscheinen, wird Es

Lenommen, daß Sie keine Beweismittel mehr beizubringen ve icht sind dadurch manche Berufungen unter den Tisch gefallen, eea leh jeder im stande ist, Dinge mündlich vorzutragen, die er mühlam schriftlich ausgearbeitet hat.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel: daß Den Wunsch will ich gern erfüllen. Aber ich bemerke, 98 irgendwelche Beschwerden über das Verfahren in dem dortigen Kreise,

soviel ich mich erinnere, an das Finanz⸗Ministerium nicht gelangt

Nachdem in dem ersten Theile der Sitzung, über den in

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