No. 120.
Erste Beilage
Berrlin, Sonnabend, den 21. Juli
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anz
eiger 1894.
—
Königreich Preußen.
8 Privilegium 8 ur Ausgabe auf den Inhaber lautender ypotheken⸗ fandbriefe für die hein sch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗
Bank zu Köln am Rhein. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König 8— ve n unter der Firma „Rheinisch⸗Westfälische oden⸗Kredit⸗ vHe hechinn 1 Sitz ü82 Köln am Rhein eine Aktiengesellschaft zum Betrieb des Hypotheken⸗Bankgeschäfts errichtet ist, wollen Wir, auf Grund des Gesetzes, wegen Nusstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, vom 9. Juni 1833, der genannten Aktiengesellschaft unter der Voraussetzung, daß ihre Eintragung in das Handelsregister demnächst erfolgtz nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 6. Januar d. J. verlautbarten Statuts durch Zö Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit insscheinen versehener Hypotheken⸗Pfandbriefe, wie solche in dem Fnasc näher bezeichnet und in Gemäfheit desselben u verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung Frbelen, daß jeder Inhaber jeloze vpotheken⸗Pfandbriefe und Zinsscheine ie daraus hervorgehenden echte geltend zu machen befugt ist, ohne den Nachweis seines Eigen⸗ thums daran zu erbringen. Dieses Privilegium soll der Zurücknahme oder Verwirkung nach Maßgabe, der Vorschriften in der Einleitung inen Landrecht unterliegen. 8 b
1 bEEE“ chiostenium⸗ welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und durch welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der auszugebenden Inhaber⸗ papiere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der Gesell⸗ schaft in das Handelsregister nebst dem Gesellschaftsstatut im gesetz⸗
2 öffentlichen. 8 lichen eeg ch 8 Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
edrucktem Königlichen Insiegel. 3 1 Gegeben Berlin im Schloß, den 12. März 1894. (L. S.) Wilhelm R.
von Schelling. Miquel. on Heyden.
Graf zu Eulenburg;
Statut der Rheinisch⸗Westfälischen Boden⸗Kredit⸗Ban 8 Titel I. 8 Allgemeine Bestimmungen. 6 § 1. Unter der Firma: 3 — „Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank⸗ hihnd bine Aktiengesellschaft gegründet, welche ihren Sitz in Köln am Rlhhein hat. § 2. Die Bank ist berechtigt, in den sämmtlichen Staaten des Deutschen Reichs und den Reichslanden Elsaß⸗Lothringen Zweig⸗ Hanstalten und Vertretungen zu errichten. 1 8 . Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in der Provinz Westfalen sowie in 24 den übrigen preußischen und deutschen Gebieten. Zu diesem Zweck kFpetreibt die Bank die nachstehenden Geschäfte: 8 1) Sie gewährt den Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden Deaarlehen gegen Hypotheken oder Grundschuldbriefe, deren Rückzahlung inr ungetrennter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann. 2) Sie beleiht und erwirbt hypothekarische und Grundschuld⸗ forderungen. 8 3) Sie giebt auf Grund der unter Nr. 1 und 2 erwähnten Geschäfte nach Maßgabe der nachfolgenden statutarischen Bestimmungen verzinsliche Hypotheken⸗Pfandbriefe aus. Die Bank ist ferner berechtigt!. . 3 4) Darlehen auch ohne hypothekarische Sicherheit an Provinzen, Krreise, Bezirksverbände, Gemeinden und andere öffentliche Korpora⸗ tionen und öffentliche Genossenschaften aller Art zu gewähren, soweit diese zu deren Aufnahme durch das Gesetz oder durch gesetzmäßig er⸗ wirkte Bewilligung berechtigt sind bezw. soweit sie ein gesetzliches Um⸗ lagerecht besitzen, und die Schuld derartiger Verbände und Korpo⸗ ionen abzulösen; 3 kommissionzweise den Erwerb und die Beschaffung von hypo⸗ thekarischen und Grundschulddarlehen zu vermitteln; 1 6) chen hekarische und Grundschuldforderungen für Rechnung der Schuldner gegen Sicherstellung einzulösen; 8 7) die Verwaltung und den Einzug von hypothekarischen und Grundschuldforderungen und Güterkaufschillingen zu übernehmen; 8. 8) hypothekarische und räadschäehert kmbes gegen eine vom * äubi istende Prämie zu versichern; Glacicee ü eend vhsc zu machen durch; interlegung bei Bank⸗ häusern und Bankanstalten durch Ankauf und Beleihung der von ihr
theken⸗Pfandbriefe, ferner durch Ankauf von vusgegebenund “ und durch Lombardgeschäfte, beides nach den Grundsätzen der Reichsbank;
inslich anzunehmen: a. Imvech, üe Erwerbung von hypothekarischen oder Grundschuldfordekungen zu vermitteln oder dafür Hypotheken⸗Pfand⸗ briefe auszuhändigen,
kens vierwöchentlicher Kündigungsfrist. Jederzeit rickz hlmne E“ nur unverzinslich angenommen werden; 11) das Inkasso von Wechseln, Anweisungen und Werthpapieren K becsrgeostga⸗ zu erwerbeg sh 68 E nur gestattet: 5 8 Geschäftsräume, 6 deh henczgarftellun oder Verwerthung von Gesellschafts⸗ fordeHngenn-a, Erwerbung darf indessen ohne vorgängige Zustimmung Aufsichtsraths nicht geschehen. § 4. Die Gesammtsumme der
10) Gelder zu dem
des von der Bank in Umlauf gesetzten
Hypotheken⸗Pfandbriefe darf, so lange auf das Grundkapital weniger anh 8 nmn ionen Fcn Feilgemabi sind, nicht das Fünfzehnfache, wenn 10 Millionen Mark oder mehr eingezahlt EW nicht das Zwanzigfache des baar eingezahlten Hrundtehital übersteigen.
§ 5. Die Dauer der Bank ist auf undert Jahre, gerechnet vom Tage der landesherrlichen Genehmigung ab, festgesetzt. Die Bank kann jedoch auf Beschluß der Generalversammlung mit landes⸗ herrlicher Genehmigung über diesen Zeitvunkt hinaus fortgesetzt werden. . Alle die Bank betreffenden Bekanntmachungen erfolgen durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“, die „Kölnische Zeitung“ und die „Berliner Börsen⸗ zeitung“. Geht eines dieser Blätter ein oder wird es für die Gesell⸗ schaft aus einem anderen Grunde unzugänglich, so genügt die Ver⸗ öffentlichung durch die übrigen Bläͤtter, so lange, bis die nächste ordentliche Generalversammlung einen Ersatz gettoffen hat. Der be⸗ zügliche Beschluß wird mit Stimmenmehrheit gefaßt 8
.“ Titel II. Grundkapital und Aktien. Das Grundkapital der Bank beträgt 20 Millionen Mark ddeeutscher Reichswährung und ist eingetheilt in 20 000 auf den In⸗
i willigung der Gesellschaft zulässig. Dagegen
haber lautende Aktien à 1000 ℳ. Die Aktien tragen fortlaufende Nummern von 1 bis 20 000 und sind eingetheilt in fünf Serien, jede zu 4000 Aktien. Es enthält die
Serie K die Aktien Nr. 1 bis 4000 Sä “ 1 „ 8,000 . 8 8 001 „ 12 000 . 2 o 16900 52vö 2 „ 16 001 „ 20 000.
Das Grundkapital kann auf Beschluß der Generalversammlung mit ministerieller Genehmigung bis auf 40 Millionen Mark und darüber hinaus mit landesherrlicher Genehmigung erhöht werden.
8. Die Aktien werden nach dem beiliegenden Schema A mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsraths vder geins 1“ 8 mit der Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes ausgefertigt. — vin Den Atgaeh wer gen Dstgfneisthet nach Schema B und ein
alon na ema eigegeben. 1
§ 9. Auf die Aktien sind zunächst vor Eintragung des Gesell⸗ schaftsvertrags in das Handelsregister 25 % einzuzahlen.
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden den Aktionären auf den Namen lautende Interimsscheine nach Schema D ausgehändigt in der Weise, daß jeder Interimsschein fünf Aktien umfaßt, und zwar je eine Aktie der fünf Serien A, B, C, D und E. Dieser Interimsschein besteht aus einem Talon und aus fünf Abschnitten, von welchen jeder eine Aktie der fünf Serien repräsentiert. Die Einforderun der übrigen 75 % des Grundkapitals erfolgt auf Beschluß des Aufsichts⸗ raths durch den Vorstand nach den Bedürfnissen der Bank unter Anberaumung einer Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen. Diese Einzahlungen auf die Aktien geschehen serienweise in der Reihenfolge der Serien A, B, G. D und E derart, daß immer die Aktien der vorhergehenden Serie vollgezahlt sein müssen oder deren Vollzahlung eingefordert werden mnug, wenn auf eine nachfolgende Serie Einzahlungen verlangt werden ollen.
Bei der Einzahlung sind die betreffenden Interimsscheine vor⸗ zulegen, auf welche die Einzahlung auf die Aktien der betreffenden Serie vermerkt wird. Bei der Vollzahlung der Aktien einer Serie wird von dem Interimsschein derjenige Abschnitt abgetrennt, welcher die Aktie der vollgezahlten Serie repräsentiert, nnd gegen die dafür auszuhändigende Aktie ausgetauscht. Der betreffende Interimsschein gilt von da ab nur noch für je eine Aktie der übrigen Serien.
Bei Vollzahlung der Aktien der Serie E sind die Interims⸗ scheine an die Bank einzuliefern. “
Die Uebertragung von Interimsscheinen, welche je eine Aktie der
vollgezahlten Serien umfassen, auf andere Personen ist ohne Ein⸗ bedarf die Uebertragung einzelner Aktien nicht vollbezahlter Serien auf andere Personen der “ der Generalversammlung. Nur Uebertragungen solcher
nterimsscheine, welche je eine Aktie der nicht vollbezahlten Serien umfassen, oder bezüglich welcher die Generalversammlung in die Ueber⸗ tragung eingewilligt hat, können in das Aktienbuch der Gesellschaft ein⸗ getrge werden. 8 8
ollten die eingeforderten Einzahlungen verzögert werden, 8 werden gegen die Säumigen die Bestimmungen des Artikels 219 Ab⸗ satz 2 in Verbindung mit den Artikeln 184, 184 a und 184 b des All⸗ gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs in Anwendung gebracht.
§ 10. Abhanden gekommene Aktien und Interimsscheine unter⸗ Uiegen, 19 Amortisation bei dem für die Gesellschaft zuständigen
ericht.
Auf Grund des Amortisationsurtheils erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie bezw. eines neuen Interimsscheins.
Sämmtliche mit der Amortisation verbundenen Kosten trägt der Antragsteller.
ine Amortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Dieselben sind, wenn sie nicht innerhalb vier Jahren, vom 31. De⸗ zember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden ver⸗ fallen der Bank.
Ist ein Dividendenschein abhanden gekommen, und wird der Ver⸗ lust innerhalb der vorgenannten Frist dem Vorstand glaubhaft ge⸗ macht, so wird der Betrag des betreffenden Dividendenscheins nach Ablauf dieser Frist ausgezahlt, wenn er nicht inzwischen von einem Dritten erhoben ist.
Ebenso werden auch Talons nicht amortisiert, wohl aber ist der Vorstand befugt, dem Inhaber der Aktie, welcher den Verlust des Talons behauptet, die neue Serie von Dividendenscheinen aus⸗ zuhändigen, wenn nicht im Lauf eines Jahres, gerechnet von dem Tag, an welchem die Ausgabe der neuen Serie ihren Anfang ge⸗ nachmen hat, von einem Dritten Ansprüche auf dieselben geltend ge⸗ macht sind.
Solchenfalls wird der neue Dividendenbogen zurückbehalten, bis zwischen den streitenden Parteien eine Einigung erzielt oder aber eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung etroffen ist.
Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt, ohne daß über ihre Identität ein Fweisel besteht, so kann der Vorstand gegen die Einlieferung der beschädigten Papiere neue Hehüen⸗ ausfertigen und dem Antragsteller auf dessen Kosten aus⸗ ändigen. u“ “
Gewährung von hypothekarischen und Grundschuld⸗ darlehen, welche als Unterlage für Hypotheken⸗Pfand⸗ briefe benutzt werden.
§ 11. Die Beleihung der Grundstücke darf nur nach folgenden
Grundsätzen erfolgen: 8 ie Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zu⸗ lässig; sie da
rf
a. se ländlichen Grundstücken , .
b. bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge⸗ legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort⸗ schreitender Entwickelung /10,
c. bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Be⸗ ricithign dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, ½ des er⸗ 8 tten Werths
icht übersteigen.
86” Fhersgeige der Litt. c kann, wenn die dauernde wirthschaftliche
Unterhaltung der Anpflanzungen rechtlich sicher gestellt ist, die Be⸗
leihung bis auf 8 des Werths erfolgen. —
2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Ertrags⸗ als durch den Verkaufswerth des beliehenen Grundstücks vollkommen gexechtfertigt sein. 3
Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirthschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nachhaltig gewähren kann, zu berücksichtigen.
Ins Fernhche ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Werth zu BE1 .
3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstiche und ähnliche, einen dauern⸗ den Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht beliehen werden. Darlehen auf dü
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zur Unterlage von Heatherene Pfndh en erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und er⸗ tragsfähig sind.
Die nach Vorstehendem von dem Aufsichtsrathe zu erlassenden “ über die Werthsermittelung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Der Feus schteeegeee ist ferner nach deren näherer Anordnung mit dem jährlichen Geschäftsabschluß ein Verzeichniß der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem das Verhältniß des angenommenen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer⸗Reinertrage bezw. Gebäudesteuer⸗ Nutzungswerthe zu ersehen ist.
§ 12. Alle für die Erledigung eines Antrags, für die Werths⸗ ermittelung und den Vollzug eines Darlehens entstehenden Kosten hat der itrassnc zng en. 8
im Falle der Ablehnung eines Antrags findet ein Ersatz dieser Kosten seitens der Bank nicht statt. Die Bank ist zur grsat,, 1 Gründen für ihre Ablehnung nicht Fereates
§ 13. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund⸗ stücken befinden, müssen nach den vom Aufsichtsrath festgesetzten all⸗ gemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Dar⸗ lehensvertrags gegen Feuersgefahr versichert sein.
Das Pfandrecht der Bank ist ausdrücklich auf die Brand⸗ entschädigungsgelder auszudehnen.
14. Die Auszahlungen der Darlehen erfolgen in baarem Gelde, ebenso die Rückzahlungen, soweit nicht Anderes vereinbart wird. Darlehen unter 1000 ℳ werden nicht bewilligt.
In den Darlehensverträgen kann die Bank sich ausbedingen, daß bei nicht pünktlicher Zahnng der Zinsen und der Tilgungsquoten sowie bei nicht pünktlicher Rückzahlung des Schuldkapitals eine Kon⸗ ventionalstrafe seitens des Darlehensschuldners zu entrichten ist.
Bei säumiger Zahlung von Zinsen und Tilgungsquoten darf in⸗ dessen diese EE“ einhalb Prozent der Schuldsumme für jeden einzelnen Fall, und bei sumiger Rückzahlung des Schuld⸗ kapitals ein zwölftel Prozent der I für jeden Monat des Verzugs nicht übersteigen. Die hierbei festzusetzende Frist, nach welcher die Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe eintritt, darf nicht kürzer als vierzehn Tage nach Verfall ausbedungen werden. Den Zinsen fteten gleich im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die sonstigen bertrag afigigen Leistungen des Schuldners.
Die von der Bank auszugebenden Darlehensprospekte und An⸗ tragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baarverpflichtungen, namentlich auch in Ansehung der Nebenleistungen und :iner etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung klar er⸗ ehen lassen.
Zinsen und diesen rechtlich gleichstehende Leistungen des Schuld⸗ ners, insbesondere auch Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche vom Schuldner zu entrichtende Beiträge, dürfen nur in Prozenten des je⸗ weiligen Darlehensrestes erhoben werden. Der überschießende Betrag der vereinbarten Jahresleistung ist zum Zwecke der Tilgung zu verwenden. Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Peistungen, welche insgesammt den Betrag von ein viertel Prozent der uld nicht “ finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
8 § 15. Die Darlehen, welche die Gesellschaft gewährt, sind ent⸗ weder
a. unkündbare (Amortisations⸗) Darlehen oder
p. kündbare, d. h. in ungetrennter Summe bezw. in Raten rück⸗
zahlbare Darlehen. 16. Unkündbare (Amortisations⸗) Darlehen werden durch
einen zu dem festgesetzten Zinssatz hinzutretenden jährlichen Zuschlag (Tilgungsquote) innerhalb rechnungsmäßig bestimmter Frist amortisiert. Die Höhe der Tilgungsquote bleibt der Vereinbarung vorbehalten, jedoch darf dieselbe nicht weniger als ein halb Prozent des Kapitals betragen. Es kann jedoch vertragsmäßig festgesetzt werden, daß die Zahlung der Tilgungsquote erst nach einer bestimmten Frist, welche zehn Jahre nicht überschreiten darf, beginnen soll.
„Außerdem kann die Leistung eines jährlichen Verwaltungskosten⸗ beitrags ausbedungen werden.
11I““ Latresleistungen werden ohne Rücksicht auf die all⸗ mähliche Amortisation des Darlehens bis zur Beendigung derselben unvermindert bezahlt. Der auf den amortisierten Betrag fallende Theil der Jahresleistungen wird gleichfalls zur Amortisation verwendet ewfit die Bank nicht von der im Schlußsatz des § 14 zugelassenen zusnahme Gebrauch macht.
„Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu de veht die von der Bank festgesetzt werden, in halbjährlichen Raten zu eisten.
„Irnwieweit über den amortisierten Theil des Darlehens löschungs⸗ fähige Quittung zu ertheilen sei, hängt von der Ldarlebens, . Bent ab. Sie ist aber verpflichtet, sobald zehn Prozent, oder bei ein⸗ tretender Veräußerung des PFandgEnfstücs fünf Prozent der Schuld getilgt sind, auf Verlangen des Schuldners Quittung und Löschungs⸗
fuür den getilgten Betrag auf dessen Kosten, jedoch nur unter Vorbehalt des Vorrech ts für den ungetilgten Betrag der Schuld, 5 ertheilen. Die Verpflichtung zur Fortzahlung der nach dem ur⸗ prünglichen Tilgungsplan zu entrichtenden Jahresleistung bleibt hierbei unberührt, soweit nicht mit Zustimmung beider Theile für den ver⸗ minderten Schuldbetrag ein neuer Tilgungsvertrag abgeschlossen wird.
§ 18. Jedem Darlehensschuldner muß urkundlich das Recht ein⸗ eräumt werden, hitestens En Ablauf des zehnten Jahres nach er Darlehensaufnahme seine Schuld nach voraufgegangener Kündigun ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist 28 die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlehen (§ 21) die der Bank selbst eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten. Küschlagsfablunge von weniger als 1000 ℳ ist die Bank an⸗ zunehmen nicht verpflichtet, sie ist auch befugt, angebotene Abschlags⸗ zahlungen nach ihrem Belieben um höchstens 1000 ℳ zu lehöben oder zu ermäßigen, und braucht Theilzahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vorrechts für den agenh Betrag der Schuld anzunehm. 8 3 6 8
In Ansehung einer na en vorstehenden Bestimmungen zu⸗ lässigen Rückzahlung dürfen Rückzahlungsprovisionen seitens der Bank nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskaution nicht ge⸗
fordert werden. in § 18 senhchts Fällen, ist
en Abgesehen von den
der Schuldner nicht berechtigt, außer der stipulierten Amortisations⸗ qguote noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Quote hinzutreten, oder auch das Darlehen, soweit es noch nicht amortisiert ist, ganz zu kilgen, sofern nicht beim Abschlusse des Dar⸗ lehensvertrags ein entsprechender Vorbehalt vereinbart worden ist. Hierbei kann die Bank festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck an⸗ genommen werden.
20. Die Tilgungsguote wird auf das Kapital abgeschrieben. Der Schuldner eines Amortisationsdarlehens erhält eine Tilgungstabelle, aus welcher der Stand seiner Schuld nach jeder Zahlung einer Tilgungsquote zu ersehen ist.
Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes der Tilgungs⸗ tabelle müssen innerhalb eines Monats nach deren Empfang bei der Bank eingereicht werden; wer innerhalb dieser Fe ü6 reklamiert, erkennt dadurch stillschweigend den im Verzeichniß aufgeführten Stand seines Amortisationskontos als richtig an. 8
§ 21. Kündbare hypothekarische Darlehen, deren
me oder in Raten erfolgt, werden ent⸗