1895 / 26 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische

lin, Dienstag, den 29. Januar

Bekanntmachung.

Alle diejenigen jungen 81b1 55 in er der zum Deutschen 1 örigen Staaten heimathsberechtigt und . 1— 89 e Aten vom 1. Januar bis einschließlich 31. De⸗ aber

gember 1875 geboren sind, 3 1 2) leses Alter bereits überschritten, sich noch nicht bei einer Ersatzbehörde zur Musterung gestell 2 8 3) sich zwar gestellt, über ihr Militärverhältniß aber noch keine

8 endgültige Gticheidumg erhalten haben,

und gegenwärtig innerhalb des Weichbildes hiesiger Residenz sich auf⸗ halten, werden, soweit sie nicht von der persönlichen Gestellung in diesem Jahre entbunden sind, hierdurch auf Grund des § 25 der Deutschen Wehrordnung vom 22. Nobember 1888 angewiesen:

sich behufs ihrer Aufnahme in die Rekrutierungs⸗Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. J. bei dem Königlichen Polizei⸗Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden und ihre Geburts⸗ oder Loosungsscheine und die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Ent⸗ scheidungen über ihr Militärverhältniß enthalten, mit zur Stelle zu bringen.

1 Die Geburtszeugnisse der nach dem 30. September 1874 geborenen 8 E werden nicht von den Pfarrämtern ꝛc., sondern von den 8 tandesämtern ausgestellt. 11““

Für diejenigen hiesigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit ab⸗ wesend vüin (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute ꝛc.) haben die Eltern, Vormünder, Lehr., Brot⸗ und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbestimmten Art zu bewirken.

er die vorgeschriebene Anmeldung versäumt, wird nach § 33 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 mit einer Geldbuße bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. .

Reklamationen (Anträge auf Zurückstellung bezw. Befreiung von der Aushebung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse § 32 28— g der Deutschen Wehrordnung —) sind bezüglich aller Militär⸗ pflichtigen, auch der Einjährig⸗Freiwilligen, vor dem Musterungs⸗ 18 Füschäft spätestens aber im Musterungstermine anzubringen; nach der

sterung angebrachte Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist. Berlin, den 10. Januar 1895. Die Königlichen Ersatz⸗Kommissionen der Aushebungssbezirke Berlin.

Bekanntmachung,

betreffend das Staats⸗Anlehen der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. von 8 500 000 Fl. d. d. 9. April 1839.

Bei der am 15. d. M. stattgefundenen 54. Verloosung des

1566 1609 1743 1761 1812 1827 1896 1927 1962 1979 2042 2071 22 285 64 ₰.

27 Stück Litt. A. à 300 Fl. = 514 29 Nr. 2231 2234 2242 2310 2324 2377 2380 2386 2407 2416 2434 2541 2612 2654 2661 2668 2681 2706 2764 2848 2926 2943 2959 3028 3045 3057 3100 = 13 885 83 J.

26 Stück Litt. A. à 150 Fl. = 257 14 Nr. 3130 3186 3192 3210 3224 3312 3386 3468 3492 3572 3644 3645 3677 3683 3685 3714 3773 3831 3884 3920 3921 3950 4012 4084 4088 4092 = 6685 ,64 ₰.

20 Stück Litt. X. à 100 Fl. 171 43 Nr. 4113 4124 4142 4186 4305 4348 4352 4361 4397 4500 4529 4545 4551 4554 4562 4598 4618 4656 4683 4687 = 3428 60 ₰.

124 Stück über 89 142 96 ₰.

470 Stück über. 356 657 56

Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be⸗ merken benachrichtigt, daß die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum betreffenden Rückzahlungstermin erfolgt, bei folgenden Stellen erhoben werden können: 1

a. bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M.,

b. bei der Königlichen Staatsschulden⸗Tilgungs⸗ kasse in Berlin und

c. bei jeder Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse.

Die Auszahlung erfelgt bei Pos. 1, 2 und 3 (Litt. B., C. und D.) gegen Rückgabe der Obligationen mit den Zinsscheinen Reihe III Nr. 3 bis einschließlich 5, bei Pos. 4 (Litt. A.) gegen Rückgabe der Obligationen mit den Zinsscheinen Reihe III Nr. 4 bis einschließlich 6.

Der Geldbetrag der unentgeltlich zurückzugebenden, aber fehlen Zinsscheine wird am Kapitalbetrag der Obligation zurückbehalten.

Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen weder bei der Königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M., noch bei der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse in Wiesbaden, sondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die betreffenden Obligationen einige Zeit vor der Auszahlung durch diese Kasse an den Unterzeichneten zur

Zurück stehen noch aus der:

.Verloosung Litt. B. 4025. .Verloosung Litt. C. 475, D. 4217. . Verloosung Litt. B. 3938, D. 3991. . Verloosung Litt. C. 2572 4452 4633, D. 3902. 1 He san Litt. A. 2847. . Verloosung Litt. C. 2278, D. 2940, A. 231.

53. Verloosung Litt. B. 517 1735 1929, C. 1352 3856 4184 4537 4625, D. 783 1503 1946 2302 4092 4165 4615 4667, A. 43 127 326 349 685 927 1069 1086 1364 1533 1832 1966 2055 2346

3 ½ „% igen Staats⸗Anlehens der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. vom 9. April 1839 wurden für die zur Kapitaltilgung in 1895/96 vorgesehene Summe die nachverzeichneten Schuldverschreibungen

gezogen: 1) zur Rückzahlung auf den 1. April 1895.

26 Stück Litt. B. à 1000 Fl. = 1714 29 Nr. 3 67 150 239 240 270 298 303 324 333 368 381 334 396 432 437 466 557 671 679 836 844 906 953 1058 1071 = 44 571 54 ₰.

26 Stück Litt. B. à 500 Fl. = 857 14 Nr. 1115 1157 1159 1178 1192 1198 1251 1258 1364 1380 1488 1505 1620 1624 1669 1672 1692 1694 1802 1809 1883 1954 1967 2036 2051 2061 = 22 285 64 ₰. 8

25 Stück Litt. B. à 300 Fl. = 514 29 Nr. 2110 2175 2221 2226 2235 2262 2331 2366 2386 2420 2429 2435 2467 2574 2577 2659 2676 2704 2741 2841 2922 2979 2980 3028 3039 12 857 25 ₰. 1

25 Stück Litt. B. à 150 Fl. = 257 14 Nr. 3145 3159 3201 3211 3242 3281 3313 3327 3352 3372 3402 3414 3679 3715 3767 3775 3830 3864 3972 3991 3999 4023 4056 4080 4082 6428 50 ₰.

18 Stück Litt. B. à 100 Fl. = 171 43 Nr. 4117 4162 4176 4229 4301 4307 4333 4336 4339 4360 4443 4496 4512 4577 4628 4724 4802 4830 = 3085 74 4a4.

120 Stück über 89 228 67 J.

2) zur Rückzahlung auf den 1. Juli 1895.

26 Stück Litt. C. à 1000 Fl. = 1714 29 Nr. 31 121 144 163 283 301 309 354 369 388 441 443 454 526 541 546 598 672 704 732 845 846 900 957 997 1084 = 44 571 54 ₰.

26 Stück Litt. C. à 500 Fl. = 857 14 Nr. 1109 1130 1131 1211 1225 1240 1273 1359 1384 1457 1573 1680 1704 1718 1724 1753 1770 1771 1780 1806 1911 1943 1960 1967 1990 2052 = 22 285 64 ₰. w 28 25 Stück Litt. C. à 300 Fl. = 514 29 Nr. 2170 2245

2295 2300 2336 2389 2511 2522 2661 2678 2685 2695 2708 2757 2772 2784 2791 2816 2861 2872 2989 3028 3035 3042 3074 ETT111112

26 Stück Litt. C. à 150 Fl. = 257 14 Nr. 3162 3199

3215 3229 3240 3262 3271 3287 3339 3348 3367 3383 3503 3531 3597 3609 3692 3694 3733 3800 3831 3920 3976 3977 4019 4056 = 6685 64 ₰.

16 Stück Litt. C. à 100 Fl. = 171 43 Nr. 4162 4221 4243 4246 4287 4311 4315 4365 4398 4419 4440 4649 4667 4693

4696 4727 = 2742 88 ₰. b 119 Stück über 89 142 95 ₰. 3) zur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1895.

27 Stück Litt. D. à 1000 Fl. = 1714 29 Nr. 1 28 74 89 214 233 269 275 285 312 345 346 421 496 506 529 570 629 767 791 877 919 948 950 965 1067 1094 = 46 285 83 ₰.

N. Stöck Litt. D. à 500 Fl. = 857 14 Nr. 1118 1142 1169 1218 1232 1266 1270 1283 1350 1432 1461 1464 1543 1577 1665 1699 1708 1748 1762 1765 1821 1887 1900 1985 2069 2084 2093 = 23 142 78 ₰.

27 Stück Litt. D. à 300 Fl. = 514 29 Nr. 2188 2197 2286 2300 2361 2383 2392 2399 2477 2484 2497 2498 2643 2646 2688 2744 2805 2820 2830 2860 2870 2892 2919 2961 2992 3034 3044 = 13 885 83 ₰.

16 Stück Litt. D à 150 Fl. = 257 14 Nr. 3134 3332 3345 3423 3478 3479 3555 3670 3891 3943 3953 3973 3985 4001 4066 4094 = 4114 24 ₰. 8

10 Stück Litt. D. à 100 Fl. = 171 43 Nr. 4103 4153 4194 4271 4390 4532 4620 4673 4720 4846 = 1714 30 ₰.

107 Stück über 89 142 98 ₰.

4) zur Rückzahlung auf den 1. Januar 1896. 25 Stück Litt. A. à 1000 Fl. = 1714 29 Nr. 28 33 60 278 313 328 331 337 339 356 357 425 436 441 458 477 662 712 723 733 768 770 879 1003 1076 = 42 857 25 ₰. 26 Stück Litt. A. à 500 Fl. = 857 14 Nr. 1157 1179

1u.“

2426 2444 2537 2561 2810 2882 2971 3013 3199 3225 3239 3505 3802 3882 4069 4317 4329 4374 4387 4549 4716 4730 4734 4749.

Die Inhaber dieser Obligationen werden zu deren Einlösung wiederholt aufgefordert.

Wiesbaden, den 19. Januar 1895.

Der Regierungs⸗Präsident.

8 In Vertretung: Freiherr von Reiswitz.

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Gesetzes, F die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs, lautet:

Für die Zeit vom 1. April 1896 bis zum 31. März 1901 treten die nachstehenden Bestimmungen in Kraft.

§ 1.

Matrikularbeiträge, ausschließlich der von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden besonderen Ausgleichungsbeträge, sind für jedes Etatsjahr nur in einer Höhe in den Reichshaushalts⸗Etat ein⸗ zustellen, welche den veranschlagten Gesammtbetrag der den Bundes⸗ staaten nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Ueberweisungen aus den Erträgen der Zölle, der Tabacksteuer, der Reichs⸗Stempelabgaben und der Verbrauchsabgabe für Branntwein sowie des Zuschlags zu derselben nicht übersteigt.

Ergiebt sich nach der Rechnung für ein Etatsjahr ein höherer als der in dem Reichshaushalts.Etat veranschlagte Betrag an Ueber⸗ weisungen, so verbleibt der Mehrbetrag dem Reich, und es sind die den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer zu überweisenden Beträge nach dem Verhältniß der Bevölkerung, welche der Vertheilung ihres veranschlagten Betrages unter die ein⸗ zelnen Bundesstaaten zu Grunde gelegt war, entsprechend zu kürzen.

Erreichen 88 der Rechnung für ein Etatsjahr die Ueberweisungen nicht die in dem Reichshaushalts⸗Etat festgesetzte Höhe der Matrikular⸗ beiträge, so bleibt ein entsprechender 2”] der letzteren unerhoben und wird von den veranschlagten Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der Matrikularbeiträge, aus⸗ schließlich der im ersten Absatz bezeichneten besonderen Ausgleichungs⸗ beträge, abgesetzt.

§ 2.

Nach der Rechnung sich ergebende Ueberschüsse des Reichshaushalts sind zu einem besonderen Fonds anzusammeln, welcher zur Ausgleichung in folgenden Jahren nach der Rechnung sich ergebender Fehlbeträge zu verwenden ist. Zu dem 885 Zweck ist derselbe in den Reichs⸗ haushalts⸗Etat desjenigen Jahres, in welchem der Fehlbetrag eines früheren Jahres zu decken ist, bis in Höhe dieses Fehlbetrags in Einnahme zu stellen, insoweit nicht der betreffende Etat anderweit die Mittel zur Deckung bietet.

§ 3. Hat der im § 2 bezeichnete Ausgleichungsfonds einen Bestand von 40 Millionen Mark erreicht, so sind die weiteren demselben zu⸗ fließenden Beträge zur Tilgung von Reichs⸗Anleihe zu verwenden. Die nähere Bestimmung hierüber erfolgt durch den Reichshaushalts⸗Etat beziehungsweise das Gesetz, betreffend die Feststellung desselben.

1 § 4. Die Verwaltung des im §2 bezeichneten Ausgleichungsfonds führt der Reichskanzler. Die Bestände des Fonds dürfen nur in Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reichs verzinslich angelegt werden. Die Zinsen wachsen dem Fonds zu. Dem Bundesrath und dem Reichstag ist bei ihrem regelmäßigen jährlichen Zusammentritt über den Bestand des Fonds und die bei demselben vorgekommenen Mittheilung zu machen.

Zur Deckung eines im Reichs aushalts⸗Etat bei den fortdauernden

1254 1293 1312 1382 1384 1460 1471 1480 1498 1532 1539 1564

Ausgaben und den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats sich

ts⸗-Anzeiger. 1895.

ergebenden Fescenrde soweit bezüglich desselben nicht die Bestimmung im § 2 dieses Gesetzes zur Anwendung kommt, können auch Zuschläge auf die dem Reich zustehenden Stempel⸗ und Verbrauchsabgaben ge⸗

legt werden. auf welche Abgaben, in welcher Höhe

Die Bestimmung darüber, und auf welche Dauer Zuschläge gelegt werden sollen, erfolgt durch ein besonderes Gesetz.

Die dem Entwurf beigegebene allgemeine Begründung autet:

Der dem Reichstag in seiner letzten Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die anderweite Ordnung des Finanzwesens des Reichs (9. Legislatur⸗Periode II. Session 1893/94, Drucksache

Verhandlung nicht gelangt.

1 Zusammen: 8 8 120 Stück Litt. B. über. 89 228 67 119 WWW11165216“* 89 112 95 16 656 89142 * 98 . 124 h66 89 EE8ub6

Prüfung einzusenden.

Nr. 51), ist von dem Reichstage der ersten Berathung unterzogen und einer Kommission überwiesen worden, demnächst aber zur weiteren

Der Entwurf bezweckte, den Reformvorschlägen, welche in der dazu gehörigen, hier unverändert nochmals beigefügten Denkschrift dar⸗ gelegt waren, gesetzlichen Ausdruck zu geben. Als das Ziel der Reform war nach der Denkschrift in Aussicht genommen, zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten herbeizuführen. Zu diesem Zweck sollten die bisherigen Schwankungen der Matrikularbeiträge und der den Einzelstaaten aus den Einnahmen des Reichs zustehenden Ueberweisungen beseitigt und den Einzelstaaten feste Beträge an Mehrüberweisungen über die Matrikularbeiträge hinaus durch Festsetzung eines bestimmten Verhältnisses zwischen den letzteren und den Ueberweisungen gesichert werden. Dem Reich sollte dagegen der Mehrertrag seiner Einnahmequellen verbleiben, dasselbe aber auch, unter Ausschließung eines Rückgriffs auf Matrikularbeiträge über deren relativ fixierten Betrag hinaus, die weitere Deckung für seinen Ausgabebedarf lediglich seinen eigenen Einnahmequellen entnehmen und zu diesem Zweck ihm die Möglichkeit einer zeitweiligen stärkeren Heranziehung der letzteren gewahrt werden. Um die Nothwendigkeit, diesen Weg zu beschreiten, möglichst einzuschränken, sollten die Ueberschüsse des Reichs⸗ haushalts zu einem Ausgleichungsfonds in bestimmter Höhe an⸗ gesammelt werden, aus welchem etwaige Fehlbeträge späterer Jahre 85 werden könnten, während die nach Sicherung dieser Zweck⸗ sestimmung des Ausgleichungsfonds etwa verfügbar bleibenden Mittel desselben zur Schuldentilgung bestimmt wurden. Die den Einzelstaaten zu sichernden Mehrüberweisungen über die Matrikularbeiträge hinaus waren in dem Entwurf auf einen Mindest⸗ betrag von 40 Millionen Mark jährlich festgesetzt. Auf die zur Durch⸗ führung der Reform erforderliche Vermehrung der eigenen Einnahmen des Reichs waren die Vorschläge in den dem Reichstag gleichzeitig vorgelegten Gesetzentwürfen wegen Einführung neuer Steuern gerichtet. Die verbündeten Regierungen müssen auch jetzt noch daran fest⸗ halten, daß die Gewährleistung mäßiger Mehrüberweisungen der in dem früheren Entwurf auf 40 Millionen Mark festgesetzt Mindestbetrag noch nicht einmal die durchschnittliche Höhe derse in den letzten zehn Jahren bis zum Jahre 1892/93 erreichte —, in besondere mit Rücksicht auf die durch die Gesetzgebung der Jahre 18 u. ff. beabsichtigten und auch thatsächlich eingetretenen Mehrüberw sungen an die Einzelstaaten und die Art ihrer Verwendung seitens der letzteren, durchaus berechtigt ist. Ein Verzicht auf diese Gewäh leistung wird die finanzielle Lage der Einzelstaaten gegenüber der Ver⸗ gangenheit wesentlich ungünstiger gestalten und desgjcer verehte, on jetzt

zu einer noch stärkeren Anspannung der eigenen, in hohem Grade in nspruch genommenen Steuerkra nöthigen. Wenn die verbündeten Regierungen sich trotzdem

entschlossen haben, ihre früheren Vorschläge, soweit sie feste Mehrüberweisungen im Auge hatten, mit Rücksicht auf den da⸗ gegen im Reichstag kundgegebenen Widerspruch in dem vorliegender

Entwurf fallen zu lassen und eine Regelung der finanziellen B ziehungen zwischen dem Reich und den Einzelstaaten nur auf d Grundlage in Aussicht zu nehmen, daß wenigstens einer Fortdau der seitherigen bedeutenden Schwankungen in dem Verhältniß der Matrikularbeiträge und der Ueberweisungen und einem Hinaus⸗ wachsen der Matrikularbeiträge über die Ueberweisungen vor⸗ gebeugt wird: so halten sie sich um so mehr zu der Hoff⸗ nung berechtigt, daß auf dieser Grundlage eine Verständigu erreicht und daß die hiernach nur noch in wesentlich

mäßigtem Umfang geforderte Vermehrung der Einnahmen des Reichs, welche lediglich durch den Verzicht des Reichs auf bisherige Zollein⸗ nahmen und durch die unvermeidliche Steigerung der Ausgaben des Reichs nothwendig geworden ist, nunmehr die Zustimmung der Ver⸗ tretung des deutschen Volkes finden werde. Die in einer Fortdauer des jetzigen Zustandes liegenden schweren finanziellen und politischen Gefahren für das Reich wie für die Einzelstaaten müssen endlich durch Herstellung fester Grundlagen der Finanzen des Reichs und der Einzelstaaten überwunden werden. Die Durchführung dieses Grundgedankens der Reform kann nicht aufgegeben werden ohne die dauernde gesunde Gestaltung der Finanzwirthschaft des Reichs und der Einzelstaaten und selbst den föderativen Charakter unseres deutschen Staatswesens höchst nachtheilig zu beein⸗ g Eine Reform, welche dieses Ziel verfolgt, ist keine willkür⸗ iche, sondern eine nothwendige und wird in wachsendem Maße als solche im deutschen Volk erkannt. Ihre Durchführung kann nicht hinausgeschoben werden, weil die finanzielle Lage der Einzelstaaten schon jetzt eine drückende ist und auf die Dauer eine unhaltbare zu werden droht. 8 Die für die Durchführnng der Reform erforderlichen Mittel können ohne Bedrückung beschafft werden, da ihnen die Verminderung der Zollbelastung wichtiger Massenkonsumartikel gegenübersteht. Die verbündeten Regierungen können daher ihre Stellung zu der Feisage der Scheidung der Finanzen des Reichs und der Einzel⸗ staaten, nicht ändern und legen dem Reichstag wiederum einen Reform⸗ entwurf vor, welcher in dieser Beziehung die wesentlichen Grundlagen des vorjährigen Entwurfs festhält. Danach soll vorläufig wenigstens für eine bestimmte Periode eine finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Einzelstaaten herbeigeführt werden, welche einerseits das Reich Se macht von den Beiträgen der Einzelstaaten und somit seine finanzielle Selbständigkeit herstellt, daneben aber die Fe des Reichs für die eigenen Aufgaben und Ausgaben selbst verantwortlich macht und dadurch eine vänmäßlige und sparsame Finanzwirthschaft fördert, andererseits die Einzelstaaten vor einer durch Ueber⸗

weisungen aus den Einnahmen des Reichs nicht mehr g. deckten Steigerung der Matrikularbeiträge vor

erheblichen Schwankungen in ältni t d en hältnisse der Matrikularbeiträge zu den öI vg ann;

ießt. vorliegende Entwurf fixier 89 batrlucgebeftrane insoweit, als derselbe den Eebeichetsangen 98 1 beestejg solh, und Süte ongasritularbeiträg. Bewilli eichsta 8 Se die Gesammtsumme der letzteren Beiträge der einzelnen nach wie vor in jedem Eta setzt werden müssen. besongeee Kden⸗ Entwurf, so beabsichtigt auch der Durchführung der Reform dadurch zu erleichtern, 888 er die An⸗ inlung etwaiger rechnungsmäßiger Ueberschüsse des eichshaushalts r besonderen Fonds in Aussicht nimmt, welcher zur Begleichu

allem die seitherigen

vorliegende, die

a Fehlbeträge späterer Jahre und sofern er über einen zur