B vere. Bei zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staa
Dienstag, den 29. Januar
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 25. d. M. be⸗ schlossen, daß die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen vom 1. April d. J. ab — unbeschadet der Be⸗ stimmungen des §. 105c der Gewerbeordnung — für die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Gewerbe und Arbeiten unter den daselbst angegebenen Bedingungen gestattet werden soll:
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden⸗
Gattung der Betriebe.
3.
A. Bergbau⸗, Hütten⸗ und Salinenwesen.
1) Berg⸗ Bei der Erdölgewin⸗ Die den Arbeitern zu ge⸗
werke und nung aus Bohrlöchern währende Ruhe hat min⸗ Gruben. der Betrieb der Pump⸗ destens zu dauern:
werke sowie hierbei und entweder für jeden zweiten
bei Springölquellen das Sonntag 24 Stunden
Aufsammeln des Oeles oder für jeden dritten
und der Transport des⸗ Sonntag 36 Stunden
selben zu den Sammel. oder, sofern an den übrigen
deheh 8 Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗
fugt, Abweichungen hin⸗
sichtlich der Dauer der
Nuhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
Berlin,
lage
ts⸗Anzeiger.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
2 2.
3.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
3.
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
V
Der Betrieb der jähr⸗ Die den Arbeitern zu ge⸗ lich nicht länger als währende Ruhe hat min⸗ 6 Monate benutzten Röst⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
2) Erz⸗ röstwerke und mit Hütten⸗ werken verbundene Röstofen⸗ betriebe a) ohne Säure⸗ gewinnung.
Der Betrieb der übri⸗ gen Röstöfen mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Von dieser Aus⸗ nahme darf an denjenigen tage
Sonn⸗ und Seehg 6 entweder 36 Stunden kein Gebrauch gemacht oder für jeden der werden, an welchen nach beiden Tage 24 Stun⸗ 6 Uhr des vorhergehenden den,
Abends zur Beschickung für die übrigen Sonntage gelangtes Röstgut auf entweder 24 Stunden
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für zwei aufeinander fol⸗
gende Sonn⸗ und Fest⸗
Grund des §. 105 c der Gewerbeordnung über 6 Uhr Morgens hinaus bearbeitet wird.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
b. mit Säure⸗ gewinnung.
Der Betrieb der Röst⸗ öfen, der Kondensations⸗ Wund Konzentrationsein⸗ richtungen sowie der Transport der Säure z dem Lagerraum
oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun⸗
8
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
3) Verko. Der Betrieb der Koks⸗ kungs⸗ und öfen von höchstens dreißig⸗ Stein⸗ sstündiger Brenndauer und kohlen⸗ ssolcher Oefen, deren Gase destilla⸗ im Bergwerks⸗ oder Hoch⸗ tions⸗ ofenbetriebe Verwendung
nung von Nebenprodukten dienen, sowie der hierzu erforderlichen Apparate.
anstalten. finden oder zur Gewin⸗
Der Betrieb der übri⸗ gen Oefen während des Weihnachts⸗, Oster⸗ und
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fogt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der
Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat minde⸗ stens zu dauern:
Pfingstfestes, sowie an zwei aufeinander folgen⸗ den Sonn, und Festtagen, mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 8* 3 Der Betrieb der Kohlen⸗ wäschen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, sofern während der übrigen Zeit der Betrieb der Koksöfen zu⸗ gelassen ist.
entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden.
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8 Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat minde⸗ stens zu dauern: für das Weihnachts“, Oster⸗ und Pfingstfest sowie für zwei aufein⸗ ander folgende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
Das Entladen und Verschieben von Eisen⸗ bahnwagen bis zu 5 Stunden.
für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun⸗
den.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Arbei⸗ tern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 105e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbe⸗ hörde, gemäß §. 105 c Ab⸗ satz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Der Betrieb der Pump⸗ und Gradirwerke sowie der Siederei, der letzteren je⸗ doch nicht während des Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfestes.
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Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: eentweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an denübrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
5) Metall⸗ hütten⸗ werke,
ausschließlich
der unter
Ziffer 6 und 7
fallenden
Anlagen (Gewinnung von Gold,
Silber, Blei, Wege der Betrieb der Kupfer, Zink, Laugerei, der Ausfällung
Der Betrieb der kon⸗
(Hochöfen) von mehr als sechstägiger Brenndauer.
Für die Gewinnung von Metallsalzen, von Metalloxyden, sowie von Metallen auf nassem
Nickel, Kobalt, der Metalle und der Ein⸗
Antimon, Wismuth, Arsen, Zinn,
dampfvorrichtungen.
Der Betrieb Flammöfen.
Der Betrieb der Ent⸗ silberung des Werkbleies mittelst Zink, einschließ⸗ lich der Zinkschaumdestil⸗ lation und der Entzinkung des entsilberten Bleies.
Der Betrieb der Roth⸗ glasöfen.
Der Betrieb der Zink⸗ reduktionsöfen.
tinuirlichen Schachtöfen
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ sdestens zu dauern: entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten — Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen 1 Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der MRuhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Schmelzern bei den Zinkreduktionsöfen und ihren Gehülfen zu gewährende Ruhe hat spätestens um 8 Uhr Morgens zu beginnen und mindestens 20 Stunden zu
dauern. 1 8 Die den übrigen Arbeitern
zu gewährende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger