1895 / 26 p. 31 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Bedingungen, unter welchen

I Bezeichnung galung der nach §. 105 d

der W zugelassenen Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.

3.

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

1

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zugewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

1

3) Gewin⸗ Der Betrieb der Röst⸗ nung von söfen, der Schwefelverbren⸗ Schwefel⸗ nungsöfen, der Anhydrid⸗ oder Oxydationsöfen und . der Apparate zur Dar⸗ sstellung von Sauerstoff, sowie der Transport des verpackten Fabrikates zu dem Lagerraum.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen 1 die Arbeiten gestattet werden.

6) Gewin⸗ nung von Soda und Pottasche: a. nach dem Leblanc⸗ Verfahren.

Der Betrieb der Soda⸗ und Pottascheschmelzöfen, der Kalziniröfen, der Laugerei, tration und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung. 8

b. nach dem Der Betrieb mit Aus Ammoniak⸗ nahme sodaverfahren sowie nach dem Magnesia⸗ und Ammoniak⸗ Magnesia⸗

stoffen zur Fabrik, sowi

ladens des Fabrikates.

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Sulfat⸗ Die den Arbeitern zu ge⸗ nung von öfen und der zugehörigen swährende Ruhe hat min⸗ Sulfat⸗ Salzsäure⸗Kondensations⸗ destens zu dauern: und von seinrichtungen. Diese Aus⸗ entweder für jeden zweiten Salzsäure. nahme findet auf das Sonntag 24 Stunden Weihnachts⸗,Oster⸗ und]/ oder für jeden dritten Pfingstfest keine Anwen⸗ Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

dung.

Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit gen Salzsäure⸗Konden⸗ nicht verwendet werden. Die sations⸗ und Konzen⸗ denselben zu gewährende Ruhe trationseinrichtungen so⸗ muß mindestens das Maß wie der Chlorabsorptions⸗ der den abgelösten Arbeitern einrichtungen. Ugewährten Ruhe erreichen.

5) Her⸗ Das Auflösen bes stellung von Sulfats sowie die Rei⸗ kalzinirtem nigung und das Ein⸗

Glauber⸗ dampfen der Lösungen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster. und Pfngstfest keine Anwendung.

4) Gewin⸗

Der Betrieb der Zer⸗ setzungsöfen für Chlor⸗ magnesium, der zugehöri⸗

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach Hund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

8

verfahren.

c. Gewinnung von Pottasche Eindampfen der Schlemp

melasse. Oefen, der Kalziniröfen der Laugerei, der Konzen tration und der Krystalli

finden nachts⸗, Pfingstfest

wendung.

Oster⸗ keine

1ö1 8 d. Gewin⸗ Der Betrieb der Oefen, nung von der Laugerei, der Konzen⸗ Pottasche aus tration und der Krystalli⸗

finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. 1

der Konzen⸗

der Zuführung von Roh⸗ und Brenn⸗

des Verpackens und Ver⸗

Der Betrieb der zum

sation. Diese Ausnahmen auf das Weih⸗ und An⸗

Wollschweiß. sation. Diese Ausnahmen

währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

e entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗

tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern ggewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ be währende Ruhe hat min⸗

aus Rüben⸗ dienenden Apparate und destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten 32 Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, ür jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

.,

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten

Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits⸗

schichten nicht länger

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge⸗

fugt,

Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗

sichtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung nicht verwendet werden. denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

Arbeit Die

zur

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Kausti⸗ zirung, der Vakuum⸗und von Aetz⸗ Konzentrirapparate sowie

alkali. der Schmelzkessel. Diese

Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine

Anwendung.

stellung

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist b fugt, Abweichungen hir sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdaue seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung

zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen der⸗ selben in Fässer. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. 8

8) Kali⸗ fabriken.

Die den Arbeitern zu ge. währende Ruhe hat min⸗ H destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits. schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. 1

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlicch der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zugewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9) Gewin: Der Betrieb der Chlor⸗ nung von fentwickler und der Chlor⸗ Chlorkalk, absorptionseinrichtungen Chloraten sowie der Kompressions⸗ und pumpen bei der Fabri⸗ flüssigem kation von flüssigem Chlor. Chlor. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und

ugstfest keine Anwen⸗

sseiner

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn- tag 36 Stunden. 8 Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ 8 sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.