1895 / 26 p. 32 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Gattung eer Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 105 zugelassenen Arbeiten.

2

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

3.

10) Gewin⸗ nung von Blut⸗ laugensalz.

fräume. Diese Ausnahmen

nachts⸗,

Der Betrieb der

Schmelz⸗ und der Kal⸗ ziniröfen, der Laugerei, destens zu dauern:

der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trocken⸗

finden auf das Weih⸗ Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der

Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner

auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden

8' Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung

zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

11) Gewin⸗

nung von Rhodan⸗ salzen.

Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme

findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden

Beschäftigung

Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

12) Gewin⸗

nung von

a. Ammo⸗ niak.

Der Betrieb der kon⸗ tinuirlichen Ammoniak⸗ Destillirapparate.

Für die übrigen Destil⸗ lirapparate der Betrieb während der Zeit vom 1. November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Destillationen erforder⸗ lichen Arbeiten während der übrigen Monate.

b. Ammo⸗ niaksalzen.

währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die

Der Betrieb der nicht kontinuirlichen Apparate der Kohlendestillations⸗ anstalten.

Der Betrieb der Sätti⸗ gungs⸗, der Konzentra⸗ tions⸗ und Krostallisa⸗ tionseinrichtungen sowie die Heizung der Trocken⸗ räume.

denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗

schichten nicht länger

als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

3.

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Gattung

der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

2 2.

3.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht⸗ lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die Wartung der Kohlensäuresättigungs⸗

13) Gewin⸗ nung

doppelt apparate und die Krystalli⸗ kohlen⸗ sation in denjenigen An⸗ saurer lagen, welche natürliche Salze. Kohlensäure verwenden.

Diese Ausnahmen fin⸗ den auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Neichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

Der Betrieb der Schmelzöfen, der Laugerei einschließlich der Sätti⸗

16) Her⸗ stellung von überman⸗ gansaurem Kali.

Kohlensäure, der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

wendung.

———

gung der Laugen mit

nachts 7 Oster . und Pfingstfest keine An⸗

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits

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für jeden vierten Sonn tag 36 Stunden.

fugt, sichtlich der Dauer Ruhezeit zuzulassen; dieselh muß jedoch für jeden Arbeite mindestens die Gesammtdau seiner auf die zwischen liegenden Sonntage fallende Arbeitszeit erreichen. b

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährenbe Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

17) Gewin⸗

18

gewährten Ruhe erreichen.

14) Herstel, Der Betrieb der kon⸗ lung von tinuirlichen Schmelzöfen. Wasserglas. Diese Ausnahme findet

(uuf oe Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest Ar dung.

P

Die den Arbeitern zu ge⸗

——

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

15) Gewin⸗ Der Betrieb der Ein⸗ nung von Chromaten. der Laugerei, der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗ sation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese

wendung.

dampf⸗ und Schmelzöfen,

Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 2 nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe

der den abgelösten Arbeitern

Der Betrieb der Re⸗

nung von duktions⸗ und Schmelz⸗

Schwefel⸗ öfen, der Laugerei, der

natrium, Konzentration und der Chlor⸗ Krrstallisation. Diese

baryum, Ausnahmen finden auf Chlor⸗ das Weihnachts⸗, Oster- calcium und Pfingstfest keine An⸗

Wund Anti⸗ wendung. chlor.

V V

Die den Arbeitemn zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten 1 Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrig Sonntagen die Arbeits schichten nicht länge als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Son tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Gra⸗ dirwerke, der Konzentra⸗ tions⸗ tionseinrichtungen.

18) Dar⸗

stellung von Alaun und Thonerde⸗ präparaten.

Schmelzöfen und

Darren.

dung.

Assi gtiach Kepte.

und Krystallisa⸗

Der Betrieb der Kal⸗ zinir⸗(Muffel⸗) Oefen, der der

Die den Arbeitern zu ge⸗ [währende Ruhe hat min⸗ sdestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden AQArbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbet nicht verwendet werden. De denselben zu gewährende Nuße muß mindestens das der den abgelösten Arbeitern Igewährten Ruhe erreichen.

I

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗

19) Ultr

a⸗ marin⸗ abriken

nachts⸗, Oster⸗

1

1

muß mindestens das Maß 1

gewährten Ruhe erreichen.

Der Betrieb der Oefen b und der Trockeneinrich⸗ währende Ruhe hat min⸗ tungen. Diese Ausnahme destens zu dauern: findet auf das Weih⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗

Die den Arbeitern zu ge⸗

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger