Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
2.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
— 1
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
3.
Die Einleitung neuer Operationen durch die⸗ jenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des §. 105e Absatz! Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord⸗ nung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ [fugt, Abweichungen hin⸗ ssichtlich der Dauer der (Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ [liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach sund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zugewährende Ruhe der [muß mindestens das Maß der der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
39) Her⸗ stellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischen⸗ vprodukte.
Der Betrieb Krystallisation und Trockeneinrichtungen.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der
RNuhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die Beendigung der Den Arbeitern sind min⸗ vor 6 Uhr des vorher⸗ destens Ruhezeiten gemäß gehenden Abends begon⸗ §. 105 c Absatz 3 oder, mit neuen Destillationspro⸗ Genehmigung der unteren zesse und die Entleerung Verwaltungsbehörde, gemäß der Destillirapparate. §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
1) Stearin⸗ Der Betrieb der Fett⸗ fabriken. säuren⸗Destillirapparate. Ddiese Ausnahme findet
auf das Weihnachts⸗,
Oster⸗ und Pfingstfest
keine Anwendung.
2) Braun⸗ kohlen⸗ theer⸗ und Torftheer⸗ Destilla⸗ tion araffin⸗-, Solaröl⸗, Mineralöl⸗ fabriken u. s. w.).
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins be⸗ nutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.
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Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ fsichtlich der Dauer der (Ruhezeit zuzulassen; dieselbe [muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe Die Gewinnung von muß mindestens das Maß Weichparaffin durch Aus⸗ Winterkält
gewährt erreich
88 3) Palm⸗ kernöl⸗ fabriken.
Weihn
keine Anwendung.
Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das
achts⸗ und Osterfest
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zugewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
4) Petro⸗ leum⸗ raffinerien. nenen
5) Anlagen zur Ent⸗ fettung von Knochen. nenen
die Entleerung der Ex⸗ ttrakteure.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗
zesse und die Entleerung der Destillirapparate.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗
Destillationspro⸗
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß
§. 105 Absatz 4 der Ge⸗
werbeordnung zu gewähren.
Extraktionen und
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
6) Ceresin⸗ Die gewinnung. vor 6
nenen
Beendigung der
Den Arbeitern sind min⸗
Uhr des vorher⸗
gehenden Abends begon⸗
Extraktionen und
die Entleerung der Ex⸗
trakteure.
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destens Ruhezeiten gemäß §. 105 e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
7) Leim⸗
zum
In lagen
dung.
gewinnung. Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis
30. November.
den übrigen An⸗ die Behandlung
von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
In Anlagen, deren Die den Arbeitern zu ge⸗
währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ [fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ fliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
8) Samen⸗ kleng⸗ anstalten.
Diese auf
Oster keine
der den abgelösten Arbeitern
Der Betrieb der Darren.
Ausnahme findet das Weihnachts⸗,
und Pfingstfest
Anwendung.
8 8
8 fugt,
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
seiner
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
9) Wachs. Das Umwenden der bleichereien. zur Belichtung ausge⸗ legten Wachsstreifen wäh⸗ rend der Zeit vom 1. April bis zum 1. No⸗
F. Papier und
Der Betrieb der Zell⸗ stofflocher und der Ent⸗ wässerungsmaschinen so⸗ wie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfit⸗ laugebereitung unter Ver⸗ wendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge⸗ schwefelter Erze gewon⸗ nenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest
keine Anwendung.
1) Zellstoff⸗
fabriken.
Der Betrieb der zum
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Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Leder.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗
Eindampfen der End⸗ laugen verwendeten Oefen und Apparate.
fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
2) Her: Der Betrieb des Mahl⸗ stellung von zeuges (Holländer, Koller⸗ Papier und gänge) innerhalb 12Stun⸗
Pappe. den vor der Wiederauf⸗
nahme des werktägigen Betriebes der Papier⸗ maschinen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. 8
Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für zwei auf einander
folgende Sonn⸗ und Festtage
36 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
Sonntag 36 Stun⸗ den.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Das Trocknen des Lack⸗ leders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlichte.
3) Her⸗ stellung von Lackleder und Sämisch⸗ leder.
1) Roh⸗ zucker⸗ fabriken.
Zerkleinerung der Rüben mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis
V Die Reinigung und V 6 Uhr Abends.
Der Betrieb der Schnitzeldarren und der Knochenkohleglühöfen.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
G. Nahrungs⸗ und Genußmittel.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für jeden Sonntag ab⸗
wechselnd 18 und 24
Stunden. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe