1895 / 26 p. 35 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung

der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

2.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

1

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

3.

Die Einleitung neuer Operationen durch die⸗ jenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des §. 105e Absatz! Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord⸗ nung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ [fugt, Abweichungen hin⸗ ssichtlich der Dauer der (Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ [liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach sund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zugewährende Ruhe der [muß mindestens das Maß der der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

39) Her⸗ stellung organischer Farbstoffe und ihrer Zwischen⸗ vprodukte.

Der Betrieb Krystallisation und Trockeneinrichtungen.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

E. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der

RNuhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften

dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen

Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die Beendigung der Den Arbeitern sind min⸗ vor 6 Uhr des vorher⸗ destens Ruhezeiten gemäß gehenden Abends begon⸗ §. 105 c Absatz 3 oder, mit neuen Destillationspro⸗ Genehmigung der unteren zesse und die Entleerung Verwaltungsbehörde, gemäß der Destillirapparate. §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

1) Stearin⸗ Der Betrieb der Fett⸗ fabriken. säuren⸗Destillirapparate. Ddiese Ausnahme findet

auf das Weihnachts⸗,

Oster⸗ und Pfingstfest

keine Anwendung.

2) Braun⸗ kohlen⸗ theer⸗ und Torftheer⸗ Destilla⸗ tion araffin⸗-, Solaröl⸗, Mineralöl⸗ fabriken u. s. w.).

Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins be⸗ nutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

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Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ fsichtlich der Dauer der (Ruhezeit zuzulassen; dieselbe [muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe Die Gewinnung von muß mindestens das Maß Weichparaffin durch Aus⸗ Winterkält

gewährt erreich

88 3) Palm⸗ kernöl⸗ fabriken.

Weihn

keine Anwendung.

Der Betrieb während der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das

achts⸗ und Osterfest

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zugewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

4) Petro⸗ leum⸗ raffinerien. nenen

5) Anlagen zur Ent⸗ fettung von Knochen. nenen

die Entleerung der Ex⸗ ttrakteure.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗

zesse und die Entleerung der Destillirapparate.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗

Destillationspro⸗

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß

§. 105 Absatz 4 der Ge⸗

werbeordnung zu gewähren.

Extraktionen und

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

6) Ceresin⸗ Die gewinnung. vor 6

nenen

Beendigung der

Den Arbeitern sind min⸗

Uhr des vorher⸗

gehenden Abends begon⸗

Extraktionen und

die Entleerung der Ex⸗

trakteure.

8

destens Ruhezeiten gemäß §. 105 e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

7) Leim⸗

zum

In lagen

dung.

gewinnung. Betrieb auf die wärmere Jahreszeit beschränkt ist, der Betrieb während der Zeit vom 1. April bis

30. November.

den übrigen An⸗ die Behandlung

von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗

In Anlagen, deren Die den Arbeitern zu ge⸗

währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ [fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ fliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

8) Samen⸗ kleng⸗ anstalten.

Diese auf

Oster keine

der den abgelösten Arbeitern

Der Betrieb der Darren.

Ausnahme findet das Weihnachts⸗,

und Pfingstfest

Anwendung.

8 8

8 fugt,

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

seiner

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

9) Wachs. Das Umwenden der bleichereien. zur Belichtung ausge⸗ legten Wachsstreifen wäh⸗ rend der Zeit vom 1. April bis zum 1. No⸗

F. Papier und

Der Betrieb der Zell⸗ stofflocher und der Ent⸗ wässerungsmaschinen so⸗ wie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfit⸗ laugebereitung unter Ver⸗ wendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge⸗ schwefelter Erze gewon⸗ nenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest

keine Anwendung.

1) Zellstoff⸗

fabriken.

Der Betrieb der zum

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Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

Leder.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗

Eindampfen der End⸗ laugen verwendeten Oefen und Apparate.

fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen.

2) Her: Der Betrieb des Mahl⸗ stellung von zeuges (Holländer, Koller⸗ Papier und gänge) innerhalb 12Stun⸗

Pappe. den vor der Wiederauf⸗

nahme des werktägigen Betriebes der Papier⸗ maschinen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. 8

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

für zwei auf einander

folgende Sonn⸗ und Festtage

36 Stunden,

für die übrigen Sonntage

entweder 24 Stunden

oder für jeden zweiten

Sonntag 36 Stun⸗ den.

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

Das Trocknen des Lack⸗ leders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlichte.

3) Her⸗ stellung von Lackleder und Sämisch⸗ leder.

1) Roh⸗ zucker⸗ fabriken.

Zerkleinerung der Rüben mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis

V Die Reinigung und V 6 Uhr Abends.

Der Betrieb der Schnitzeldarren und der Knochenkohleglühöfen.

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

G. Nahrungs⸗ und Genußmittel.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

für jeden Sonntag ab⸗

wechselnd 18 und 24

Stunden. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe