1895 / 26 p. 36 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Gattung

der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

die Arbeiten gestattet werd

Bedingungen, unter welchen

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung.

Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2

2) Zucker⸗

Der Betrieb für die

raffinerien.

Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffensschen Auswaschverfahren.

Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter

mindestens die Gesammtdauer

seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

entzucke⸗ rungs⸗

3) Melasse.

anstalten:

b) nach dem Steffensschen Ausscheide⸗

c) nach dem Elutions⸗ verfahren.

Der Betrieb der Osmoseapparate. Diese

Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Für die nicht im An⸗ schluß an Rohzucker⸗ fabriken betriebenen An⸗ lagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr

Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

schluß

an

Morgens bis Abends.

Für die nicht im An⸗ Rohzucker⸗ währende Ruhe hat min⸗ fabriken betriebenen An⸗ destens zu dauern:

lagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr 6 Uhr

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol⸗

gende Sonn⸗und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge⸗

für zwei aufeinander fol⸗ gendé Sonn⸗ und Festtage

entweder 36 Stunden

eh

d) nach den Die Herstellung der Strontian⸗ Saccharate mit Ausschluß und dem der Zeit von 6 Uhr Baryt. Morgens bis 6 Uhr verfahren. Abends. Diese Aus⸗

Für alle Elutionsan⸗ lagen der Betrieb der Destillirapparate.

6“

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden’ oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlch der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

* 8 8

Die den Arbeitern zu währende Ruhe destens zu dauern:

für zwei auf einander fol⸗

gende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten

ge⸗ hat min⸗

zeln bis 12 Uhr Mittags.

Der Betrieb der

Darren.

Die vorstehenden Aus⸗ nnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung.

Sonntag 36 Stunden. 4) Cichorien⸗ Die Reinigung und darren. Zerkleinerung der Wur⸗

5) Spiritu

raffinerien.

der der

Der Betrieb

Destillirapparate,

8⸗

Holzkohlefilter und der Solzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

(88

g 4

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6) Braue reien.

oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,

Ausnahme findet auf das

8 Der Betrieb des Maisch⸗ und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs⸗ maschinen nicht verwen⸗ den und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe ssind, während der Zeit vom 1. Novpember bis zum 30. April. Diese

Weihnachts⸗ und Oster⸗

fest keine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗

1) Her⸗ stellung von

Choko⸗ Zucker⸗

waaren,

Honig⸗ kuchen und Bisquit.

Oster⸗ keine Anwendung.

laden⸗ und auf das

In Brauereien, welche Berliner Weißbier brauen,

die am vorhergehenden unterbliebene

Werktage Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das und Pfingstfest

E“ 8 sichtlich der Dauer jedoch für jeden Arbeiter für die übrigen Sonntage 1 1 1“ entweder 24 Stunden ase er it zuzulassenz d seiner auf die zwischen⸗ oder für jeden zweiten muß jedoch für jeden Arbete 1 den Sonnta efallenden Sonntag 36 Stunden. mindestens die Gesanmthas iegenden Sonntage so seiner auf die zwischen

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

bürfen je 12 Stunden und vor ihrer regelmäß Beschäftigung nicht verwendet werden. denselben zu gewährende muß mindestens das der den abgelösten Arbe gewährten Ruhe erreich

Weihnachts⸗, H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des

zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind.

Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre. destens Ruhezeiten geniß Diese Ausnahme findet §. 105c Absatz 3 oder, nit

keine Anwendung.

Weihnachts⸗, Genehmigung der unteren Neujahrs-⸗, Oster⸗, Him⸗ Verwaltungsbehörde, gemiß melfahrts⸗ und Pfingstfest §. 105 c Absatz 4 der Gewerbe⸗ ordnung zu gewähren.

Ablösungsmannschafte

zur A⸗

Von der Erfüllung im Absatz 1 vorgeschrieb Bedingungen bleiben jenigen Brauereien b in denen die Arbeiter ie halb der Zeit vom 6 abend Abend 6 Uhr k zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.

Den Arbeitern sind min⸗ destends Ruhezeiten gemäß

K

§. 105 G Absat 3 ober, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absaß4 m gewähren.

jahres

Den Arbeitern sind

A

Am

Die Sonn⸗ und Festtage, Ar

an denen die Beschäftigung

Fesete ist, können von der rtspolizeibehörde festgesetzt

werden. 8 Ats schehen ist, muß die Be⸗lt schäftigung vor dem Beginn sikt der Ortspolizeibehörde an⸗ Akt gezeigt werden.

Al

Wo dies nicht ge⸗Art

At

2) Anferti⸗ gung von Spiel⸗

wakaren. Diese Ausnahme findet

8

Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags.

auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Die Sonn⸗ und Festtag Al.

an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesezt. A werden. schehen ist, muß die Be⸗ A schäftigung vor dem Beginn A der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden. A

Wo dies nicht ge. A

Die Sonn⸗ und Festtage, An

Betriebe.

Neujahrs.⸗, Oster ⸗, Him⸗

melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

5) Putz⸗

Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb an 6 Sonn⸗

Schneiderei oder Festtagen im Jahre an denen die Beschaͤftigung im bis 12 Uhr Mittags. gestattet ist, können von der A

handwerks⸗ Diese Ausnahme findet Ortspolizeibehörde festgesezt

mäßigen auf das Weihnachts⸗, werden. Wo dies nicht ge⸗

Betriebe. Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ schehen ist, muß die B. melfahrts⸗ und Pfingstfest schäftigung vor dem Begin A

keine Anwendung. der Ortspolizeibehörde an⸗

gezeigt werden.

4) Schuh⸗ Der Betrieb an 6 Sonn⸗ Die Sonn⸗ und Festtage, macherei im oder Festtagen im Jahre] an denen die Beschäftigung Ak

handwerks⸗ bis 12 Uhr Mittags. gestattet ist, können von der

mäßigen Diese Ausnahme findet] Ortspolizeibehörde festgesetzt

auf das Weihnachts⸗, werden. Wo dies nicht ge⸗

schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage,

an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Begimn

Wo dies nicht ge⸗

der Ortspoüzeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Stroh⸗ hüten.

Der Betrieb an 4 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗,Him⸗ melfahrts⸗und Pfingstfest keine Anwendung.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesez, werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be schäftigung vor dem Begir⸗ der Ortspolizeibehörde an

gezeigt werden.

DOer Betrieban 4 Sonn⸗ stellung von

oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗

keine Anwendung.

gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage⸗

an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesezt werden. schehen ist, muß die Be⸗ melfahrts⸗und Pfingstfest schäftigung vor dem Beginn

Wo dies nicht ge⸗

der Ortspolizeibehörde an⸗

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