Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
—
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
die Arbeiten gestattet werd
Bedingungen, unter welchen
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung.
Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
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2) Zucker⸗
Der Betrieb für die
raffinerien.
Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffensschen Auswaschverfahren.
Der Betrieb der Knochenkohlefilter und der Knochenkohleglühöfen.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer
seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
entzucke⸗ rungs⸗
3) Melasse.
anstalten:
b) nach dem Steffensschen Ausscheide⸗
c) nach dem Elutions⸗ verfahren.
Der Betrieb der Osmoseapparate. Diese
Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Für die nicht im An⸗ schluß an Rohzucker⸗ fabriken betriebenen An⸗ lagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr
Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
schluß
an
Morgens bis Abends.
Für die nicht im An⸗ Rohzucker⸗ währende Ruhe hat min⸗ fabriken betriebenen An⸗ destens zu dauern:
lagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr 6 Uhr
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für zwei aufeinander fol⸗
gende Sonn⸗und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge⸗
für zwei aufeinander fol⸗ gendé Sonn⸗ und Festtage
entweder 36 Stunden
eh
d) nach den Die Herstellung der Strontian⸗ Saccharate mit Ausschluß und dem der Zeit von 6 Uhr Baryt. Morgens bis 6 Uhr verfahren. Abends. Diese Aus⸗
Für alle Elutionsan⸗ lagen der Betrieb der Destillirapparate.
6“
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden’ oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlch der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
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Die den Arbeitern zu währende Ruhe destens zu dauern:
für zwei auf einander fol⸗
gende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten
ge⸗ hat min⸗
zeln bis 12 Uhr Mittags.
Der Betrieb der
Darren.
Die vorstehenden Aus⸗ nnahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung.
“ Sonntag 36 Stunden. 4) Cichorien⸗ Die Reinigung und “ darren. Zerkleinerung der Wur⸗
5) Spiritu
raffinerien.
der der
Der Betrieb
Destillirapparate,
8⸗
Holzkohlefilter und der Solzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
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g 4
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
6) Braue reien.
oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden,
Ausnahme findet auf das
8 Der Betrieb des Maisch⸗ und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs⸗ maschinen nicht verwen⸗ den und innerhalb eines Jahres nicht länger als 10 Monate im Betriebe ssind, während der Zeit vom 1. Novpember bis zum 30. April. Diese
Weihnachts⸗ und Oster⸗
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗
1) Her⸗ stellung von
Choko⸗ Zucker⸗
waaren,
Honig⸗ kuchen und Bisquit.
Oster⸗ keine Anwendung.
laden⸗ und auf das
In Brauereien, welche Berliner Weißbier brauen,
die am vorhergehenden unterbliebene
Werktage Bereitung von Frischbier. Diese Ausnahme findet auf das und Pfingstfest
E“ 8 sichtlich der Dauer jedoch für jeden Arbeiter für die übrigen Sonntage 1 1 1“ entweder 24 Stunden ase er it zuzulassenz d seiner auf die zwischen⸗ oder für jeden zweiten muß jedoch für jeden Arbete 1 den Sonnta efallenden Sonntag 36 Stunden. mindestens die Gesanmthas iegenden Sonntage so seiner auf die zwischen
liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
bürfen je 12 Stunden und vor ihrer regelmäß Beschäftigung nicht verwendet werden. denselben zu gewährende muß mindestens das der den abgelösten Arbe gewährten Ruhe erreich
Weihnachts⸗, H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des
zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind.
Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre. destens Ruhezeiten geniß Diese Ausnahme findet §. 105c Absatz 3 oder, nit —
keine Anwendung.
“
Weihnachts⸗, Genehmigung der unteren Neujahrs-⸗, Oster⸗, Him⸗ Verwaltungsbehörde, gemiß melfahrts⸗ und Pfingstfest §. 105 c Absatz 4 der Gewerbe⸗ ordnung zu gewähren.
Ablösungsmannschafte
zur A⸗
Von der Erfüllung im Absatz 1 vorgeschrieb Bedingungen bleiben jenigen Brauereien b in denen die Arbeiter ie halb der Zeit vom 6 abend Abend 6 Uhr k zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.
Den Arbeitern sind min⸗ destends Ruhezeiten gemäß
K
§. 105 G Absat 3 ober, mit — Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absaß4 m gewähren.
jahres
Den Arbeitern sind
A
Am
Die Sonn⸗ und Festtage, Ar
an denen die Beschäftigung
Fesete ist, können von der rtspolizeibehörde festgesetzt
werden. 8 Ats schehen ist, muß die Be⸗lt schäftigung vor dem Beginn sikt der Ortspolizeibehörde an⸗ Akt gezeigt werden.
Al
Wo dies nicht ge⸗Art
At
2) Anferti⸗ gung von Spiel⸗
wakaren. Diese Ausnahme findet
8
Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags.
auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn⸗ und Festtag Al.
an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesezt. A werden. schehen ist, muß die Be⸗ A schäftigung vor dem Beginn A der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden. A
Wo dies nicht ge. A
Die Sonn⸗ und Festtage, An
Betriebe.
Neujahrs.⸗, Oster ⸗, Him⸗
melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.
5) Putz⸗
Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.
Der Betrieb an 6 Sonn⸗
Schneiderei oder Festtagen im Jahre an denen die Beschaͤftigung im bis 12 Uhr Mittags. gestattet ist, können von der A
handwerks⸗ Diese Ausnahme findet Ortspolizeibehörde festgesezt
mäßigen auf das Weihnachts⸗, werden. Wo dies nicht ge⸗
Betriebe. Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ schehen ist, muß die B. melfahrts⸗ und Pfingstfest schäftigung vor dem Begin A
keine Anwendung. der Ortspolizeibehörde an⸗
gezeigt werden.
4) Schuh⸗ Der Betrieb an 6 Sonn⸗ Die Sonn⸗ und Festtage, macherei im oder Festtagen im Jahre] an denen die Beschäftigung Ak
handwerks⸗ bis 12 Uhr Mittags. gestattet ist, können von der
mäßigen Diese Ausnahme findet] Ortspolizeibehörde festgesetzt
auf das Weihnachts⸗, werden. Wo dies nicht ge⸗
schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.
Die Sonn⸗ und Festtage,
an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Begimn
Wo dies nicht ge⸗
der Ortspoüzeibehörde an⸗ gezeigt werden.
Stroh⸗ hüten.
Der Betrieb an 4 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗,Him⸗ melfahrts⸗und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesez, werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be schäftigung vor dem Begir⸗ der Ortspolizeibehörde an
gezeigt werden.
DOer Betrieban 4 Sonn⸗ stellung von
oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗
keine Anwendung.
gezeigt werden.
Die Sonn⸗ und Festtage⸗
an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesezt werden. schehen ist, muß die Be⸗ melfahrts⸗und Pfingstfest schäftigung vor dem Beginn
Wo dies nicht ge⸗
der Ortspolizeibehörde an⸗
Berlin, gedruckt in de Nachedrucern