88. In — auf die Verwaltung des
m Zeitpun
Ludwigs⸗Eisenbahngesellschaft soweit es
Bis zur Beendi ung der Vermaltungsratz
Weise gewählt. S scha fernerhin nicht mehr. Die
alabrüch in bisheri⸗ ponierung von
malige Gesammtabfindung von 220 000 Mark.
— des Unternehmens auf die beiden
Begea, Eisekabn betrauenden de
insoweit nicht im Einverständniß mi
ausgeüb — der Spe⸗
8 denselben wegen Ablösung ihrer
Seitens der Königlich
sischen Staatsregierun wird eacne sobald als 88
— a 1. Juli 1897 erlangt worden ist.
§ 11.
„4 gres baü nc N. — whshe
Vertrag als Nachtrag zum Becüshasetenn
Alle — den “ —
nd den übernehmende. fanhse 5 Ansatz.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Teßmar. Darmstadt, den 9. Juli 1896.
Mainz, den 9. — 1806. 8 srath
Anlage 2.
zwischen e
liche Verwaltung des dIlte. Faen, en 8 besitzes. 8 Vom 23. Juni 1896.
Staatsvertrag
1- ischen Ludwigsbahn zu 1. des beiderseitigen Eise de haacathe ernannt:
Rath Ludwig Brefeld,
Rath Hermann 8 Allerhöchstihren
Lehmann, Allerhöchstihren Negierungs⸗ Rath Hugo Seine Königliche Hoheit der
Hessen und bei 8 thein:
Allerhöchsti rren Geheimen Ober⸗Finanz⸗ Ewald, llerhöchstihren Geheimen Ober⸗Baurath
welche unter dem Vorbehable der landesherrli⸗ nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben:
I. Die Verstaatlichung der Hessischen
Artikel 1. 8 m Allgemeinen. (¹) Die
Staaten auf Grund eines gemeinsamen worben ist, nach der Gebietsangehörigkeit unter beide Stagten vertheilt werben Nach e soll der beiderseitige Verwaltung vereinigt werden.
Kaufobjekt. 2₰ (2) Den Gegenstand des gemeinsamn⸗ von 82 der Hessischen Regierung ab uschli ildet das ge sammte Unternehmen her
gesellschaft mit allem Zub Verp eerpflichtungen der GA.28 bar, und allen 1
u des Ueberganges desselben auf Ematen verbleibt es bei den Bestimmungen des —
ltungsrath hat das SFePreßss der decebn c . gegenüber den beiden Staaten,
sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, eeehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu ver⸗ treten
der Liquidation der Gesellschaft wird
und der Gro
sollen
i Staaten zu tragen. So geschehen zu Berlin, den 8. Juli 1896. b (L. S.) Lehnert
(L. S.) Michell. CL. S.) Wetz.
en und Hessen über die
Zum 8.Ben einer Vereinbarung über die nach
g bis beiden Hessischen
heriger statutmäßiger ktien der Gesell⸗
seitens der Mitglieder des Verwaltungsraths bedarf es
senwärtigen Mitglieder des Verwaltungsraths er⸗ halten an Stelle der ihnen statutmäßig zustehenden Tantieme, welche ihnen zuletzt für das Jahr 1895 —27 wird, eine ein⸗
§9. gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal der Hessischen 2ubene gfeanatnc seschef., mit Ausnahme des Vorsi und der Mitglieder der Spezialdirektion, tritt mit dem
n leber⸗ Staaten in den
über,
von ihnen mit der Verwaltung der Sfice⸗ welche die
lit jenem Person t des ganges befeenden Vertrige zuu9 erfüllen a g9 ¹
Die FPefane⸗ Vittwen⸗ und kasse der Hessischen
Ludwigs⸗ isenbahn bleibt nach dem nden Reglement be⸗
t der zuständigen
al anderwei elung i 12₰ e Fehen Stae fertfe 1 wähnten von der 8 22 ft “ Verbindlichkeiten 42 jie reg ercchse Rechte der Gesellschaft künftig durch die zur Verwaltung der Fosfischen Ludwigs⸗Eisenbahn eingesetzte Eisenbahnbehörde
i, Vorsitzenden und den zeitigen Mitgliedern i bleiden ihre vertragsmäßigen
2S. Natur gewahrt, sofern nicht ein Abkommen nsprüche getroffen werden
ich der 5 werden.
hinfällig, wenn zu vza die igung beider Staaten nicht bis
zum
—
besoge also bech
eeledes ih.
den Spghe
8 Stempel⸗
inschaft⸗ 2855⸗
eceeh
1“ Verstaat⸗
tende gemeinschaft⸗
haben zu
Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Unter⸗Staatssekretär, Wirklichen Geheimen
Allerhöchstihren Ministerial⸗Direktor, Wirklichen Geheimen 8 Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Paul Micke,
d. Keratscie Ober⸗Regierungs⸗ Finanz⸗Rath Friedrich
Teßmar;
Großherzog von
Allerhöchstihren Geheimen Rath Carl von Werner, Allerhöchstihren Ministerial⸗Rath Gustav Michell,
Rath Lubwig Arthur Wetz,
Allerhöchstihren Finanz⸗Rath Dr. Gustav Clemm,
cchen Ratifikation
Ludwigsbahn⸗
“ 8*
sische Peet bahn soll, sobald sie von beiden Angebots käuflich er⸗ der einzelnen Strecken
rfolgter Theilung
Eisenbahnbesitz zu einer “
der Preußischen
süchen Kaufgeschäfts
Üchen Ludwigsbahn⸗ gen Rechten und
Erwerbspreis.
³) D Erwerb des Hessischen Ludwigsbahn⸗ b. 1. beiden Käufern 12αꝙ aufzubringende
Preis besteht
1 wa n a zu ge⸗ währenden Abfi d
c. der v. ö 4 übernehmenden gesammien Anleiheschuld 2 eekfgefe
„Seeg “ 89, dn ga Ses. 8
ie e ierung wir Maßgade
1 86 Sech schaft r5 “ Verstaatli
wae SirnresGesdann⸗ evö2 v rei en . 8 stellen, daß mit
—“ 4——*7 2 sell soweit dies — des Geldmarktes und sonsti 8-.X... Umstände thunlich erscheint, au —2 Bei — s Inhabern der Obligatlonen
Sta —ö. li Ver w am — Feades
II. Auseinandersetzung zwischen den beiderseitige Regierungen nach der Verstaatlichung der Heffischen Ludwigsbahn. Artikel 2. Vertheilung des Kaufohjekts unter die Käufer.
Das Kaufobjekt (Artikel 1 2) wird nach folgenden
dem cea g-nhe Leübh
unter die Käufer Die Bahnanlagen nebf 61) Die von der zudwigsbahngesellschaft be⸗ üöeE here mit au e baulich EEö“ Fönseg Eraen be und Pllichten, düen Petaeg der Gesell⸗
schaf wenn dasselbe wie Dispositionsgrund⸗ she. Baeneen altes veeesenzerests u. f. w. zum Bahnbetrieb nicht erforderlich ist, in mn bezw. in
den rn desjenigen der sen Gebier sie delegen .2 den 88 beiden Staaten
gcc die See hin en au
1.-†21 8en dem
“;
Materialbestände und Betriebsmittel. 0) Pie damn dlasg
a
ist dem Forderungen und sonstige * der Gesellschaft
aus Vertr ‿ 1 und die sonste Rechte auf die K. über, eine
Rechte, welche der e. eellschaft in dem anliegenden mit der — egierung unter dem 3. November 1894 gesch à) in auf den Staatszusch zu den 3
t si di über — , ie — n ü⸗
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r 18.
mee.,e Feerefane des Rhece zem ę——1 822 b 2.egn zen. den unter 4 v
vethen en denn die für
c. — 2 glung des Kaufpreises für die am
1. April 1896 noch im Miteigenthum der Gesells⸗
lichen demnächst zum Verkauf gelangenden Grundstücke, welche durch den Umbau des Bahnhofs Frankfurt a. entbehrlich geworden sind, fallen der Preußischen Regierung o wie
das Micigenthum an diesen Grundstücken allein zu
“ Rückzahlungen auf die von der 2* geleistete Subvention zum Bau der rdbahn wer nicht besonders unter d Käufer vertheilt, sondern als triebseinnahmen der Finanzgemeinschaft verrechnet.
onds. ) Die Bestände der 923* kommen nach dem Verhältniß des Antheils beider Regierungen am Erwerbspreise unter die⸗ selben eee he Vertheilung, soweit nicht in Nachstehendem eine ab⸗ weichende Bestimmung getroffen ist: Betriebsfonds. a. Der bei dem Abschluß der Betriebsrechnung des letzten für Se ena der Gesellschaft geführten Verwaltungsjahres unverwendet gebliebene Bestand en ungetheilt in die Betriebs⸗ rechnung des folgenden Jahres üͤbe Reserve⸗ und . b. Die Reserve⸗ und Erneuerungsfonds gehen mit den Strecken, für welche sie gebildet sind, in das Eigenthum des⸗ jenigen der beiden n-e über, welchem nach der unter 1 getroffenen ig die Strecken zufallen 2 diesem Zwecke werden die Bestände dieser Fonds, soweit ee zur Deckung anderweiter Verbindlichkeiten der Gesellschaft dung gefunden haben, aus den verfügbaren Mitteln hergestellt bezw. ergänzt. Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
() Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft Fhben. ungetheilt auf die Käufer über, soweit sie nicht mit dem dcseh se zur Vertheilung gelangen (Artikel 3 Absatz 1) oder
in Nachstehendem eine abweichende Vereinbarung getroffen ist:
tungen zur
jiie nach dem Vertrage vom 3. November 1894 von der Hessischen Luhwigsbahrgeseltschoft übernommenen Verpflich⸗ rung des Bahnhofs Worms und Erbauung
die Regierung
See 8 sehermene vermene Feecoie
Eisenbahnbrücke daselbst gehen auf 2 b. . leichen alle aus dem 81o— 8. Erst 188 von ihr S leistung garan Hacen n — * Feens
1 den 1
8 avvw. e g ereredeereng; Theilungs 28
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3 Staaten an dem 5 22 e Te
Pachtstrecken.
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üerg.—ö2 fhane Sanhn “ hierbei nur
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—2 die ,&*ꝙ — exxxen nach —P 82 1 Streden Lolo die Kosten der allgemeinen 25 arer e ein Wi Vertheilung werden — Kosten der — —3— — 0 Sn. h Seenneae⸗, 2chü ür ne E— rungen die 13.—
5. I 14 — be arben An sesnh.n b-Fesssos Ticems döre Ferzerzeraa de .8 Artikel 4.
Erstmalige eere henn der Hessischen Ludwigs
— vollen
und
der 3 Whr m und von der
von 3 Millionen Mark zur
Gemeinschaftsverwaltung zu obigem
Artikel 5. SessEn. Verwaltun
dem Uebergange der Hessis wigsdahn 98 Eege Sens.aa. .2* die vorläufig — hainz eingesedi
nion in (*) Dieselbe soll die 2— der Hessische 4—1 bahn bi . ungej⸗ Pesgicen e 113 für 24—— b
ühren
9) Der “ . ( ta von Preußischen Re⸗ gierung nach B mit der Hessischen Regierung fest⸗
gestellt. 8 ertheilung des Ueberschusses.
() Die von öwwunh 88 94 1 die waltung nach rtrage fans heaa beider Staaten erfolgen soll, bis ginn des folgenden sjahres der Freußischen werenhnne —— überschüsse veSenas dedereae preise vertheilt. b.nch Sr die 1,—3 Flonheim —Wendelshe 8 veien 5 2 — ahesnhnde Tens g der
schen Regierung ausgeschieden III. Einrichtung einer gemeinsamen Ver
waltung
des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes
Artikel 6. Betriebsgemeinschaft. Ausdehnung. (1) Mit dem Beginn des auf die Uebernahme der l. schen Ludwigsbahn Rechnungsjahres der Preuß Staatsbahnen werden die von beiden Staaten Feacerae 2ö—
Theile g. Ludwigsbahn 8 Lüch zer der
die 22 im Eigen
Staates Nebenbahnen, die bis dahin in 8 nommen sind, mit Ausnahme der an die e. Aecandeke anschli nden Nebenbahnen Eberstadt — Pfungstadt,
heim — ürth, Bickenbach —S ,g
schen
herer —
Artikel Bff zu einer