Main —Neckarbahn. ) Die dem Prcußischen bezw. dem stehenden Antheile an der Main⸗ Neckar rden g falls in diese Gemeinschaft einbezogen werden, Pöälh die bestehende Main — Neckarbahn⸗Gemeinschaft durch Abmachung mit der betheiligten Großherzoglich Badischen Vtung aufgelöst sein wird. In diesem Falle treten die drei oben genannten Neben⸗ bahnen ebenfalls in die Gemeinschaft ein. Künftige Erweiterung.
(6) Künftig dem Eisenbahnbesitz beider Staaten hinzu⸗ tretende Bahnen sollen gleichfalls von der Gemeinschaft be⸗ trieben werden, sofern nicht auf den Wunsch der Hessischen Reriecsags im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon ver⸗ einbart wird.
essischen Staate zu⸗ Kahn werden gleich⸗
Artikel 7. 1“ Gemeinschaft. Grundsatz.
(1) Der Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnung beider Staaten in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Betriebs⸗ einnahmen und⸗Ausgaben (wegen der Steuern siehe Artikel 10 Absatz 4) als gemeinsame anzusehen sind und der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Staaten nach dem in den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungs⸗ maßstabe vertheilt wird. Die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz eines der beiden kontrahierenden Staaten befindlichen fremden Bahnlinien sowie die im Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz Dritter befindlichen, im Eigen⸗ thum der beiden kontrahierenden Staaten stehenden Bahnen oder Bahnstrecken sollen ebenfalls als zu dieser Gemeinschaft gehörig angesehen werden.
Main — Neckarbahn. 1
(2) Die Antheile beider Staaten an den Betriebsüber⸗ schüssen der Main- Neckarbahn sowie die Betriebsüberschüsse der an die Fc ee dea anschließenden Nebenbahnen Eberstadt— Pfungstadt, Weinheim—- Fürth und Bickenbach — Seeheim sollen bis zu der fitstige Einbeziehung dieser Bahnen in die Betriebsgemeinschaft dem Ueberschusse der Ge⸗ meinschaft zugerechnet werden und mit demselben zur Ver⸗ theilung kommen.
Nicht in die Gemeinschaft fallende Rechte an Eisen⸗ bahnen.
v übrigen sollen die Einkünfte beider Staaten aus ihrer Betheiligung an anderen nicht in die Betriebsgemein⸗ schaft fallenden Bahnen von der finanziellen Gemeinschaft aus⸗ geschlossen bleiben.
Artikel 8.
Ermittelung des Antheilsverhältnisses beider Staaten an dem Ertrage der Finanzgemeinschaft. Preußische T eitungszifser
(1) Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Be⸗ E“ welcher sich bei dem Betriebe der Preußischen Staatsbahnen in dem Jahre 1894/95 ergeben hat, bildet unter 5 urechnung des Antheils an dem Betriebsüberschuß der Hessischen Ludwigsbahn (einschließlich der Hälfte des Betriebs⸗
Beamten, sowie die Wohlfahrtseinrichtungen für Beamte und Arbeiter bestehenden Normen und Grundsätze künftig sowohl eine Aenderung in den Betriebseinnahmen wie den Bgetriebs⸗ ausgaben eintreten wird, soll der nach vorstehenden Bestim⸗ mungen berechnete Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben bei der Hessischen Ludwigsbahn um 8 Prozent ge⸗ kürzt werden.
4) In der Betriebsrechnung der Preußischen Staatsbahnen sollen diejenigen Beträge, welche infolge der mit dem Jahre 1895/96 eingeführten, veränderten Buchung und Verrechnung der Frachten für Betriebsdienstgüter, der Werthbeträge für die Wiederverwendung noch brauchbarer Altmaterialien und der Erstattung von Haftpflichtentschädigungen bei den Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1894/95 am Jahresschlusse abgesetzt und zugesetzt sind, den Einnahmen und Ausgaben dieses Jahres wieder zugerechnet werden.
Artikel 10.
Berechnung der künftigen Betriebsüberschüsse für die Vertheilung.
(¹) Bei Ermittelung der jährlichen Betriebsüberschüsse der Te . werden die statutmäßigen Einnahmen und Aus⸗
aben der Beamtenpensionskassen den Betriebseinnahmen und der Gemeinschaftsverwaltung mit den im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Ausnahmen zugerechnet. Alle Auf⸗ wendungen der beiden Regierungen für die Gewährung von esetzlichen Pensionen und Hinterbliebenengeldern zu Gunsten 8 eamten, welche aus dem Dienste der emeinshaftebahnen pensioniert werden oder pensioniert worden sind, sollen von der Gemeinschaft erstattet und den Jahresbetriebsausgaben zu⸗ gerechnet werden.
(2) Von den Kosten der Zentralverwaltung der Preußischen Staatsbahnen sollen 90 Prozent den Betriebsausgaben zu⸗ gerechnet werden.
9 Die für Ergänzung der Bahnanlagen und Betriebs⸗ mittel erforderlichen Aufwendungen, welche nach den für Preußen jeweilig geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht in den Titeln des Betriebsausgabe⸗Etats vorgesehen werden, sollen den Betriebsausgaben nicht zugerechnet werden.
(0) Jeder Staat zahlt die auf seinen Tb ent⸗ fallenden Staats⸗, Gemeinde⸗ und sonstigen öffentlichen Abgahen aus dem ihm zufallenden Reinertrage.
Artikel 11. Erweiterung des Eisenbahnbesitzes beider Staaten. Erwerb bestehender Bahnen. (1) Der Preußischen Regierung bleibt die Erweiterung heß Eisenbahnbesitzes durch kaufweise Uebernahme bestehender Zahnen überlassen. Dieselben treten mit dem Beginn des auf die Erwerbung folgenden Rechnungsjahres in die Gemeinschaft ein, indem der Theilungsziffer Preußens (Artikel 8 Absatz 1) eine Zinsvergütung von 3,25 Prozent der für die Erwerbung emachten Aufwendungen zugerechnet wird. Diese Bestimmung ndet auf alle in die Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96
überschusses der Pachtstrecken), welcher nach der im Artikel 3 Absatz 1 bis einschließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Preußischen Staates
uͤbergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn entfallen würde und des cgche ntheils an dem Reinertrage der Main— Neckarbahn aus dem Jahre 1894, die für den
Preußischen Antheil maßgebende Theilungsziffer. essische Theilungsziffer. 8
(2) Der Antheil an dem Betriebsüberschusse der Hessischen Ludwigsbahn, welcher 1eh. im Artikel 3 Absatz 1 bis ein⸗ schließlich 5 vorgesehenen Berechnung für das Jahr 1894 auf die in das Eigenthum des Hessischen Staates übergehenden Theile der Hessischen Ludwigsbahn leinschließlich der Hälfte des Garantiezuschusses des Hessischen Staates) entfallen würde, und der Betriebsüberschuß der Oberhessischen Bahnen sowie der Nebenbahnen Nidda — Schotten, Stockheim — Gedern, Hungen-Laubach aus dem Jahre 1894/95 unter Zurechnung des Heffischen Antheils an dem Reinertrage der Main-Neckar⸗ bahn sowie des Betriebsüberschusses der Strecke Eberstadt — Pfungstadt aus dem Jahre 1894 und von 1 ½ Prozent der Baukosten für die Strecke Flonheim —Wendelsheim bilden die
für den Hessischen Antheil maßgebende Theilungsziffer. Main — Neckarbahn.
1 Bei Ermittelung der Reinerträge der Main-Neckar⸗ bahn sind die aus besonderen Mitteln der beiden Staaten be⸗ strittenen Ausgaben mit zu berücksichtigen.
Theilungsmaßstab.
(4) Beide Theilungsziffern ergeben den für die Vertheilung des künftigen fähalichen Betriebsüberschusses geltenden Theilungs⸗ maßstab vorbehaltlich der sich aus den Bestimmungen des Artikels 11 ergebenden Aenderungen.
Artikel 9. Berechnung der Betriebsüberschüsse für die Thei⸗ I lungsziffern.
Für die Festsetzung des im Artikel 8 bezeichneten Theilungs⸗ maßstabes sollen die Ueberschüsse der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, welche sich auf den zu einer Finanz⸗
emeinschaft zu vereinigenden Bahnen ergeben 1S nach den echnungsabschlüssen ermittelt und nach Maßgabe der folgenden Fe. ben ctgt werden:
s sollen die gesammten Aufwendungen für Pensionen und Ms elder der “ ag san DFenst der Gemeinschaftsbahnen pensioniert worden sind, sowie für Ver⸗ sorgung ihrer Hinterbliebenen, mögen dieselben aus den Fonds der hehee Pensionskassen entnommen oder aus Staats⸗ fonds gedeckt sein, den Betriebsausgaben — insoweit nicht in denselben enthalten — zugerechnet, die Einnahmen dieser Kassen dagegen den Betriebseinnahmen zugerechnet werden. Die der Vermögensbestände der Fässen und die aus den Beständen dieser Kassen behufs Erfüllung der statut⸗ mäßigen Leistungen gemachten Zuzahlungen sowie etwaige Zu⸗ schüsse aus sonstigen Fonds bleiben bei Berechnung der Ein⸗ nahmen außer Ansatz. Die Bestimmung dieses Absatzes findet edoch keine Anwendung auf die Einnahmen und Ausgaben ter Preußischen Allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungsanstalt und auf die Einnahmen der Hessischen Zivildiener⸗Wittwenkasse.
2) Von den Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für Staats⸗, Gemeinde⸗ und sonstige öffentliche Steuern in Abzug
zu be
3) Mit Rücksicht darauf, daß bei der essschan Ludwigs⸗ bahn durch die Einführung der bei den Preußischen Staats⸗ bahnen in Bezug auf die Verkehrseinrichtungen und Be⸗ f erm die Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung
der Bahnanlagen und Betriebsmittel, die Besoldungen der
bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Lud⸗ wigsbahn folgenden Rechnungsjahres fallenden Erwerbungen Fne Bahnen durch Preußen in gleicher Anwendung. uter denselben Bedingungen bleibt die Erwerbung auf 8 füscgne Gebiet belegener oder an solche anschließender Eisen⸗ ahnstrecken, sofern dieselbe Preußischerseits für die Zwecke der Gemeinschaft als erwünscht anerkannt wird, der Hessischen Re⸗ gierung überlassen. Sollte vorbezeichnete Seüreh seenh nicht zutreffen, so bleibt die Hessische Regierung gleichwohl berechtigt, die betreffende Bahn zu erwerben. Letztere ist von der Be⸗ triebsgemeinschaft für Rechnung des Hessischen Staates zu be⸗ treiben, W nicht auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird.
Neue Bahnen für Rechnung Hessens. a. mit bereits bewilligten Krediten.
(2) Bezüglich der in der Anlage (B.) bezeichneten neuen Bahnen, für welche zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages der Hessischen Feieregc Kredite auf gesetzlichem Wege eröffnet sind, soll, sofern die Bedingungen, von denen die Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen abhängig gemacht ist, er⸗ füllt werden, eine Zinsvergütung von 1 ½ Prozent eines den Höchstbetrag von 32 Millionen Mark nicht übersteigenden Bau⸗ kapitals der Theilungsziffer (Artikel 8 Absatz 2) des Hessischen Staates zugerechnet werden, sobald dieselben in die Fee gemeinschaft eintreten. Der Eintritt erfolgt mit dem Beginn des nächsten auf die Betriebseröffnung der ganzen Strecke folgenden Rechnungsjahres. Bis zu⸗ Uücem Zeitpunkt wird die Verwaltung für Rechnung des betreffenden Staates durch die Betriebsverwaltung der Gemeinschaft nach Maßgabe der im Artikel 3 festgesetzten Theilungsgrundsätze vorbehaltlich ander⸗ weiter Vereinbarungen geführt.
b. künftige Bahnen.
6) Die Hessische Regierung bleibt auch fernerhin be⸗ rechtigt, neue Eisenbahnlinien auf ihre Rechnung bauen zu lassen; der Eintritt solcher Bahnen in die Finanzgemeinschaft bedarf besonderer Verständigung (wegen des Eintritts in die Betriebsgemeinschaft siehe Artikel 6 Absatz 3).
Neue Bahnen für Rechnung Preußens.
(4) Neue Bahnen, welche für Preußischen Staates ausgeführt werden, treten nach Maßgabe der im Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen in die Finanzgemeinschaft ein. Mit dem Eintritt derselben in die Geneinschoft soll eine Zinsvergütung von 1 ½ Prozent des Baukapitals der Theilungs⸗ ziffer (Artikel 8 Absatz 1) des Preußischen Staates zugerechnet werden. Diese Bestimmung findet auf alle in der Zeit vom Beginn des Jahres 1895/96 bis zum Beginn des auf die Uebergabe der Hessischen Ludwigsbahn folgenden Rechnungs⸗ jahres dem Betriebe übergebenen neuen Bahnen in hüecche Weise Anwendung. Für die im Jahre 1894/95 eröffneten Nebenbahnen soll eine Zurechnung von 1 ½ Prozent des An⸗ lagekapitals nur für den Theil des Rechnungsjahres bis zur Betriebseröffnung erfolgen.
Ergänzungsanlagen und Beschaffungen für Sonder⸗ rechnung der beiden Staaten.
„() Aufwendungen für solche Ergänzungsanlagen (Bau zweiter und fernerer Gleise, Umbau von Bahnhöfen ꝛc., ein⸗ schließlich solcher auf den Nebenbahnen), deren Verrechnung nach den für Preußen geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht zu Lasten des Betriebsetats zu erfolgen hat, trägt jede Regie⸗ rung für die von ihr in die Gemeinschaft gebrachten Linien. Dergleichen Aufwendungen für die Vermehrung der Betriebs⸗ mittel werden nach dem Verhältniß des Antheils der beiden Staaten am Betriebsüberschuß des vorhergehenden Rechnungs⸗ jahres auf beide Staaten vertheilt. Die Projekte für Er⸗
8
V
Hanzungeanlggan auf Hessischen Linien werden der Feilchen Re e
gierung rechtzeitig mitgetheilt, und werden etwaige Wün
thunlichst berücksichtigt werden. Für solche Bauten und Beschaffungen, welche vom Beginn des Rechnungs⸗ jahres 1895 bezw. 1895/96 ab für Sonderrechnung eines der belden Staaten ausgeführt werden oder ausgeführt worden sind, wird eine Zinsvergütung von 3 Prozent der dafür auf⸗ gewendeten Beträge der Eheitengräiffe des Staates, von welchem dieselben aufgewendet sind, bei der Vertheilung der Ueberschüsse der auf die Ausführung folgenden 2 echnungs⸗ jahre zugerechnet.
Main-Neckarbahn. 6] Eine gleiche Zurechnung von 3 Prozent zur Theilungs⸗ ziffer eines Staates erfolgt bezüglich aller seit dem 1. Januar 1895 von dem betreffenden Staat aufgewendeten oder no aufzuwendenden Beträge für die Main⸗- Neckarbahn, dur welche nach den für diese Bahn geltenden Grundsätzen das für die Vertheilung des Betrieboüberschusses maßgebende Baukapital der Main-—Neckarbahn erhöht wird.
Aufwendungen für die erstmalige Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn. (0) Die Bestimmungen im Absatz 5 finden keine Anwendung auf die demäß Artikel 4 für die Instandsetzung der Hessischen Ludwigsbahn aufzuwendenden Beträge. 88
Veräußerungen.
„(— Wenn Theile der zur Hens äschast gehörenden Bahnen veräußert werden, so fällt der daraus erzielte Erlös demjenigen Staate zu, der Eigenthümer der beta vchifhreg ist. Handelt es sich bei dieser Veräußerung um ganze Bahnstrecken oder Theilstrecken, so wird eine Binsvergsthüsg von 3 Prozent des Erlöses der Theilungsziffer des betreffenden Staates ab⸗ xö eine solche Abschreibung findet dagegen nicht statt
ei Veräußerungen von Grundbesitz⸗ Gebäuden und sonstigen Anlagen, welche zum Bahnbetriebe nicht erforderlich sind und für die Zwecke der Betriebsgemeinschaft als entbehrlich aner⸗ kannt werden.
Aenderung der Zinssätze.
60) Es bleibt vorbehalten, im Wege der Verständigung eine entsprechende Aenderung der Zinssätze eintreten zu lassen, so⸗ bald unter beiden Regierungen Einverständniß darüber herrscht, daß die bedungenen Zinssätze den thatsächlichen Verhältnissen nicht mehr Lnchgre ge
IV. Einrichtung der der
Verwaltung und Betriebs⸗ in die Gemeinschaft einzubrin Hessischen Eisenbahnstrecken. Etatsverhältnisse. Aufstellung des Etats. (1) Die Verwaltung der nach vorstehenden Abmachungen zu einer Felignaerhescaf vereinigten Preußischen und Hessischen Bahnen erfolgt nach den jeweilig gültigen Ver⸗
(Artikel 11 vsc 5) — für die Gesammtheit aufgestellten Etats. In demselben wird der an Hessen zu zahlende Antheil am Betriebsüberschuß als Ausgabe gebucht werden, sodaß sich der Betrag, um welchen die Betriebseinnahmen die Betriebs⸗ ausgaben übersteigen, als Betriebsüberschuß der Preußischen Staatseisenbahnen darstellt. .
Mittheilung an Hessen.
(2) Die auf die Hessischen Linien bezughabenden Etats⸗ I werden der Hessischen Regierung rechtzeitig mit⸗ gecheilt und werden etwaige Wünsche derselben (insbesondere hinsichtlich der auf Hessische Rechnung entfallenden außer⸗ ordentlichen Ausgaben sowie der zu Lasten der Gemeinschaft auszuführenden und bei Titel 8 des Betriebsetats zu ver⸗ rechnenden Ergänzungsanlagen auf Hessischen Bahnstrecken) thunlichst berücksichtigt werden.
Im übrigen bleibt die Bemessung der in den Preußischen Staatshaushalt einzustellenden gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben der Preußischen Regierung überlassen, sodaß für den Hessischen Staatshaushalt nur der Hessische Antheil am Betriebsüberschusse sowie die Aufbringung der Mittel für die 88 Hessische Rechnung entfallenden außerordentlichen Aus⸗ gaben in Betracht kommt. “
Rechnungslegung.
(8) Die Revision der Betriebsrechnung erfolgt ausschließlich durch die zuständigen Preußischen Behörden. Die Rebtfion der Baurechnung der für
die zuständigen Hessischen Behörden.
Berechtigung Preußens zur Uebernahme der für Sonderrechnung Hessens erforderlichen Aufwen⸗ ungen.
(4) Sofern die Mittel, welche nach der Meinung der Preußischen Regierung auf den Hessischen Strecken für Er⸗ gänzung der Anlagen oder Betriebsmittel nach obiger Verein⸗ barung von der Hessischen Regierung aufzubringen sind, nicht zur Verfügung gestellt werden sollten, so soll Preuhen befugt fein, die betreffenden im Betriebs⸗ oder Verkehrsinteresse für nothwendig erachteten Aufwendungen für eigene Rechnung mit der Wirkung zu machen, daß die Zinsvergütung der Preußischen Theilungsziffer zuwächst.
Artikel 13.
Verwaltungsbehörden. Zentralverwaltung. (1) In der Hentralbefrde der Gemeinschaftsverwaltung
Rath vorgesehen. Bezirke der Gemeinschaftsdirektionen.
(2) Die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung der in die Gemeinschaft eingeworfenen Hessischen Strecken erfolgt jüe eine in E zu errichtende Eisenbahndirektion bezw. durch die Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. Ueber die Zu⸗ theilung der Hessischen Strecken an die eine oder andere dieser Eisenbahnbehörden wird besondere Verständigung erfolgen. Welche Preußischen Strecken dem Direktionsbezirke Mainz einzufügen sind, bleibt der Entschließung der Preußischen Staatsregierung vorbehalten.
— Direktion zu Mainz.
(2) In Bezug auf den Wirkungskreis und die Geschäfts⸗ behandlung wird die Eisenbahndirektion zu Mainz den König⸗ lich Preußischen Eisenbahndirektionen gleich gestellt. Die Er⸗ nennung des Praͤsidenten dieser Direktion bleibt der Preußischen Regierung vorbehalten. “ 1
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genden
waltungsvorschriften für die Preußischen Staatsbahnen auf Grund Eines — einschließlich der außerordentlichen Ausgaben
n onderrechnung des Hessischen Staates ausgeführten Bauten und Beschaffungen erfolgt durch
wird eine etatsmäßige Stelle für einen Hessischen vortragenden