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* sches ist unkündbar. Für den
zum Deutschen Reichs⸗
90 A.
Berlin, Mittwoch, den 16. Dezember
s⸗Anzeiger.
Artikel 19.
Auszahlung des Hessischen Antheils am Betriebs⸗
überschuß.
Mit Ablauf 8 Vierteljahres ist eine provisorische Ab⸗ rechnung über die ntheile der ercochehleßsn dn Staaten an dem Betriebsüberschuß der Gemeinscha⸗ t aufzustellen und hier⸗
nach vorbehaltlich der endgültigen Ausgleichung die Ab⸗
führung des Hessischen Antheils am Betriebsüberschusse der
8 Gemeinschaft an die Hessische Hauptstaatskasse zu verfügen.
8 Artikel 20. Bauverwaltung. Im Allgemeinen.
299.
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““ Gärac Ausführung des Baues neuer, für Rechnung Hessi
1 6 che Regierung herzustellender Bahnen wird nach den
fuͤr die Preußische Staatsbahnverwaltung geltenden Grund⸗
sätzen seitens der Gemeinschaft bewirkt, bfah nicht auf den
der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Ausnahme zugelassen wird.
Projekte für den Bau Hessischer Bahnen,
die Finanzgemeinschaft fallen. 1t
(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sie auf Hessischem Gebiet belegen sind und für Rechnung der essischen Regierung ausgeführt werden, einschließlich der Spezialprojekte für die größeren Bauwerke, werden der Hessischen Regierung durch Vermittelung des Hessischen Mit⸗
ggliedes der eemeinschaftsdirektionen zur⸗ Prüfung vorgelegt werden. Hierbei sollen Wünsche der Bejischen Regierung, so⸗ weit solche über die sFahe watcgflsehh Unforderungen hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden. Projekte für den Bau Hessischer Bahnen, welche nicht in die Finanzgemeinschaft fallen.
9 Bezüglich der Projekte der seitens der Fehe is af auszuführenden Bahnen, welche nicht in hse. toseghenft chaft fallen, sollen die Wünsche der Hessischen Regierung beachtet
werden, vorausgesetzt, daß nicht etwa Betriebsrücksichten ent⸗ gegenstehen.
welche in
Rech wuneg Sg () Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführenden Bahnen wird seitens der Gemein⸗ schaftsverwaltung der Hessischen Regierung zur Revision vor⸗ gelegt werden. Artikel 21. Auflösung der Gemeinschaft. (1) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemein⸗ 1 Fall, daß jedoch die vertrag⸗ ließenden Staaten künftig die Auflösung der Gemeinschaft vereinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum befindlichen Strecken eins chließlich der anschließenden auf fremdem Staatsgebiet belegenen, im Pachtbesitz der Gemeinschaft befind⸗ lichen Strecken nebst allem Zubehör und dem entsprechenden, nach dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Betriebsüberschusse des letzten Rechnungs hees zu ermittelnden Antheil an dem Betrtedsmaterial für G in Anspruch nehmen dürfen.
2 Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maß⸗ abe des Artikels 12 Absatz 4 Aufwendungen für eigene eechnung gemacht hat, sind die aufgewendeten Beträge bei
Auflösung der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurück⸗ zuzahlen. Artikel 22. b114“ in die
8 Gemeinschaft. Für den Fale daß die Aufnahme in die Gemeinschaft Deutschen Reiches
von anderen Ei ugestanden
Aufnahme anderer
isenbahnverwaltungen des beantragt und von der Preußischen Regierung werden sollte, wird die Hessische Regierung einen iderspru dagegen bich erheben, wenn die finanziellen Be iehungen na den in diesem Vertrage angewendeten Grundsäten geregelt werben “ 1 Artikel 23. — Uebertragung auf das Reich. 2821 der beiden vertrag schließenden Staaten soll es vor⸗ behalten bleiben, für den Fall der Abtretung seines Eisenbahn⸗ besitzes an das Deutsche Reich auch die aus diesem Ver⸗ trage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu übertragen. Artikel 24. 8 Ratifikation des Vertrages. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin „bewirkt werden. 1 So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896. (L. 8.) Brefeld. (L. S.) von Werner. (L. 8) Dr. Micke. (L. S.) Michell. Kirchhoff. (L. S.) Ewald.
(1. S.) Lehmann. (I. S.) Wetz. IE. 8) Lehmar. C. S.)
Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und Hehe vom 23. Juni 1896 ist ratifiziert worden. Die Aus⸗ wechselung der Rati kations⸗Urkunden hat stattgefunden.
Anlage A. 8
Betreffend: Vertrag mit der Verwaltung der Befsi⸗
udwigsbahn über den Bau einer Eisen dh
zu Worms und die Erweiterung des Bahn⸗
ofs daselbst, Vermehrung der Betriebsmittel,
owie eine anderweite Regelung des Garantie⸗ verhältnisses. 1“ 8
Einleitung. 111.1“ Da nach den Bestimmungen der der Hessischen Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft ertheilten Allerhöchsten Konzessions⸗ urrkunden der Erwerb der in⸗Hessen gelegenen Strecken dieser ZBZahn durch den Staat im allgemeinen nach Maßgabe des Reinertrages erfolgen kann, wobei der Durchschnitt der der Verstaatlichung vorhergehenden fünf Jahre zu Grunde gelegt
wird, da ferner deese Berechtigung des Staates auf den größten Theil des He sischen Bahnnetzes seit dem 4. April 1893 eingetreten ist, so ist der Bahnverwaltung die Vornahme größerer Neubauten, Erweiterungen oder Ergänzungen um des⸗ willen erschwert, weil die aus solchen Unternehmungen sich er⸗ gebenden Vortheile für den Reinertrag der Bahn sich erst nach und nach geltend machen und eine entsprechende Erhöhung des Ankaufswerthes der Bahn als Ersatz der auf die Erweiterung verwendeten Mittel nur dann erwartet werden kann, wenn die Verstaatlichung nicht vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem vollen Eintritt der aus der vorgenommenen Erweiterung er⸗ warteten Mehrerträge erfolgen würde,
Um das Zustandekommen der zur Zeit besonders dringenden und wichtigen Unternehmungen, nämlich des Baues einer Eisenbahnbrücke zu Worms und der Erweiterung des Bahn⸗ hofs daselbst, sowie eine nothwendig gewordene außerordent⸗ liche Vermehrung der Betriebsmittel 1- fördern, haben zwischen Kommissären der Großher Flichen gierung und der Hessi⸗ schen dres, Eeienbohngese schaft eingehende Verhandlungen fünaifühle In dem Verlauf der erathungen erschien es owohl zur Klarstellun der Verhältnisse, als namentlich zur Vereinfachung des Re⸗ hnungswesens ferner zweckmäßig, eine Fixierung des Staatszuschusses zu den arantierten Linien mit fallender Skala zu vereinbaren. Als Ergebniß dieser Verhandlung ist na chstehender Vertrag abgeschlossen worden. 1 1“ 6 8
Ve r tr a g, abgeschlossen zu Darmstadt am 3. November 1894 zwischen der Großherzoglich Hessischen Regierung vertreten durch Großherzoglichen Ministe rial⸗Rat Michell, Großherzoglichen 1ö“ Ewald, Groß⸗ herzoglichen Ober⸗ aurath Wetz, einerseits und der Hessischen. Ludwigs⸗Eisenbahngefellschaft, ver⸗ treten durch die Herren Bankdirektor Hedderich, Vize⸗Präsident des Verwaltungsraths und Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Reinhard, Vorsitzender der Spezialdirektion, andererseits.
I. Staatszuschuß zu den garantierten Linien. 1
Der Staatszuschuß zu den garantierten Linien der Hessischen Ludwigsbahn wird, einschließlich des von dem Staate zu leistenden Beitrags zu den Kosten der gemein⸗ schaftlichen Bahnhöfe für. das Jahr 1894 auf 250 n. festgesetzt und vermindert sich von da ab um lährac 25 000 ℳ,
sodaß nach Ablauf von 10 Jahren eine Zahlung von dem
Staate nicht mehr zu leisten ist. Die Zahlung der Zuschüsse des Staates hat in der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres zu erfolgen. S
8 8 2.
Das ausgeschiedene Re nungswesen für die garantierten Linien kommt von 1894 an in; egfall. Der von der Groß⸗ herzoglichen Regierung bestellte kontrolierende Beamte bleibt mit den Befugnissen eines Großherzoglichen Regierungs⸗ kommissärs auch fernerhin in Thätigkeit.
Der dem betreffenden Beamten jeweils verliehene Gehalt wird auch fernerhin von der Gesellschaft getragen.
Der dem kontrolierenden Beamten zur Zeit beigegebene Gehilfe wird von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Pen ,g9 an von der Großherzoglichen Regierung abberufen werden.
Mit Rücksicht auf § 24 der Konzession vom 4. April 1868 behält sich die Großherzogliche Regierung das Recht vor, das ausgeschiedene Rechnungswesen nach Ablauf der in § 1 erwähnten 10 Jahre jederzeit wieder einguführen⸗ sobald sie nach den finanziellen Ergebnissen des Betriebs die Wahr⸗ scheinlichkeit nahe gerückt erachtet, daß die in dem oben an⸗ gezogenen § 24 stipulierte Rückerstattungspflicht eintreten könnte.
Auch für die Reinertragsberechnung für Erbach — Eberbach und Babenhausen —Hanau, deren Aufstellung zunächst ebenfalls in Wegfall kommen soll, gilt die gleiche Bestüinmung.
§ 4.
An Stelle der auf Grund der seitherigen Bestimmungen über die Staatsgarantie zu leistenden staͤatlichen Zuschüsse treten vom 1. Januar 1894 ab in jeder Beziehung die in § 1 näher festgestellten Aversa.
Insofern es bei theilweiser Verstaatlichung darauf an⸗ kommen sollte, den auf die nicht zu verstaatlichenden garantierten Linien entfallenden und ferner noch zu entrichtenden Theil des Staatszuschusses zu⸗ berechnen, wird verabredet, daß eine solche Repartition nach Maß abe des Durchschnitts der letzten fünf wirklich berechneten Jühre 1889 bis 1893 zu erfolgen habe.
Bis zum Abschluß der Abrechnung für 1893 werden vor⸗ läufig als Antheile bestimmt: 3
für die Odenwaldbahn 60 Prozent, „ „ Rheinhessischen Linien 40 „ Worms-—Bensheim 1“ wobei der Ueberschuß von orms— Bensheim auf die rhein⸗ hessischen Linien und die Odenwaldbahn nach Verhältniß des bisher zu beiden letzteren geleisteten Staatszuschusses vertheilt worden ist. 8 „Die nach dem leistenden besonderen nicht berührt.
II. Erbauung einer Eisenbahnbrücke zu Worms. 5
dieses Vertrags zu
weiteren Inhalt G hierdurch
Kapitalvergütungen werden
Der Bau der Eifenkahntdte erfolgt nach dem von der Großherzoglichen Regierun festzustellenden Entwurf und Vor⸗ anschlag unter Cireaasch der Großher oglichen Regierung durch die Gesellschaft, welche die für den Bau der Brücke ein⸗
söhrkhh aller Nebenarbeiten, insbesondere der Zufahrts⸗ und erbindungslinien mit den rechtsrheinischen Strecken einerseits
nach 10 Jahren 1 daß nach Ablauf des ersten Jahres nach Eröffnung der Brücke
und den Einführungslinien in den Bahnhof Worms anderer⸗ seits, sowie weiter der Anlage eines zweiten Gleises von Biblis bis zur Einmündung in die Brücke, Beseitigung der Stationen Rosengarten und Worms⸗Hafen, Verlegung der Gleisverbindung nach dem Wormser Hafen u. s. w. erforderlichen Gelrmittel durch Ausgabe von höchstens 31 zprozentigen Prioritäts⸗ obligationen oder auf andere mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbarende Weise selbst aufbringt. Hierbei wird vereinbart, daß auf die Brücke nur die Küßten, welche bis zur Eingangsweiche des Bahnhofs entstehen, be⸗ onders zu verrechnen sind, und daß dieser Summe alsdann ein Pauschalbe⸗ trag von 150 000 ℳ aus den für die Erweiterung des Bahühohe Worms entstehenden Kosten zuzurechnen ist. Sollte es sich bei der Aufstellung des speziellen oranschlags herausstellen, aß das für den Bau der Brücke nebst Zubehör erforderliche Gesammt⸗ kapital den Betrag von 5 700 0900 ℳ übersteigt, so bleibt vor⸗ behalten, zur Erhöhung dieser Garantiesumme die Zustimmung der Landstände einzuholen. .
„Verträge über Vergebung von Leistungen, deren anschlags⸗ mäßiger Werth den Betrag von 50 000 ℳ übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung.
§ 6. Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Ge⸗ sellschaft die Zinsen des nach Ausweis der anerkannten Bau⸗ rechnung für die Bauten aufgewendeten Kapitals zu dem Zinsfuß, welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe zu Grunde liegt. Bei der Berechnung des zu ver⸗ zinsenden Kapitals wird die Differenz zwischen dem aus der Anleihe erzielten Nettoerlöse und dem Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei einer Begebung über pari abgesetzt. Die Bauzinsen kommen dem Kapital in Auf⸗ rechnung, dagegen werden die Erlöse für die infolge des Baues überflüͤssig gewordenen, veräußerten Objekte in Abzug gebracht. Als Bauzinsen kommen die für das jeweilig auf⸗ genommene Schuld⸗ (Prioritäten⸗) Kapital wirklich gesahlten Zinsbeträge, abzüglich der durch vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rückeinnahmen in Betracht. Der Betrag der zur Deckung der Baukosten auszugebenden Obligationen ist jährlich oder in anderen angemessenen Perioden mit der Großherzoglichen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit Zustimmung der Großherzoglichen Regierung festgestellt. 8 7
den Abbruch und die Veräußerung über⸗ insbesondere im Worms eine Ver⸗ bestehenden Bahn⸗ nicht von dritten
Insoweit durch 1 flüssig werdender Anlagen und Objekte, Bahnhof Rosengarten und im Bahnhof minderung des materiellen Werthes der anlagen herbeigeführt werden und hierfür
Interessenten Ersatz geleistet werden sollte, hat das Baukonto
der Brücke hierfür aufzukommen, jedoch kommt diese Position für den Staat hinsichtlich der im § 6 stipulierten Verzinsung nicht in Aufrechnung.
Dem seitherigen Anlagekapital des Bahnhofs Worms und der Linie Worms— Bensheim treten somit die für die Neu⸗ bauten aufzuwendenden Anlagekosten abzüglich der Erlöse für Pgfänherägt und der etwaigen Ersatzleistungen durch Dritte hinzu.
§ 8.
Die Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des ausschließlich mit der Bauleitung und Aufsicht F. Personals, sowie auch die diesem Personal entstehenden Ausgaben für Reise⸗ kosten, Auslagen ꝛc. werden auf den Baufonds übernommen.
Für Remunerationen welche für außergewöhnliche Dienst⸗ leistungen aus Anlaß des Baues an Beamte der Spezialdirektion oder deren Zentralbureau in Mainz gewährt werden, sowie um Ersatz der Kosten für die durch den Bau erforderliche Einstellung von Hilfskräften bei diesem Bureau wird der Gesellschaft ein Aversionalbetrag von 2 Prozent der Bausumme vergütet. Gehalte oder “ Diäten und Reisekosten von Beamten, die nicht ausschließlich bei dem Bau beschäftigt sind, können nicht auf den Baufonds übernommen werden.
§ 9.
Von dem nach 8 6 sich berechnenden Zinsenersatzanspruch kommen jedoch in Abzug und werden von der Gesellschaft übernommen:
1) wegen der infolge des Brückenbaues mit der Er⸗ öffnung des Betriebes über die Brücke eintretenden Ersparnisse und Vortheile nach Aufrechnung der der G hierdurch erwachsenden Nachtheile oder Mehrausgaben 85 ℳt,
2) wegen der durch die Brücke noch weiter allmählich eintretenden, nicht durch die allgemeine Verkehrsentwickelung bedingten Vortheile weiter 45 000 ℳ. 1“
Da die volle Wirkung dieser ““ erst
eintretend angenommen wird, ist vereinbart,
ein Zehntel des letzteren Betrages von 45 000 ℳ, nach Ablauf des zweiten Betriebsjahres zwei Zehntel und weiter bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich ein weiteres Zehntel zu Gunsten des Staates in Rechnung zu bringen sind.
Die Zahlung des vom Staat an die Gesellschaft als⸗ dann zu entrichtenden Finsenersases - 6) hat zu erfolgen in halbjä 1 Raten in der ersten Hälfte des Januar und Juli jeden Jahres postnumerando. In der Zeit nach Fröffnung der Brücke und vor Anerkennung der Baurechnung wird dieser Staatszuschuß für den Fall 3 ½ prozentiger Ver⸗ zinsung der von der Gesellschaft aufgenommenen Anleihe pro⸗ visorisch mit 85 000 ℳ pro Jahr sestgesetz. Bei geringerer Verzinsung wird dieser Betrag entsprechend reduziert. Dieser Zuschuß vermindert sich in den folgenden Jahren nach dem in diesem 1.“ vereinbarten Maßstab. Nach Abschluß der Baurechnung, die längstens innerhalb drei Jahren nach der Inbetriebnahme von der Gesellschaft zu stellen ist, werden die auf die betreffenden Jahre entfa enden Zinsenbeträge endgültig festgestellt und die hiernach etwa erforderlichen Aus⸗ gleichungen vorgenommen. “ “