SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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chs⸗Anzeiger
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No. 119.
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nimmt an: die Königliche Expedition - des Ventschen Reichs-Anzeigers
and Königlich Preußischen Staats-Anzrigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor des Geodätischen Instituts und ordentlichen
Professor an der Universität zu Berlin, Geheimen Regierungs⸗
Rath Dr. Helmert zu Potsdam den Rothen Adler⸗Orden
dritter Klasse mit der Schleife, sowie
dem Revierförster Keydel zu Etzenborn im Landkreise
Göttingen den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaiserlich russischen Kammerjunker Mamantoff zu St. Petersburg den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, 1 dem Stabsarzt Gaertner in der Kaiserlichen Schutz⸗ rtruppe für Deutsch⸗Ostafrika den Rothen Adler⸗Orden vierter E Klasse, sowie dem Eisenbahn⸗Bahnwärter a. D. Brückert zu Senn⸗ heim im Kreise Thann und dem Eisenbahn⸗Rottenführer Michael Gartiser zu Arzweiler im Kreise Saarburg das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Geheimen Kabinets⸗Rath, Wirklichen Geheimen Rath Dr. von Lucanus die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Kaisers von Oesterreich, Königs von Ungarn Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Königlich ungarischen St. Stephans⸗Ordens zu ertheilen.
Deutsches Reich.
Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen⸗ und Waifengelder.
Vom 17. Mai 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
Artikel I.
An Stelle des § 8 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Zivil⸗ verwaltung, vom 20. April 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) treten folgende Vorschriften:
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom der⸗ jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene erechtigt ge⸗ wesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im § 10 verordneten Beschränkung, mindestens zweihundertundsechs⸗ ehn Mark betragen und
für Wittwen der obersten Reichsbeamten einschließlich der unter I des Tarifs zum Gesetze vom 30. Juni 1873
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von
dreitausend Mark, für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten Reichs⸗ beamten den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark, im übrigen den Betrag von zweitausend Mark nicht übersteigen. 1
Ueber die Zugehörigkeit zu den Klassen entscheiden die Bestimmungen im § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1873.
An Stelle des § 9 varige 8 Ann Stelle des 8 es Gesetzes, betreffend die Fü
für die Wittwen und Waisen von Abeneffinde be Sarsorge
heeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) Srege Vorschriften:
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert der⸗ jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt ewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am odestag in den Ruhestand versetzt wäre. Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im
§ 11 verordneten Beschränkung, mindestens zweihundert⸗ undsechzehn Mark betragen und für Wittwen von Offizieren, Aerzten im Offiziersrang und Beamten der höchsten Chargen einschließlich der unter I des Tarifs zum Gesetze vom 30. Juni 1873 (Keichs⸗Gesetzbl. S. 166) bezeichneten den Betrag von
dreitausend Mark, für Wittwen der unter II des Tarifs bezeichneten und Beamten den
ffiziere, Aerzte im Offiziersrang Betrag von zweitausendfunfhundert Mark, Betrag von zweitausend Mark
im übrigen den nicht übersteigen.
Ueber die Zugehörigkeit zu den Beamtenklassen entschei⸗
Artikel III. An Stelle der 88 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die ittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 261) treten folgende Vorschriften:
§ 2.
Das Wittwengeld beträgt zweihundertundsechzehn Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur ßeit feines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat.
Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwen⸗ geld berechtigt war, beträgt vierundvierzig Mark jährlich für jedes Kind; für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemanns zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, zweiundsiebenzig Mark jährlich für jedes Kind.
Waisengeld wird für Kinder, welche in Militärerziehungs⸗ anstalten aufgenommen worden sind, nur zu demsenigen Betrage gezahlt, bis zu welchem für das betreffende Kind Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist. 8
Das Wittwen⸗ und Waisengeld erhöht sich für die Hinter⸗ bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welchen eine mehr als fünfzehnjährige Dienstzeit zur Seite steht, für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert der im § 2 bestimmten Sätze.
. Artikel IV.
Dem § 12 des Gesetzes vom 20. April 1881 Gesetzbl. S. 85), dem § 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 237) und dem § 4 des Gesetzes vom 5. suni 1895 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 261) tritt folgende Vor⸗
rift hinzu:
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes an⸗ gefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein Zwanzigstel des berechneten Wittwengeldes so lange hinzu⸗ gesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Artikel V.
Die Bestimmungen in den Artikeln II bis IV kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnißvertrags vom 23. No⸗ vember 1870 (Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.
Artikel VI.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1897 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer E“ Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen. Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1897.
Fürst zu.
(Reichs⸗
Der Avpothekenbesitzer Dr. S Pesis geg ist f bis zum Ende des Jahres 1901 zum Mitglied der in Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamt errichteten Kommission für Bearbeitung des Arzneibuchs ernannt worden.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 23 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter
Nr. 2388 das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897; und unter
Nr. 2389 das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2390 das Gesetz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen⸗ und Waisengelder vom 17. Mai 1897. Berlin, den 21. Mai 1897. sKaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichts⸗Direktor Dr. Wyszomirski zu Halle a. S. zum Präsidenten des Landgerichts in Beuthen O.⸗S., den Staatsanwalt Heckelsberg in Frankfurt a. M. zum Ersten Staatsanwalt in Saarbrücken, sowie den bisherigen außerordentlichen Professor in der theo⸗ logischen Fakultät der Akademie zu Münster i. W. Dr. August
nhge Bestimmungen im 8 2 des Gesetzes vom 90. Juni
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Bludau zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen.
Der Rechtsanwalt Franz Eberhard Nudolf riedrichs in Verden ist zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landes⸗
gerichts Celle, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Verden, ernannt worden.
Abgereist: der Ministerial⸗Direktor im Ministerium für Handel und
Gewerbe, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Wendt, nach Altena.
Preußen. Berlin, 21. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König haben gestern Abend 10 ¾ Uhr Wiesbaden verlassen und sind heute Mittag zum Besuch Ihrer Majestäten des Königs und der
Königin von Sachsen in Sibyllenort eingetroffen. hach. mittags gedachten Seine Majestät Sich von dort nach Wirsch⸗ kowitz zu begeben. —
Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Großherzogli mecklenburgischer Ober⸗Zolldirektor Kunckel und Großherzogli mecklenburgischer Ministerial⸗Rath Dr. Langfeld sind na Schwerin abgereist.
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Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommand der Marine ist der fahrplanmäßige Reichs⸗Postdampfe „Stuttgart“ des Norddeutschen Lloyd mit dem ausgehenden Ablösungstransport für S. M. Schiffe „Falke“ und „Bussard“, Korvetten⸗Kapitän Wallmann, am 19. d. M. in Neapel eingetroffen und an demselben Tage weiter nach Port Said in See gegangen.
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Schleswig, 20. Mai. Heute Nachmittag 1 ¼ Uhr wurde der 31. Schleswig⸗Holsteinische Provinzial⸗ Landtag von dem stellvertretenden Königlichen Kommissarius, Regierungs⸗Präsidenten Zimmermann mit folgender An⸗ sprache geschlossen:
Hochgeehrte Herren!
Nach kurzer, einen raschen Fortgang aller Berathungen zeigender Tagung haben Sie bereits heute Ihre Arbeiten abschließen können.
Indem ich Ihnen namens der Staatsregierung für Ihre bereite Hingabe an die Geschäfte des Landes, insbesondere auch für die eine wesentliche Verbesserung einschließende Ausgestaltung der Einrichtungen für die Irrenpflege, aufrichtig danke, erkläre ich hiermit im Namen Seiner Majestät den 31. Schleswig⸗Holsteinischen Provinzial⸗Landtag für geschlossen.
Nach einem sodann von dem Vorsitzenden, Klosterpropst Grafen von Reventlou⸗Preetz auf Seine Majestät den Kaiser und König ausgebrachten, begeistert aufgenommenen dreimaligen Hoch trennte sich die Versammlung.
Der 31. Provinzial⸗Landtag hat fünf Plenarsitzungen ab⸗ gehalten. Von dem Provinzial⸗Ausschuß waren 31 Berichte und Amräge vorgelegt worden. Von den darauf gefaßten Beschlüssen sind, außer dem oben erwähnten bezüglich Förderung der Irren⸗ pflege, die folgenden hervorzuheben: Zu den Kosten für den Bau von Kleinbahnen, und zwar zweier im Kreise Hadersleben und einer im Kreise Apenrade, sind Beihilfen in Form von unverzinslichen, aber amortisations⸗ pflichtigen Darlehen in Höhe von einem Viertel der Bau⸗ kosten aus Provinzialmitteln gewährt worden. F.
1 Ferner wurde zu den Kosten der Erbauung einer Kleinbahn auf Alsen ein nicht
ee und nicht zu verzinsender Zuschuß von einem Achtel der Baukosten bewilligt. Zu den Vorarbeiten für Erweiterung des Thaulow⸗Museums wurden 15 000 ℳ bewilligt. Der Stadt Eckernförde ist bis auf weiteres ein jährlicher Zuschuß von 3000 ℳ zu den Unterhaltungskosten der staatlichen Baugewerk⸗ schule bewilligt worden. Die Anstellung des Gerichts⸗Assessors Mohr als Landes⸗Rath bei der Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungs⸗Anstalt Schleswig⸗Holstein wurde genehmigt. Der Landtag hat sodann einstimmig eine größere Summe zu einem Ehrengeschenk für den um die Provinz hochverdienten bisherigen Ober⸗Präsidenten von Steinmann bestimmt. Es soll ein Bronzeabguß des Kaiser⸗Denkmals in Kiel mit den Jahres⸗ zahlen des Wirkens des Herrn von Steinmann als Ober⸗ Präsidenten in hiesiger Provinz von dem Künstler, welcher das
enkmal ausgeführt hat, Professor Brütt, hergestellt werden. Dem Provinzial⸗Landtage sind ferner vorgelegt worden: ein