1898 / 60 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Mar 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

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und Königlich Prrußischen Staats⸗Anzeigers

des Deutschen Reichs⸗Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Majestät der König haben geruht:

Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Karl

Anton von Hohenzollern den Luisen⸗Orden mit der IJahreszahl 1813/14 zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landgerichts⸗Rath a. D. Keim zu Wiesbaden und dem Mitglied des Konsistoriums in Aurich, Konsistorial⸗Rath Koppelmann zu Schüttorf den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Landgerichts⸗Rath a. D. von Kleinsorgen zu Fulda, bisher in Thorn, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem bisherigen Beigeordneten, Stadtältesten Wilhelm Schmidt zu Muskau im Kreise Rothenburg O.⸗L. den König⸗ lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Gerichtsvollzieher a. D. Karl Schröder zu Penkun, bisher in Stralsund, dem bishexigen Gemeinde⸗Vorsteher Biermann zu Rohrsen im Kreise Hameln, dem Zimmer⸗ olier Wilhelm Kirste und dem Maurer Valentin alentowsky, beide zu Berlin, dem Ober⸗Holzhauer Daniel Thiemann zu Renshausen im Kreise Duderstadt und dem Weinbergsarbeiter Jakob Ettingshausen zu Hattenheim im Rheingaukreise das Allgemeine Ehrenzeichen,

owie

dem städtischen Polizei⸗Sergeanten Wilhelm Weiße zu Düsseldorf und der unverehelichten Hedwig Müller, Pochter des Gastwirths Rudolf Müller zu Oebisfelde im Fetsir Gardelegen, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗ eihen.

Deutsches Reich.

Allerhöchster Erlaß, betreffend bie Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und 30. Juni 1897. Vom 7. März 1898.

1 Auf Ihren Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich, daß

auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1897, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs⸗Eisenbahnen (Reichs⸗Gesetzbl. S. 74), ein Betrag von 46 619 934 und auf Grund des Gesetzes vom 30. Juni 1897, betreffend die Aufnahme einer Anleiye für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs⸗Gesetzbl. S. 587), ein Betrag von 35 074 365 ℳ, zusammen 81 694 299 ℳ, durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vym 19. Juni 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zwecke ein enisprechender Betrag von Schuld⸗ verschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, fünstausend Mark und zehntausend Mark ausgegeben werde. 11“

Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts⸗Etat dazu bestimmten Mittel um Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldver⸗ chreibungen verwendet werden. Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen 1 einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den In⸗ heabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. 1 ch ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer An⸗ Veisäig⸗ 7 vehtn. dieser Mein Erlaß ist durch das „Reichs⸗Gesetzblatt“ zur öffentlichen Kenntniß zu enes set 8 8 Berlin, den 7. März 1898.

Wilhelm. 8 In Vertretung des Reichskanzlers: Freiherr von Thielmann. An den Reichskanzler. 81“

Berichtigung.

In dem in Nr. 18 des Reichs⸗Gesetzblatts für 1891 (S. 261 ff.)*) abgedruckten Gesetz, betreffend Abände⸗ rung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 sind Seite 283 im letzten Absatz des § 138a iafolge eines Ver⸗ sehens die Worte: „Ziffer 2 und 3“ an Stelle der Worte „Ziffer 3 und 4“ gesetzt worden.

Der letzte Absatz des § 1382a hat richtig, wie folgt, zu auten:

*²) „R.⸗ u. St.⸗Anz.“

Nr. 133 vom 9. Juni 1891, Erste Beilage.

während der ersten 5 Jahre nach der

„Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche kein Haus⸗ wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht be⸗ suchen, bei den im 8 105 c Abs. 1 unter Ziff. 3 und 4 bezeich⸗ neten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Fesi⸗ tagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, och nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren.“

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2447 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Auf⸗ nahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 31. März 1897 und 30. Juni 1897, vom 7. März 1898; und unter Nr. 2448 die Bekanntmachung, betreffend die dem inter⸗ nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste, vom 4. März 1898. Berlin W., den 9. März 1898. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des ‚Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Uebersicht über die Ein⸗ und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen Zoll⸗

ebiet in der zweiten Hälfte des Monats Februar und in der Fei vom 1. Januar bis zum 28. Februar d. J. veröffentlicht.

Königreich Prenunßen

FaI nach Hnhg die Abgaben für das Befahren des Dortmund⸗Ems⸗Kanals einschließlich der kanali⸗

sierten Ems bis zur Schleuse Herbrum und des Seitenkanals Oldersum Emden zu entrichten sind.

§ 1. 1) Es sind zu zahlen: für jede angefangenen 5 km der zu durchfahrenden Strecke A. von beladenen Schiffsfahrzeugen für jede angefangenen 10 t des Gewichts ihrer Ladung in Güterklasse 1. II. II

Eröffnung des Kanalbetriebs. . . 11,7 5,8 2,3 späie 6 11,7 .

B. von leeren Schiffsfahrzeugen einschließlich der in § 6 ge⸗ nannten und von Schleppdampfern ohne Anhang für jede angefangenen 10 t ihrer Tragfähigkeit während der ersten 5 Jahre nach der

röffnung des Kanalbetriebs . 0,23 Faät“ 0

mindestens aber 50 für jede durchfahrene Schleuse einschließlich des

Hebewerks. Die letztere Gebühr kommt demnach nicht zur Hebung, wenn die kilometrische Abgabe für leere Schiffe und Schlepper ohne Anhang mehr ergiebt, als die Zahl der durchfahrenen Schleusen, multipliztert mit 50 ₰.

2) Der Zeitpunkt, von welchem ab die höheren Abgabenfätze zur Anwendung kommen, wird seiner Zeit durch die unterzeichneten Minister bestimmt und bekannt gemacht.

2.

Für eine vorläusig auf das erste Betriebsjahr des Kanals fest⸗ gesetzte Uebergangszeit, deren Verlängerung im Falle des Bedürfnisses vorbehalten bleibt, haben ungeaichte Fahrzeuge die Abgabe nach den Sätzen des § 1 A von drei Viertheilen ihrer Tragfähigkeit zu ent⸗ richten. Wenn solche Schiffe Mischladungen führen, haben den Satz der höchsten darin vertretenen Tarifgüterklasse von der Gesammt⸗ ladung zu zahlen.

Nach Ablauf der Uebergangszeit werden ungeaichte Schiffe in allen Fällen gemäß § 8 behandelt.

Geaichte Fahrzeuge zahlen die Abgabe auch in der Uebergangszeit stets nach der Ladung.

§ 3. 1) Der Güterklasse I gehören alle Güter an, die nicht nachstehend als unter die Klassen II oder III fallend aufgeführt sind. . 2) Zur Güterklasse II gehören: 8 Asphalt und Asphaltsteine, Chamottemehl, Chamottemörtel, Dachpappe (Steinpappe, Theerpappe), Eisen und Stahl, auch verzinkt oder verzinnt, und zwar: Stab⸗ und Fagoneisen aller Art, grobe Fagonstücke von Eisen oder Stahl, gegossen oder heschmiedet, von mindestens 100 kg Stückgewi t ’oheisen, insbesondere Luppen, Luppenstäbe, Blöcke und K Knüppel, Platten und Bleche, Röhren, Säulen, Brücken⸗ und andere Konstruktionstheile aus gewalzten Eisenb lacsag 8 Seahel, sserne M isenbahn⸗Oberbaumaterialien, eiserne Materialien zum Ba (nicht zur Ausrüstung und Ausstattung) von Einn Ban Eserevend. nhn Sbise bg en⸗ un ahldraht, altes abgängiges Eisen un Eisen⸗ und Stahlabfälle, bEbbe See Erdfarben (Farberden),

Graphit, unreiner, roh, geschlemmt oder gemahlen, Grubenholz, nämlich: Stamm⸗ und Stempelhölzer, Schwellen,

Stege, Schwartenbretter, Schwartenpfähle, sämmtlich bis zu 6 m Länge, sowie dünne Brettchen bis zu 1,5 m Länge, wenn sie im Frachtbriefe oder Ladeschein ausdrücklich als zu Grubenzwecken bestimmt bezeichnet sind, heringe,

artoffeln,

Lumpen, auch abgängige Packtücher und Umhüllungen, Mineralöle, schwere (außer Petroleum), Pec, Pechschlacke,

Rüben, 9

Thonwaaren, folgende: leere Thonballons, Thonknöpfe zur B festigung von Verputz, Thonröhren, Weißkohl, 3 Werg und Abwerg, Heede und Heedeabfälle. 3) Enrnsgütertloffe iin ghören. Kertoffel bfälle und Preßrü e von Kartoffeln un Ach

e, Braunkohlen, Brennholz, Briquets, Buhnenpfähle, Cementwaaren, folgende: Steine, Platten, Fliesen, Krippen, Tröge, Brunnen⸗, Gossen⸗ und Spülsteine, Rinnen, Röhren und hohl gearbeitete Steine zu Durchlässen, Drainröhren,

Düngemittel, sämmtliche und Rohmaterialien zur Kunstdünger⸗

fabrikation, 1 Emballage, gebrauchte, leere, als: Fässer, Kisten, Körbe, Säcke

und dergleichen,

Erde, gewöhnliche, Kies, Sand, Mergel, Lehm, Kalkerde,

Schlamm,

Erze, auch aufbereitete, aschinen, utterkräuter, ips,

heu, olzkohlen, Kalk, gebrannter, Koks und Koksasche, Kreide, rohe, Lohe und Lohkuchen (unbenutztes, nicht ausgelaugtes Gerbe⸗ material, gehört jedoch in Klasse I1), Lumpenabfälle, Magnesit, Malzkeime, Malztreber, nasse, Oelkuchen, Oelkuchenmehl, Halmternmehl und

almkernkuchen, Papierabfälle und Rohmaterialien der Papierfabrikation, Beutrgeneihe, Chlornntrtum, rob 8 Salze, nämlich: Chlornatrium, rohe Kali⸗ und Abraum⸗Salze (natürliche Bergwerkserzeugnisse), Kali⸗ und Magne 2 fabrikate, Glaubersalz aller 19 8 Scherben von Thonwaaren aller Art und von Glas, Schiefer, Schlacken, Schlackenwolle, Schlempen aller Art, ETT w., Fluß', Kalk, Sch Spath und zwar: Feld⸗, Fluß⸗, Kalk⸗, werspath (natür⸗ licher schwefelsaurer Baryt), Witherit (natürlicher kohlen⸗ 11u“ saurer Baryt), Cölestin (natürlicher schwefelsaurer Strontian), Stieontianit (natürlicher kohlensaurer Strontian), Steine, rohe: Bruch⸗ und Bausteine, roh behauen, Pflaster⸗ steine, Gips⸗, Kalksteine, Tuffsteine, Basaltsteine, Stein⸗ otten und Ziegelbrocken, Bimssteine, Quarze, Bausteine, glatt behauen, ausgenommen geschliffene und polierte Steine, Steinplatten für Trottoirs und Flure, Saum⸗ un Bordsteine, hohl gearbeitete Steine (Krippen, Tröge, Brunnen⸗ Gossen⸗, Spülsteine), Rinnen, hohlgearbeitete Steine zu Durchlässen, Mühlsteine, gebrannte Steine, gemahlene Steine, Steinkohlen und Steinkohlenasche,

Stroh,

Thon, lose oder in Sacken, Torf, Torfstreu, Preßtorf, Traß.

schr

§4.

1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, schriftliche Erklz 8 edct enh e h ne.. scc näg enen 88 12 eeeas worgeschrie eenen Formular abzugeben und diese Er⸗

8 bnr Frachtbriefe oder

. du Abs

gans de vom Absender unterzeichnete Abschriften von Lade⸗ . dur Hafengeldquittungen aus

8I 1 8 1“ mn

1 enen Eintheilung in drei Tarifklassen erk

2) Becenomme een erhoben wird. 1; 8 von den Hebestellen mit der Ein⸗

ch exgebendern Belastand und der aus dem Aichschein

Uebersteigt die so ermit

V ellte Bela ilese und nechgewiesene Sehee um vagg ve vem, 7 88 n 24½ die Abgabenerhebung dechg,eh en die Kichablehnen b