tritt
8 8
Die Schutzfristen ”“ mit dem Ablaufe des Kalender⸗ jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk ver⸗ öffentlicht worden ist.
5.
Soweit der in diesem Gesetze gewährte Schutz davon ab⸗ hängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht oder ob der vefentfiche Inhalt eines Werkes öffentlich mitge⸗ worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mit⸗ theilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat
Vierter Abschnitt.
Rechtsverletzungen. § 36. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus⸗
schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk vervielfältigt,
gewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen Inhalt eines Werkes öffentlich mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. b
§ 37.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus⸗ schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk öffentlich auf⸗ führt oder öffentlich vorträgt, ist dem Berechtigten zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahr⸗ lässig eine dramatische Bearbeitung, die nach § 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt.
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft:
11) wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk ver⸗ vielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet;
—2) wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Buͤhnen⸗ werk, ein Werk der Tonkunst oder eine dramatische Bear⸗ beitung, die nach § 12 unzulässig ist, öffentlich aufführt oder ein Werk, bevor es erschienen ist, öffentlich vorträgt.
War die Einwilligung des Berechtigten nur deshalb er⸗ forderlich, weil an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorgekommen sind, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein.
Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängniß⸗ strafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer in den Fällen des Abs. 1 sechs Monate, in den Fällen des Abs. 2 einen Monat nicht übersteigen.
8 Wer den wesentlichen Inhalt eines Werkes, bevor der Inhalt öffentlich mitgetheilt ist, vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten öffentlich mittheilt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Soll eine nicht bei⸗ bb Geldstrafe in Gefängnißstrafe umgewandelt werden, o darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen.
§ 40.
Auf Verlangen des Hers ghgten kann neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. Die zu dieser Buße Ver⸗ urtheilten haften als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Anspruchs auf Schadensersatz aus.
§ 41.
Die in den §§ 36 bis 8 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Theil vervielfältigt, verbreitet, öffentlich mitgetheilt, aufgeführt oder vorgetragen wird.
§ 42.
Die widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exvemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be⸗ stimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, unterliegen der Vernichtung. Ist nur ein Theil des Werkes widerrechtlich hergestellt oder verbreitet, so ist auf Vernichtung dieses Theils und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Cügerühfumne der an der Her⸗ stellung oder der Verbreitung Betheiligten sowie der Erben dieser befinden.
Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung oder die 1“ weder vorsätzlich noch fahr⸗ lässig erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigen⸗ thümer rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vefüichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigenthümer die Kosten übernimmt.
§ 43.
Der Berechtigte kann 1 der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vor⸗ richtungen ganz oder theilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.
Wer den Vorschriften des § 18 Abs. 1 oder des § 25 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit zeldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Die Strafverfolgung in den Fällen der §§ 38, 39, 44 nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 1
0.
Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder ver⸗ breiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Vervielfäl⸗ tigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden.
§ 47.
Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die 1.“ des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.
Der Berechtigte kann die he.ng von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der
Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privatkläger auftreten kann. § 48.
Die §§ 46, 47 finden auf die Verfolgung des
— r im § 43 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung. 8
Für sämmtliche Bundesstaaten sollen Süche sechigen. Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. 1
Die Sachverständigen⸗Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver⸗ nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des im § 43 bezeichneten Rechtes als Schieds⸗ richter zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen⸗ Kammern. 8
Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen⸗Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sachverständige ver⸗ nommen werden. 85
50.
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der 1““ zuerst stattgefunden hat.
5
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Aufführung, hele wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der §§ 36, 39.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zulett stattgefunden hat. 5
Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exvemplare sowie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen ist solange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vor⸗ handen sind.
53. Die Verjährung der 189 dem § 44 strafbaren Handlung beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Veröffentlichung stattgefunden hat.
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§ 54. Den Schuͤtz genießen die merch cigegärscen für alle ihre Werke, gleichviel ob diese erschenen sind oder nicht.
Wer nicht Reichsangehöriger ist, genießt den Schutz für jedes seiner Werke, das im Inland erscheind⸗ sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen.
Unter der gleichen Voraussetzung genießt er den Schutz ür jedes seiner Werke, das er im Inland in einer Ueber⸗ etzung erscheinen läßt; die Uebersetzung gilt in diesem Falle als das Originalwerk.
Die Rolle für die im § 31 Abs. 2 vorgesehenen Ein⸗ tragungen wird bei dem Stadtrathe zu Leipzig geführt. Der Stadtrath bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen zu prüfen. 8
Wird die Eintragung abgelehnt, so steht den Betheilgten die Beschwerde an den bir zu.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die
ührung der Eintragsrolle. Die Einsicht der Eintragsrolle ist
n gestattet. Aus der Rolle können Auszüge gefordert werden; die Auszüge sind auf Verlangen zu beglaubigen.
Die Eintragungen werden im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel und, falls das Blatt zu erscheinen aufhören sollte, in einer anderen vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
Eingaben, Verhandlungen, 1““ und sonstige Schriftstücke, welche die Eintragung in die Eintragsrolle be⸗ treffen, sind stempelfrei. 1 8
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird eine Ge⸗ bühr von 1,50 ℳ erhoben; außerdem hat der Antragsteller die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung zu entrichten. 88 8
8 59.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor⸗ schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhand⸗ lung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Eingührungsgesedes zum nrichecer essungs gesfs dem Reichs⸗ gericht zugewiesen.
§ 60.
Einem nachgelassenen Werke, das bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht veröffentlicht ist, wird die im § 29 vorgesehene Schutzfrist auch dann zu theil, wenn die bisherige Schutzfrist bereits abgelaufen 8
§ 61.
Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz gegen Aufführung kann nach dessen Inkrafttreten einem Werke der Tonkunst, für welches das Aufführungsrecht bis dahin nicht vorbehalten war, dadurch gesichert werden, daß das Werk nachträglich mit dem Vorbehalt versehen wird. Jedoch ist die Aufführung eines solchen Werkes auch ferner ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, sofern nicht bei der Aufführung Noten benutzt werden, die mit dem Vorbehalt versehen sind.
Die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführung eines nach diesen Vorschriften geschützten Werkes steht dem Urheber zu.
§ 62.
Die ausschließlichen Bcgise des Urhebers eines ge⸗ schützten Werkes bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten ent⸗ standen ist. War jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Be⸗ arbeitung oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schriftsteller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise ganz oder zum theil W“ so bleibt die Befugniß des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt. 9 G6 3
00. 2 Spoywcit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, darf der bereits begonnene Druck von Exemplaren vollendet werden.
Die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine,
v
Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablaufe von sechs Monaten henußt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschriften hergestellten sowie der bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendeten Exemplare ist zulässig.
64.
Dieses Gesetz tritt 8 1. Januar 1902 in Kraft. Die §§ 1 bis 56, 61, 62 des Gesetzes, betreffend das Urheber⸗ recht an Schriftwerken u. s. w., vom 11. Juni 1870 Bundes⸗ Gesetzbl. S. 399) treten mit demselben Tage außer 8 Jedoch bleiben diese Vorschriften insoweit unberührt, als sie in den Reichsgesetzen über den Schutz von Werken der bildenden Künste, von Fhoth raphien sowie von Mustern und Modellen für anwendbar erklärt werden. 1
Urkundlich unter Unserer Hehsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Cuxhaven, den 19. Juni 1901. 1
Wilhelm. Graf von Bülow.
Personal⸗Veränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderu n und E1“ 898 aktiven Heere. iel, an Vord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 21. Juni. Gr. v. Waldersee, Gen. Feldmarschall, Gen. Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs und Oberbefehlshaber in Ost⸗Asien, im Einverständniß mit den hohen Alliierten Seiner Majestät von der Stellung als Ober⸗ befehlshaber der verbündeten Truppen in Ost⸗Asien enthoben.
Kiel, an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Schmidt v. Schwind, Rittm. und Eskadr. Chef im Leib⸗Garde⸗
Hus. Regt., zum Chef der dem Regt. zugetheilten Eskadr. Garde⸗ Jäger zu Pferde, v. Forcade de Biair, Rittm. in demselben Regt., zum Eskadr. Chef, — ernannt. . 1ü. G
Kiel, an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern 8 26. Juni. Gr. v. Hertzberg, Hauptm. im Gren. Regt. seha Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, zum Komp. Che ernannt. S. N. Jar. Im Beurlaubtenstande. Kiel, an Sörh 88 ag
Feceole g Run n. “ zuletzt von der Kav. 1. Aufgebots des Landw. L 98 .Armee als Lt. der dhebat Kav. 1. Aufgebots mit Patent vom
22. Juli 1894 angestellt. 1 1 Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere e gh in Bord S. M. Yacht „Hohenzollern“’, 24. Juni. Her is Westhal; Lt. im Inf. Regt. Herzog Serand. von Branschen ( 9 8 2 i i 8 der 57,nat fer Aasstch anf Frsiszung. in Spenston der Abschied
egt. Nr. 87. n bewilligt. Back, Lt. im Anhalt⸗ Inf. Regt. Nr. 93, embert zur Dienstleistung beim 2. Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. I1, mi Hecgnn der Abschied bewilligt. Mueller, Oberst a. D., zuletzt SSr. g di⸗ des Feld⸗Art. Regts. Nr. 67, mit n Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des genannten Röhh⸗ zur Disp. gestellt. v. Lieres u. Wilkau, Major a. D., zuletzt etatsmäß. Stabsoffizier des damal. Kadettenhauses zu Berlin, der Charakter als Oberstlt., Paetsch, Feuerwerks⸗Oberlt. a. D., zuletzt an der Ober⸗Feuerwerker⸗Schule, der Charakter als Feuerwerks⸗ Hauptm., — verliehen.
Kiel, an Bord S. M. Bacht „Hohenzollern“, 26. Juni. v. Bülow, Hauptm. aggreg. dem Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit Fege ausgeschieden. 8
Im Beurlaubtenstande. Hannover, 17. Juni. v. Velt⸗ heim, Rittm. der Res. a. D., zuletzt in der Res. des Köni s⸗Ulan. Regts. (1. Hannov.) Nr. 13, der Charakter als Major verlie en.
Kiel, an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Frhr. v. Maltzahn, Oberlt. der 8 des Inf. Regts. Nr. 135, mit der Armee⸗Uniform, Kutter, Oberlt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 56, unter Verleihung des Charakters als Hauptm., — mit Pension der Abschied bewilligt.
Königlich Bayerische Armee.
Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde⸗ Versetzungen. Im aktiven Heere. 23. Juni. Eigl, Oberstlt. z. D., dem Gen. Kommando IJ. Armee⸗Korps zu⸗
etheilt.
1 921. Juni. Prinz Heinrich von Bayern Königliche Hoheit, zum Lt. im Inf. Leib⸗Regt. ernannt, und zwar vorerst unter Stellung à la suite des genannten Regts., Prinz Georg von Bayern Königliche Hoheit, Lt. à la suite des Inf. Leib⸗Regts., vom 1. August d. J. ab auf ein weiteres Jahr beurlaubt. Reber, Hauptm. à la suite des 10. Infanterie⸗Regiments rinz Ludwig, kommandiert zum Kriegs⸗Ministerium, im 2. Infanterie⸗Regiment Kronprinz, Schmitt, Oberlt. des 2. Fuß⸗Art. Regts., im 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer, unter Beförderung zum Hauptm., — zu Komp. Chefs ernannt. Stephan, Lt. des 15. Inf. Regts. König Albert von Sachsen, Trautmann, Lt. im 2. Fuß⸗Art. Re t, — zu Oberlts. befördert. Rubenbauer, Oberlt. des 1. Inf. Regts. König, unter Stellung à la suite seines Truppentheils, zum Kriegs⸗ Minserium weweäbier⸗
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 19. Juni. Gr. v. Preysing Frhr. v. Altenpreysing gen. Ere hn auf Liechtenegg, Fähnr. des 3. Feld⸗Art. Regts. Königin⸗Mutter, zur
Res. Perthan 2 23. Juni. Frhr. v. Oefele, Oberstlt. z. D., zugetheilt d
Gen. Kommando I. Armee⸗Korps, unter Fernmemührang 12 gesetlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Ab leichen der
schied bewilligt. Schwarzweller, Lt. des 2. Fuß⸗Art. Regts. zu den Res. Offizieren dieses Regts. versetzt. 8 8 24. I uni. Keßler, auptm. und Komp. Chef im 2. Inf. Fert. Kronprinz, unter Verleihung des Charakters als Major, Uebersezig, Hauptm. und Komp. Chef im 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer, — mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen
gesetzlichen Pension der Abschied bewilligt. Im Sanitäts⸗Korps. 21. Juni. Oberarzt und Regts. Arzt im 1. Inf. r Deeatisnshns us fe etteicsh. Bats. Arzt im 12. Inf. Regt. Prinz Arnulf, unter Beförderung zum Ober⸗Stabsarzt, zum Regts. Arzt im. 2. Ulan Uhrder Kenig, Dr. Liersch, Oberarzt des 6. Inf. Regts. Kaiser Wilhelm, König
Regt. König, zum Vorstand Dr. Meier, Stabs⸗ und
von Preußen, unter Beförderung zum Stabsarzt, zum Bats. 15 Sr 15. Inf. Regt. König Albert von Sachsen, — nannt.
an Dr. Zimmermann, Ober⸗Stabs⸗ und Regts. Arzt im 1. Schweren Reiter⸗Regt. Prinz Karl von Bayern, Fäs Kriegs⸗ Ministerium, Dr. Würdinger, Ober⸗Stabs⸗ und Regts. Arzt im 2. Ulan. Regt. König, zum 1. Inf. Regt. König, Dr. Patin, Ober⸗ Stabsarzt vom Reiter⸗Regt. Prinz Karl von Bayern, Dr. Guthmann, Assist. Arzt des 7. Inf. Regts. Prinz Leopold, zum 8. Feld⸗Art. Regt., — versetzt. Böck, Unterarzt im 4. Inf. Regt. König Wilhelm von Württemberg, zum Assist. Arzt befördert. Kaiserliche Marine. Offiziere ꝛc. Ernennungen,“ Beförderungen, Ver⸗
etzungen ꝛc. Kiel, an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 066b Iage⸗ Frhr. v. Senden⸗Bibran, Vize⸗Admiral, Admiral
Dr. Helferich, Gen.
à la suite, unter Belassung in der Stellung als Chef des Marine⸗
Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen mit der
Kriegs⸗Ministerium, als Regts. Arzt zum 1. Schweren