1901 / 152 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jun 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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kabinets, zum General⸗Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs ernannt.

iel, an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Gude⸗ will, Hüptm. und Komp. Chef im 2. See⸗Bat., als aggregiert zum 2. Cfsas ee⸗Bat. versetzt. Frhr. v. Keller, Oberlt. im 3. Königl. Sächs. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, Frhr. v. Schaumberg, Lt. im 4 Königl. Sächs. Inf. Regt. Nr. 103, zur Information bei der Kaiserlichen Werft Kiel vom 5. August bis einschließlich 15. Sep⸗ tember d. J. kommandiert.

Kaiserliche Schutztruppen.

Kiel, an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Müller v. Berneck, Fönsöc sächs. Lt. im Karab. Regt., nach er⸗ Königl. Sächs. Armee unter dem 12. Juli

n Ausscheiden aus der d. J. mit Patent vom 29. Juli 1896 als Lt. in der Schutztruppe für Südwest⸗Afrika angestellt. Ostasiatische Besatzungs⸗Brigade.

an Bord S. M. Pacht „Hohenzollern“, 24. Juni. Oberlt. im 2. Ostasiat. Inf. Regt. der Ostasiat. Be⸗ satzungs⸗Brig., zum 5. Ostasiat. Inf. Regt. des bisherigen at. Expeditionskorps, Dr. Chop, Assist. Arzt beim 2. Ostasiat. Inf. S der Ostasiat. Besatzungs⸗Brig., zum Feldlazareth 4 des bis⸗ herigen Ostasiat. Expeditionskorps, zurückgetreten. Hönemann, Oberlt. im 5. Ostasiat. Inf. Regt, des bisherigen Ostasiat. Expeditions⸗ korps, Dr. Aßmy, Oberarzt beim Feldlazareth 6 des bisherigen Os aßat. Expeditionskorps, zum 2. Östasiat. Inf. Regt. der Ostasiat. Besatzungs⸗Brig. versetzt.

Kiel, Richrath,

Statistik und Volkswirthschaft.

Deutschlands Außenhandel, mit den einzelnen Länder 1897 bis 1900.

Das Kaiserliche Statistische Amt hat soeben im Anschluß an das XI. Heft (Großbritannien) des 135. Bandes der „Statistik des Deutschen Reichs“ die Hefte V (Rußland) und III (Oesterreich⸗ Ungarn) hesmnssegeben. Ersteres enthält den Außenhandel Deutsch⸗ lands mit Rußland in den vier lesten Jahren. Dem umfang⸗ reichen Tabellenwerk geht eine kurze Be⸗ precunc der Entwickelung des deutsch⸗russischen Handels im letzten Ja Der Spezial⸗ handelswerth betrug 1900: 8

in der Einfuhr: in der Ausfuhr:

einschließlich der Edelmetalle 9 Mill. Mark, 324,9 Mill. Mark,

ausschließlich 2 570, . 6818,0 2 Die Einfuhr aus Rußland hat um 14,8 Millionen Mark = 2 v. H. bei Einschluß und um 50 Millionen Mark = 8 v. H. bei veeelchra der Edelmetalle zugenommen, während die Ausfuhr um 71,7 Millionen⸗ Mark = 18 v. H. bei Einschluß und um 12,1 Millionen Mark = rund 4 v. H. bei Ausschluß der Edelmetalle abgenommen hat.

Heungein ührngafen aus Rußland sind Roggen, Bau⸗ und Nutzholz, Gold, Eier, Gerste, Hafer, Weizen, Kleie, Flachs, Leinsaat, Häute und Felle, Oelkuchen, Pferde, Gänse, Hanf, Kalbfelle, mineralische Schmieröle, VBorsten, Kautschuk und Guttapercha und Abfälle von Kautschukwaaren. Hauptausfuhrwgaren 1 Ruß⸗ land sind Maschinen, Eisenwaaren, die „nicht besonders genannten Waaren“, Edelmetalle, Baumwolle, Kohlen, Häute.

Außer der Goldausfuhr hat auch die Ausfuhr von Stabeisen, Maschinen, Eck⸗ und Winkeleisen, groben Eisenwaaren, rohen Platten und Blechen aus schmiedbarem Eisen, wollenem Streichgarn ꝛc. be⸗ deutend abgenommen. 1

Der Besprechung ist auch eine Uebersicht über die Einfuhr der Hauptgetreidearten aus Rußland im letzten Jahrzehnt beigegeben.

Das I11. Heft enthält den Außenhandel Deutschlands mit Oesterreich⸗Ungarn in den bvier d.. Jahren. Auch hier wird dem Tabellenwerk eine kurze Besprechung der Entwickelung des deutsch⸗österreichisch⸗ungarischen Handels im letzten Jahrzehnt voraus⸗ geschickt. Der Spezialhandelswerth betrug 1900:

in der Einfuhr: in der Ausfuhr:

einschließlich der Edelmetalle 724,3 Mill. Mark, 510,7 Mill. Mark, ausschließlich 8 799949696 486,3

ie Einfuhr aus Oesterreich⸗Ungarn ist gegen das Vorjahr um

6,1 Millionen Mark = 08 v. H. bei Einschluß und um 11,1 Mil⸗

lionen = 1,6 v. H. bei Fürschoh der Edelmetalle gefallen, während

die Ausfuhr um 44/7 Millionen Mark = 9,6 v. H. bei Einschluß und

um 36,4 Millionen Mark = 8,1 v. H. bei Ausschluß der Edelmetalle gestiegen ist. 1. 1

vm letzten Jahrzehnt war stets die Einfuhr aus Oesterreich größer als die Ausfuhr dahin; der Einfuhrüberschuß schwankt nach Abzug’der Edelmetalle zwischen 139,1 und 265,6 Millionen Mark.

Haupteinfuhrgegenstände sind: Bau⸗ und Nutzholz, namentlich rohes und gesägtes, Braunkohlen, Eier, Gerste, Ochsen, Malz, Kleie, Gold, Kühe, Bettfedern, Faßbier, Kleesaat, Leinengarn,

vür. Aepfel, Birnen, Lederhandschuhe, Steinkohlen, Bücher, Kalb⸗ 8 e, Hopfen, feine Schuhe, Jungyieh, Maschinen, Butter, feuerfester hhon, Gemälde, de Wein, Lohrinden. 8

Hauptausfuhrgegenstände sind: Kohlen, Bücher, Karten, Maschinen, Gold, Rohbanmwolle, gekämmte Wolle, Koks, Wollen⸗ garn, lackiertes, gefärbtes Leder, Handschuhleder u. g., grobe Eisen⸗ waaren Fdelmetallwaaren, Rohwolle, Anilin, zc. Farben, Sämereien, Zink, Gemüse, unbedruckte Wolltuchwaaren, Häute und Felle zu Pelz⸗ werk, feine Eisenwaaren, Rindshäute, Rohkupfer, Kämmlinge, Flachs, Blasen, Därme. beg .“ 1

Auch in diesem Heft findet sich eine Uebersicht über die Einfuhr der Hauptgetreidearten und von Malz im letzten Jahrzehnt.

rzehnt voraus.

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Zur Arbeiterbewegung. Maurer⸗Ausstand in zu⸗

Der bereits längere Zeit währende us Sol ingen (vergl. Nr. 94 d. Bl.) ist, der „Rh.⸗Westf. Ztg.“ folge, nunmehr ergebnißlos beendet.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Bestimmungen der Nikolajewer Börse über Besatz und Naturalgewicht des Export⸗Getreides.

Die neuen, unter dem 18./5. März d. J. vom russischen Finanz⸗ Minister bestätigten Regeln des Nikolajewer Börsen⸗Comités lauten in Uebersetzung, wie folgt:

I. Börsenbestimmungen, betreffend den Betrag des Besatzes (der fremdartigen Beimischungen) und die Norm des Naturalgewichtes des Getreides, welches auf dem Nikolajewer Markte verkehrt.

Bei Abschlüssen über Getreide auf Lieferung und bei Ankäufen von Bestandwaaren, auch Leichtern, Böten, Waggons kommen folgende Regeln zur Anwendung:

1) Feleade he gilt als Normalsatz 3 %, jedoch ist die Ab⸗ kicferung desselben an den Käufer nicht mit mehr als 8 % Besatz ulässig; widrigenfalls ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Waare zu verweigern. 8

2) Für jedes Prozent über normale 3 %, wird Rabatt gewährt: beim Inhalt eines Besatzes von 3 % bis 5 %, je ¼ % vom

eeis und beim Besatz von 5 % bis 8 %, je 2 % vom Preise des

eizens.

89 Im Weizen mit einer Verschmutzung von mehr als 3 %, wird Roggen⸗ oder Gerstebeimischung bis 2 % im halben Betrage gerechnet, d. h. 2 % für 1 %, jedoch über 2 % auf allgemeiner Grundlage.

4) Wenn der Besag im Weizen weniger als 3 % beträgt, so wird zum ausbedungenen Preise ein Zuschlag in Höhe von ½ % für jedes Prozent des übernormal abgelieferten, reinen Weizens gemacht.

5) Bei der Weizenlieferung kann das Naturalgewicht des Korns um sechs Pfund geringer sein, als im Kontrakt angegeben ist, mit der Bedingung, daß für jedes fehlende Pfund ein Rabatt gewährt wird: bei 8 icht, welches um ein oder Pfund geringer, als aus⸗

wei 88 8 F1

bedungen ist, je ½¼ Kop., und für die folgenden vier Pfund je ½ Kop. vom Waarenpreise. Die Annahme des Weizens, vnn er gce den Kontrakt in natura mehr als um sechs Pfund geringer ist, 1 für den ö” obligatorisch; jedoch bei Einwilligung derselben Feh. 2 zen wird für jedes fehlende Pfund ein Rabatt

n op. 2 . 6) Für ee gilt als Normalsatz 3 %, es ist aber eine Ab⸗ lieferung desselben an den Käufer mit einem nicht 6 % übersteigenden e zulässig; widrigenfalls ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Paxe⸗ zu rbeen 1c

für jedes Prozent Besatz, welches 3 % des normalen über⸗ steigt, wird ein Rabatt veehen beim Inhalte eines Besatzes von 3 % bis 4 % in Höhe von 1 % vom Preise, und beim Inhalte eines Besatzes von 4 % bis 6 % je 2 % vom Preise des Roggens.

. 8) Bei Roggenlieferung mit einem Ffar⸗ von geringer 3 % wird dem ausbedungenen Preise ein Zuschlag im Betrage von ½ % für jedes Prozent reinen, die Norm übersteigenden Roggens gemacht. 82 9. Fer im Roggen enthaltene Weizen wird als Besatz nicht etrachtet.

10) Bei Roggenlieferung kann das Naturalgewicht des Korns um 6 Pfd. geringer, als im Kontrakt angegeben sh ein, mit der Bedingung, daß bei geringerem als ausbedungenem Raturgewicht vom Waarenpreise Rabatt gewährt wird: für die ersten drei Pfund fehl mgen Gewichts je ¼ Kop. und für die folgenden drei Pfund e ½ Kop. Die Annahme von Roggen mit einem um mehr als 6 Pfund geringeren Naturgewicht gegen den Kontrakt, ist für den Käufer nicht obligatorisch; jedoch bei inwilligung desselben zur An⸗ nahme derartigen Roggens wird für jedes fehlende Pfund ein Rabatt von je ¾ Kop. vom Wagrenpreise gewährt.

11) Für Gerste gilt als Normalbesatz 3 %; jedoch ist die Ab⸗ lieferung derselben an den Käufer mit einem nicht 3 % ü eenden Besas zulässig; widrigenfalls ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Waare zu verweigern.

12) Für jedes Froent Besatz, welches die normalen 3 % über⸗ steigt, wird Rabatt gewährt; bei einem Besaß von 3 % bis 6 % je 1 % vom Preise und bei einem Besatze von 6 % bis 8 % für jedes Prozent 2 % vom Preise.

Anmerkung: Der in Futtergerste enthaltene Weizen und Roggen wird als Besat nicht betrachtet.

13) Bei Gersteablieferung kann das Naturalgewicht des Kornetz um 8 Pfund geringer, als im Kontrakt erwähnt ist, sein, mit der Bedingung, daß bei dem Naturalgewicht, das geringer ist, als aus⸗ bedungen wurde, vom Preise der Waare Rabatt gewährt wird: für die ersten 4 Pfund fehlenden Gewichts je ¼ Kop. und für die fol⸗ enden 4 Fänd je 1 Kop. vom Wagarenpreise. Die Abnahme der Gerste, welche ein um mehr als 8 Pfund geringeres Naturalgewicht gegen den Kontrakt enthält, ist fuͤr den Käufer nicht obligatorisch; bei dessen aber, derartige Waaren anzunehmen, wird für

der⸗

jedes fehlende Pfund ein Rabatt von je ½ Kop. gewährt.

14) Für Hafer gilt als Normalbesatz 5 %, es ist aber die Ab⸗ lieferung Fec ben an den Käufer mit einem nicht 10 % Fe. e Befatz zulässig; widrigenfalls ist der Käufer berechtigt, die Annahme der Waare zu verweigern.

15) Für jedes Prozent Besatz, welches 5 % normal übersteigt, wird Rabatt gewährt: bei Inhalt eines Besatzes von 5 % bis 8 % je 1 % vom Preise und bei Inhalt eines Besatzes von 8 % bis 10 % je 2 % vom Preise.

16) Bei Haferablieferung kann das Naturalgewicht des Kornes um 10 Pfund geringer sein, als im Kontrakt angegeben ist, mit der Bedingung, daß bei Naturalgewicht, welches geringer ist als aus⸗ bedungen wurde, vom Waarenpreife Rabatt gewährt wird: für die ersten 5 Pfund des fehlenden Gewichts je % Kop. und für die folgenden 5 Pfund je Kop. vom Waarenpreise. Die Annahme des Hafers mit einem Naturalgewicht, welches gegen den Kontrakt mehr als um 10 Pfund geringer ist, ist für den Käufer nicht

obligatorisch; jedoch bei dessen Einwilligung, derartige Waare anzu⸗ v. wird für jedes fehlende Pfund ein Rabatt von je ½ Kop. gewährt.

17) In Getreidemischungen Weizen mit Roggen (sogenannter Unterweizen oder Surshik (unreiner Weizen) und in Hafer mit Wicke und kleinen Erbsen, wird der Inhalt eines Getreides im andern durch Vereinbarung des Käufers mit dem Verkäufer bestimmt; Mineralbeimischungen aber (Erde, Sand, Staub, Spreu zac.) sind in erwähnten Mischungen in Höhe von nicht über 2 % zagsssa⸗

18) Für Leinsaat gilt als Normalbesatz 5 %, es ist jedoch die Ablieferung derselben an sen Käufer mit einem 8 % nicht übersteigen⸗ den Besatz zulässig.

19) Für jedes Prozent Besatz, welches die normalen 5 % über⸗ steigt, wird ein Rabatt von 1 % vom Preise der Leinsaat gewährt.

20) Wenn in Leinsaat andere Oelsaaten enthalten sind, so werden 2 % derselben für 1 % Sg gerechnet. Im Falle einer all⸗ gemeinen Verschmutzung von über 8 %, werden andere Oelsaaten als Besatz auf allgemeiner Grundlage betrachtet.

21¹) Gebrochene Körner der Leinsaat pon mehr als der halben Größe werden als ganze Körner gerechnet, und dielenigen, welche kleiner als die Hälfte sind, werden als Besatz aus andern Oelsaaten in Leinsaat anerkannt, d. b. 226 für 1 %.

22) Für Surepa (Rübsaat) gilt als Normalbesatz 15 %, jedoch ist die Ablieferung deühaee an den Käufer mit einem 20 % nicht übersteigenden Besatz zulässig⸗

23) Für jedes Prozent Besatz, welches 15 % normal scbersteigte wird ein Rabatt von je 1 % vom Preise der Rübsaat gewährt. Bei Einwilligung des Käufers zur Abnahme von Rübsaat mit einer Ver⸗ schmutzung, die 20 % übersteigt, wird ein Rahatt von je 2 % vom Preise für jedes Prozent Besatz über 20 % gewährt.

24) Die in Rübsaat enthaltenen anderen Oelsaaten werden als Besatz nicht gerechnet. 1

5) Für sämmtliche anderen Oelsaaten gilt als Besatz 5 %, jedoch ist die Ablieferung derselben an den Käufer mit einem 8 % nicht über⸗ steigenden Besatz zulässig. Für jedes Prozent Besatz, welches 5 % normal übersteigt, wird ein Rabatt von je 1 % vom Waarenpreise

ewährt.

8 36) Bei Ablieferung von Leinsaat, Rübsaat und sonstigen Oel⸗ saaten mit einem Besatze, welcher gegen den in den §§ 18, 22 und 25 erwähnten normalen geringer ist, wird vom Käufer zum aus⸗ bedungenen Preise ein Zuschlag in Höhe von 1 % für jedes Prozent reiner Saat, welches übernormal abgeliefert wird, gemacht.

27) Die Makler der Nikolajewer Börse fertigen Maklernoten (Schlußmoten) über den Verkauf von Getreide nur auf Grundlage dieser Bestimmungen aus.

28) Etwaige Streitigkeiten über siimmungen, Streitigkeiten und Nikolajewer Börsencomité entschieden.

II. Instruktion . zur Vornahme der Getreideanalyse im Bureau beim Börsen⸗Comité der Nikolaiewer Börse. 5

1) Beim Börsen⸗Comité der Nikolajewer Börse besteht ein Bureau zur Feststellung der, Güte von seder Art Getreidewaaren, welche auf dem Markte zu Nikolajew verkehren. 2

2) Der Bureauvorstand und alle sonstigen daselbst angestellten Personen werden vom Börsen⸗Comité bestellt. 1

Anmerkung: In die Zahl der Bureaubeamten können auch Personen weiblichen Geschlechts aufgenommen werden.

3) Zu den Obliegenheiten des Burcauvorstandes gehören;

a. die Aufsicht über die regelrechte Vornahme der Analvse,

b. die Führung des Buchs, in welches die Ergebnisse der Analysen eingetragen werden; die Ausfertigung von Bescheinigungen über die Güte (Qualität) der zwecks sachverständiger Untersuchung eingegangenen Proben, der Schriftwechsel mit den Bureauklienten, Kassenabrech⸗ nung ꝛc. 1 8

81) Zur Kontrole der Thätigkeit des Vorstands und sämmtlicher anderer Beamten des Bureaus wird für jeden Sitzungstag eins der Mitglieder des Börsen⸗Comités ernannt.

Der Tagesdienst für jedes Mitglied

Anwendung gegenwärtiger Be⸗ Mißverständnisse werden vom

des Comités wird durch

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aber irgend ein Comité⸗

Loos eine Woche im voraus bestimmt, wenn

21„1198

mitglied nicht in der Lage sein

8

19 zu dieser lichtet, dem

beiit im Bureau an⸗ nd. 11 r orsitzenden des Börsen⸗ Comités rechtzeitig davon Mittheilung zu machen, welcher in diesem Falle die Derss escshe einem anderen Comitémitglied auferlegt.

wesend zu sein, so ist es verp

5) Für die Besorgung der Obliegenheiten des Tagesdienstes er⸗ ten die Mitglieder ves Comités Diätengelder und sämmtli Bureauangestellten ein Monatsgehalt in seitens des Börsen⸗Comites

zu bestimmenden Beträgen.

6) Das Bureau ist für Annahme der Getreideproben zwecks sa verständiger Untersuchung an festgesetzten, seitens des Börsen⸗Comités zu bestimmenden Stunden geöffnet. Verkehr mit den Getreide⸗ besitzern in Angelegenheiten, die auf das Bureau Bezug haben, findet durch Vermittelung des diensthabenden Comitémitgliedes in einem vom Bureau getrennten Lokale statt, in das Bureau selbst werden fremde Personen nicht bugelassen.

7) Die Proben zwecks Analyse müssen mit Siegel derjenigen Personen, welche sie entnommen haben, und der Antrag auf Vornahme der Analyse mit Unterschrift des Getreidebesitzert versehen sein; in denjenigen Fällen aber, wenn die achverständige Untersuchung behufs⸗ Entscheidung von Streitigkeiten, die aus einem Getreidehandelsvert entsprießen, vorgenommen werden, mit Unterschrift der Bevo mächtigten beider streitigen Parteien.

8) Die vom Getreidebesitzer in Empfang genommenen Proben werden vom diensthabenden Comitémitglied dem Bureauvorstand in Lece Weise übermittelt, daß dem Letzteren die Person, welche die

nalyse beantragt hat, nicht bekannt wird. Das Ergebniß derselben Schm eingetragen, und der Auszug aus demselben dient als Bescheinigung über die Güte der zur s ständigen Unter⸗ suchung eingereichten Waare. Diese EFsce nücns wird dein Probe⸗ 21 Unterschrift des dienstha⸗ Comitémitgliedes aus⸗ gehaͤndigt.

9) Die sachverständige Untersuchung der dem Bureau zugegan⸗ Getreidewaaren darf nicht spater als binnen drei Tagen vom der Antra staeang vargenomwes werden.

10) Zwecks Deckung der Kosten zur Unterhaltung des wird für die Analysevornahme eine besondere Beabaeg angesetzt, deren Betrag von der Börsengesellschaft zu bestimmen ist. Die er⸗ wähnte Bezahlung wird gleichzeitig mit der Antragstellung auf Vor⸗ nahme sachverständiger Untersuchung geleistet.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserli⸗ Gesundheitsamts“, Nr. 26 vom 26. Juni 19n);

wird in das Schnurbuch

enen Tage

Bureaus

Pest. Egypten. Vom 2, bis einschließlich 6. Juni sind in Zagazig insgesammt 7 Pestfälle destgestent von denen 1 tödtlich verlaufen war und 6 am 7. Junt in Behandlung waren.

„Nach dem „Bulletin quaruntonaire hebdomadaire“ waren daselbst während der Ian zwölf Tage des Monats Juni 23 Er⸗ krankungen und 7 Todesfälle an der Pest festgestellt, 16 Pestkranke, darunter 3 Europäer, befanden sich am 12. Junt in Behandlung. In Minieh waren an demselben. Taße 2 Pestkranke in Behandlung, in Mansurah war ein aus Sagchsg gekommener Pestkranker am 8. Juni gestorben. Die Gesammtzahl der vom 27. April bis 12. Juni in Egypten beobachteten Pestfälle (Pesttodesfälke) hetrug: 4 (4) in Alexandrien, 23 (7) in Zagazig, 2 (0) i Winseh 1 (1) in Mansurah. In Alexandrien war seit dem 18. Mai kein weilerer Pestfall vorgekommen.

Britisch⸗Ostindien. sufolge einer Mittheilung vom 30. Mai nahm in Kurrachee die Heftlgkeit der Seuche stark ab, es kamen damals nur noch 8 bis 12 Pestfälle an jedem Tage zur Anzeige,

EChina. Zufolge einer Mittheilung vom 13. Mai ist in Swatau und hauptsächlich in einigen Dörfern der Umgegend von Swatau die Pest wieder heftig aufgetreten.

Mauritius. Während der drei Wochen vom 19. 1 bis 9. Mai wurden noch 3 Fälle von Pest, darunter 2 mit tödtlichem Ausgang, auf der Insel beohachtet, und zwar alle 3 in den Tagen vom 26. bis 29. April. Die 2 in der Zeit vom 6. bis 19. April 7.v Pestfälle sind, wie nachträglich mitgetheilt wird, tödtlich verlaufen.

Kapland. Im Laufe der am 25. Mai beendeten Woche wurden dem Pesthospital zu Kapstadt, üge wie in der Vorwoche, 21 Kranke überwlesen. Nachdem einschließlich 6. gefundener Pestleichen 16. Pesttodesfälle festgestellt und 28 ¼ ersonen als von der Pest geheilt entlassen waren, befanden sich am 25. Mai 103 Kranke im Pesthospital, darunter 33 Europcer und 14 Eingeborene. Als pestverdächtig standen am 25. Mai noch 20 Kranke unter Beobachtung, nachdem im Laufe der Woche bei 7 be⸗ obachteten Personen Pest festgestellt worden war. 8

Während der letzten Maiwoche wurden Zeitungsnachrichten zufolge in Port Elizabeth 2 Neuerkrankungen Tund in Simonstown 1 Pestfall festgestellt.

Qucensland. Nach dem amtlichen Wochenausweise sind in der Kolonie während der am 4. Mai abgelaufenen Woche 2 neue Pest⸗ 5 und zwar in Brisbane zur Anzeige gekommen. In Behand⸗ ung befanden sich am 4. Mai noch 9 Pestkranke, zu diesen sollen in der am 11. Mai beendeten Woche 3 neue Pestkranke hinzuge⸗ kommen sein.

West⸗Australien. Während der beiden Wochen vom 27. April bis 11. Mal sind nach amtlichen Ausweisen in der Kolonie 2 weitere Pestfälle, und zwar beide vor dem 4. Mai, vorgekommen; ein Pestfall. verlief in dieser Zeit tödtlich. Am 11. Mai waren, ebenso wie am 4. Mai, noch 5 Pestkranke in Behandlung, davon 4 in Perth, 1 in

Freemantle. Cholera.

Britisch⸗Ostindien. In Kalkutta sind in der Zeit vom 12. bis 18. Mai 77 Personen an der Cholera gestorben.

Pocken.

Italien. Wie in Neapel, so sind auch in Messing die Pocken neuerdings heftiger aufgetreten. Nachdem im Monat Mai einige vereinzelte Fälle beobachtet worden waren, sind wäaͤhrend der ersten Dekade des Juni 28 Erkrankungen in Messina festgestellt, von denen bis zum 10. Juni 2 tödtlich verlaufen waren. 8

Venezuela. Zufolge einer Mittheilung vom 20. Mai sind in Ma 2el o die Pocken wieder so heftig aufgetreten, daß Verkehrs⸗ beschränkungen auswärts angeordnet wurden.

Typhus.

Mexiko. Um die Mitte des Monats Mai wird der Gesundheits⸗ stand in der Stadt Mexiko als ein seit einiger Zeit recht ungünstiger eschildert. Die Sterblichkeit an „Typhus und typhösen Fiebern*²) Hacke namentlich unter der ärmeren, gedrängt wohnenden Bevölkerung außerordentlich zugenommen, und im Monat April sollen nach amt⸗ lichen Angaben allein an „Thyphus“ 162 Personen gestorben sein). vermuthlich bleibt diese Zahl aber hinter der Wirklichkeit noch zurück. Umfangreiche Erdarbeiten in den Straßen der Stadt behufs Anlapg⸗ einer Kanalisation werden mit den z. Z. ungünstigen Gesundheit. 8 verhältnissen in Verbindung gebracht.

Verschiedene Krankhbeiten. 1

Pocken: Moskau 4, New York 13, Paris 20, St. Petey burg 2, Warschau 8, Kalkutta 31 Todesfälle; Berlin (nach Ange oen aus Krankenhäusern) 4, Antwerpen (Krankenhäuser) 5, New York 134, Paris 65, Petersburg 48, Warschau (Krankenhäͤuser) 9 G’krankungen;

lecktyphus²): Warschau 3 Todesfälle; Warschau (Herankenhäuser

¹) Anm. Nach den tabellarischen Uebersichten er Washingtone

Public Health Reporte waren in der Stadt Mex’ 1o0 seit dem Apri

ses wer zahlreiche (43 bis 46) Personen ar „typhus fever sestorben.

1 ²) Bei den beiden in Nr. 145 des weite Beilage, für den Reg.⸗Bez. Posen ayn gegebenen Fällen hat es ch, einer nachtreäüglichen Mittheilung zufol’ge, nicht um Flecktyphus, ondern um Unterleibstyphus gehandelt.

„R.⸗ u. CEZt.⸗A.“ vom 21. d. M.