1901 / 283 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Freitag, den 29. November

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Berichte von deutschen Fruchtmärkten. Qualität Am vorigen Außerdem wurden gering mittel gut Verkaufs⸗ 18 Markttage e wae h 5 8 Kenge ur 1 nach überschlä Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner be 1 Dappel⸗ vi Ee berschlzgscer niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner Fe preis dem oppelzentner (Preis unbekannt) ℳ. ℳℳ Weizen. Landsberg a. W. . 15,00 15,00 17,00 17,00 Ostrowo. . . . 11“ 17,10 17,20 17,20 17,30 0h 17.30 17,40 b Wongrowitz. 114“ 15 00 15,60 —- 187,00 17,40 8 17,00 17,00 2111 Breslau . 8 . Winter⸗Weizen 14,90 15,60 15,90 16,40 16,70 17,20 8 8 8 1 8 8 -. . . Sommer⸗Weizen 14,90 15,50 15,80 16,30 16,50 16,80 1 8 8* 8 Frschberg LEE 1I1A1X“ 15,70 16,20 17,30 17,80 9 157 16,75 16,75 21. 11. atibor. 8 8 15,80 16 00 16,20 16,40 1 150 18 515 16,10 16,20 21ö11 Göttingen .“ . 15,40 15,40 15 80 15 80 Geldern. 8 16,10 16,40 16,40 16,70 16 70 16,90 70 1 150 16,43 16,20 2 Neuß 15,50 15,50 16,00 16 00 385 6 060 15,74 15,75 276 111 Döbeln 15,70 16,00 16,30 16,30 8 1 Laupheim 16,20 16,20 I.“ 16,20 16,40 22. 11. Rastatt 16,50 16,75 16,75 17,00 17,00 17,50 17,00 17,00 21. 11. Chateau⸗Salins I —- 16,00 16,20 L 8 1 1 Roggen. Landsberg a. W.. G 13,60 13,60 14,00 14,00 . . Kottbus . 15,30 15,30 15,30 14,22 14. 11. . Ostrowo 13,30 13,40 13,40 13,50 13,50 13,60 8 8 Wongrowitz 13,00 13,60 —. 14,00 14,50 14,25 14,25 2111ö Breslau . 8 G 13,50 14 10 14,40 14,60 14,70 15.00 8 ¹ . 8 Hirschberg 8 8 14,10 14,60 14,60 15,00 15,10 15 50 14,82 14,82 211 8 Ratibor. 8—8 8 14,25 14,25 400 14,25 14,30 21. 11. . Göttingen 8 8 14,00 14,00 14,30 14,30 1 8 8 1 1 8 Geldern. 8 14,20 14,60 14,60 14,90 14,90 15,20 90 1 340 14,89 14,42 21 11 . Neuß.. 13,30 13,30 13.80 13 80 235 3 180 13,53 13,53 2e11 . Döbeln 13 80 13,90 14,00 14,30 8 2 2 3 8 Rastatt 13,50 14,00 14,00 14,50 14,50 15,00 45 652 14,49 14,50 21. 11. 8 Chäateau⸗Salins 13,60 14,20 8 . 8 B“ 1 Gerste. . 1 Landsberg a. W.. -PbE11509 13,00 13,60 13 60 3 . Ostrowo. 12,00 12 30 12,60 12,90 13,40 13,70 8 8 . 3 8 . Wongrowitz. 102,90 11,30 11 60 12 00 = 30 351 11,70 11,90 21. 11. reslau . 11,70 12,20 12,60 12,90 13,40 14,40 3 . 8 8 Hirschberg 1220 12,70 14,40 14,90 8 111 13,42 13,55 21. 11. 8 Ratibor. 12,00 12,50 13 00 13 50 7. 8 925 12,75 13,15 21. 11. 4 Göttingen 11“ ETö1““ 14 10 15,10 15,10 8 . 8 8 8 Döbeln h 14,50 14 50 14,60 14 80 8 8 . b . bEFaupheim 13,60 14,20 1440 14,0 14,60 15,00 187 2 702 14,60 14,63 22. 11. 14, 15,00 15,00 15,50 15,50 16,00 22 341 15,50 15,00 21. 11. Chateau⸗Salins 13380 1499 1 3 8 Hafer. 8 Landsberg a. W. 1“ 13,60 13,60/ 14,00 14,00 b 1 11X“ Kottbus. 11““ 14,70 oy14,79 14,80 14,80 25 369 14,76 14,75 21. 11. Ostrowo 12,90 13,00 13,00 13,10 13,10 13,20 8 8 Wongrowitz. 8 —- 13,20 13 20 8— 8b 10 132 13,20 12,50 21. 11. Breslau . 1260 13,20. 13,40 13 60 13,80 14,00 G 8 Hirschberg 13,60 13,80 13,80 14,00 14,00 14 20 39 542 14,00 14,32 2111 Ratibor . 1 12 60 12,80 13,00 13,20 800 10 320 12,90 12,70 21. 11. 50 Göttingen . 13 60 123,60 14,00 14 00 8 2 Geldern . . 14,50 15,00 15,00 15,50 15 50 16 00 60 920 15,33 15,00 2111 Neuß. 5 C166 ein 14 50 15,50 60 900 15,00 15,00 27. 11. Döbeln . 2 13,20 13,40 13,80 14,00 B 3 1 . Laupheim 8 . 14 20 14,40 14,60 14,80 15,00 15,00 400 5 886 14,72 14,55 22 11. I6 8 1400 14,50 14,0 15 00 15,00 15,50 16 240 15,00 15,00 21. 11. Chäteau⸗Salins. 3 11313“ 8— S r 8 1

Zemerkungen Die verkauste Menge wird auf volle Doppelzentner und der in liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,

Verlaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt.

daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (

abgerundeten Zahlen berechnet

Der Durchschnittspreis wird aus den ung tsprechender Bericht fehlt.

.) in den letzten sechs Spalten, daß en

Deutscher Reichstag. 99. Sitzung vom 28. November 1901. 1 Uhr. . Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Innern, Staats Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner. 1 Eingegangen ist der Vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich, betreffend die Verlegung der deutsch⸗österreichischen Grenze längs des Przemsa⸗Flusses.

Ueber den Anfang der Sitzung wurde in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet.

Darauf setzt das Haus die zweite Berathung des Ent⸗ wurfs einer Seemannsordnung fort.

Die Berathung war in der 97. Sitzung inmitten der Ver⸗ handlung über den § 4 abgebrochen worden, wonach die Seemannsämter auch als Seeschöffengerichte zu funk⸗ iionieren haben. Nach dem Kommissionsbeschlusse muüssen die Seemannsämter bei der Entscheidung in Straf⸗ sachen innerhalb des Reichsgebiets mit einem Vorsizenden und zwei schiffahrtskundigen Beisitzern besetzt sein. Nach dem An⸗ troge der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) soll einer der Beifitzer dem Kreise der seebefahrenen Schiffsleute ent⸗ nommen sein. Ein jetzt modifizierter Antrag des Abg. Cahenoly (Zentr.) will dasselbe dann eintreten lassen, wenn es sich um ein Verfahren gegen einen Schiffsmann handelt. Die Anträge der Sozialdemokraten wollen darüber hinaus Mulühndlichkeit und Oeffentlichkeit der Verhandlung, sowie Reise⸗

kosten und Diäten für die Schöffen. Abg. Rettich (d. kons): Nach meiner Mitarbeit in der Kom⸗ mission kann kein Zweifel sein, daß ich auf dem Standpunkt der sozialen Fürsorge für die Seeleute und der Verbesserung in dieser Hinsicht stehe. Aber meine Stellung hat doch eine gewisse Grenze. Herr Metzger hält Disziplin für eine leere Redensart, aber eine wirklich gute Seefahrt kann ebenso wenig wie Armee und Marine ohne die allerschärfste D sziplin existieren. Die Anträge scheinen mir nicht ohne Gefahr für die Aufrechterhaltung der Disziplin zu sein. Der Schiffs⸗ mann wird als Beisitzer geneigt sein, bei Vergehen gegen die Disziplin milde zu urtheilen und andererseits aus Malice bei der Straf⸗ abmessung gegen einen Kapitän zu weit zu gehen. Wir stimmen daher gegen die Anträge Albrecht und Genossen, aber auch gegen den Antrag Cahensly. 8 Abg. Cahensly bestreitet, daß sein Antrag geeignet sei, die Disziplin zu lockern, namentlich nachdem er ihn dahin modifiziert be, daß nur bei einem Verfahren gegen Schiffsleute ein Beisitzer aus der seebefahrenen Mannschaft zu entnehmen sei.

Abg. Raab (Reformp.): In dem Antrag Cahensly liegt allerdings zu viel Vorsicht. Inzwischen ist noch ein neuer weiterer Antrag der Abgg. Kirsch und Cahensly zu § 111 eingegangen, welcher die Verhandlungen vor den Seemannsämtern öffentlich machen will. Das ist wichtig auch für die vorliegende Frage. Im stimme dem Abg. Cahensly bei, daß sein Antrag auch die aller⸗ weitgehendsten Befürchtungen vollständig beseitigt. Man hat uns ent⸗ gegengeworfen, daß man kein Standesgericht machen solle. Ich er⸗ blicke aber auch in den Militärgerichten nichts anderes als Standes⸗ gerichte. Die Militärgerichte sollen aber den besonderen Anschauungen im Militär Rechnung tragen. Dasselbe gilt auch für das gesammte Seewesen; denn auch dort steht das Wort Disziplin an der Spitze, und hat man es mit besonderen Anschauungen zu thun. Das See⸗ mannsamt wird nicht nur als Standes⸗, fondern auch als Klassen⸗ gericht in den Kreisen der seemännischen Arbeiter angesehen werden, wenn nur ihre Vorgesetzten als Richter fungieren. Eine Hebung des Vertrauens zur Rechtsprechung der Seemannsämter liegt nicht nur im Interesse Derjenigen, die verurtheilt werden sollen, sondern auch im Interesse des Staats. Beim Kriegsgericht ist auch der Standpunkt gewahrt, daß Jeder möglichst von seinen Kameraden gerichtet wird. Der Verein der deutschen Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine ist auch dafür eingetreten, daß bei der Besetzung des Seeamts bis zu der Aburtheilung eines Steuermanns ein Steuermann hinzugezogen wird. Die Oeffentlichkeit der Verhandlung halte ich für eine der nothwendigsten Voraussetzungen für das Vertrauen in die Rechtsprechung. Der Seemann hat in der Hauptsache bloß eine einzige Instanz, da ihm die Berufung an die ordentlichen Gerichte fast unmöglich ist. Daher muß die erste Instanz in die beste Lage zur Aburtheilung der Leute gesetzt werden. Ich freue mich, daß niemand hier gegen die Oeffentlichkeit der Verhandlungen gesprochen hat, und hoffe, daß der Antrag wie auch später der Antrag Kirsch angenommen werden. 6

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Der Antrag des Herrn Cahensly ist ja ein Entgegenkommen, was gewiß anzuerkennen ist, indem jetzt vorgeschlagen wird, daß ein Schiffsmann nicht allgemein als Beisitzer hinzugezogen werden müsse, sondern nur dann, wenn über einen Schiffsmann ab⸗ zuurtheilen sei; und es könnte scheinen, daß gegenüber dem, was in der vorigen Sitzung von hier aus gesagt ist, die Bedenken beseitigt seien. Allein, was namentlich ich vorzugsweise betonte, die Unstatthaftigkeit des Aburtheilens des Vorgesetzten durch den Schiffsmann als gesetzliche

Feedenhsd erschöpft noch nicht die ganze Reihe der Bedenken. Das auptbedenken besteht nicht darin, daß unter Umständen und im einzelnen Fall ein Schiffsmann urtheilen könnte das

ist vollkommen zulässig und in vielen Fällen, glaube ich, auch wünschenswerth sondern darin, daß mit der⸗ rrung, es solle in

1 Forde allen Fällen pr ßig, wenn auch in der B schränkung auf b 16““ ö 44

stimmte Fälle, ein Schiffsmann Beisitzer sein, ein Grundsatz auf⸗ gestellt wird, der nicht toleriert werden kann für die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Strafgewalt. Nun kann ja eingewendet werden was bis zu einer gewissen Grenze berechtigt ist —, es sei dies keine Rechtsprechung im Sinne unserer Strafgerichte, sondern eine mehr polizeiliche Rechtsprechung, an welche auch in anderen Be⸗ ziehungen nicht die strengen Forderungen gestellt werden, wie z. B. die eben von Herrn Raab betonte der Oeffentlichkeit, die hauptsächlich aus diesem Grunde nicht die Konsequenz der Einsetzung des Seemannsamts gewesen ist. Allein, die Gründe liegen auf einem anderen Gebiete. Es darf nicht anerkannt werden, daß ein Theil unserer Bevölkerung vorzugsweise berufen sei, über gewisse Fälle zu urtheilen, weil sie derselben Klasse wie der Abzuurthei⸗ lende angehören. Das ist ein Grundsatz von so großer Bedenklichkeit, daß ihm beim ersten Auftreten meines Erachtens entgegengetreten werden muß. Ferner bittte ich, zu erwägen: Wird bestimmt, daß in den Seemannsämtern, sobald es sich um einen Schiffsmann handelt, ein Schiffsmann als Beisitzer zugezogen werden müsse, so heißt das mit anderen Worten, daß für die Regel, für vielleicht ½% der Fälle, ein Schiffsmann zugezogen werden müßte. Er wird also auf Grund gesetzlicher Vorschrift das ständige Mitglied bilden, welches berufen und in der Lage sein foll, alle Fälle, mit Ausnahme der Vorgesetzten, zu beurtheilen. Aber auch, wenn nicht der Vorgesetzte direkt ab⸗ zuurtheilen ist, ist derselbe doch indirekt abzuurtheilen in vielen Fällen, wenn er nämlich eine Verfügung getroffen hat, die vom Seemannsamt daraufhin geprüft wird und geprüft werden soll, ob sie zutreffend ist. Da wird speziell der Schiffsmann vom Gesetz bezeichnet als der, der darüber urtheilen muß. Wer im übrigen zugezogen wird, darum kümmert sich der Gesetzgeber nicht. Da zeigt sich die bedenkliche Konsequenz und das weite Feld, auf das sich die Bedenken richten müssen. Ferner aber, angesichts dieser zahl⸗ reichen Fälle, bei denen gerade der Schiffsmann hinzugezogen werden muß, tritt um so mehr das Bedenken hervor, ob bei jedem Seeamt, und sei es auch das kleinste, an einem weniger von Schiffern be⸗ suchten Orte eine Schifferbevölkerung vorhanden ist, die geeignete Männer darbietet mit den Eigenschaften, die ich neulich als ganz un⸗ entbehrlich bezeichnet habe. Namentlich würde dieses Bedenken im besonderen Maße dann hervortreten, wenn das ganze Jahr hindurch das Seemannsamt besetzt sein muß. Es sind das alles Bedenken, die so gewichtig sind, daß sie auch dem Antrage des Herrn Abg. Cahensly gegenüber durchschlagend sind. Ich kann deshalb nur bitten, es bei der Ablehnung aller dieser Anträge zu belassen.

8 Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichs⸗Justizamt Dr. Dungs⸗ Durch die Annahme des Antrages würde in unsere Straf esetzgebung ein völlig neuer Gꝛundsatz eingeführt werden, nämlich die obligatorische Theilnahme eines Standesgenossen an der Aburtheilung. Wohin

würd das en? Wir kommen damit zu einer gewissen Standes⸗