1901 / 283 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Nov 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Es würde die Auflösung der Strafjustiz in Strafsachen

Abg. Dr. Herzfeld (Soz.) bestreitet dies. Bliebe es bei dem 1“ 8 würde das Gericht aus drei Personen bestehen, die ausschließlich aus dem Kapitän und zwei Schiffsoffizieren be⸗ ständen. Das wäre ja gerade ein Standesgericht. Den Gegnern des Antrages liege gerade daran, dieses Standesgericht aufrecht zu erhalten, das weiter nichts sei als ein Klassengericht. Es handle

ch hier garnicht um die Aufrechterhaltung der Disziplin, ondern um gewerbliche Streitigkeiten, und daß die Schiffsleute als Beisitzer nicht ungerecht gegen die Offiziere und zu Gunsten ihrer Heisißen stimmen würden, sei 8 die Zusammensetzung der Ge⸗ werbegerichte hinlänglich bewiesen iI Preußen und Oldenburg be⸗ stehe schon die kollegiale vesezung der Seemannsämter, und gerade die Hansestädte hätten sich hartnäckig gegen die Ausdehnung dieser Verfassung auf ihre Seemannsämter gewehrt. Wenn der § 4 in der jetzigen Fassung zu stande gekommen sei, während noch in der ersten Lesung der Kommission der § 4 nach dem sozial⸗ demokratischen Antrage gestaltet gewesen sei, so sei das das Werk des Senators Dr. Pauli und seiner Regierungskollegen gewesen. Auch darin zeige sich der abhängige Sinn dieser Herren von den herrschenden Klassen, nämlich abhängig in dem Sinne, in dem jede Regierung abhängig sei und sein müsse von den herrschenden Klassen. Für die Zusammensetzung des Seegerichts komme es seiner 1 einzig darauf an, daß die Schutzbestimmungen, welche das

setz zu Gunsten der Arbeiter enthalte, wirklich durchgeführt würden z. B. die Bestimmungen über Arbeitszeit, Sonntagsruhe und Zahlung der Heuer, gegen die sich Offiziere und Rheder verfehlten. Wolle also der Senator Dr. Pauli den sozialdemokratischen Antrag nicht an⸗ nehmen, dann vertrete er doppelt und dreifach die Interessen der Rheder. Wer den Seeleuten Gerechtigkeit widerfahren lassen wolle, könne nicht anders, als dem Antrage zustimmen.

Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli: Es ist zwar nicht meine Sache, Herrn Cahensly in Schutz zu nehmen, sondern ich kann ihm das füglich selbst über⸗ lassen. Aber ich möchte doch, weil mein Name hineingezogen ist, die beßte Bemerkung des geehrten Herrn Vorredners nicht unerwidert lassen, insofern sie den Antrag des Herrn Cahensly betrifft. Ich habe in der vorigen Sitzung geglaubt, ich könnte mir den Fall sehr gut denken, daß ein Schiffsmann sehr geeignet sei, Beisitzer des Seemannsamts zu sein, habe sogar gesagt, daß ich mir denken könnte, daß er unter Umständen und ich denke dabei an Steuerleute vielleicht kleinerer Schiffe auch im stande und der geeignete Richter sein würde, um über Dienstverletzungen eines Steuermanns zu urtheilen, und habe auch noch, um das zu wiederholen, hinzugefügt, daß wir in Bremen alles Absehen darauf richten würden, thunlichst auch Schiffsmänner zu Beisitzern heranzuziehen, indem ich mir nämlich denke, daß man eine größere Anzahl Beisitzer heranziehen wird, aus der man, weil nicht Jeder jederzeit abkommen kann, die Auswahl dem Vorsitzenden überläßt. Aber ich habe hinzugefügt, einer gesetzlichen Fixierung dahin, daß ein Schiffsmann hinzugezogen werden muüsse, müßte ich mit Häͤnden und sfüben entgegentreten, weil das eine in sich unrichtige und sehr gefähr⸗

iche Bestimmung eines Gesetzes sein würde. Das hat Herr Cahensly jetzt gethan. Hätte er also, dem freundlichen Winke von Herrn Dr. eld folgend, vorher bei mir angefragt, so würde ich dringend ge⸗ tten haben, einen solchen Antrag nicht zu stellen aus den Gründen, die ich neulich und eben ausgesprochen habe. Dann aber ist Herr Dr. erzfeld in Fortsetzung seiner Bemerkungen in der vorigen Sitzung uͤbergegangen zu dem vermeintlichen Nachweis, daß, wie er damals gesagt habe, die Senate der Hansestädte sozusagen unter der Fuchtel der Rhederkreise ständen, und hat Belege beizubringen versucht Dieser Beleg, angewendet auf meine Person, ist nun so unglücklich, wie möglich, ausgefallen. Er ist darin gesucht worden, daß ich in der ersten Lesung der ersten Kommission mich schon sehr lebendig gegen die Zuziehung der Schiffsmänner ausgesprochen, und daß ich bei einer späteren Gelegenheit nochmals meinen ganzen Ein⸗ ausgeübt habe, damit diese Bestimmung beseitigt werde; es ei nämlich inzwischen das passiert, daß die Rheder eine Resolution oder ein Promemoria oder was es ist, hätten ergehen lassen wo sie aufs Lebhafteste gegen eine solche Bestimmung sich ausgesprochen hätten. Ich will nun freilich Herrn Dr. Herzfeld nicht zumuthen, daß er alles auf meine Versicherung hin ohne weiteres als Thatsache annehmen soll; ich muß ihm überlassen, inwieweit er mir Glauben schenken will. Die Versicherung kann ich aber geben, daß mir von einer Resolution oder einem Promemoria, oder was es sei, der Rhederkreise in Anlaß dieses Punktes bis zum heutigen Tage absolut nichts bekannt ist. Nummer 2: Daß ich in der ersten Kommissions⸗ lesung an dieser Berathung überhaupt nicht theilgenommen habe, weil ich damals in Bremen war. Höchstens bin ich einen Tag flüchtig dort anwesend gewesen. Ich habe mich aber in der Kommission auch in der zweiten Lesung bei meinen Reden nicht mit Lebendigkeit oder mit Aufwendung besonderer Thatkraft an der Diskussion betheiligt. Ich habe nicht häufig das Wort genommen, und dieser Gegenstand ist überhaupt nicht von mir besprochen worden. Die Schlußfolgerungen, die Herr Dr. Herzfeld gezogen hat, entbehren also der thatsächlichen Grundlage. Aber ich kann doch nicht unterlassen, dem Bedauern Ausdruck zu geben, daß diese ganze Sache so außerordentlich dadurch erschwert wird, daß man Denjenigen, die nicht derselben Meinung sind, immer Motive unterschiebt, die ihre Integrität in Frage stellen, statt ohne weiteres anzunehmen, daß sie ihrer Ueberzeugung folgen. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) Ja, es wird an⸗ genommen, daß man den Einflüsterungen und Einwirkungen bestimmter Klassen der Bevölkerung folgt, in diesem Falle der Rheder, und daß man nicht allein die Sache für sich zur Richtschnur dienen lasse, sondern andere Rücksichten, daß man also damit gegen die ersten Grundsätze und das Fundament aller Staatsgeschäfte fehle, daß man lediglich die Sache im Auge habe. Ich kann versichern, meinerseits habe ich nie andere Rücksichten walten lassen, und werde nie andere Rücksichten walten lassen, als daß ich nur die Sache im Auge habe, und auf Grund meiner sachlichen Erwägung und Ueberzeugung habe ich mich dagegen ausgesprochen, daß man prinzipiell feststelle und in das Gesetz hineinschreibe: in diesen Dingen müsse der Schiffsmann der gewöhnliche Richter sein. 8 1

Abg. Kirsch (Zentr.): Was Herr Hirschfeld über den Umfall des Zentrums erzählt, ist leicht zu widerlegen. Ich habe mich noch im vorigen Jahre für Seeschöffengerichte ausgesprochen. Hier aber stehen Seemannsämter in Frage, die noch lange keine Seeschöffengerichte sind. Es sind diese Seemannsämter keineswegs Schöffengerichte, sie haben gar keine gerichtliche Funktion, sie erlassen nur vorläufige Straf⸗

escheide. Was jetzt hier gemacht ist, bleibt auf alle Fälle ein Zwitter. Aus diesem Grunde können Sie sich mit dem modifizierten Antrag Cahensly durchaus zufrieden geben; die Hauptsache ist, daß die Vor⸗ schriften über das Verfahren selbst von Grund aus umgearbeitet werden müssen. 1 8

Abg. Metzger (Soz.): Gegen die Ausführungen des Staats⸗ sekretärs von vorgestern moͤchte ich nur die eine feststehende Thatsache anführen, daß ein Seemannsamt den betreffenden Schiffsmann mit Verhaftung bedrohte, wenn er sich der vom Amte verhängten Be⸗ trafung nicht fügen wolle. Diese Thatsache ist amtlich festgestellt;

r Herr Staatssekretär kennt die Akten in diesem Punkte nicht. In 1 anderen Falle wurde einem Manne, der sich an Bord über Mißhandlungen beschweren wollte, der Mund verboten und die Ein⸗

gung ins Journal verweigert; als er in Hamburg angekommen 9 ihm vom Wasserschout eine Strafe von 25 diktiert, nz . sich Smliset eine Bemerkung erlauben wollte, wurde ihm ee gleich das Maul halten und machen, daß Sie der Mann mit nen etwas Anderes zeigen! So kam Strafe wurde verhängt amilie um seine fauer verdiente Heuer. Die

b . gt, weil er den Gehorsam verweigert haben sollte, ““ bestand darin, daß es ihm nicht

L war, den 111 sohe. 8 sißt S. vit der ds 1““ 88 mit dem utz der Schiffsmannschaften gegen Vergewalti Redner. führt eine Reihe ähnlich liegender TFccle an. geMichigung seien

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des Seemanns⸗Verbandes in der

die Betroffenen als Mitglieder s- und das

Lage gewesen, richterliche Entscheidung anzurufen, as Amtsgericht, das Schöffengericht habe sie freigesprochen. Gewiß könnten die Seeleute die richterliche Entscheidung beantragen,

aber sie thäten es meistens nicht, weil sie die Entscheidung nicht ab⸗ warten können, einen Vorschuß leisten müssen, und die inzwischen in alle Welt zerstreuten Zeugen nicht auftreiben können. Herr von Jon⸗ quisres hat von Uebertreibung gesprochen, deren man sich bei Erwäh⸗ nung der Höhe der Strafgelder schuldig gemacht habe, und führte an, daß eine große Zahl von Geldstrafen nur 3, 5 bis 10 betragen habe. Damit wird derselbe Fehler der V rallgemeinerung von ver⸗ einzelten Vorkommnissen begangen. In öFetana werden Strafen unter 10 überhaupt nicht verhängt, da sängt es gleich mit 20, 25 an. In etwa 300 Fällen sind dort über 10 000 Geld⸗

strafen von dem Wasserschout verfügt worden.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Der Herr Vorredner hat, wie mir gesagt ist, behauptet, ich müßte wohl die Bekundungen, die vor der schiffahrtstechnischen Kom⸗ mission gemacht worden sind, nicht gekannt haben, sonst würde ich bei dieser Gelegenheit nicht für die Seemannsämter eingetreten sein und auch nicht die Kapitäne in Schutz genommen haben. Ich habe beides, meine Herren, nicht gethan. Ich zweifle keinen Augenblick daran, daß es bisweilen auch Kapitäne giebt, die unbillige Forderungen an die Mannschaften stellen mögen, wie es unverständige Vorgesetzte überall giebt, und ich bin auch der Ansicht, daß nicht jeder Richter ein Salomon ist. Aber ich habe allerdings ausgeführt, daß, wenn ein Kapitän durch Bedrohungen einen Schiffsmann verhindern will, den gesetzlich geordneten Rechtsweg zu beschreiten, sich dieser Kapitän einer Nöthigung schuldig macht, bei welcher bereits der Versuch strafbar ist, hiergegen also der Strafrichter angerufen werden kann. Mir sind die Bekundungen in der schiffahrtstechnischen Kommission sehr wohl bekannt, aber solche Fälle, wie die dort bekundeten, werden sich nie verhindern lassen, da muß eben jeder sein Recht dagegen wahren.

Der Herr Vorredner hat auch gesagt: mein Herr Kommissar hätte nicht die Zahlen angegeben in Bezug auf die Bestrafungen in Hamburg. Das hat er wohl gethan, und mir liegen hier die Nach⸗ weise aus dem Jahre 1899 vor, die mein Herr Kommissar benutzt hat. Danach hat er angegeben, daß in Hamburg vor dem Seeamt im Jahre 1899 vorgekommen sind 161 Fälle, die mit 3 bis 5 be⸗ straft sind, und 297 Fälle, die mit 10 und darüber bestraft sind. Diese Zahlen sind amtlich. Ich möchte nun mit ein paar Worten noch gegen den Herrn Abg. Raab mich wenden. Er hat angedeutet, daß eine große Bewegung, und zwar eine achtungswerthe Bewegung existiere, die wieder auf eine Art Standesvertretung auf strafrechtlichem Gebiete zurückkommen wolle. Es wäre ein natürliches Gefühl, daß jeder von seinen Standesgenossen abgeurtheilt werden wolle. Diesen Weg zu beschreiten, möchte ich dringend abrathen, das ist das mittel⸗ alterliche judicium parium, was mit jeder modernen Strafrechtspflege in unlösbarem Widerspruch steht. Es ist gesagt worden, die Zuziehung von seeschiffahrtskundigen Beisitzern wäre eine solche Standes⸗ vertretung; denn die Beisitzer würden immer Kapitäne sein. Ich möchte demgegenüber zunächst bemerken, daß die Kommissionsfassung, wonach nicht mehr ein einzelner Beamter, sondern ein Kollegium ent⸗ scheiden soll wie das übrigens in Preußen und Oldenburg bisher schon der Fall war —, doch wohl schon eine wesentliche Prärogative darstellt gegenüber der Rechtsprechung seitens aller anderen Polizei⸗ behörden. In bürgerlichen Strafsachen entscheidet der Polizeibeamte bei Polizeistrafen ganz selbständig; und dagegen ist wie hier der Rechtsweg gegeben. Wenn man also hier dem Polizeibeamten, dem Seeamt, ein Kollegium beigiebt, so ist das schon eine wesentlich verstärkte Garantie gegenüber der Strafrechtsprechung in allen anderen Polizeisachen.

Nun hat bereits der Herr Vertreter von Bremen ausgeführt, er habe aus seiner Erfahrung heraus gar kein Bedenken dagegen, daß sich unter diesen schiffskundigen Beisitzern auch ein Beisitzer aus der Schiffsmannschaft befände. Wenn man einen solchen Mann heranzieht und das Gesetz schließt das keineswegs aus, und ich kann mir sehr wohl denken, daß das unter Umständen praktisch und verständig ist —, dann fungiert derselbe aber nicht als Vertreter eines besonderen Standes, sondern als Sachverständiger, wie diese schiffahrtskundigen Beisitzer überhaupt nicht Vertreter eines Standes sind, sondern Sach⸗ verständige. Ich möchte es für vollkommen möglich halten und vielleicht unter Umständen für sehr richtig, daß man die Sachverständigen nicht nur aus Kapitänen nimmt, sondern auch aus geeigneten Schiffsleuten. Das wäre aber ein ganz anderer Fall, als wenn man hier in das Gesetz hineinsetzte: ein Beisitzer muß ein Schiffsmann sein. Was heute den Seeleuten recht ist, könnte morgen anderen Ständen billig sein. Ich kann mir denken, daß mit ganz demselben Recht beispiels⸗ weise ein Handlungsgehilfe oder ein Bergarbeiter verlangte, wenn ein Schöffengericht eine Entscheidung gegen sie fälle, müsse einer der Bei⸗ sitzer ein Handlungsgehilfe resp. ein Bergarbeiter sein. Wenn wir diesen Weg beschreiten, würden wir allerdings mit dem gesammten modernen Verfahren brechen. Deshalb müssen die verbündeten Re⸗ gierungen auch gegen diesen erneuten Antrag Cahensly dieselben Be⸗ denken geltend machen, wie gegen seinen ersten Antrag.

Abg. Dr. Herzfeld: gegen die Behauptung Ver⸗ ““ NüleEe Adg Vegficen Bundegraehomätgliche Motive untergeschoben hätte, die er nicht hatte, und daß ich bezweifelt hätte, ob er werklich seiner Ueberzeugung gefolgt wäre, Nichts hat mir ferner gelegen; ich habe nur gesagt, er muß als Vertreter der bremischen Regierung die Interessen vertreten, welche in der bremischen Bürgerschaft ausschlaggebend vertreten sind. Wenn Herr Pauli auch kein Memorandum der Rheder bekommen hat, so folgt daraus noch lange nicht, daß er nicht die Interessen der Rheder vertritt. Er ver⸗ tritt sie selbstverständlich, denn er steht ja mit an der Sitze des bremischen Staates, in dem die Rhederinteressen Alles überwiegen. Herr Kirsch meint heute, die Seemannsämter seien keine Schöffen⸗ gerichte. Als in der ersten Kommissionslesung, jene Beschlüsse gefaßt worden waren, die wir jetzt wieder beantragt haben, hat niemand daran gedacht, daß hier ein solcher Unterschied zu machen sei. Will er übrigens bei § 111 die von ihm für nöthig gehaltene Umgestaltung durchführen, so wird es ihm an unserer Unterstützung nicht fehlen.

Abg. Raab: Die entsetzliche Perspektive mittelalterlicher Zu⸗ stände, die ich eröffnet haben soll, ist in Wirklichkeit nicht so ab⸗ schreckend gewesen. Es ist ein an sich gesundes Volksempfinden, daß jeder von sich und seinen Standesgenossen auch in Strafsachen ge⸗ richtet werden möchte; daß dem juristische und andere Gründe ent⸗ gegenstehen, kann ich bedauern, aber der gewaltige Abstand zwischen

den heutigen Klassenständen wäre nicht vorhanden, wenn jener Gedanke

noch öffentliche Anerkennung genösse. Wie beim Militär, so liegen die Dinge fast ganz gleich im Seewesen. Um die Beobachtung der Disziplin brauchen wir deswegen gar nicht so ängstlich zu sein. Mit der Ausbildung der Seemannsämter in der von mir vorhin an⸗ gedeuteten Weise werden wir dem ganzen Steuermannsstand einen großen Dienst erweisen.

Damit schließt die Diskussion. 8 Der Antrag Albrecht wird gegen die Stimmen der ö und Freisinnigen abgelehnt, das Amendement Cahensly mit schwacher Mehrheit angenommen, indem zu der eben genannten Minderheit der größere Theil des 8 humäucit 8 1 der gleichen Mehrheit § 4 Absatz 2 selbst. Ein von der Kommission dem § 4 hin ü Absat bengs ss §4 hinzugefügter dritter Ist ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Rhederei des Schiffes, so ist er von der Wahrnehmung der in § 53 deere e Geschäfte eines Seemannsamtes (Kontrole der Seetüchtigkeit und der Vorräthe des Schiffes) in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, wen vonfdem 1ee fächrden EEWTT oder der Mehr⸗ B ee führenden Schiffsleu ine Mitwi Widerspruch erhoben wird.“ seteits gegen seine Wvitmiskung Die Ant äge der Abgg. Albrech 1 Ant. gg. ht und Genossen wollen die vorstehenden, den Schluß des Satzes Fafleen Be⸗ dingungen gestrichen und dafür hinzugefügt wissen: Krpiede entschidet Fr 8. welchen der unverzüglich aus den iffsoffizieren und ei ei 6 seebefahrenen Schiffsleuten zu bilden hat.“ b ahl Abg. Metzger: Dem Konsul liegt die Unt Schiffe ob, gegen die Beschwerde erhoben wird, 8 8 8 das suchungführenden Personen bestimmen. Da ist es doch nur berechtigt, eeh h F 88 6 Vorzusseßungen die Aus⸗ ießung unbedingt erfolgt, und die Entscheidun üee. 8 schadang den Schiffsrath iter⸗Staatssekretär im Reichsamt des Innern Rothe: Herren! Der Vertreter der Herren Antragsteller hat sheen reine ausgesprochen, gegen den Antrag lägen keine Bedenten vor. Das kann ich nicht zugeben; es liegen sogar sehr erhebliche Bedenten vor. Der Schiffsrath, den die Herren hier einführen wollen, kommt in unserer Gesetzgebung allerdings bereits vor, aber in einer durchaus anderen rt. Im Handelsgesetzbuch § 518 heißt es: „Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Be⸗ schlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich“. Die Bedeutung dieser Vorschrift liegt in der Negative. Das berechtigte Ver⸗ langen des Kapitäns, in gefährlicher Lage sich mit seinen Offizieren zu berathen, wird anerkannt; aber irgend welche rechtliche Wirkung kommt dem Beschlusse dieses Schiffsraths nicht zu. Das sollte und das ist der Zweck der Bestimmungen im Handelsgese buch außer Zweifel gestellt werden. Im Gegentheil erhält der Grundsatz, daß auf den Seeschiffen nur einer das Kommando führen känn und nur einer verantwortlich sein darf, durch diese Vor⸗ schrift des Handelsgesetzbuchs eine ausdrückliche Bestätigung. Was beabsichtigen nun die Herren Antragsteller? Ihr Schiffsrath ist keine rathende, sondern eine thatende, Entscheidung treffende, ganz neue Organisation, der der Kapitän sich unterwerfen soll, eine Art von souveränem Schiffsparlament, denn Berufung giebt es da nicht. Und weswegen wird diese immerhin nicht gewöhnliche Einrichtung vor⸗ geschlagen? Nur um zu verhüten, daß bei Beschwerden über Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mängel des Proviant⸗ einmal ein Konsul als Seemannsamt mitwirkt, der bei

dem Schiff interessiert ist. Um das zu verhüten, soöllen nun Leute mitwirken, die unter allen Umständen interessiert sind, denn die ganze Beüschung und sämmtliche Offiziere sind an der Seetüchtigkeit des Schiffes und an dem Zustande des Proviants immer interessiert. Außerdem werden sie häufig in die Lage kommen, in eigener Sache zu entscheiden. Es sollen dem Schiffsrathe der Herren Antragsteller alle Offiziere angehören. Sobald ein Offizier unter den Beschwerdeführern sich befindet, bringt er die Beschwerde bei sich selber an. Dasselbe kann vorkommen, wenn die gesammte Mannschaft oder die Mehrzahl der Mannschaft an der Beschwerde sich betheiligt, denn ebensoviele Schiffsleute als Offiziere sollen diesem Schiffsrath an⸗

gehören. In solchen Fällen müßten also auch einige von den Beschwerdeführern mit im Schiffsrath sitzen. Dieser mehr oder minder aus Beschwerdeführern bestehende. Schiffsrath

läßt dann eine Untersuchung anstellen, und wenn er seine eigene Be⸗ schwerde begründet findet, hat er nach § 53 der Seemannsordnung Anordnungen zur Abhilfe zu treffen, denen sich der Kapitän unter⸗ werfen muß. Die Möglichkeit, daß einmal ein interessterter Konsu der doch immerhin eine in Eid und Pflicht genommene verantwortliche Behörde ist, bei diesen Beschwerden mitwirkt, ist nicht so schlimm wie die unmögliche Konstruktion der Herren Antragsteller. Uebrigens brauchen sich schon nach dem Kommissionsbeschluß die Beschwerdeführer die Mitwirkung des interessierten Konsuls nicht gefallen zu lassen, sie können ihn ablehnen. Dann müssen sie freilich warten, bis ein nicht interessiertes Seemannsamt angegangen werden kann. Das ist aber auch der Fall, wenn der Anlaß zur Beschwerde auf offener See ein⸗ tritt; dann müssen sie auch warten, bis sie zu einem Seemannsamt gelangen. Meine Herren, ich hoffe, Sie werden mit mir der Meinung sein, daß der Antrag nicht geht. Ich bitte, es bei dem Kommissions⸗ beschluß zu belassen.

Abg. Frese (fr. Vgg.): Einen Schiffsrath hat uns die Partii der Antragsteller schon einmal vorgeschlagen. Er sollte eintreten in dem Augenblick, wo das Schiff unmittelbar vor der Strandung steht⸗ wo der Kapitän vielleicht in ein paar Minuten seinen Entschluß fassen muß! Jetzt soll der Schiffsrath in Thätigkeit treten, wenn bei er⸗ hobener Beschwerde der Konsul an dem Schiffe interessiert ist. Was soll denn werden, wenn der Schiffsrath getheilter Meinung ist? Unnd ist denn anzunehinen, daß ein Kapitän mit einem seeuntüchtigen Schiffe die Reise fortsetzen wird? Die Bedingungen für die Rhebekei sid doch von den früheren verschieden; es ist die Selbstversicherung ein⸗ geführt. Auch dem Assekurator ist mit dem Schiffsrath nicht ön⸗ In der Konsequenz müßte man auch Jedermann, der eine Aktte den einer Rhederei besitzt, vom Seemannsamt ausschließen. Den Gründen des Unter⸗Staatssetretärs schließe ich mich im übrigen an md it ebenfalls um Ablehnung. 8

Abg. Schwartz⸗Lübeck (Soz.): Es kann ein ganz glits und junges Schiff durch verkehrt gestaute Ladung so mitgenommen hnag daß, wenn es auch wirklich den Hafen erreicht, die Mannschaft se sagt, auf der Weiterreise geht es unter. Dann wird doch Beschwetde geführt werden müssen.

Wird nicht im Sinne unseres Antrags bor⸗ gebeugt, so wird es meistens zur Weiterreise kommen. Die Leüte halten eben das Maul und führen keine Beschwerde, weil sie richt vom Schiff wegkommen können, da dies durch die Seemannsordnung. außerordentlich erschwert ist. Es sind zahlreiche Fälle vorgekommen, wo die Seeleute an dem verdorbenen Proviant gestorben sind. 9. können daher unbedingt unserem Antrage zustimmen. 1

Unter Ablehnung des Antrags Albrecht wird der dritte Absatz des § 4 unverändert angenommen, desgleichen 4 in seiner Gesammtheit.

Nach dem von der Kommission eingefügten § 4a gelten die Schutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes als Jiland. Deutsche Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nur die Häfen des Reichsgebiets.

Der zweite Abschnitt des Gesetzes handelt von den Sce⸗ fahrtsbüchern und der Musterung.

Nach § 10 hat der Kapitän die Musterung (Anmusterung⸗ Abmusterung) der Schiffsmannschaft zu veranlassen. Der Kapitän oder ein Vertreter der Rhederei und de. Schiffsmann müssen bei der Musterung zugegen sein.

Ein Antrag der sozialdemokratischen Abgg. feld, Metzger und Schwartz will statt „ein gesagt wissen: „ein zum Abschluß von Heuerverträgen mächtigter Vertreter“ und am Schlusse hinzufügen: „ge mäßige Stellenvermittler dürfen als Vertreter nicht werden.“

Dr. Herz⸗ Vertreter hevoll⸗

Zentrums