Bekanntmachung,
Der Uezugspreis Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Exped 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzeine nummern kosten 25 ₰.
beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
ition
ns
Insertiongpreis Inserate nimmt an:
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
füͤr den Raum einer Druckzeilr 30 ₰. bie Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzrigers
Berlin 8W., Wilhelmstraßte Nr. 32.
E11“
Inhalt des amtlichen Theils:
8 Ordensverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich.
betreffend die Haussklaverei in Kamerun und
Verordnungen,
Togo. . betreffend das Verbot der ferneren Verbrei⸗
tung der in Krakau erscheinenden Zeitschrift „Nowa Re-
forma“. 1 Bekanntmachung, betreffend die Krankenkasse „Horticultur“ (E. H.) in Hamburg. Bekanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprech⸗ verkehrs.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und fonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend den Beginn des Unterrichts in den Lehranstalten der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin, Sektion fuͤr die bildenden Künste, im Sommer⸗Semester 1902.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Professor am Gymnasium der Ritter⸗Akademie in Liegnitz Karl Dressel und dem General⸗Direktor der Katto⸗ witzer Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhüttenbetrieb Gustav Williger zu Kattowitz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Rabbiner Dr. phil. Pinkus Neustadt zu Breslau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Kanzlei⸗Sekretär und Botenmeister beim Herrenhause Karl Schumann das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, und dem Kassenboten
dem Werkmeister Karl Kogler 1 Johann Brandt zu Elberfeld das Kreuz des Allgemeinen CEhrenzeichens, —
G eschegh, ermeisern Christian Hof zu Berzhahn im Kreise Westerburg, Johannes Giebel II. zu Wisper im Untertaunuskreise, Ehristian Racke zu Lenzhahn desselben Kreises und Peter Schollenberger II. zu Obernhain im Kreise Usingen, den Gemeinderechnern Heinrich See zu Köppern im Obertaunuskreise, Bartholomäus Ernst zu Seelenberg im Kreise Usingen und Ferdinand Schütz zu Marienberg im Oberwesterwaldkreise, dem Schutz⸗ manns⸗Wachtmeister Wilhelm Weber, dem Kriminal⸗ Wachtmeister Heinrich Brunnenwieser, dem berittenen Schutzmann Wilhelm Noerenberg, dem Polizei⸗ hboten Wilhelm Donat, sämmtlich zu Wiesbaden, dem Rentier Kamrath zu Stargard i. Pomm., dem Hotelbesiter Holt zu Dagebüll im Kreise Tondern, dem Bäckermeister Montanus zu Siegen Landwirth Scholz zu Lindewiese im Kreise Neisse das Allgemeine Chrenzeichen,
owie dem Füsilier Wilhelm Füsilier⸗Regiment Nr. 39 die
zu verleihen. 1““ 8 8—
ink im Niederrheinischen Fümnmngs⸗Medaille am Bande
—
König haben Allergnädigst geruht 8 und Königlich österreichisch⸗ungarischen
f danten
Leutnant Ritter von Steeb, Kommandanten Seeegeean 1t dem Königlich italienischen General⸗ leutnant Vigano, des militärgeograph schen Instituts
Flor⸗ Adler⸗Orden erster Klasse, he Foorenz den satgenzandchen Generalmajor Fukushima, Abtheilungs⸗Chef im Generalstabe der Armee, 88 Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit üe b vern, 4
dem Kaiserlich und Köni lich bsterreichis anges isch 5 Obersten Freiherrn von übl, Leiter der technise 2 885 des militärgeographischen nstituts, und dem Kai 8* ich mnuse schen Obersten Suchomlinow, Kommandeur des L. mirschen Dragoner Regiments, den Rothen Adler⸗Or⸗
zweiter Klasse, E11.“ dem Kaiserlich und Königlich österreichis Harischen Major Tamele, Leiter der Mappierungsgruppe des mili är⸗ geographischen Instituts, und dem Königlich italienischen Major Montuori, Chef der topographischen Abtheilung, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, 8 “ dem Kaiserlich russischen Stabs⸗Rittmeister Lenski im 38. Wladimirschen Dragoner⸗ Regiment, dem Kaiserlichen Konsul Lund zu Helsingör und dem Pastor Wedemann zu Adler⸗Orden vierter Klasse, Reichs⸗Museum
Kairo den Rothen rter dem Intendanten am Naturhistorischen Nuseut Nathorst, dem Königlich
von
in Stockholm, Professor Dr. dem und Lootsen⸗Inspektor
Seine Majestät dem Kaiserlich
ch⸗ ungarischen
Berlin, Montag, den 3. M
de la Dette Mog Pascha zu Kairo den Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse,
dem Chefarzt des Diak Wildt zu Kairo und dem Paganini, Vorstand der militärgeographischen Instituts in Florenz, Kronen⸗Orden dritter Klasse,
dem Direktor des „Grand Théaàtre“ in Amsterdam Lion van Lier und dem Hotel⸗Direktor Karl Baehler zu Kairo den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie
dem Courier Jaques Fehr von der Dienerschaft Seiner
Königlichen Hoheit des Prinzen von Wales das Kreuz des
Allgemelnen Ehrenzeichens zu verleihen 1
ö Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Marine⸗Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Orden zu ertheilen, und zwar: .
des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse: dem Marine⸗General⸗Oberarzt Elste, Referenten in der Medizinal⸗Abtheilung des Reichs⸗Marineamts; 8
der dritten Klasse desselben Ordens:
onissen⸗Hospitals Victoria Dr. Königlich italienischen Ingenieur photogrammetischen Sektion des den Königlichen
* 1 8
6.
Das Herrenrecht wird verwirkt, wenn der Herr seine Pflichten gegen den Haussklaven schwer verletzt. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat Fälle von Pflichwerletzungen dieser Art, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenen Falls befugt, die Frei⸗ lassung des betreffenden Haussklaven durch Ausstellung eines Freibriefes herbeizuführen, ohne daß dem bisherigen Herrn ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
egen die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 1000 ℳ oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht durch sonstige Strafgesetze eine höhere Strafe verwirkt ist.
Zuwiderhandlungen
§ 8. Ddiese Verordnung tritt 9 dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Berrlin, den 21. Februar 1902. 11“ Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Verordnung, 8 go.
betreffend die Haussklaverei in To Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs⸗ Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich hierdurch, was folgt:
§ 1. Die nach Verkündigung dieser Verordnung geborenen
dem Marine⸗Stabsapotheker Milch beim Marine⸗ Stations⸗Lazareth zu Wilhelmshaven;
des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse: dem Kapitän zur See Coerper, Marine⸗Attaché bei der Botschaft in London;
des Großherrlich türkischen dritter Klasse, der Großherrlich türkischen goldenen Liakat⸗Medaille und der Großherrlich türkischen silbernen Imtiaz⸗Medaille:
dem Marine⸗Pfarrer Philippi, Schiffspfarrer S. M. Schulschiffes „Charlotte“; lich türkischen Osmanié⸗Ordens vierter herrlich türkischen goldenen Liakat⸗ r Großherrlich türkischen silbernen Imtiaz⸗Medaille:
dem Marine⸗Ober⸗Zahlmeister Ackermann, Schiffs⸗ Zahlmeister S. M. Schuls iffes „Charlotte“; der Großherrlich türkischen goldenen Liakat⸗Medaille
und der Großherrlich silbernen Imtiaz⸗ Medaille:
dem Marinemaler Poppe⸗Folkerts; sowie
euzes zweiter Klasse des Königli Ordens des heiligen Olaf: glich
Medschidje⸗Ordens
des Großherr Klasse, der Groß Medaille und de
des Kommandeurkr norwegischen
dem Fregatten⸗Kapitän — Marine⸗Attaché bei den nord schen Reichen. 1
Deutsches Reich. Verordnung, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes Rei Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich hierdurch, was folgt:
§ 1. — bei dem Dualastamm bestehende Gewohnheitsrecht, woncch die Finder von Haussklaven (Mufon als Halbfreie (Mujaberi) anzusehen sind, findet im ganzen chutzgebiet An⸗
wendung.
§ 2. Die na Perkündigung dieser Verordnung geborenen Kinder von Habbfteien (Mujaberi) sind frei.
Durch Selbstverkauf durch Verkauf seitens der Verwandten, Erchulden oder sonstige Verpflichtungen, sowie als Strafe für Ehebruch kann ein Sklavereiverhältniß nicht neu begründet
werden. 8 Der Verkauf, Tausch und jede sonstige Art der Veräuße⸗ ng von Haussklaven ist verboten.
§ 5
1ö
dänischen Kommandeur g. D. Bardenfleth zu Helsingör und dem Chefkontroleur
isse “ *
schaft ist verboten.
†
ie Schuldknech
8 8
reiherrn von Schimmelmann,
binnen Jahresfrist dreimal
Kinder von Haussklaven sind frei.
Durch Selbstverkauf, dur
wandten, durch Schulden oder
als Strafe für Ehebruch kann neu begründet werden.
Verkauf seitens der Ve
onstige Verpflichtungen som ein Sklavereiverhältniß nicht
.
Der Verkauf, Tausch und jede sonstige Art der Veräuße⸗ rung von Haussklaven ist verboten. 4 Die Schuldknechtschaft ist verboten
§ 5.
Das Herrenrecht wird verwirkt, Pflichten gegen den Haussklaven schwer Verwaltungsbehörde 2 Fälle von 3 Art, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, von Amts wegen zu untersuchen und ist gegebenen Falls befugt, die Freilassung des betreffenden Sklaven durch Ausstellung eines Freibriefs herbeizuführen, ohne daß dem bisherigen Herrn ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. 1
Zuwiderhandlungen gegen ordnuͤng werden mit Geldstrafe bis zu 1000 ℳ Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, soweit sonstige Strafgesetze eine höhere Strafe verwirkt ist.
87
wenn der Herr seine verletzt. Die zuständige
6.
die Vorschriften dieser Ver⸗ ℳ oder mit nicht durch
8 7. 4 „ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung
in Kraft. Berlin, den 21. Februar 1902. Der Reichskanzler. Graf von Bülow.
8 — 8 11 8 Nachdem dur rechtskräftige Urtheile des Königlichen Seas 88 vom 4., 9. und 23. Januar 1902 gegen die in Krakau erscheinende Zeitschrift „Nowa Reforma“
Berurchete8, 98 “ 8§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wir in An⸗ “ des § 14 des 85 über die Presse vom 7, Mal 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Zeitschrift auf die Dauer von zwei Jahren hier⸗ durch verboten. 8
Berlin, den 24. Februar 1902. 8 Der Reichskanzle 8 8 Im Auftrage:
Rothe.
Auf Grund des § 75 a des Krankenversicherungsgesetze in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 379) ist der Krankenkasse „Horticultur (E. H.) in Hamburg von neuem die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des rankengeldes, den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsge sebes 3 genügt. Berlin, den 27.
Februar 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.