1902 / 53 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

18. März 1868 nebst der Begründung,

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daß bei der Abschreibung verschieden verfahren werden muß, je nach den Unternehmungen, um die es sich handelt. Wir haben in der That großindustrielle Unternehmungen, die einem somhohen Risiko unter⸗ worfen sind, daß sie sich schwerlich, wenn ich so sagen darf, auf die nackte Abschreibung der Maschinen werden beschränken können. Wenn ich z. B. Unternehmungen der chemischen Industrie ins Auge fasse, so ist es möglich, daß eine einzige Erfindung eine ganze Fabrik überhaupt werthlos macht, und es ist desbalb richtig, bei solchen, einem be⸗ sonderen Risiko unterworfenen Unternehmungen höhere Abschreibungen zuzulassen als bei einer gewöhnlichen Schmiede, bei einer gewöhn⸗ lichen Bäckerei, wo ein besonderes Risiko nicht vorhanden ist und thatsächlich die effektive Abnutzung der Maschinen und des Gebäudes die Abschreibung darstellt.

Ich glaube also, wenn ich diese Erklärung abgegeben habe, so werden die Veranlagungskommissare schon entnehmen, daß sie bei solchen, besonderem Risiko unterworfenen Unternehmungen in den Abschreibungen weiter gehen können als bei einfachen Unternehmungen.

Ich meinerseits glaube aber nicht dazu übergehen zu können, in die Entscheidungen der Veranlagungskommissare und der Veranlagungs⸗ kommissionen einzugreifen. In dieser Beziehung muß sich der Finanz⸗ Minister eine große Reserve auferlegen. Die Veranlagungskommissionen sind vollkommen selbständig in der Veranlagung; von ihnen aus geht der Rechtsweg an die Berufungskommissionen und von dort an das Oberverwaltungsgericht, und gerade mit voller Absicht ist dieser Weg gewählt worden, um die Steuerpflichtigen vollkommen sicher zu stellen vor dem Finanz⸗Minister, der sich keines besonderen Leumunds in den Augen der Steuerpflichtigen erfreut. Wenn ich also zu Gunsten der Zensiten in einzelnen Fällen eingreifen sollte, so würde ich über meine Zuständigkeit hinausgehen und würde o contrario auch in Anspruch nehmen müssen, zu Gunsten des Steuerfiskus eingreifen zu können, eine Konsequenz, die vielen, glaube ich, sehr unerwünscht sein würde.

Ich glaube, der Finanz⸗Minister muß sich darauf beschränken, ganz offensichtliche Verstöße gegen das Gesetz sofort zu rügen, namentlich das Verfahren zu rügen, sobald es als irgendwie unan⸗ gemessen anzusehen ist. In dieser Beziehung werden alle Verstöße⸗ die in der Presse u. s. w. zu unserer Kenntniß kommen, auf das ein⸗ gehendste verfolgt, und wir sind immer eingeschritten, wo Ver⸗ anlagungskommissionen ein unangemessenes Verfahren eingeschlagen haben, wo namentlich Steuerpflichtige mit Rückfragen und dergleichen behelligt wurden, die besser unterblieben wären. Aber in das Materielle des Veranlagungsgeschäfts einzugreifen, das allerdings, glaube ich, mir nicht zumuthen zu dürfen; ich glaube, daß das über meine Pflicht, meine Aufgabe und meine Befugnisse hinausgehen würde.

Ich darf noch auf ein paar besondere Fälle kommen, die der Herr Abg. Böttinger angeführt hat. Er sprach von einem westlichen Werke, bei dem die Abschreibungen auf eine als Halde benutzte Wiese beanstandet und ein entsprechender Betrag der Steuerpflicht unter⸗ worfen ist. Meine Herren, der Sache sind wir nachgegangen: es ver⸗ hält sich so, daß das betreffende große industrielle Werk im Westen früher auf diese Halde 2 % abgeschrieben und plötzlich die Abschreibung auf 5 % erhöht hat; nur diese Erhöhung ist beanstandet worden, aber nicht die Thatsache selber, daß auf die Halde abgeschrieben worden ist.

Mit Recht hat Herr Abg. Boettinger dann darauf hingewiesen, daß einzelne Fälle aus früheren Jahren des Beschwerdeverfahrens noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Oberverwaltungsgericht er⸗ fahren haben. Ich bedauere das lebhaft, meine Herren, kann aber den Grund nicht angeben, so lange ich nicht den einzelnen Fall näher kenne. Das aber darf ich doch hervorheben, daß sich im allgemeinen der Geschäftsgang bei dem Oberverwaltungsgericht gegen früher wesentlich verbessert hat, daß die Dinge jetzt viel rascher erledigt

werden, wie es früher der Fall war. Ich kann mich daher, glaube ich, dahin resümieren, daß auch ich es für wünschenswerth halte, wie in der Ausführungsanweisung steht,

den Anschauungen solider Gewerbetreibender hinsichtlich der Abschrei⸗

bungen seitens der Steuerbehörde nach Möglichkeit zu folgen, daß die

Steuerbehörden aber im einzelnen Fall doch eine Steuerpflicht da ein⸗ treten lassen müssen, wo offensichtlich die Abschreibungen die Bildung eines Reservefonds effektuieren und über das gemeingewöhnliche Maß hinausgehen, und daß endlich auch ich eine besonders starke Abschrei⸗ bung da für richtig erachte, wo es sich um Werke handelt, die in besonderem Maße wirthschaftlichem und gewerblichem Risiko unter⸗ worfen sind. 1 Abg. von Wentzel⸗Belenein (kons.) beschwert sich über Ver⸗ anlagungen zur Ergänzungssteuer in seinem Posenschen heimathskreise. Infolge der Nothlage der Landwirthschaft wurden Forsten abgeholzt; das solle die Steuerbehörde als Verminderung der Substanz, aber nicht als Einnahme ansehen. Ferner sollten die Zinsen der Amorti⸗ sationsdarlehen nicht steuerpflichtig sein. Die Wirkungen der Steuer⸗ gesegebung würden im Östen sehr schwer empfunden. Ein Guts⸗ esitzer müsse von einer Einnahme von 4000 insgesammt 1075 an Staats⸗, Gemeinde⸗, Kirchensteuern u. s. w. zahlen. Eine solche Steuerpolitik könne das Deutschthum in der Ostmark nicht fördern. M. Um 4 Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung bis Geontag 11 Uhr (außerdem stehen die dritten Lesungen der zesetzentwürfe über die Kreisabgaben, über die Provinzial⸗ nrhen und über den Erwerb von Bergwerkseigenthum, sebe die Etats des Ministeriums des Innern und der An⸗ ungskommission auf der Tagesordnung).

Parlamentarische Nachrichten.

sind 8 8 8 urf eines Gesetzes über Aenderungen des bettefegg das Pfandrecht an Privateisen⸗

und Kleinbahnen und die Zwangsvoll⸗

dree . dieselben, vom 19. August 1895 nebst Be⸗

der Entwurf ei Gesetzes, betreffend I schließlich zu

Dem H. der E

etzes über die Abänderung des b schtung öffentlicher, aus⸗ enutzender Schlachthäuser, vom

dem Hause der Abgeordneten

der Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Dienst⸗ einkommen der evangelischen Pfarrer des Kon⸗ fistorialbezirks Frankfurt a. Main, nebst Be⸗ gründung und . t der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Für⸗ e für die Wittwen und Waisen der evange⸗ en Geistlichen des Konsistorialbezirks Frank⸗ nebst Begründung zugegangen.

* 2

sor lis furt a. Main,

Der Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus⸗ schließlich zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. März 1868 hat folgenden Wortlaut:

§ 1. 2 1 8 Der § 1 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffent⸗ licher, ausschließlich zu becsgder Schlachthäuser, vom 18. März 1868 (Gesetz⸗Sammlung Seite 277) erhältzfolgende Fassung:

„In denjenigen Gemeinden, für welche eine Gemeinde⸗Anstalt zum Schlachten von Vieh (öffentliches Schlachthaus) errichtet ist, kann durch Gemeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb des

anzen Gemeindebezirks oder eines Theiles desselben das Schlachten samantlicher oder einzelner Gattungen von Vieh, sowie gewisse mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhange stehende, be⸗ stimmt zu bezeichnende Verrichtungen, ausschließlich in dem öffent⸗ lichen Schlachthause, oder in den öffentlichen Schlachthäusern, vor⸗ genommen werden dürfen.“

§ 2. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.

Die dem Gesetzentwurf beigegebene Begründung lautet, wie folgt:

Nach der jetzigen Fassung des 18. März 1868 ist die Uang deng solchen Gemeinden zulässig, „in welchen

§1 Absatz 1 des Gesetzes vom des Schlachthauszwanges nur in „ein öffentliches Schlacht⸗

haus errichtet ist. Die Worte „in welchen“ haben in der Rechtsprechung eine verschiedene Auslegung erfahren. Während das Ober⸗ verwaltungsgericht und früher auch das Kammergericht es

nicht als erforderlich bezeichnet haben, daß das Schlachthaus im Bezirke der Gemeinde belegen sei, hat das Kammergericht in mehreren Entscheidungen aus neuerer Zeit es als unbedingte Voraussetzung für die Einführung des Schlachthauszwanges hingestellt, daß das Schlachthaus innerhalb der Grenzen des Gemeindebezirks belegen sei. Auch nachdem durch das Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) der § 23 Absatz 2 der Gewerbeordnung dahin abgeändert worden ist, daß die Landesgesetzgebung die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, untersagen kann, hat der Strafsenat des Kammer⸗ erichts in einer Entscheidung in der Strafsache gegen den Fleischermeister andarafe und Genossen vom 15. Mai 1901 ausges rochen, daß in so lange die Gesetzgebung von der im § 23 Absatz 2 a. a. O. ertheilten Befugniß keinen Gebrauch mache, das öffentliche im Bezirk der Gemeinde gelegen sein müsse, wenn der chlachthaus⸗ zwang gemäß § 1 des Gesetzes vom 18. März 1868 eingeführt werden solle. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll daher die durch den § 23 Absatz 2 der Gewerbeordnung der 1 ertheilte Befugniß fuͤr Preußen nutzbar f was werden. Für die Bedeutung der beabsichtigten Aenderung ist zu beachten, daß nach der Begründung zu Artikel 2 des eessetzes, betreffend die Ab⸗ änderung der TE vom 30. Juni 1900 (Reichs⸗ tag 10. Legislaturperiode I. Session 1898/99 Drucksache Nr. 165 S. 11) und den bei der Berathung des Gesetzes abgegebenen Er⸗ klärungen der Regierungsvertreter (Kommissionsbericht Drucksache Nr. 393 S. 2) die Einführung des Schlachthauszwanges für Orte, in denen sich ein öffentliches Schlachthaus nicht befindet, nur dann zulässig ist, wenn das in Frage kommende öffentliche Schlachthaus in

Preußen,

einem unmittelbar benachbarten Orte liegt. Das Gesetz, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, bedarf allerdings im Hinbli

Sigmaringen, Bromberg, Breslau und Danzig, Bevölkerung bis auf 25,7 sti

Eine Vergleichung der einzelnen Regierungsbezirken

zirken eine höhere

Wohlfahrtse

inrichtungen.

Oppeln, Stettin, Liegnitz, Gumbinnen, Stralsund, wo die Sterbeziffer der weiblichen

eg.

Eterbeziffer des Berichtsjahres in den mit der des Vorjahres ergiebt für 10 von ihnen eine geringere, bei einem Bezirk eine gleiche und bei 25 Be⸗ terblichkeit.

Der Bau der großen Heilstättenanlagen der L.

versicherun sanstalt (Kreis Zauch⸗Belzig) ist so weit Kranken voraussichtlich im Monat

Das Genesungsheim des soll am 1. April d. 8

Die Stadt Liebenwalde bea forderungen entsprechendes städtisches Kranken haus mit 21 Betten die Stadt auch Kranke aus chaften des

zu errichten.

Berlin auf der

Unter der Bedingung, daß

gediehen, 8 die Mai

Gar

Beelitzer ufn d. J. erfolgen kann. G de⸗Korps bei Biesenthal in Benutzung genommen werden. bschtigt, ein den neuesten An⸗

anderen, in der Nähe von Liebenwalde gelegenen Orts die Anstalt aufnimmt,

Kreises Niederbarnim in Kreistag zu dem

zinsfreies Darle

Krankenpflege dient.

8*

Im 2. Heft (Jahrg. 1902)

blatts“ (Karl Heymann's Verlag,

Dr. Simson (Landsberg) die Denkschrift über die

kostengesetzes und der macht dabei folgende

muß leider zu Steigerung der Gebührensätze, Werthklassen, den erhofften Gunsten der Staatskasse als zu

Dabei kommt aber dieser finanzielle Erz in der Mehrheit seiner

stande als s olchem

stehenden Notaren der Gesammteinnahme aller Notare

.

fallen doch von dieser Steigerung au

Servisklasse V nur 11,3 v. H., Städten der Servisklasse A, d. (Altona nimmt an den sehr 78 v. H.

105 000

furt a. gegen müssen sich 594 Notare,

als 5000 begnügen. zumal die

Umfang oder Minister, der nutzbar gemacht und sogar von lehrer einen Antheil dem

auf die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend die Schlacht⸗ vieh⸗ und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 Reichs⸗Gesetzbl.

S. 8 noch in anderen Beziehungen einer Aenderung. Fin diesem Bedürfnisse in erschöpfender Weise Rechnung

tragender Gesetzentwurf kann jedoch erst vorgelegt werden, wenn die Ausführung des zuletzt erwähnten 2 weiter vorgeschritten ist. Die jetzt vorgeschlagene Aenderung des 1 des Schlachthausgesetzes fann aber namentlich im Interesse der Erhaltung der für mehrere Orte gemeinsam errichteten öffentlichen Schlachthäuser nicht weiter hinausgeschoben werden.

Statistik und Volkswirthschaft.

Die Sterblichkeit der Gesammtbevölkerung des preußischen Staates im Jahre 1900.

(Stat. Korr.) Preußen hat 390. 089 männliche und 355 334 weibliche, zusammen 745 423 Personen im Jahre 1900 durch den Tod verloren. Außerdem wurden den Standesbeamten 22 298 Todt⸗

eborene männlichen und 17 695 weiblichen Geschlechts gemeldet. hne Berücksichtigung der Todtgeborenen beträgt die Sterbeziffer, auf 1000 am 1. Januar 1900 Lebende berechnet, für die Bevölkerung überhaupt 22,3, für den männlichen Theil derselben 23,8 und für den weiblichen 20,9. .

lichen ach man dieses Ergebniß mit dem für die früheren Jahre bis 1875 rückwärts, von wo ab infolge der Standesamts⸗Einrichtung eine einheitliche Berichterstattung und Verarbeitung der Nachrichten über die Gestorbenen durchgeführt wurde, so erscheint die Sterbeziffer für 1900 immer noch günstig, obgleich sie etwas höher ist als die⸗ lenige der letzten 6. Jahre; denn zwischen 1875 und 1900 kamen für die männliche Bevölkerung Schwankungen von 28,1 bis 21,8 (1898), für die weibliche von 24,6 bis 19,0 (1898) und für die gesammte Be⸗ völkerung von 26,3 bis 20,4 (1898) auf 1000 Einwohner vor.

Von den einzelnen Regieru ngsbezirken hatte im Berichts⸗ jahre Aurich mit einer Sterbeziffer von 16,6 auf 1000 Einwohner die günstigste Sterbli keit; dann folgen die Bezirke Osnabrück mit 17,7, Schleswig, Lüneburg und Minden mit 18,2, Cassel mit 18,3, Stade und Wiesbaden mit 18,5, Hannover mit 18,7, Erfurt und Koblenz mit 19,7, Hildesheim mit 20,0, Berlin mit 20,2, Trier mit 21,2, Aachen mit 21,4, Frankfurt und Köslin mit 21,6, Potsdam mit 21,8, Posen und Magdeburg mit 21,9, Arnsberg und Düsseldorf mit 22,2. Ueber dem Durchnitte des Staates von 22,3 stehen Merseburg mit 22,9, Münster mit 23,4, Cöln mit 23,5, Sigmaringen mit 23,9, Königsberg und Marienwerder mit 24,3, Gumbinnen mit 25,1, Stettin mit 25,2, Stralsund und Bromberg mit 25,8, Liegnitz und Oppeln mit 25,9, Breslau mit 27,2 und Danzig mit 27,8; 14 Bezirke haben sonach eine höhere Sterblichkeit als der Staat üb upt. 8 Iiehe günstigsten war für die männliche Bevölkerung wiederum die Sterbeziffer im Regierungsbezirk Aurich; sie betrug nämlich nur 17,1 auf 1000 männliche Einwohner. Günstig erscheint sie ferner in denjenigen Bezirken, welche unter der für den Staat er⸗ mittelten Verhältnißzahl geblieben sind: Osnabrück, Lüneburg, Minden, Cassel, Schleswig, Stade, Hannover, Wiesbaden, Hildes⸗ heim, Koblenz, Erfurt, Trier, Köslin, Berlin, Frankfurt, Magdeburg, Aachen und Potsdam. Die für den Staat ermittelte männliche Sterbe⸗ ziffer von 23,8 trifft auch für den Bezirk Düsseldorf zu. Höhere Verhältnißzahlen haben die Bezirke Feengelasbesg. Münster, Sigmaringen, Marienwerder, Cöln, Königsberg, Gumbinnen, Stettin, Bromberg, Stralsund, Liegnitz, Oppeln, Breslau und Danzig, wo von 1000 Männern bis 29,9 gestorben ind. 1 1

Bezüglich der weiblichen Bevölkerung hat leichfalls wieder der Regierungsbezirk I“ günstigste Sterbeziffer; sie betrug 16,1 auf 1000 weibliche Einwohner. Hinter die durchschnittliche Sterbeziffer des Staats von 20,9 treten mit noch niedrigeren Ver⸗ hältnißzahlen Wiesbaden, Osnabrück, Schleswig, Minden, Cassel, Lüneburg, Stade, Berlin, Fernober. Erfurt, Koblenz, Hildesheim, Aachen, Posen, Potsdam Frankfurt, Arnsberg, eldorf, Trier und Köskin. Die Sterbeziffer des Staats hat auch der Bezirk Magdeburg. Ueber dem Durchschnitt des Staats stehen die Re⸗ gierungsbezirke Merseburg, Cöln, Münster, Königsberg, Marienwerder,

Weg zu finden wissen, zu verhelfen.

Gebühr nicht mehr durch den

betrag der Gebühr wendung von Gebührenmarken,

ßischen

Im „Preu laufenden XXIII.

t

solcher Zulagen.

von Anschlußleitungen in deutschen Reichspost. Die

Straßenbahn verbunden, besitzern läsig⸗ Beanspruchung Gestänge. 28

wesentlicher Mitwirkung der worden ist. Der Grundgedanke mittelungsamt zu bedfßg 1 dann in eine Anzahl schwächere stück des Häuserblocks, überzufü Grundstück das zugeführte zu diesem Zweck wurden in mit mehreren Bohrungen setzen sich zu werden. Für die Hauptkabel man Platten mit solche mit 1 oder 2 Löchern. theilern,

den Anfängen 1 in dem Vertheilungskanal ein führung von Leitungen Die letzteren Kaber einzelne Leitungen

führen

zu den

neuer Hiuger Elektri

Dem Kaiserlichen G Wund das Erlöschen der

Frankfurt a. M. am 28. v.

Literatur.

um der Staatskasse Wird man es auch bei Gebühren für gerichtliche und notarielle Geschäf ist doch unschwer eine gewisse obere Gre Vergütung

erichtsrath Wieland in einem „Ehe⸗ sewerlicher Hinsicht⸗ überschriebenen Aufsatze den Nachweis, daß 900 verabredeten Ehe⸗ und

die Steuerbehörden die seit dem 1. Januar 1 Abzug zulassen können, wenn

Offizierszulagen fortan nur dann zum die Verträge notariell oder gerichtlich beurkundet worden Gleiche gelte für die seit dem 1. Januar 1900 vereinbarten

drähte hat die bekannten Mängel: Verschlingen und Brechen der Drähte, letzt und lebensgefährlicher Berührung des unschönes Au

ei der Umwandlung der bisherigen Einf Erdrückleitung in metallische Doppelleitu verwaltung zugleich einen Theil der Leitun verlegen, und damit ist im Bereich des der Anfang gemacht worden, indem von den 1 rund unterirdisch bis zum Theilnehmer geführt werde ein neues Verlegungssystem nöthig, irma

Kabel, mög. hren und ebens Kabel den Straßen und

Kanälen

3 oder 4 Bohrungen,

d. s. Schaltkästen, die in den aufgestellt werden; hier verbindet man die Enden der Hauptkabel mit der Vertheilungskabel. Vor jedem Grundstück ¹ dem die in das Gebäude vorgenommen wird. Einzelvertheilern,

des „Jur

dem

e kommen, namentlich die finanziellen

daß

zu gute.

sich dage h

Technik.

Im Elektrotechnischen Verein zu Berlin sprach am 25. bruar der Ober⸗Postrath Zappe über unterirdi

Stadt⸗Fernspre oberirdische Fübrun häufige Betriebss⸗

der Dächer zum

das

in

Längsbohrungen für die

zu

Kabelkasten, in

zu

im ause

aul⸗ und K.

8 der Fernsprech⸗ törungen durch eres gelegentlich mit feuer⸗ ahrdrahts der elektrischen ssehen und die den Haus⸗ Aufstellen de achleitungen mit gen wird die Rei 8⸗Post⸗ gen vollständig unterirdif

Berliner Fernsprechamts I 10 000 Anschlußleitungen

n.

leit

schen Literatur⸗ Berlin) bespricht der Landrichter 8 Abgeordnetenhause vorgelegte irkungen des preußischen Gerichts⸗ Gebührenordnung für Notare und bemerkenswerthen Ausführungen: dem Schluss

die

in den Erfolg weniger Gunsten der Notare ergeben folg nicht sowohl dem Notar⸗ ³ 1 r Mitglieder, als vielmehr einer eng begrenzten Minderzahl von ihnen, den ohnehin günstig Großstädte, Wenngleich di Wum erhöht hat, so ent f die Notare in Orten der gen auf die Notare in den .Berlin und Frankfurt a. M. hohen Einnahmen nicht theil), volle Die höchste Gebühreneinnahme eines Notars Ein Einkommen von mehr als 20 000 aus Notariats⸗ ebühren hatten 86 Notare (früher 39); rte der Servisklassen A und 1 zusammen 71 ( M. zusammen 23) und nur 15 auf die übrigen Orte. Da⸗ d. h. fast ein Drittel der Gesammt⸗ zahl, mit einer Gebühreneinnahme von weniger als 3000 und 991 Notare, d. h. beinahe 60 % Eine Ausgl msweise hohen Ge ühren Einzelner nur dur zufällige Höhe des Geschäftsgegenstandes bedingt werden und nicht, wie es in eher der Fall sein kann, onderer Schwierigkeit der Arbeit beruhen. Der Finanz⸗ die Gerichtsvollziehergebühren für die Staatskasse den Vorlesungshonoraren der Universitäts⸗ Fiskus zugeführt hat, sollte auch einen hier zu ihrem Rechte der gleichartigen Bemessung der te belassen

davon kommen aber auf Berlin und Frank⸗

der Gesammtzahl, mit weniger eichung erscheint hier geboten,

auf einem vermehrten

nze zu finden, von szweck, sondern nur noch durch den Besteuerungszweck gerechtfertigt wird. Dieser steuerartige Mehr⸗ könnte in irgend einer Form, z. B. dur wie sie bei den Katasterämtern im Gebrauche sind, dem Fiskus 7 werden.“

Verwaltungsblatt“, Heft 20 des Jahrgangs, unternimmt der Oberberwaltungs⸗ und Offizierszulagen in

e ne

von zu wohnenden nehmern abgehen. Die für das Fernsprechamt 1. An⸗ lagen haben nicht weniger als 1 ½ Millionen Mark gekostet. Zum⸗ Schluß sprach der Vortragende den Wunsch aus, es möchte beim Bau er, wie auf die spätere Führung von Wasser⸗ ch.Licht Leitungen, künftig auch auf die Fernsprech durch Rücksicht genommen werden, daß an geeigneten Stellen des Hauses schmale Kanäle und Durchlässe ausgespart werden, welche später die Fernsprechleitungen aufnehmen können.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

esundheitsamt

1

Ueberstände Rindern vom Schlacht⸗Viehhofe zu Sachsen . gemeldet worden.

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hat der e Zwecke aus Krankenhausbaufonds ein in bis zum Betrage von 20 000 bewilligt, welches unkündbar sein soll, solange das Haus den Zwecken der

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von dem Vortragenden unter Siemens u. Halske ausgearbeitet dieses Systems ist, 1 userblock ein Kabel zu führen, dieses lichst eins für jedes Grund⸗ o auf dem einzelnen Einzelleitungen aufzulösen. tter dem Bürgersteig vperlegt; die bach aneinander, aunggteren mit der Hand oder einfachen Winden eingezogen 1 8 den Häuserblocks verwendet für die Vertheilungskabel . Die Hauptkabel führen zu Hauptverx⸗ äusern oder auf der 8

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