1902 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Allergnädigst geruht:

erfolgen.

Ner Uezugspreis beträgt nierteljährlich 4 50 ₰.

Ale Post⸗Anstalten urhmrn Bestellung an;

sur Berlin nußer den Post⸗Anstalten auch dir Expedition

8W., Wilhelmstraßte Nr. 32. Einzelune ummern. kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Rrichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Stants⸗Anzrigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Theils:

Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb ventthtsche gäünlagen zur Vulkanisierung von Gummi⸗ waaren.

Bekanntmachung, betreffend den Fett⸗ und Wassergehalt der

B.ü reran betreffend die Aufhebung des Verbots der

Einfuhr von Kindvieh aus Galizien nach dem Regierungs⸗

irk Liegnitz.. 1 8 Arbezün ve die Ausgabe der Nummer 12 des „Reichs⸗ 4 87 1 8

Ges⸗ tblatts“.

Königreich Preußen. .

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben

dem Reichskanzler, Präsidenten des Staats⸗Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogthums Braunschweig, ihm verliehenen Großkreuzes des Ordens Heinrich’s des Löwen zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaaren.

Vom 1. März 1902.

Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb gewerb⸗ licher Phagehe in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder durch Chlorschwefeldämpfe vulka⸗ nisiert werden, folgende Vorschriften erlassen:

Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummi⸗ waaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisiert werden, darf nicht tiefer liegen als der sie umgebende Erd⸗ boden. Diese Arbeitsräume muͤssen mit Fenstern versehen sein, welche ins Freie führen, in ihrer unteren Hälfte geöffnet härden können und eine ausreichende Lufterneuerung ermög⸗

en. Die Räume müssen durch mechanisch betriebene Ventilations⸗ einrichtungen wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann von einem mechanischen Betriebe der Ventilationseinrichtungen Abstand genommen werden, sofern auf andere Weise für kräftige Lufterneuerung Psorgt ist. Von besonderen Ventilationseinrichtungen für die Vulkanisterungsräume kann mit Genehmigung der höheren se tüngsbehörde überhaupt Abstand genommen wercen, bomopfe urch eine kräftige Absaugung der Schwefelkohlenstoff⸗

8 h erttt hax an ihrer Entstehungsstelle eine genügende

altung der Luft gewährleistet lh.

88 § 2. Schlae Bulkanisierungsräume 1) dürfen weder als Wohn⸗, e e. noch als Lager⸗ oder Trockenräume benutzt darin vichuch dürfen andere Arbeiten als das Vulkanisieren Vulkanisier eengahmen werden. Anderen als den beim ren beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in

den V isi Diltanisietungaräumen nicht gestattet werden.

sein, daß auf 8 darin beschäftigten Personen muß so bemessen

ede mindestens zwanzig Kubikmeter Luftraum

entfallen.

n die Vulkanisierun 8rdags ü . ienen. ie dürfen nur die dem Tages 56 dienenden Mengeg von Cürfen nag enstoff gebracht Arb L11 Vorräthe sind in besonderen, von den 1 getrennten Lagerräumen besünhewahcen. Die zur Aufnahme der Vulkanisierungsflüssigkeit be⸗ 888 ern erfcgefa rüsen von dauerhafter B affenheit sen. üllten Gefäße sind, so 1 nutzung sind, gut bedeckt zu halten. so lange sie außer Benutzung Die Vulkanisierungs⸗ 88 Trockenräume dürfen nur durch Warmwaserheizun erwärmt werden. 1u“ Eine künstliche Beleuchtung Fissst Näume darf nur mittels elektrischer, durch starke Schutzglocken verwahrter Glühlampen

Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Ausnahmen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden.

5.

Die zum ““ langer Stoffbahnen dienenden Maschinen (Walzensysteme) müssen, um den Austritt von Schwefelkohlenstoffdämpfen in die Arbeitsräume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung (z. B. einem Glasgehäuse) überdeckt werden, aus welcher die Luft durch einen mechanisch betriebenen Ventilator kräftig abzusaugen ist. Das Betreten des ummantelten Raums darf Arbeitern nur bei Betriebs⸗ störungen gestattet werden.

In den Fällen, in denen eine Ummantelung der Maschine aus kechnischen Grunden nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter der Bedingung anderer geeigneter Schutzvorkehrungen, insbesondere der Aufstellung der Maschine in einer offenen Halle, der Beschäftigung derselben Arbeiter an der Maschine nur an zwei Tagen in der Woche, Aus⸗ nahmen von den Vorschriften des Abs. 1 gestatten.

0.

Das Vulkanisieren aller anderen, nicht im §5 bezeichneten Gegenstände muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter Schutzkästen (Digestorien, Glasgehäusen) geschehen, in welche der Arbeiter nur seine Hände einzuführen braucht und welche die Dämpfe von dem Gesichte des Arbeiters fernhalten.

Aus den Schutzkästen muß di⸗ Luft kräftig abgesaugt werden.

7

§ 7.

Die Vorschrift des § 6 findet auch auf das Vulkanisieren sowohl der Außen⸗ wie der Innenwände von Gummischläuchen Anwendung.

Beim Vulkanisieren der Innenwände darf es nicht ge⸗ duldet werden, daß die Arbeiter die Vulkanisierungsflüssigkeit mit dem Munde ansaugen.

Nach ihrer Benetzung mit der Vulkanisierungsflüssigkeit dürfen die Waaren nicht offen in dem Vulkanisierungsraume liegen bleiben, sondern müssen entweder unter einem ventilierten Schutzkasten 6) gehalten oder sofort in besondere Trocken⸗ räume verbracht werden.

Die Trockenschränke oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren alsbald nach dem Vulkanisieren künstlicher Wärme ausgesetzt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Ein⸗ setzen und Herausnehmen der vulkanisierten Gegenstände nicht betreten zu, werden brauchen. Das Betreten der Trocken⸗ räume, während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestattet werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen sind. 89

Erfolgt das Vulkanisieren durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu ihrer Entwickelung dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß ein Austritt der Dämpfe 9 nde ist. 2 verhigere der Vulkanisierungskammern 888 erst nach ihrer völligen Auslüftung gestattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezeichneten Vulkanisierungs⸗ prozeß erforderlichen nicht benußt werden.

ie Beschäftigung mit dem Vulkanisieren unter An⸗ 9 üft gucgt glenstoff oder mit sonstigen Arbeiten bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgesetzt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei Stunden und täglich im Ganzen nicht länger als vier Stunden dauern; nachdem sie zwei Stunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause von mindestens einer Stunde gewährt werden. 4 1— Personen unter achtzehn. Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt nicht beschäftigt werden.

Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im 8 10e. Arbeiten beschäftigt werden, Arbeitsanzüge d ausreichender Zahl und zweckenisprechender Beschaffenheit

Verfü tellen. 88 eee selznete Anordnungen und Beaufsichtigung

ü u tragen, daß die Arbeitskleider während de defär 6 sich ni t im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt

V en Arbeitsräumen getrennt müssen für die im 8 bejeicgeten Arbelier nach Geschlechtern gesonderte Wasch⸗ c Ankleideräume vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber

tend der kalten Jahreszeit geheizt werden. gehalgen 1 und Ankleideräumen Wesier i ndtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung Seifa und hadungssücke welche vor Beginn der Arbeit ab⸗ gelegt werden, in ausreichender . vorhanden sein.

bei ihnen auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlen⸗ stoffvergiftung zu achten hat.

Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Zeichen von Schwefelkohlenstoffvergiftung aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich der Schwefelkohlen⸗ stoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von Arbeiten der im § 10 bezeichneten Art fern⸗ zuhalten.

14.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der mit Arbeiten der im § 10. bezeichneten Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.

Dieses Kontrolbuch muß enthalten:

1) den Namen dessen, welcher das Buch führt,

2) den Namen des mit der Ueberwachung des Gesund⸗ heitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,

3) Vor⸗ und Zunamen, Alter, Wohnort, und Austritts jedes der im Abs. 1 bezei die Art seiner Beschäftigung,

4) den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,

5) den Tag der Genesung,

6) die Tage und Ergebnisse der im § 13 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.

Tag des Ein⸗ neten Arbeiter sowie

15.

Der Arbeitgeber hat über folgende Gegen⸗ stände zu erlassen: 8 1) Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Vulkanisierungsräume mitnehmen. . 2) Die Arbeiter 2 die in den 88 5 bis 7 bezeichneten Schutzeinrichtungen sowie die ihnen überwiesenen Arbeits⸗ kleider 11) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber ist, zu benutzen.

seiter haben 2

3) Die Ar die vom Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und

§ 9 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zu befolgen.

In den 2 erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehen bezeichneten Bestimmungen vor Ablauf der Wee“ Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden önnen.

Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen § 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeich⸗ neten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.

§ 16.

In jedem Vulkanisierungsraume der im Art ist ein von der Ortspolizeibehörde zur Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang aus dem ersichtlich ist: 1

a. der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, 1

b. die Za l der Arbeiter, die demnach in dem Arbeits⸗ raume beschäftigt werden dürfen.

Ferner muß in jedem Vulkanisierungoraun oder sonst an einer den Vulkanisierungsarbeitern in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche in 8egh Schrift die Bestimmungen der 88 1 bis 15 sowie 1 gei⸗ § 15 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen wiedergieht.

Juli 1902

der Vorschriften der 89 1, 5, en erforderlich sind seränderungen fesdebe d. lhen

1 bezeichneten estätigung der anzubringen,

817. V Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1.

in Kraft. 3 Eitneit zur Pepeg he 3 Abs. 2, 2 bauliche der höheren Verwaa. bis höchstens zum 1. Juli 1903 gewährt werden. Berlin, den 1. März 888

* SDer Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.

. Bekanntmachung, betreffend den Fett⸗ und Wassergehalt der Butter. Vom 1. März 1902.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend d

mit Butter, Käse, Schmalz und deren Fiee en. 12 13. n 1897 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475) hat der Bunbesrath eschlossen: 8 Butter, welche in 100

8 80 Gewichtstheile Fett o

weniger als

1 in ungesa

8 5* 8 Gemnichtsgheile, . ewichtstheile Wasser enthält, da

1. Juli 1902 ab äßig ni Faretie ner

111“ gewerbsmäßig nicht verkauft 88 fe

Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheits⸗ zu hi seinet⸗ der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff aus⸗ tüstenmn Arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal monatlich jene Arbeiter im Betrieb aufzusuchen und!

Berlin, den 1. März 1902ã. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Graf von Posadowsky.

4*