Berliner Firma; der gute
Das Ganze ist ein Manöver einer 8 ist die Landwirth⸗
Landwirth, der das liest, denkt womöglich, das schaftskammer, eilt dahin und läßt sich einen falschen Rath ertheilen. Ich habe naturgemäß Veranlassung genommen, die Behörden anzu⸗ weisen, daß sie diesem Vorgehen entgegentreten und namentlich dem vorbeugen, daß die Gemeindevorsteher ihre Mitwirkung einem der⸗ artigen Unternehmen neoch ferner leihen.
Dann ist Herr von Eynern auf verschiedene einzelne Fälle ge⸗ kommen. Ich kann auf die meisten nicht antworten, weil sie mir nicht bekannt sind; aber wie vorsichtig man mit derartigen Daten sein muß, beweist der eine Fall, den er anführte. Er hat genannt eine Zeitungsnotiz, wonach am 20. Januar in Berlin die Steuererklärungen eingegangen und bereits am 21. Januar 2000 Beanstandungen er⸗ folgt und durch die Boten herumgetragen seien, daß die Boten schließ⸗ lich außer stande gewesen wären, ihre Aufgabe zu erfüllen. Nun, meine Herren, so schnell reiten zwar die Todten, aber nicht die Boten. Wenn wir erst am 20. Januar selbst die Deklarationen bekommen haben, ist es unmöglich, daß am 21. bereits 2000 Beanstandungen er⸗ gangen sind. — Ueberdies werden diese Beanstandungen in Berlin überhaupt nicht durch Boten, sondern durch die Post zugestellt. Also ich glaube, bei näherem Zusehen hätte Herr von Eynern sich davon überzeugen können, daß diese ganze Zeitungsnotiz unbegründet ge⸗ wesen ist. —
Er hat dann darauf hingewiesen, daß ein früheres kon⸗ servatives Mitglied sich über einen Steuer⸗ Sekretär beschwert hat, und selber gesagt, daß ein Steuer⸗ Sekretär an ihn die dummsten Fragen gestellt hat. Meine Herren, ich muß doch einen Beamten von mir in Schutz nehmen, solange ich nicht weiß, ob in der That eine solche Ungebühr von ihm verübt worden ist. Herr von Eynern hat ferner die Berechtigung des Steuer⸗Sekretärs zu derartigen Fragen in Zweifel gestellt, ein Zweifel, der meines Erachtens vollkommen unbegründet ist. Wenn Herr von Eynern auf die Polizei⸗Direktion gebeten wird, um Auskunft zu geben, wird er, glaube ich, nicht verlangen können, daß der Chef selber die Anfrage an ihn richtet, sondern er wird sich bequemen müssen, einem Sekretär die Auskunft zu geben. Ich wüßte auch nicht, wie die Veranlagungskommissare noch ihrer Pflicht ge⸗ nügen wollten, wenn sie alle Vernehmungen selbst vornähmen; dazu ist ihnen eben der Steuer⸗Sekretär beigegeben.
Herr von Eynern ist dann auf den Agiogewinn bei Emissionen von Aktien gekommen, und da kann ich ihm nachfühlen, daß der gegen⸗ wärtige Rechtszustand oder vielmehr die gegenwärtige Rechtsunsicherheit in der That einer Abhilfe bedarf. Die Sache steht nun so, daß das Plenum des Oberverwaltungsgerichts wegen der Disparität seiner Ent⸗ scheidungen gegenüber denen des Reichsgerichts abermals in eine Be⸗ schlußfassung der Sache eintreten wird. Es findet also eine Beschluß⸗ fassung des Plenums des Oberverwaltungsgerichts statt, und es wird abzuwarten sein, ob eine Harmonie zwischen dem Oberverwaltungs⸗ gericht und dem Reichsgericht eintritt. Sollte das nicht der Fall sein, so erkenne ich mit Herrn von Eynern an, daß eine gesetzliche Regelung dieser Frage erwünscht wäre.
Ich möchte meine Ausführungen noch durch einige Worte er⸗ gänzen, und zwar noch auf den Fall kommen, der anscheinend pisce de résistance in den Ausführungen des Herrn von Eynern war, auf den Fall mit dem Bochumer Wirth. Ich gebe vollkommen zu, daß die Rückfrage anscheinend etwas weitgehend war, aber — Herr von Eynern hat das auch vorgelesen — es stand darin, der Wirth sollte diese Angaben machen, sofern er dazu in der Lage sei, und wahrscheinlich würde der Veranlagungskommissar sich damit begnügt haben, wenn der betreffende Wirth erklärt hätte: ich bin nicht in der Lage, diese An⸗ gaben zu machen. Ich wiederhole, daß die Nothwendigkeit, vielfach solche speziellen Ermittelungen zu beantragen, auf der Judikatur des Oberverwaltungsgerichts beruht, auf dem Verbote, ohne weiteres das Einkommen zu schätzen, und auf dem Zwange, zunächst sich näheres Material zu verschaffen.
Dann hat Herr von Eynern gesagt, die Verständigung mit den Steuerpflichtigen bestände darin, daß der betreffende Zensit um mehrere Stufen in die Höhe gesetzt wird. Meine Herren, die Verständigung hat nicht bloß diesen Erfolg, sondern die Verständigung hat sehr oft dahin geführt, daß Zweifelsfälle zwischen Zensiten und Veranlagungs⸗ kommission aufgeklärt wurden, und daß die Zensiten vielfach selber gesehen haben, daß ihre Deklaration nicht vollkommen richtig war.
Herr von Eynern ist dann schließlich auf die dem hohen Hause vorliegends vergleichende Uebersicht des Ergebnisses der Veranlagung von 1900 und 1901 gekommen und hat erklärt, aus dieser Denkschrift
ginge ja hervor, daß bei der ganzen Beanstandung nur 9 Millionen Mark Steuern mehr erzielt worden seien, zund er hat seinerseits dieser kleinen Erhöhung, wie er sich
ausgedrückt hat, einen erheblichen Werth nicht beigemessen. Meine Herren, ich bin doch ganz anderer Ansicht. Die Sache stellt sich so, daß 537 000 Deklarationen abgegeben worden sind. Davon ist eine Beanstandung bezw. eine Verständigung erfolgt in 153 000 Fällen, nh 8 24,8, also nahezu 25 %. Von den Beanstandungen haben d. e 108 000 als begründet erwiesen; also nahezu 80 % aller bb8 n Beanstandungen, die von den Kommissaren vorgenommen durch d fec sind als begründet anerkannt worden, und, meine Herren, 262 Milli Verständigungen bezw. Beanstandungen sind nicht weniger als standun nicshe Mark Einkommen ermittelt worden. Wäre die Bean⸗ n ht erfolgt, so würden die Zensiten volle ihres wirklichen Ein⸗ berdee . versteuert haben, und, wie Herr von Eynern schon selber an Steuern — hat, ist ein Mehrbetrag von mehr als 9 Millionen Mark seben wn e worden. Ich vermag das nicht als eine Kleinigkeit . verfahren sein allem, auch wenn in dieser gewissenhaften Weise nich stand zurückko würde, so würden wir bald wieder zu dem 1n 86 Pit, naänlit ommen, der von allen Seiten als unerträglich aner 8* ne. Arz h zu einer laxen Veranlagung, bei der der kleine Beamte,
r Arzt, dessen Einkommen klar zutage liegt, in hohem Maße herangejogen wird, während derjenige mit größerem, aber nicht über⸗ sichtlichem Einkommen lange nicht in demselben Maße herangezogen wird. Ich verkenne ja garnicht, daß im einzelnen Falle ein Kommissar einmal falsch verfährt, und Herrn von Eynern’s Wunsch, daß Kommissare diesseits in die Provinzen geschickt werden, ist sowohl von dem Herrn Minister von Miauel entsprochen worden, wie ich ihm meinerseits gern entsprechen will, und ich betone noch⸗ mals, daß wir dringende Veranlassung haben, schon von unserem eigenen Standpunkt aus, allen Mißbräuchen entgegenzutreten. Aber ich muß es noch einmal aussprechen: wir haben 3 600 000 Zensiten und 537 000 Deklarationen — ist es nicht begreiflich und naturgemäß, daß da eine Anzahl von Fehlgriffen vorkommt, und sind diese Fehl⸗
griffe wirklich so schwerwiegend, um gegen das ganze Prinzip die er⸗ heblichen Vorwürfe zu richten, die Herr von Eynern dagegen gerichtet hat? Ich erkläre nochmals, daß wir nach wie vor bemüht sein werden, allen Auswüchsen entgegenzutreten, allen unberechtigten Eingriffen in die Privatverhältnisse in den Weg zu treten; aber wir dürfen nicht die Hand dazu bieten, in das alte laxe und den wirklichen Einkommens⸗ verhältnissen nicht entsprechende Verfahren zurückzukehren.
Abg. von Arnim (kons.): Es war wohl 1 ganz richtig, die Zollfrage hier hineinzuziehen. Eine Steuererleichterung wegen der Zollerhöhung wäre zunächst eine Angelegenheit der Reichsfinanzreform. Man sollte sich freuen, daß es auch große Einkommen im Lande giebt, und sich nicht bemühen, sie möglichst bald zu beseitigen. Die Zahl der gerechtfertigten Beanstandungen hat sich erhöht, in Berlin hat die festgesetzte Strafe allein 256 123 ℳ betragen, wovon 234 000 ℳ an⸗ standslos gezahlt worden sind. Zur Wahrung des Zwecks der Dekla⸗ ration sind die Beanstandungen erforderlich. Man muß allerdings damit rechnen, daß ein Beamter einmal eine Ungeschicklichkeit, ja sogar eine Dummheit begehen kann. Die einzelnen Fälle des Herrn von Eynern mögen ja vorgekommen sein, aber im allgemeinen wird das Gesetz nach seinen Grundgedanken ausgeführt. Die Heranziehung der Amortisationsrenten ist aber eine haarsträubende Ungerechtigkeit; die Abzugsfähigkeit derselben ist eine durchaus gerechte Forderung. Das Einkommensteuergesetz hat richtige Grundlagen; es kommen zwar zweifellos bei der Ausführung Unrichtigkeiten vor, aber die Regierung wird sicherlich bemüht sein, sie zu beseitigen.
Abg. Dr. Boettinger (nl.) bringt einen Fall angeblich un⸗ S.. Beanstandungen der Abschreibungen einer Aktiengesellschaft zur Sprache.
Finanz⸗Minister
Meine Herren! Was den
Freiherr von Rheinbaben: speziellen Fall anbetrifft, so ist er uns so berichtet worden, wie ich ihn dargestellt habe. Wir werden aber naturgemäß eine nochmalige Prüfung vornehmen, wie die Sache liegt. Im übrigen kann ich meine Ausführungen nur dahin aufrecht er⸗ halten, daß ich es mir versagen muß und es als nicht innerhalb meiner Zuständigkeit liegend betrachte, in die Prüfung des einzelnen Falles einzutreten. Andererseits habe ich keine Bedenken, die Grund⸗ sätze, die ich hier ausgesprochen habe hinsichtlich der Abschreibungen, zur allgemeinen Kenntniß der Veranlagungsbehörden durch Zirkular⸗ verfügung zu bringen. (Bravo!) Ich muß daran festhalten, daß außerordentliche Abschreibungen, die über das Maß des Gemeingewöhn⸗ lichen hinausgehen, in der That als Bildung eines Reservefonds an⸗ zusehen sind und deshalb der Steuer unterliegen. Ich erkenne andererseits an, daß man über die Grenzen zweifelhaft sein kann, daß man bei solchen Unternehmungen, die in besonderem Maße der Gefahr
plötzlicher Umwälzungen und damit großer Risiken unterworfen sind, naturgemäß die Abschreibungen in höherem Maße zulassen kann und soll, als bei Unternehmungen, bei denen dieses in besonderem Maße nicht zutrifft. Ich bin bereit, in diesem Sinne eine Verfügung an die Veranlagungskommissionen zu erlassen. (Bravo!)
Abg. Schmitz⸗Düsseldorf (Zentr.) tritt für die Schonung des verschuldeten Grundbesitzes bei der Steuerveranlagung ein. Die Kommunalbesteuerung sei allerdings eine sehr schwierige Frage. Vielleicht ließe sich ein Ausweg darin finden, daß das Recht zur Erhebung der Ergänzungssteuer auf die Gemeinden übertragen würde; kommunale Zuschläge zur Ergänzungssteuer würden ja nur leistungs⸗ fähige Schultern treffen.
Abg. Ehlers (fr. Vgg.) weist darauf hin, eine wie schwierige Aufgabe es sei, die von Herrn von Zedlitz proklamierte ausgleichende Gerechtigkeit auf dem Gebiete der Steuerleistung walten zu lassen. Auf dem Gebiete der Kompensationen habe allerdings Herr von Zedlitz schon bei anderer Gelegenheit Hervorragendes geleistet. Aber die Belfrage gehöre doch in diesem Zusammenhang garnicht hierher.
ie stärkere Heranziehung der leistungsfähigeren Schultern und die Schonung der schwächeren begegneten der Sympathie, seiner Partei, aber die Ausfüͤhrung dieses Gedankens sei praktisch sehr schwierig; sonst hätte man schon beim Einkommensteuergesetz die Steuerskala anders gemacht. Zum Steuerzahlen gehöre nicht nur Geld, sondern auch ein gewisser guter Wille, denn wenn der Steuerzahler zu stark belastet werde, prüfe er doch, wie weit sein Heimathsgefühl ins Schwanken gerathe, und ob er nicht einen besseren Platz finde. Mit der Frei⸗ lassung der untersten Kommunalsteuerstufen müsse man doch äußerst 82 sein. Das Recht, zu den Lasten beizutragen, sei doch ein Moment, das man nicht außer Augen lassen dürfe. Wie wir Ane allgemeine Wehrpflicht hätten, so sollten wir auch eine möglichst freudige Steuerpflicht haben. Der eine Dezernent des Ministeriums stelle alle möglichen Ansprüche an wenn
diese aber Anleihen aufnehmen müßten, dann komme der Steuer⸗
dezernent und sage, dieser Finanzwirthschaft der Gemeinden müsse ein Ende gemacht werden. Woher sollten die Gemeinden neue Einnahmen nehmen. Mit Zuschlägen zur Ergänzungssteuer würde er einverstanden sein, aber er wuͤrde sich wundern, wenn dies den Gemeinden konzediert würde. Er habe den Wunsch, daß die Aufsichtsbehörden den Kom⸗ munen Freiheit in der Besteuerung ließen und sie nicht weiter einengten, als es das Gesetz schon thue. Die Besteuerung der unbebauten Grundstücke habe man bereits gehabt, aber wieder aufgegeben. Mit der Biersteuer sei nicht viel zu machen, sie bringe recht wenig ein. Der Minister meine, die Biersteuer sei im Reichstag nicht durchzuführen, aber wo ein Wille, sei auch ein Weg. Vor allem jedoch dürfte die Selbstverwaltung nicht eingeengt werden. von Zedlitz und Neukirch tritt nochmals für
Abag. Frei i al Abg. Freiherr die Zollerhöhung auszugleichen durch die Steuer⸗
den Gedanken ein,
polirteh Preuigg., nern hält dem Minister gegenüber seine Be⸗ schwerden aufrecht. 1 Finanz⸗Minister Freiherr von Rheinbaben:
Ich danke dem Herrn Abg. von Cynern für seine freundlichen Worte und möchte um so mehr ein kleines Mißverständniß aufklären, das anscheinend meinen Worten passiert ist. Herr von Eynern sagt, ich hätte ihm empfohlen, die Steuerbeschwerden hier nicht vor diesem hohen Hause vorzubringen, sondern mir privatim mitzutheilen. Meine Herren, einen solchen Rath zu⸗ ertheilen würde ich mich nicht für be⸗ fugt erachten, daß jemand hier nicht etwas vor diesem hohen Hause vortragen sollte. Ich habe nur gebeten, daß, ehe er diese Beschwerden vor diesem hohen Hause vorträgt, er sie mir mittheilt, damit ich in der Zwischenzeit dem Sachverhalt nachgehen und eine wirklich er⸗ schöpfende Auskunft hier geben könne. Das ist doch ein wesentlicher die der Herr Abg. von Eynern genannt hat, nicht bloß der eine, sondern alle anderen, wo er uns das nöthige Material an die Hand giebt, werden wir pflichtmäßig untersuchen; denn wir haben genau dasselbe Interesse wie er daran, daß etwaige Mißstände beseitigt werden und daß das Verfahren sich immer mehr einlebt und die Beschwerden abgestellt werden. (Bravol) 1
Abg. Ehlers bemerkt dem Abg. von edlitz gegenüber, daß man sehr wohl gegen die indirekte Besteuerung im eiche sein, aber doch, ohne sich zu widersprechen, diese Besteuerung in den Gemeinden mög⸗ lichst fruchtbar zu machen Art der Besteuerung
inmal da sei. 3 8 Der Etat der direkten Steuern wird bewilligt.
Schluß ½ 5 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag, 11 (Etat 169 ilastertums des Innern; Kultus⸗Etat.) 8
suchen könne, da diese
der österreichischen Personal⸗Einkommensteuer in den
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurfeines Gesetzes, betreffend die Vorausleistungen zum Wege⸗ bau, nebst Begründung zugegangen:
§ 1.
Wird ein öffentlicher Weg infolge der Anlegung von abriken, Bergwerken, Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend, oder durch deren Betrieb dauernd, in erheblichem Maße abgenutzt, so kann auf Antrag derjenigen, deren Unterhaltungslast dadurch vermehrt wird, dem Unternehmer nach Verhältniß dieser Mehrbelastung, wenn und insoweit sie nicht durch die Erhebung von esfls Wege⸗, Pflaster⸗ oder Brückengeld gedeckt wird, ein an⸗ gemessener Beitrag zu der Unterhaltung des betreffenden Weges auf⸗ erlegt werden.
§ 2. 8 Insoweit ein engerer oder weiterer Kommunalverband die gesetzlich einem andern Kommunalverbande obliegende Unterhaltung von Wegen anszuführen hat, ist er zur Stellung von Anträgen gemäß § 1 selbst⸗ ständig berechtigt.
§3.
Der Staat ist zur Stellung derartiger Anträge nicht befugt.
Verträge, welche vom Staat mit Kommunalverbänden behufs dauernder Uebertragung staatlicher Verpflichtungen zur Unterhaltung von Wegen und Brücken abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, begründen in allen Fällen an Stelle der bisherigen staatlichen Ver pflichtungen entsprechende öffentlichrechtliche Verpflichtungen der über⸗ nehmenden Kommunalverbände.
Zugleich mit der Unterhaltungspflicht geht das Grundeigenthum an den Wegen und Brücken auf v Kommunalverband über.
„Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Voraus⸗
leistung ein Beitrag oder ein Beitragsverhältniß mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß die Festsetzung so lange gilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältniß im Wege gütlicher Vereinbarung oder anderweiter Festsetzung geändert ist. 8 Mangels gütlicher Vereinbarung steht die Klage auf anderweite Festsetzung des Beitrags oder Beitragsverhältnisses beiden Theilen zu. Sie kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die that⸗ sächlichen Voraussetzungen, von welchen bei Festsetzung des Beitrags oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen ist, eine wefentkiche Aenderung erfahren haben.
5. Die zuständigen Behörden haben über Anträge auf Festsetzun “ ee. übfr 25 84 Sn, fichag letzten Beitrages oder des festge etzten Beitragsverhältni billigen Ermessen zu ntfehbfns “
§ 6.
Ueber die Anträge auf Festsetzung von Vorausleistungen ent scheidet in Ermangelung gütlicher Vereinbarung auf Kla 8 4 baupflichtigen ’3 F5 Instanz: 6b“
a. wenn der Antrag gestellt wird von einem Provinzial⸗ o Bezirksverbande, in den Hohenzollernschen Landen 99 2 82 Kommunalverbande, von einem Kreise, einer Stadtgemeinde, weolche einen Stadtkreis bildet, einer Stadt mit mehr als 10 000 Ein⸗ wohnern oder in der Vrors Hannover einer bezüglich der allgemeinen Landesverwaltung selbständigen Stadt, der Bezirksausschuß,
b. in allen anderen Fällen der Kreisausschuß.
Zur Entscheidung über Klagen auf Aenderung der Festsetzung einer Vorausleistung gemäß § 4 ist diejenige Behörde zuständig, welche zur Festsetzung in erster Instanz zuständig war.
. 11 Die vereinbarten oder festgesetzten Beiträge unterliegen der Bei⸗ treibung im Verwaltungszwangsverfahren.
. 8. § 8. 8 Die Vorausleistungen gemãß § 1 dürfen nur vom Beginn des⸗ jenigen Kalenderjahres ab in Anspruch genommen werden, welches dem Jahre, worin die Klage erhoben wird, unmittelbar vorausgeht. Auf rückständig gebliebene oder gestundete Vorausleistungen inden die Bestimmungen des § 8 des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei ee Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Samml. Seite 140) nwendung.
1 Alle diesem Gesetze entgegen stehenden oder dadurch ersetzten Be⸗ stmmunghn “ 8 § 24 der Wegeordnung für das herzogthum Lauenburg vom
1 Februar 1876. Off. Wochenbl. 1876 Seite 27, r.
2) 8 42 des Hannoverschen Gesetzes über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung dieses Gesetzes vom 26. Februar 1877. evee Seite 18, § 7 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Wegegesetze im Regierungsbezirk Cassel, vom 16. März 1879. Gesetz Samml. Seite 225, 1 Abschnitt I1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Wegegesetze im Regierungsbezirk Wiesbaden, vom 27. Juni 1890. Gesetz⸗Samml. Seite 225,
5) die Gesetze, betreffend die Heranziehung der Fabriken u. s. w. mit Präzipualleistungen (Vorausleistungen) für den Wegebau a. in der Provinz Sachsen. Vom 28. Mai 1887. Gesetz⸗ Samml. Seite 277
b. in der Provinz Westfalen. Vom 14. Mai 1888. Gesetz⸗ Samml. Seite 116,
c. in der Provinz Schlesien. Vom 16. April 1889. Gesetz⸗ Samml. Seite 100.
3
—
4
—
d. in der Provinz Schleswig⸗Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzogthum Lauenburg. Vom 2. Juli 1891. Gesetz⸗ Samml. Seite 299,
e. in der Provinz Brandenburg. Vom 7. Juli 1891. Gesetz⸗ Samml. Seite 315,
f. in der Rheinprovinz. Vom 4. August 1891. Gesetz⸗ Samml. S. 334 8
g. in der Provinz Pommern. Vom 8. März 1897. Gesetz⸗
Samml. Seite 95, — — b
6) Das Ergänzugsgesetz, betreffend die Vorausleistungen zu Wege⸗ bauten. Vom 11. Juli 1891, Gesetz⸗Samml. Seite 329, 8
weit es sich auf die Wegeunterhaltung bezieht werden aufgehoben.
Statistik und Volkswirthschaft.
esseren Einkommen in Oesterreich und Preußen b 1898 bis 1900. 8 u
Nachdem die „Stat. Korr.“ vor einiger Zeit die Gesammtergebnisse ahren 1898 bis 1900 behandelt hat“), 5 sie nunmehr für den gleichen Zeit⸗ raum die höheren Einkommen Oesterreichs und stellt ihnen ugleich diejenigen Preußens gegenüber. Ein solcher Vergleich i be der grundsätzlichen Aehnlichkeit der beiderseitigen Eeaaes steuergesetz⸗ gebung insbesondere auch deshalb belehrend, weil er uns Anhalts⸗ punkte für die Beurtheilung der wirthschaftlichen Leistungsfähigkeit unserer eigenen, besser gestellten Bevölkerung verschafft. Die folgende Zusammenstellung enthält fünf für beide Staaten möglichst gleichartig gebildete Einkommensgruppen mit der auf jede Lmeenden Zensiten⸗ zahl und Steuer sowie den hauptsächlichsten Verhältniß⸗ und Durch⸗ schnittsziffern, wobei sich in Klammern die österreichischen Kronen in deutsche Währung (1 Kr. = 0,85 ℳ) umgerechnet finden⸗
*) Vergl. Nr. 282 des „R.⸗⸗ u. St.⸗Anz. vom 28. November v. .