1902 / 231 p. 33 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Oct 1902 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Nachrichten von allgen

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W1“ 11““

st Porto⸗ und Telegrammgebühren⸗Tarif.

Das Postblatt erscheint vierteljührlich, in der Regel am ersten Tage des Vierteljahrs, und kann durch Vermittelung der Deutschen Reichs⸗Postanstalten gegen Vorausbezahlung von 40 Pf. jährlich, sowie zum Preise von 10 Pf. für die einzelne Nummer bezogen werden.

1) Im Terkehre zwischen Deutschland und Luxemburg gelten fortan für Brief- sendungen aller Art die Portosätze und Geuvichtsstufen des inneren deutschen Ferkehrs. Ferner sind im deutsch-luxemburgischen Verkehre Postkarten mit Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite unter denselben Bedingungen wie innerhalb Deutschlands

gel ; auch kö; ber Bücherzetteln nach Luxemburg handschrifthiche Termerke in demselben Umfange wie im inneren deutschen Verkehre angebracht werden.

2) Für Postfrachtstücke nach Dänemark, Schuaeden und Finnland ist ein neuer Tarif eingeführt worden; im Tarif fuür Postfrachtstücke nach übersesischen Ländern sowie

Vorbemerkungen für den Verkehr des Weltpostvereins:

1) Verboten, mit Post zu versenden: a. Mustersendungen und andere Gegen⸗ stände, die für die Postbeamten Gefahren mit sich bringen oder Korrespondenzen be⸗ schmutzen oder verderben können; b. explodirbare, leicht entzündliche od. gefährliche Stoffe; lebende od. todte Thiere u. Insekten. Ueber bedingte Zulassung von Waarenproben mit Glassachen, Flüssigkeiten, Fetten, abfärbenden Stoffen, lebenden Bienen, getrockneten od. konservirten Thieren geben d. Postanst. Auskunft.

X Ferner ist verboten, in gewöhnliche oder eingeschriebene Briefpostsendungen ein⸗ zulegen: a. im Umlaufe befindliche Münzen; b. zollpflichtige Gegenstände; c. Gold⸗ od. Silbersachen, Edelsteine, Schmucksachen u. andere kostbare

Gegenstände, wenn das Einlegen od. Beförderung derselben durch Gesetzgebung der betr. Länder verboten ist. Absender hat sich unter eigener Verantwortlichkeit zu unter⸗ richten, ob die zu versendenden Gegenstände mit der Briefpost in die betr. Länder ein⸗

Einfache Postkarten u. Postkarten mit Antw. zul., Postkarten

geführt werden dürfen. 2) Postkarten. dürfen 14 cm Länge u. 9 cm Breite nicht überschreiten.

3) Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapieren darf weder ein Brief, noch eine Mittheilung beigefügt werden, die die Eigenschaft eigentlicher und Verpackung muß so beschaffen sein, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Waarenproben dürfen keinen Handelswerth haben u. keine anderen handschriftl. Vermerke tragen, als Namen od. Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, Fabrik⸗ od. Handelszeichen, Nummern, Preise u. Angaben bzgl. des Ge⸗ wichts, des Maßes, der Ausdehnung, der verfügbaren Menge, der Herkunft u. der Natur der Waare. Drucksachen u. Geschäftspapiere, die an einer der Seiten eine Ausdehnung von mehr als 45 cm haben, od. nicht mindestens theilweise frankirt sind, werden nicht

persönlicher Korrespondenz hat.

Eingetretene Neuerungen sind in Schrägschrift gedruckt.

nach Malta und Spanien (über Bremen oder Hamburg) sind mehrfache Aenderungen und Tuermässigungen eingetreten. 3) Im Ferkehre mit der Türker sind jetst nach anderen als den durch Ter-

mittelung deutscher und österreichischer I talten am Post theil-

nehmenden türkischen Orten Postanweisungen bis 922 Pfund Türk. (Gold) durch Ver- mittelung der türkischen Post zugelassen.

4) Auf Packeten nach Serbien sind Nachnahmen bis 400 zulässig. 5) Eine Ersatzpflicht für Einschreibsendungen übernehmen zur Zeit noch nicht die

Rico), Argentinien, Brasilien, Cuba, Canada, die Cap⸗Kolonie, Guatemala, Natal, Oranje⸗ Freistaat, Süd⸗Rhodesta (einschl. Betschuanaland [Schutzgebiet)), Paraguay.

6) Im Verkehre mit überseeischen Ländern wird empfohlen, die abzusendenden Packete möglichst so einzurichten, daß sie als Postpackete befördert werden können (ogl. Seite 3, P. II.). Packete, welche den bezüglichen Anforderungen nicht entsprechen und deshalb der fremden Postverwaltung nicht überliefert werden dürfen, werden nur innerhalb Deutschlands durch die Post befördert und dann (in Bremen oder Hamburg) in der Regel einer Speditionsfirma übergeben; die Beförderung solcher Packete (Post⸗ frachtstücke) verursacht höhere Gebühren, mancherlei Nebenkosten, Verzögerungen und Umständlichkeiten. Die Verpackung der Packete nach überseeischen Ländern muß

Vereinigten Staaten von Amerika (einschl. Insel Suam, Hawai, Philippinen⸗Inseln, Porto

A. Briefsendungen.

befördert. Drucksachen in Rollenform, deren Durchmesser 10 -cm u. deren Länge 75 cm nicht übersteigt, sind zulässig. Waarenproben dürfen 30 cm Länge, 20 cm Breite u. 10 cm Höhe, in Rollenform 30 cm Länge u. 15 cm Durchmesser nicht überschreiten. Im Verkehre mit Oesterreich⸗Ungarn nebst Liechtenstein u. Bosnien⸗Herzegowina sind Ge⸗ schäftspvapiere als Brief od. Packet zu versenden.

4) Einschreibsendungen. Briefsendungen aller Art (Briefe, Postkarten, Druck⸗ sachen, Waarenproben, Geschäftspapiere) können unter Einschreibung abgesandt werden. Bei allen Einschreibsendungen kann Absender Bescheinigung über Zustellung der Sendung an den Empfänger Rückschein verlangen. Im Vereinsverkehre eeinschl. Luxemburg) besteht für Einschreibsendungen allg. Frankirungszwang. Im inneren Verkehre Deutschlands u. im Verkehre Deutschlands mit den deutschen Schutzgebieten und mit Oesterreich⸗Ungarn nebst Liechtenstein u. Bosnien⸗Herzegowina sind auch unfrank. Einschreib⸗Briefe u.⸗Postkarten zulässig, doch müssen Einschreibsendungen gegen Rückschein stets frankirt werden. -

5) Leitung der Briefsendungen. Für die Wahl des Beförderungsweges ist bei Sendungen nach überseeischen Ländern im Allg. die Bestimmung des Absenders maß⸗ gebend. Ist in der Aufschrift der Sendungen Beförderungsweg vom Absender nicht an⸗ gegeben, so erfolgt Leitung nach den für d. Postanst. dieserhalb bestehenden Vorschriften.

6) Schiffsbriefe. Sollen Briefe u. s. w. auf Wunsch des Absenders mit Schiffs⸗ gelegenheiten, die zur regelmäßigen Postbeförderung nicht dienen, befördert werden, so hat der Absender auf der Aufschrift den Vermerk: „Schiffsbrief“ (bei Versendung über britische Häfen „Private Ship“) niederzuschreiben, sowie den Abgangshafen u. er⸗ forderlichenfalls das Schiff zu bezeichnen. Für Leitung der Schiffsbriefe bleiben die Angaben des Absenders allein maßgebend. Schiffsbriefe müssen frankirt sein. (Taxe wie bei Beförderung mit regelmäßigen Postdampsern.) 8

besonders haltbar sein.

Die über Bremen od. Hamburg mittelst Reichs⸗Postdampfer zu befördernden Schiffs⸗ briefe können unter Einschreibung versandt werden (Einschreibgebühr 20 Pf.).

7) Marinebriefe. Zur Beförderung durch das Marine⸗Postbureau in Berlin an Personen der Schiffsbesatzungen der deutschen Kriegsschiffe im Ausland einschl. der Personen im deutschen Marinelazareth in Yokohama sind folgende gewöhnliche Briessendungen zugelassen: Briefe bis 250 g, Postkarten (einfach und mit Antwort), Drucksachen bis 2 kg, Geschäftspapiere bis 2 kg, zusammen⸗ gepackte Drucksachen und Geschäftspapiere bis zum Gesammtgewichte von 2 kg. (Waaren⸗ proben und Einschreibsendungen sind ausgeschlossen.) Sämmtliche Sendungen müssen vollständig frankirt werden; sie unterliegen dem internen deutschen Porto mit der Maßgabe, daß für Drucksachen, Geschäftspapiere und zusammengepackte Drucksachen und Geschäftspapiere von mehr als 1 bis 2 kg 60 Pf. erhoben werden und für Briefe von mehr als 20 bis einschl. 60 g an nicht im Offiziersrang stehende Personen der Schiffs⸗ besatzungen und die im Dienste der Marine stehenden Militärpersonen vom Feldwebel abwärts ein ermäßigter Portosatz von 10 Pf. gilt. Die Aufschrift muß enthalten 1) den Grad und die dienstliche Eigenschaft des Empfängers oder das Amt, welches er bekleidet, 2) den Namen des Schiffes, auf dem er sich befindet.

Die obigen Portosätze und sonstigen Versendungsbedingungen gelten auch im Verkehr mit den Besatzungstruppen im Schutzgebiet Kiautschou und mit den Truppen der Ostasiatischen Besatzungsbrigade, doch ist in der Aufschrift der Brief⸗ sendungen an diese Truppen außer dem Namen, Dienstgrad und Truppentheil auch der Garnisonort anzugeben. Ferner sind im Verkehr mit diesen Truppen auch Waaren⸗

oben gegen die i orto⸗ uge LL11“ 1

Tarif für gewöhnliche und eingeschriebene Briessendungen.

Orts⸗ u. Nachbarorts⸗

verkehr.*) Inland.

Gegenstand. rto unfr.

Porto Po⸗ Gewichtsstufe. eene unfr.] Gewichtsstufe. . Pf. Pf. Pf. Vf.

Deutsche Schutzgebiete.**)

Gewichtsstufe.

LZuzxemburg, Oesterreich⸗Ungarn**) m. Bosn.⸗Herzegow. u. Liechtenst Porto Porto frank. unfr. Gewichtsstufe. e unfr. Pf. Pf. Pf. Pf.

20 30

4 8 bis 20 g 10

üb. 20 250 8 20

bis 20 g üb. 20 250 g

Schweiz f. je 20 g, jim übrigen Verk.

f. je 15 g (ohne Meistgewicht)

20

bis 20 g 10 20 30

19 V 30

20

5 10

einfache

einfache mit Antwort

10 mit Antwort

1

Postkarten...

mit

5 10

10

5 10

10

einfache

einfache mit Antwort

einfache mit Antwort

intwort

bis 50 g bis 50 g 3

üb. 50 100 g 5

bis 50 g 3 3

bis 50 g 5

db. 50 100 g für je 50 g

*) Die Nachbarorte, auf welche der Geltungsbereich der Ortstaxe ausgedehnt worden ist, sind aus dem Postbericht im Schalterraum d. Postanst. zu ersehen.

**) Dtsch.⸗Neu⸗Guinea, Dtsch.⸗Ostafrika, Dtsch.⸗Südwestafrika, Kamerun, Karolinen, Marignen, Palau⸗Inseln, Kiautschou seinschl. dtsch. P.⸗A. in Kaumi u. Kiautschou (Stadt)], Marshall⸗Ins., Samoa, Togo.

***) Sendungen nach d. Sandschak Novibazar unterliegen den Taxen des Weltpostvereins.

9. Gegenüber Belgien, Dänemark, den Niederlanden u. d. Schweiz im Grenzbezirk (30 km) ermäßigte Taxe für Briefe, und zwar für frank. Briefe 10 Pf. f. je 15 g (im Verkehre m. d. Schweiz f. je 20 g), für unfrank. Briefe 20 Pf. f. je 15 g (im Verkehre m. d. Schweiz f. je 20 g), mit Dänemark ferner Mindesttaxe f. Geschäftspap. 10 Pf.

Einschreibgebühr allgemein 20 Pf., Rückscheingebühr all⸗

emein 20 Pf. (Rückscheine n. d. Vereinsausland, ausgenommen

-b. 50 100 5 100 250 10 7250 500 g] 20 500g 1 kg, 30

üb. 50 100 g 100 250 g 250 500 g 500 g 1 kg

(bis zum Meistgewichte von 2 kg)

100 250 g 10 250 500 g 20 500g 1 kg 30 1—2 kg 60

10 20 30

hina, nicht zulässig.) Eilbestellung zugelassen:

1) nach d. Orts⸗ und Landbestellbez. d. Aufgabe⸗Postorts bei gewöhnl. Briefsendungen [Gebühr nach d. Ortsbestellbes. 25 Pf., nach d. Landbestellbez. die wirklich. Botenkosten, mindest. 25 Pf.),

2,) nach anderen Orten in Deutschland bei gewöhnl. u. Fngpschr. Briefsend. [Gebühr nach Postorten 25 Pf., nach Orten ohne Postanst. bei Vorausbezahlung 60 Pf.],

3) nach Luxemburg u. Oesterreich⸗Ungarn m. Liechtenstein allgemein Gebühr 25 Pf. muß vorausbezahlt werden; für Send. nach d. Landbestellbezirke wird Ergänzungsgebühr eingezogen], nach Bosnien⸗ Herzegowina nur n. Postort. [Gebühr 25 Pf. stets vorauszuzahlen], 4) nach: Belgien, Dänemark (nur nach Postorten und mit Aus⸗ schluß von Island, Faröer, Grönland), Frankreich mit Algerien und Monaco, Großbritannien, Italien, Montenegro, Niederlande, Becheh Schweden (nur nach Postorten), Schweiz, Serbien u. einer

nzahl außereurop. Länder. [Gebühr 25 Pf. stets vorauszuzahlen; nach Orten ohne Postanst. (soweit zul.) werden d. üblichen Eilbestell ebühren, unter Anrechnung d. vorausgezahlten 25 Pf., vom Empf. erhoben.]

100 250 g „250 500 g 500 g 1 kg

Drucksachen..

unzulässig unzulässig unzulässig unzulässig unzulässig

5 min⸗ dest. 10

unzulässig unzulässig

für je 50 g

is zum Meistgewichte von 350 g)

für je 50 g bi

(bis zum Meistgewichte von 2 kg.

bis 250 g V üb. 250 350 g

10

bis 250 g 10 20

bis 250 g 5 üb. 250 350g 20

üb. 250 3509] 10

bis 250 g 10 üb. 250 350g 20

äss.] unzulässig

bis 250 g- 10 üb. 250 500 g 20 500g —- 1 kg 30

bis 250 g 5 üb. 250 500g 10 500g Ikg 15

Zusammengepackte Gegenstänve. (Drucks., Waarenpr., Geschäftspap.)

n. Luæemburg bis 250 —9 10 2 ib. 250 500 g 20 „500 9 1 kg, 30 8 n. Oest.⸗Ung. nicht zulässig Nach Luzemburg wie bei den Wie bei den Geschäftspap. Geschäftspapieren. Mindesttaxe 10 Pf., wenn Send. Nach Oest.⸗Ung. nur zulässig fürsnur Drucks. u. Waarenproben, Drucksachen und Waarenproben. 20 Pf., wenn sie auch Geschäfts⸗ Taxe wie bei Waarenproben. pap. enthält.

bis 250 g 10 üb. 250 500 20 500g 1kg 30 1—2 kg 60

5 8 eest. 20

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Geschaͤfts⸗ paptee

Z2u. unzulässig unzulässig

n unzulässig V unzulässig

unzulässig unzulässig

Wie bei den Geschäftspapieren.

Tarif für eingeschriebene Briefsendungen mit Nachnahme. (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Geschäftspapiere.)

ßseite der Sendung in der Regel in der Währung des Bestimmungslandes in Ziffern und in Buchstaben anzugeben. Unmittelbar darunter müssen Name und Adresse des Absenders i kehre wird der ei⸗ Betrag nach Abzug der tarifmäßigen Postanweisungsgebühr u. der Einziehungsgebühr von 10 Pf. dem rsenafse durch Hegaswesfüss Saernseane 4“

1“

Vorbemerkungen, Der Betrag der Nachnahme ist auf der Adre Schrift deutlich niedergeschrieben sein. Im Verei

Bestimmungsland. betrag

einer Nach⸗ Bemerkungen. nahme.

509gö

Meist⸗ betrag einer Nach⸗ nahme.

Meist⸗ betrag einer Nach⸗ nahme.

500 Fr. 720 Kron. 1000 Fr. 1000 Fr. 1000 Fr.

Tarif.

Ein⸗ schreib⸗ gebühr.

Tarif.

Ein⸗ schreib⸗ gebühr.

Bestimmungsland. Bemerkungen. Bestimmungsland. Bemerkungen.

Porto. Porto.

Rumänien (nur best. Orte) Schweden.

810 —₰½ =

Deutschland (Reichs⸗ Pölsigebic⸗ Bayern u. Württemberg) .... (Nachnahmen auch auf schs el. Brief⸗ endungen zul.)

Dtsch. Schutzgebiete: a. Dtsch.⸗Ostafr., Dtsch.⸗ Flömestafr Kamenmn iautschou einschl. dt. Pa. Kaumi, Kiautschou (Stadt), Samoa, Togo b. Dtsch.⸗Neu⸗Guineg .

Frankreich mit Algerien, Monaccl

Italien mit S. Marino u. Erythrea

Japan (mit Formosa) Korea (japan. Pa.) .. Luxemburg . . . . .. Marocco (dtsch. Pa.). Niederlande Norwegen.

Oesterreich⸗Ungarn: a. Oesterreich mit Liechtenstein... Ungarn

Portugal mit Madeira u. Azoren

1000 Fr. ZuTripolis (Afr.): Nur n. Bengasi

u. Tripolis.

*) Verz. d. Post⸗ anst. s. unter C. Postanweisungen, Bem. zu Nr. 49 c.

Zu Türkei c. u. d.:

Dem Bestim⸗ mungsort ist der Vermerk, Oester⸗ reichisches Post⸗

amt“ od. „burea

Zu Deutschland: Zugleich mit dem Porto wird 10 Pf. Vorzeigegebühr erhob. Uebermittelung des eingezogenen Betrags erfolgt gegen die ge⸗ wöhnliche Post i sungsgebühr. Zu dtsch. Schutzgeb.: Zulässig nach dens. Orten, nach denen Postanw. men w. können. Zu China: a. Amoy, Canton, zautschau, Hankau, ng, Schanhaikwan, Shanghai, Tientfin, Tongku, Tschifu, Tschinkiang, Weihsien. b. Nur best. Orte.

1000 Fr. 400 Yen.

400 Yen 800 Mark 800 Mark 500 Guld. 720 Kron.

Zu Italien: Wenn die Einziehung in Metallgeld ver⸗ langt wird, so ist in der Aufschrift ein entspr. Zusatz zu machen.

zu Japan: Nach Formosa nur n. best. Ort. Zu Oesterreich⸗Ungarn: schreibbriefe mit Nachn. auch unfrankirt

Zu Korea: Nur best. Orte.

Zu Marocco: Casablanca, Fes, La⸗ rache, Marrakesch, Ma⸗ zagan, Mogador, Ra⸗ bat, Saffi, Tanger.

eingeschrieb. Nachnahmesen⸗ dungen erhob.)

die

die (Wird nur bei

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Tripolis (Afr.) ital. Pä.]

Für

ür dungen.

f

e für die sendungen.

orto

Türkei:

a. Constantinopel

Smyrna (dtsch. Pa.) b. Beirut, Jaffa, Je⸗ rusalem (dtsch. Pa.) c. österreichisch. Post⸗ anstalten“*è) .... d. Canea (Kreta), Scutari (Albanien) lital, Pää.

n che

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nden

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800 Mark 1000 Fr. 1000 Fr.

20 Pfennig.

hnlich ffenden

gewöhnl. betreffen

400 Mark 1000 Fr. 1000 K.

100 Pesos

800 Mark 400 Yen

360 Kron.

360 Kron.

5

Das

betreffenden Sendungen.

betre

Bosnien⸗Herzegomw. Thile (nur best. Orte)

Thina: a. deutsche Pa. b. japan. Pa..

Dänemark mit Farber Dänische Antillen ..

Das gewöhnliche Porto f

Das gew

1000 K. 500 K.

chien“ bez. „bu-

reau de italien“ hinzu⸗

zufügen.

1000 Fr.

400 Mark