1902 / 74 p. 32 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Mar 1902 18:00:01 GMT) scan diff

[104951] Ordnung,

betreffend den 1 an die Kanalisation

und die Erhebung von Kanalisationsgebühren iininn der Stadt Berlin.

Auf Grund des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 und der §S§ 4, 7 und 8 des Kom⸗ munalabgaben⸗Gesetzes vom 14. Juli 1893 wird für den Gemeindebezirk der Stadt Berlin folgende Ord⸗ nung erlassen:

Nach § 1 der Polizei⸗Verordnung vom 14. Juli 1874 ist jedes bebaute Grundstück an einer mit unter⸗ irdischer Entwässerungsanlage versehenen Straße an das Straßenrohr (Straßenkanal) anzuschließen. Der Anschluß von den Straßenleitungen bis zum Hausverschlußkasten (Inspektionskasten) hinter der Straßenflucht, diesen Kasten mit eingeschlossen, sowie die Anschlußleitungen der “I“ werden durch den Magistrat ausgeführt, welcher für etwaige Fehler Gewähr leistet.

Die Kosten für die Herstellung und etwa noth⸗ wendige Aenderungen dieser Leitungen auf dem Grundstück, sowie für eine Strecke von höchstens 5 m auf der Straße, von der Grundstücksgrenze ab ge⸗ rechnet, trägt der Eigenthümer. 8

Die übrigen innerhalb des Grundstücks zur Ab⸗ führung der Abwässer derselben erforderlichen Ein⸗ richtungen hat der Eigenthümer herzustellen.

Die Beseitigung der Rinnsteine 5 der Polizei⸗ Verordnung vom 14. Juli 1874), die Legung der Granitbordschwellen sowie der Anschluß des Straßen⸗ dammpflasters 8 derselben Polizei⸗Verordnung) erfolgt durch den Magistrat.

Die hierbei für Lieferung und Verlegung der Granitbordschwellen, für E“ des Gegen⸗ Feen auf den Bürgersteigen, für Beseitigung der

rivatübergänge und Rinnsteinbrücken enstandenen uslagen sind von demjenigen zu tragen welcher den betreffenden Bürgersteig hat.

h.

8N .

An der gesammten Entwässerungsanlage des Grundstücks, soweit sie durch den Magistrat her⸗ gestellt ist, dürfen ohne vorgängige Genehmigung des letzteren keine Aenderungen vorgenommen werden. Dem Magistrat bleibt vorbehalten, diese Aenderungen selbst auszuführen. 85

S

8

Den Beauftragten der städtischen Kanalisations⸗ Verwaltung muß jederzeit der Zutritt behufs Revision

der Hausentwässerung geftee werden. Grundstücke, welche nach § 1 und § 3 der Polizei⸗ Verordnung vom 14. Juli 1874 an die Straßen⸗ kanäle anzuschließen sind und mit der vorgeschriebenen Entwässerungsanlage versehen werden, müssen, sofern sie nicht bereits an die städtische Wasserleitung an⸗ geschlossen sind oder an dieselbe angeschlossen werden,

in einer die Einrichtung der Entwässerungsanlagen ermöglichenden und deren dauernde Bewässerung

§ 9.

Wenn auf einem Grundstück mehrere Gebäude vorhanden sind, von denen das eine einen Nutzungs⸗ werth, das andere einen solchen nicht hat, so finden die §§ 7 Nr. 2 und 8 sinngemäße Anwendung.

Bei Gebäuden, in denen einige Räume einen Nutzungswerth haben, andere nicht, findet die Be⸗ rechnung der Gebühr ganz nach dem Wasserverbrauch 8) statt.

§ 10.

Die Bestimmung im § 7 Nr. 4 findet auf die im § 8, Absatz 1, und § 9 bezeichneten Grundstücke sinngemäße Anwendung.

§ 11.

Wenn bei einem Grundstück der Anschluß an die Kanalisation aufgehoben wird, so ruht die Gebühren⸗ pflicht vom ersten Tage desjenigen Monats, welcher der Aufhebung folgt, bis zum ersten Tage des auf den Wiederanschluß kolgenden Monats.

8

Die Fälligkeit der nach dieser Ordnung zu ent⸗ richtenden Gebühren tritt ein mit der Zustellung der Veranlagung für die bis dahin verflossenen Vierteljahre sofott, für die ferneren mit dem letzten Tage desjenigen Vierteljahres, für welches sie zu entrichten sind.

Die Gebühr wird bei der Berechnung auf durch 20 theilbare L1““] oben abgerundet.

Zur Bezahlung der Gebühren ist derjenige per⸗ sönlich verpflichtet, welcher zur Zeit der Fälligkeit im Grundbuch als Eigenthümer eingetragen ist. Mehrere Miteigenthümer haften als Gesammt⸗ schuldner.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren ruht dinglich auf dem betreffenden Grundstücke der⸗ gestalt, daß auch jeder spätere Eigenthümer für die Bezahlung mit dem rsgestbtr haftet.

Die auf Grund dieser Ordnung zu erhebenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Ver⸗ 11“ 8

Gegen die Heranziehung zu den Kanalisations⸗ gebühren steht dem Zahlungspflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen bei dem Magistrat einzulegen. Der

Lauf bessFrist 5 mit dem ersten Tage nach erfolgter Benachrichtigung von der Höhe des zu ent⸗

richtenden Betrages.

Ueber den Einspruch beschließt der Magistrat. Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren offen. Zuständig ist der Bezirksausschuß zu Berlin. Gegen die Entscheidung desselben ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. b

Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung

sichernden Weise mittels eigener Bewässerungs⸗ einrichtungen mit Wasser versorgt werden. 8

d. .

Von jedem zum Anschluß an die Kanalisation auf⸗ Grundstücke ist, nachdem der im § 1 dieser Ordnung erwähnte Anschluß betriebsfähig hergestellt ist, eine Gebühr zu erheben.

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Herstellung des ersten Hausanschlusses (Hausableitungsrohrs) folgenden Monats.

Das Grundstück ist als angeschlossen zu betrachten,

wenn mindestens ein Hausableitungsrohr betriebs⸗ fähig hergestellt ist.

Die Höhe der Gebühr wird bei Grundstücken, die einen Nutzungswerth haben, nach folgenden Grund⸗ sätzen festgesetzt:

1) Es wird als Gebühr 1 ½ % (ein und ein bach vom Hundert) des Nutzungswerthes er⸗ oben.

2) Der Nutzungswerth des⸗angeschlossenen Grund⸗

stücks einschließlich der Hofräume, Hausgärten

pder sonstigen unbeweglichen Bestandtheile wird nach dem Ertrage festgestellt, welcher für den gemeingewöhnlichen Gebrauch oder die gemeingewöhnliche Nutzung im letzten dem

Veranlagungsjahr unmittelbar vorangegangenen

Kalenderjahr aufgekommen oder durch Schätzung

ermittelt ist.

3) Die Veranlagung der Gebühr erfolgt für das Rechnungsjahr.

4) Wird ein Grundstück an die Kanalisation neu angeschlossen oder ein aufgehobener Anschluß wieder neu hergestellt, so ist nicht der Nutzungs⸗ werth des Kalendervorjahres, sondern der des⸗ jenigen Vierteljahres maßgebend, für welches die Gebühr zu entrichten ist. Dieser Ver⸗ wird so lange beibehalten, bis der Anschluß während der ganzen Dauer des bestanden hat. Bei denjenigen Grundstücken, welche einen Nutzungs⸗ werth 7) nicht haben, wird die Kanalisations⸗ gebühr nach dem Wasserverbrauch der Grund⸗ stücke während des zuletzt verflossenen Kalenderjahres bemessen. 3 Die Höhe der Gebühr wird in diesem Falle folgendermaßen festgesetzt: 1) Es wird die Menge des von einem Grund⸗ stück während des verflossenen Kalenderjahres verbrauchten Wassers ermittelt. Die der städtischen Wasserleitung entnommene Wasser⸗ menge wird durch die Wassermesser der städtischen Wasserwerke festgestellt.

Die Menge des aus eigenen Wasseranlagen entnommenen Wassers wird durch Schätzung ermittelt; jedoch bleibt es dem Eigenthümer überlassen, auch diese Wassermenge durch Meßvorrichtung, welche der Magistrat für zuverlässig erachtet und kontroliert, nachzu⸗ Bei Feststellung der Wassermenge bleibt das den Kanalisationsleitungen vachweisfich ücht zugeführte Wasser außer Ansatz.

) Es wird durch den Magistrat alljährlich fest⸗

gestellt und öffentlich bekannt jährlich fest⸗ wie hoch sich die Ande⸗ unt gemacht, auf schaffen, Reinigen und osten für das Fort⸗

ind Beseitigen eines Kubik⸗

meter Abwässer für die stadtiteche e 8 ie vorhergehenden eaco⸗

1 . der zu 1 2 8 mittelten Zahlen ergiebt die KanaPf icge⸗ gebühr in Pfennigen. 8

3)

zur Zahlung nicht aufgeschoben. § 16

4./8. September 1874 24. Februar und 5. März 1879

V Das Ortsstatut vom wird aufgehoben.

§ 17.

Diese Ordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. Berlin, den 20. März 1902. Magistrat

hiesiger Königl. Haupt⸗ und Residenzstadt. (L. S.) Kirschner.

Genehmigung. O. P. 5451.

Vorstehende Ordnung wird auf Grund des § 77

des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893

infolge Ermächtigung der Herren Minister der

öffentlichen Arbeiten, der Finanzen und des Innern hierdurch zunächst auf die Dauer von fünf Jahren, also bis 1. April 1907, genehmigt.

Potsdam, den 22. März 1902.

1 Der Ober⸗Präsident:

(L. S.) (gez.) von Bethmann⸗Hollweg. Vorstehende Ordnung wird hierdurch veröffentlicht. Berlin, den 24. März 1902.

8 Magistrat hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadt. Kirschner.

[105341]

Von der Deutschen öö von Soergel, Parrisius & Co., Commanditgesellschaft auf Actien, hier ist der Antrag gestellt worden,

8 nom. 1 000 000 neue Aktien des Elberfelder Bankvereins in Elberfeld Nr. 2874 bis 3873 à 1000 G

zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Berlin, den 25. März 1902. Bulassungsstelle an der Börse zu Berlin.

Alexander.

[105342]

Von der Direction der Disconto⸗Gesellschaft hier

ist der Antrag gestellt worden, b nom. 6 000 000 neue Aktien der Gelsenkirchener Bergwerks⸗Actien⸗Gesell⸗ schaft zu Ueckendorf, X. Emission, mit Dividendenberechtigung vom 1. Januar 1902 ab,

zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Berlin, den 25. März 1902. . Bulassungsstelle an der Börse zu Berlin.

Weill. [105343] Bekanntmachung.

Seitens des A. Schaaffhausen'schen Bankvereins hierselbst ist bei üͤns beantragt worden, 1500 000 auf den Inhaber lautende Aktien des Rheinischen Aktien⸗Vereins für Zuckerfabrikation in Cöln (Nr. 4001 5500, 1500 Stück à 1000 ℳ) zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Cöln, den 25. März 1902.

ZBulassungsstelle für Werthpapiere an der Börse z; Cöln.

Moritz Seligmann.

[1026777 W. DNahlstrüm jr. Gesellschaft mit beschrünkter Hastung. Die Gesellschaft ist in Liquidation getreten. Die

Gläubiger werden aufgefordert, sich bei dem Unter⸗

zeichneten zu melden. 1“ Hamburg, den 17. März 1902.

v111““ Der Liquidator:

Dr. Gustav Nolt

Richard Eloesser.

[105344 äa“ r 88 Pemäͤßheit 88 59 8 e Schr Ausweis 20. April 1892 machen wir bekannt, daß durch Be⸗ Schwora ;5 3 schluß der Gesellschafter vom 5. März 1902 das 9 varzburgischen Landesban Stammkapital der Firma „Elektrogravüre 88* „Sondershausen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 28. Februar 1902. Leipzig⸗Sellerhausen um 100 000,— herab⸗ Kassenbestand Activa. gesetzt worden ist. Etwa vorhandene Gläubiger Wechsel 8 149 531, „8 werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu Effekten. . . 231 09 1 8 melden. 8 8 Uerneet. .S.. . waä˖»˖;”ittlu Leipzig⸗Sellerhausen. den 25. März 1902. 1nI 21319 1 ““ Bankgebäude und Mobilien .. * 2 466 920. S8 Me. Nicht eingeforderte 60 % des * 4 222. 0I. [105346v 8— Aktien⸗Kapitals 1 Nachdem die Auflösung und Liquidation unserer Diverse⸗ 8 . 1 500 000 Gesellschaft in das § neefesüres eingetragen worden 3 rK62 9 ist, fordern wir e⸗ Gläubiger auf, ihre Ansprüche 1 7 b anzumelden. v. Aktien⸗Kapita siva. 1 26. Marienfelde bei Berlin, den 25. März 1902. Depositen 2 500 000 2 2 9 Allgemeine Motorwagen⸗Gesellschaft Keferefonds . 401i8 G Diverse. .„ 71 033. 48

79

[105348]

SEI1I1nmu““

Württembergische Privat⸗Feuerversicherungs⸗Gesellschaft in Stuttgart

B.

A. Einnahme.

Gewinn⸗ und Verlust Rechnung des Jahres 1901.

4

Aus

473 295 126 076 85 176 72705

32 528 15 154 529,88

18 551013

12

146 270

1) Ueberträge aus dem Vorjahre: 1) Schäden, einschließlich Kosten, abzüglich a. Prämien⸗Ueberträge und des Antheils der Rückversicherer: Vorauszahlungen . . . . 1 252 807 51 IJ. aus den Vorjahren b. Brandschaden⸗Rückständ 108 241/84 n. gerechel 91 150,98 2) Prämien⸗Einnahme b. zurückgestellt .. . . 300,— 2 062 105,70 I. ab: Ristorni 74 923,40] 1 987 182/30 II. im Rechnungsjahre 1 3) Nebenleistungen der Ver⸗ A&. gezahlt ... 419 095,12 III11“ 63 709/ 60 b. zurückgestellt. 54 200,— Erträgnisse n Ver⸗ 8 „II.

98 2) Rückversicherungsprämien . . .. a. Kapitalzinse . . . . .. 538 136,93]1 3) Provisionen abzüglich des von den Rück⸗ b. Miethzinse . . . . .. 660— Persicherern erstatteten Antheils . . ..

5) a. Kursgewinn aus verkauften 4) Steuern und öffentliche Abgaben

Werthpapieren . . . .. 0 5) Verwaltungskosten . . . . . .. b. Gewinn auf ausgelooste 6) Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken, ins⸗ Werthpapiere . . . .. 2 258 45 besondere für das Feuerlöschwesen . . .

6) Sonstige Einnahmen, näm⸗ 7) Abschreibungen: 8.

lich: a. auf den Grundbesitz 2 320,— Ersatzposten.. 1 685,91 b. auf Werthpapiere. . 143 950,25 zurückgefallene 8) Kursverluste auf Werthpapiere (ℳ 30 378,65) 9) Sonstige Ausgaben: und überzählige und zwar: ohne Aufrechnung gegen die Dividende 11“ Versicherten auf die Geselschaftetaßse (ℳ 25 784,44) 56 163,09 übernommene Versicherungssporteln und zurückerhaltene Stempelgebühren . . . . . . ... Brandentschä⸗ Darunter: An den württembergischen digungen. 2 266,46 8 1 11“ 59 449,— Morschj . 8 g E111“ 11) Sonstige Reserven . . . . . . . 12) Ueberschuß und Verwendung: a. an den ordentlichen Reservefonds gemäß Artikel 4 der Satzung nach Maßgabe des Zugangs an Versicherungen ½ % aus 41 922 776 = „ℳ 209 6189 b. zu Reichung einer Dividende an die Gesellschafts⸗Mitglieder von 60 9% bei einer dividendenberechtigten Prämien⸗ Summe von 2 049 286,69 1 229 572,02 c. an die außerordentliche Dividenden⸗ Reseree 1 367,88 4 013 270/ 94

1 440 50¹

ö

4 013 NI

I. Activa. Bilanz am 31. Dezember 1901. II. Passirs. IDA. 8 Bremnnexn Seücsee 4 8 1) Hypothekenfreier Grundbesitz.. 229 680— 1) Ordentlicher Reservefonds (Art. 4 295 70 2) Hypotheken⸗Forderungen . . . 2 921 540 der Satzung) . . . . . . ... 11 8962 3) Werthpapiere (zum Anschaffungs⸗ b Darunter: Ergänzung für den Ver⸗ preis aber nicht höher als zum sicherungs⸗Zugang von 1901 von Kurswerth vom 31. Dez. 1901) 11 819 700 41 41 922 776,— ½ % mit (Nominalwerth ℳ6 12 529 617,38 209 613,88 Kurswerth vom 2) Spezial⸗Reserven, nämlich: außer⸗ 225 3169 31. Dez. 1901 11 919 032,65) ordentliche Diwidenden⸗Reserve. . 745 306 4) Guthaben bei Bankhäusern . . . 166 648 20 Darunter: Zuweisung von . 111“ = 1 367,88 54500— 6) Guthaben bei anderen Versiche⸗ 3) Schaden⸗Reserve . . . . . . . . 1 293 760, rungs⸗Gesellschaften . . . . .. 4 408 69]% 4) Prämien⸗Ueberträge .. . 7) Zinsen⸗Forderungen . . . . . . 1 622 02]% 5) Gewinn⸗Reserve der Versicherten 8) Ausstände bei den Agenten .. . 13 052 94 (noch nicht abgehobene Dividende 300- 9) Rückstände der Versicherten . . . 0— vom Vorjahr) . . . . . . . .. C.- 8 8L“ 5 732 69] 6) Sonstige Passiva .. . .. . 441 050 11) Geschäfts⸗Inventar, Drucksachen, 7) An die Beamten⸗Pensions⸗Kasse. b abeen 0 8) An die Gesellschafts⸗Mitglieder zn 16 12) Sonstige Alticda 92— vertheilender Ueberschuß des Jahres 1 229 570 13) Vermögensstand der Beamten⸗ 11“ 1 229,57202. 8 Pensions⸗Kasse . . . . . . .. 441 025 98 N 553,78 v 15 603 41093 bgs Ddiee vorstehende Gewinn⸗ und Verlust⸗Rechnung des Jahres 1901 nebst Bilanz 1 und bhibe die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1901 abgelegte Rechnung haben wir eingesehe 1b nichts zu erinnern gefunden. samnt⸗

1 Durch notarielle Urkunde vom 19.,26. Februar 1902 ist lichen Werthpapiere und Zinsscheine der Gesellschaft, ebenso der

Bezirksagenten und der Aufwärter festgestellt; der heute vorgenommene

Anstand ergeben. Stuttgart, den 14. März 1902. Kontrol⸗Kommission.

Fischer. Haffner. Arnold. Lammfr

Vorstehende in der am 22. März stattgehabten 74. ordentlichen 1 des Vorstands und Verwaltungsausschusses ein timmig 9 kram Beifügung der Beurkundung 85

fellschafts⸗Mitglieder unter Entlastung Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlust⸗Rechnung bringen wir, unter Kommission, hiemit zur öffentlichen Kenntniß.

In die Kontrol⸗Kommission wurden neu gewählt:

1) zu ordentlichen Mitgliedern die Herren Ober⸗

erfolgt unter die Gesellschafts⸗Mitglieder nach Maßgabe der von Versicherungsbeiträge und nach Vorschrift vach, Macähe, d19,vo Jahres 1902 je auf den Fälligkeitstermin der Versicherungen mit

Prämie. Soweit eine solche Abrechnung nicht möglich ist, wird die

Die Versicherungssumme ist im Jahre 1901 um 41 beträgt am Schlusse des Jahres 1901

döäö 24. März 1902. Württembergische Privat⸗Feuerversicher ““ Der Vorstand.

V Hermann Scheurlen, Kommerzienrath Egon Werlitz;

2) zu Ersatzmännern die Herren Kaufmann Ernst Helbling, 2 Präsident von Schleicher; sämmtlich in Stuttgart

Die Austheilung der wie seit einer langen Reihe von Jahrer

auf 60 % festgesetzten Dividende

1 109 247 139 in 167 709 Policen.

das richtige

Kautionsxapiere des Haupeng

Kassensturz hat g

omm. Bossert.

Postmeister Niederhöfer,

n wieder

denselben im Ue 128, e der Saͤtzung tels Abrechnung 82 Dividende baar au⸗ 1 922 776 in 4010 Police

ungs⸗Gesellschaft. 8 8

Vorhandensein der

Generalversammlun

in der

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lt. Uüiemn 2