v“ “ des “ Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der Sonnabend, den 4. April 1903, Vormittags 11 Uhr, im Saale der Dresdner Kaufmannschaft, Ostraallee Nr. 9, statt⸗ findenden ““ Generalver⸗ ug ergebenst eingeladen. sealuma. n um 10 die Verhand⸗ innen pünktlich 11 Uuhr. 3 ee nen en üehnn⸗ beim Eintritt in den Saal in Gemäßbeit des § 40 der Statuten. Ver⸗ treter können nur insoweit zugelassen werden, als sie selbst Aktionäre sind und außer schriftlicher Vollmacht auch die Interimsscheine ihrer Vollmachtgeber bei ihrem Eintritt vorweisen. Die Vollmacht wird nicht ückgegeben. E itenscheine über hinterlegte Interimsscheine gelten nur insoweit, als sie von der Gesellschaft oder einer öffentlichen Behörde ausgestellt sind. Tagesordnung: 1) Vortrag der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäfts⸗ jahres nebst Beschlußfassung über dieselben und über Verteilung des Reingewinnes. 2) Entlastung der Verwaltungsorgane. . 3) Erhöhung des derzeit emittierten Grundkapitals von 1 500 000 ℳ auf 3 000 000 ℳ durch Ausgabe weiterer 1 500 000 ℳ in 1500 Aktien zu je 1000 ℳ mit 25 % Bareinzahlung und 75 % Sicherstellung durch Solawechsel, sowie Festsetzung der sonstigen Ausgabebedingungen. Abänterung des Gesellschaftsstatuts. Vorlage des neuen Statutenentwurfes und Beschluß⸗ fassung hierüber. Der Entwurf folgt gemäß § 274 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches am Schlusse dieser Einladung. Ermäͤchtigung des Aufsichtsrates zur Vor⸗ nahme der etwa vom Kaiserlichen Aufsichts⸗ amt für Privatversicherung oder vom Register⸗ richter geforderten formellen Aenderungen der Statuten. 6) Wahlen zum Aufsichtsrat. 3 7) Beratung über etwa eingehende Anträge. Dresden, den 12. März 1903.
„Urania“ Actiengesellschaft für Kranken-, Unfall-
u. Lebens-Versicherung zu Dresden. Der Vorstand. Rudolph Clemens. Der Entwurf der neuen Statuten, welcher der Generalversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird, hat folgenden Wortlaut: — I. Abschnitt. Firma, Sitz, Zweck, 8 und Grundkapital.
Unter der Firma „Urania“ Aktiengesellschaft für Kranken⸗, Unfall- und Lebensversicherung zu Dresden ist eine Aktiengesellschaft errichtet worden, welche ihren Sitz in Dresden hat.
. Der Zweck der Gesel ch ft ist, Versicherung be⸗ ziehentlich Rückversicherung zu gewähren: 8 von Kapitalien und Renten auf das menschliche een; 2) gegen die Folgen von Krankheiten und von Unfällen aller Art;
3) gegen die Folgen “ aller Art. Die Dauer der Geselschaf ist unbeschränkt.
Die Gesellschaft ist gegründet am 28. Februar 1891 mit einem Grundkapitale von 1 000 000 ℳ
Die Generalversammlung vom 10. Juli 1895 er⸗ teilte die Genehmigung, das Grundkapital um 3 000 000 ℳ zu erhöhen, davon zunächst aber nur 500 000 ℳ auszugeben, demzufolge das Grundkapital der Gesellschaft bisher 1 500 000 ℳ, zerlegt in 1500 Stück auf den Inhaber lautende Aktien zu je 1000 ℳ, betrug.
Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom sind nunmebr weitere 1500 000 ℳ, eingeteilt in 1500 Stück auf den In⸗ haber lautende Aktien von je 1000 ℳ ausgegeben
worden, so daß das Grundkapital der Gesellschaft jetzt 3 000 000 ℳ
beträgt.
Eine Erhöhung des Grundkapitals vor voller Ein⸗ zahlung desselben kann durch die Generalversamm⸗ lung beschlossen werden.
8 § 5. Auf jede Aktie sind 25 % des Nominalbetrages, demnach je 250 ℳ, bar einzuzahlen.
Ueber diese Einzahlung werden auf Namen lautende Interimsscheine ausgestellt.
Für die übrigen 75 % sind in Dresden den lierte, drei Monate nach Sicht .— Solawechsel auszustellen und in der Hauptkasse der Gesellschaft u hinterlegen. Die hinterlegten Solawechsel find väteftens 3 Monate vor Ablauf der Verjährungs⸗
cist zu erneuern.
Akiionäre, welche nicht in “ haben einen der Direktion genehmen, in D. hland wohnenden wechselfähigen, sebbstschuldnertschen Bürgen 88 L KFosten der Wechselstempel trägt der Aktionär.
Jeder Akrionär ist berechtigt, anstatt der Hingabe der Selawechsel den Betrag der Aktie voll einzu⸗ zahlen einzelne oder sämtliche der von ihm gegebenen Wechsel zu jeder Zeit durch Bar⸗
4
—
5)
blung einzulösen, der einge ahlte Betrag der Wechselschuld wird * * ell⸗ scaßl wird mit 3 % p. a. von der Feself
rfolgt die Ausgabe Nennwert d. etgenden Henetien
Mehrbetrag einzuzahlen Ueber die b
depenche de esaderäng weiterer Einzahlungen Neue Einzahlungen mü en a
wenn die nach 88 32 a 8 8 Satzungen zu
zu einem den so ist dieser
schrieben werden,
11“
Gesellschaft Grund der Wechselausstellung zu⸗ Fösellchaste eu c vnch den gesetzlichen Vorschaften. (§§ 218, 219, 220, 221 — handelsgesetzbuches.)
Die Aktien sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von der Direktion, sowie einem Mit⸗ gliede des Aufsichtsrates auszufertigen.
Der Uebergang einer Aktie, soweit sie nicht voll eingezablt ist, auf einen anderen Besitzer durch Ver⸗ — Erbschaft oder auf andere Weise kann nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates geschehen.
Zur Angabe von Gründen, aus welchen der Ueber⸗ gang von Aktien abgelehnt wird, ist der Aufsichtsrat irs verpflichtet.
eer neue Aktienbesitzer hat eine Uebertragungs⸗ ebühr von 3 ℳ für jede Aktie zur Gesellschafts⸗ basse einzuzahlen. Im übrigen gelten für die Ein⸗ tragung in das Aktienbuch und für die Uebertragung der Aktien die Vorschriften der §§ 222, Abs. 1, 223, 1 und 3, und 224 des Handelsgesetzbuches.
tirbt ein Aktionär, gerät er in Konkurs oder stellt er seine Zahlungen ein, wird ihm das Ver⸗ fügungsrecht über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen oder hört eine bei der “ mit Aktien beteiligte Firma anf zu existieren, so hat der Aktionär beziehungsweise haben eire Vertreter oder Erben (insoweit micht volleingezahlte Aktien in Frage kommen), auf Aufforderung des Aufsichtsrates in einer von diesem zu bestimmenden Frist entweder den Betrag der Wechselschuld gegen eine Verzinsung von 3 % p. a. bar zu deponieren oder einen neuen, der Gesellschaft genehmen Aktionär zu bezeichnen, widrigen⸗ falls der Aufsichtsrat berechtigt ist, nach Maßgabe der des § 219 des Handelsgesetzbuches zu verfahren.
as Verfahren bei Amortisation von Aktien oder Interimsscheinen richtet sich nach den Bestimmungen der Reichs⸗ und 1
Dividendenscheine werden auf den In⸗ haber gestellt. 1
Ein Aufgebot findet bezüglich derselben nicht statt.
Dividendenscheine verfallen zu Gunsten der Gesell⸗ schaft, wenn sie nicht innerhalb vier Jahren von Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem sh zur Aus⸗ zahlung fällig waren, erhoben worden sind.
Geht ein Dividendenschein verloren und ist hier⸗ über innerhalb vorstehender Frist bei der Gesellschaft Anzeige gemacht, so wird der Betrag hierfür dem Anmeldenden nach Ablauf eines weiteren Kalender⸗ jahres ausbezahlt, sofern nicht der Dividenden chein selbst inzwischen eingelöst worden ist. Durch solche Verlustanzeigen wird die Gesellschaft weder zur Prüfung der Legitimation des Präsentanten noch zur Sistierung der Auszahlung verpflichtet.
Beschädigte Aktien, Interimsscheine, Talons und Dividendenscheine können, wenn über ihre Echtheit kein Zweifel obwaltet, durch neue Ausfertigungen unter gleicher Nummer auf Kosten des Antragstellers
ersetzt werden. II. Abschnitt. Vorstand, EWä“ Generalversammlun Organe der Gesellschaft sind: 8 1) der Vorstand, 2 9) der Aufsichtsrat, 8 3) die Generalversammlung. G A. Vorstand. 12
Vorstand der Gesellschaf im Sinne des Handels⸗ gesetzbuchs ist die Direktion.
Er kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. 1 :
Sofern nicht beim Vorhandensein mehrerer Vor⸗ standsmitglieder der Aufsichtsrat hinsichtlich einer Kollektivzeichnung besondere Anordnungen trifft, zeichnet jedes einzelne Mitglied des 5 die
irma der Gesellschaft, indem es derselben seinen Namen beisetzt, mit “ Wirksamkeit.
Die Bestellung des Vorstandes und der Wider⸗ ruf derselben liegen dem Aussichtsrate ob.
„Etwa erforderliche Stellvertretung und die Form 2 die Zeichnung der Stellverteter ordnet der Au ichts⸗ rat an.
Die Legitimation für den Vorstand und dessen Stellvertreter gegenüber dem Handelsgericht rfolgt durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abs rift des notariellen “
4.
Der Vorstand ist für seine Geschä 1 edrn dem Aufsichtsrate und der Gesellschaft nach Maßgabe der esetzlichen und statutarischen — des Heenstvertrages und der vom icener sesonders
eilten Instruktion verantwortli erti en an ein Teil ihres Einkommens muß von der Höhe der Betriebsergebnisse der Gesellschaft ab⸗ hängig sein.
§ 15. tem Vorstande sind alle Beamten, Bediensteten SS Nhee der Gefellschaft unmittelbar untergeben. Ihre Legitimation wird durch Zeugnisse des Vor⸗ standes erbracht. 8 3 stamdes Abfachtag von Prokuristen darf nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme bei, sofern nicht der Aufsichtsrat beschließt, in Ab⸗ wefenheit der Mitglieder des Vorstandes zu beraten. B. “ Der Ausichtsrat bceb⸗ aus mindestens drei, oöchstens acht von der Generalversammlung aus den Aktionären zu wählenden Mitgliedern, von denen mindestens drei in “ wohnhaft sein müssen.
Von dem⸗ Aufsichtsrate scheidet jedesmal in der ordentlichen Generalversamm . je ein Drittel der Mitglieder, soweit deren Zahl durch drei teilbar
iehende Bilanz einen Verluft Feen des Grundkapitals Fümee 20 Fee Feöüe ind die weiteren Einzahlungen mindestens in A Höhe einzufordern, daß der an den ursyrünglich 8 gezahlten 25 % des Grundkapitals erlittene V hlten 8 erlust
vollständig ersett wird.
Die Wechselschuld der Aktionäre vermindert sich um den Betrag der geleisteten Einzahlung.
§ 7
Das Verfahren feben Artonäre 81 . vorgänger, welche ihren in §§ 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll⸗ eehl gn — nen, richtet beschadet der der
ist, und nach dem Ablaufe des dritten Jahres der Rest aus.
Ausscheiden Ffaggt nach der Dienstdauer t, daß bei verschiedenem? ienstalter derjenige welcher die längste Zeit dem Aufsichtsrate üecdere⸗ Bei mehreren Mikgliedern von gleicher niehende Swg. ntscheidet das vom Vorsitzenden zu „An Stelle der Augsche
liche Generalvers ldenden sind wienelung
idenden nimmt die ordent⸗
— L. nd wieder gactenwahlen vor. Die Aus⸗
Scheiden Aufsichtsratömltällede vor Abkauf i Amtsdauer aus, so 5 eine Ersa wahkrus ibber nächsten ordentlichen Gen⸗ ralverfamarlane nicht statt
I“
vorausgesetzt, daß der Aufsichtsrat immer noch aus 3 Mitgliedern besteht. Erfolgt eine Erfatzwahl, so währt die Amtsdauer der Ersatzmänner so lange, wie das Amt der 272ö an deren Stelle sie getreten, gewährt haben würde.
19.
Der Aufsichtsrat wal in jedem Jahre nach dem Schlut derjenigen Generalversammlung, in welcher eine Wahl stattgefunden hat, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei dieser Verhandlung führt der Vorsitzende des abgelaufenen Jahres oder in dessen Behinderung sein Stellver⸗ treter, in deren Ermangelung jedoch das den Lebens⸗ jahren nach älteste Mitglied den Vorsitz. Die Wahl ist in entsprechender Weise zu wiederbofen, sobald in der Fagsarnes das Amt zur Erledi zwung kommt oder sobald nach übereinstimmender Erklärung aller übrigen Mitglieder andauernde Unfähigkeit zur Ver⸗ waltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlässe mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmen⸗ eicbet entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
ie Wahlen erfolgen ebenfalls nach absoluter Stimmenmehrheit; ist diese bei der ersten Wahl⸗ handlung nicht erreicht, so findet eine engere Wahl über diejenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind; bei gleicher Stimmen⸗ zahl in der engeren Wahl entscheidet das von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 20. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder
väln Stellvertreter, anwesend sind und sämtliche itglieder zur Teladue . waren.
wenn mindestens
Der Vorsitzende oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter erläßt die Einladungen zu Si ungen des Aufsichtsrates durch eingeschriebenen Bri unter Mitteilung der Tagesordnung, so oft die Angelegen⸗ heiten der Gesellschaft dies erfordern mindestens aber dreimal im Jahre, außerdem auf sceilis begrün⸗ deten Antrag zweier Mitglieder des ufsichtsrates vde 4 Berstan ean kann der Vorsi In dringenden Fällen kann der Vo itzende schrift⸗ liche oder telegraphische Abstimmung
sprechender Beobachtung der Vorschriften in § 20 veranlassen.
4 § 22. Ueber die in den Sitzungen des Aufsichtsrates ge⸗ faßten Beschlüsse wird ein von den Teilnehmern zu “ Protokoll aufgenommen.
Ueber Wahlhandlungen ist eine Notariatsurkunde aufzunehmen.
§ 2.
Dem Aufsichtsrat liegt außer den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ob:
1) der sc und der Widerruf der Anstellungs⸗ verträge mit dem Vorstande und dessen Stellvertretern;
2) die Feststellung der erforderlichen Geschäfts⸗ instruktionen; 1
3) die Bestimmung über die Anlage und Auf⸗ ees vorhandener Gelder, soweit solche zum Geschäfts eetrieb nicht erforderli ind;
4) die Bestimmung über Einforderung weiterer Einzahlungen bis zum Nennbetrage der Aktien, jedoch
unter gleichzeitiger Berufung einer Generalver⸗ sammlung, welcher dieserhalb Wericht zu erstatten ist;
5) die Vorschläge bezüglich der Dotierung der Spezial⸗ und Extrareservefonds 34);
6) die Beschlußfassung über nieihin und über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;
7) die Beschlußfassung über Errichtung und Auf⸗ laffung von Zweignieder affungen;
8) die Beschlußfassung über die Bewilligung von Gratifikationen und Unterstützungen an außerhalb des Vorstandes stehende Beamte.
2
4.
Der Aufsichtsrat ist befugt, zur fortlaufenden Wahrnehmung besonderer Obliegenheiten einzelne seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres zu delegieren. —
Die arne der Delegierten bestimmen sich nach der vom Aufsichtsrate feftgesepten Instruktion und sind jederzeit e.
25. Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden, Iben dessen Stellvertreter unterzeichnet.
Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichts⸗ rates, sowie des Vorsitzenden und seines Stell⸗ vertreters wird durch ein auf Grund der Wahl⸗ protokolle auszustellendes notarielles Attest erbracht.
Zum Nachweise der Annahme der Wahl genügt die Erklärung in einer Privaturkunde oder die zum Protokolle des een 5— gegebene Zustimmung.
Die Mitglieder des Aussichtsrates erhalten neben dem Ersatz der ihnen durch ihre Amtsverrichtung erwachsenen baren Auslagen für ihre Mäöpenzaltung einen Anteil am Reingewinn nach Maßgabe des 8n541 über dessen . unter die einzelnen Mitglieder der Aufsichtsrat beschließt. 2
Jedes Mitglied des Aufsichtsrateg kann seine Stellung freiwillig niederlegen, hat dies aber dem Aufsichtsrate drei Monate vorher bei Verlust des Anspruchs auf Tantieme für das laufende Geschäfts⸗ jahr anzuzeigen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates 5 10 Aktien der Gesellschaft bei deren Hauptkasse als Kaution zu hinterlegen.
C. ü. eie 2
Die Generalversammlungen finden in Dresden statt. Die ordentliche Generalversammlung wird regelmäßig innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres mit folgender Tagesordnung ab⸗ gehalten: 3
1) Vorlegung des Geschäftsberichtes des Vor⸗ standes, der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und des Berichtes des Aufsichtsrates über die Prüfung dieser Vorlagen; 3
2) Beschlußfassung über die Verteilung des Gewinn⸗ restes (§ 34);
28 Ferssna S Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat;
4) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;
5) Beschlußfassung über sonstige auf der 1. 8 ordnung stehende Anträge des Vorstandes, des Auf⸗ sichtsrates oder der Aktionäre. 3 Anträge von Aktionären müssen jedoch den Vor⸗ schriften des § 254, Abs. 2 des Handelsgesetzbuches entsprechen.
-ßerordentliche Generalversammlungen finden statt und müssen berufen werden, so oft der Vorstand
oder der Aufsichtsrat sie für notwendig erachten,
oder die in §
254, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches angegebene Zahl
von Aktionären es verlangt.
28.
Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt, unbeschadet der Befugnisse des Vorstandes nach § 253 des Handelsgesetzbuches, durch den Aufsichtstat mittels öffentlicher Belanntmachung im Deutschen Reichs⸗ ünteiger mindestens drei Wochen vor dem Versamm⸗ ungstage. 1 ie Frist ist dergestalt zu bemessen, daß zwischen 1 dem Datum des sheltalt n bem 8 daseecben 1 Blattes und dem Datum der Versammlung selbst, beide Daten nicht mit gerechnet, ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegt. Both
Versammlungsort, Tag und Stunde, sowie die Tagesordnung sind in der Hekanntmachung anzugeben.
Die Anmeldung zur Generalversammlung hat bei dem Vorstande der Gesellschaft spätestens am zweiten Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen.
kur Aktionäre, welche als socche im Aktienbuche der Gesellschaft eingetragen sind, können in Person oder durch ihre gesetzlichen Vertreter, oder durch einen schriftlichen Bevollmä tigten, welcher Aktionär sein muß, an der Generalversammlung teilnehmen, so⸗ fern sie sich über den Aktienbesitz durch Vorzeigung der Aktien oder durch Vorlage eines Besitzzeugnisses ausweisen, welches gerichtlich oder notariell, oder von kiner in der Einladung zur Generalversammlung bezeichneten Anmeldun sstelle ausgestellt sein muß.
Der Vorstand händigt den sich rechtzeitig An⸗ meldenden Eintrittskarten und Stimmzettel aus.
„Den Vorsitz in der Generalversammlung,, mag dieselbe durch den Vorstand oder 8 Aufsichtsra berufen sein, führt der Vorsitzende des Aufsichtstates oder dessen Stellvertreter oder ein von den er Mitgliedern des Aufsichtsrates aus ihrer wähltes Mitglied. Ist kein Mitglied des rates erschienen, so eröffnet derjenige Aktionaͤt, w den größten Aktienbesitz angemeldet hat, die
glen. Bei gleich hohem Aktienbesitz mehrerer 2 scheidet das Los⸗ .
Der Vo itzende bestimmt die Art der Abstimmung und die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungs⸗ gegenstände. Bei Wahlen hat jedoch, vmne ni einstimmig durch Zuruf erfolgen, schriftliche A stimmun durch Stimmzettel stattzufinden.
Die Beschlüsse werden, soweit nicht das Geset oder der Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrhei⸗ erfordern, mit absoluter Mehrheit der bei der Be⸗ schlußfassung vertretenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als ab: gelehnt.
Jede Aktie 5 eine Stimme.
Ueber die Vefäläfe wird ein Protokoll aufge⸗ nommen, für welches die Vorschriften in § 259 des Handelsgesetzbuches maßgebend sind.
Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen außer den in § 27 bezeichneten Gegen⸗ ständen ferner:
9 die Auflösung der Gesellschaft; 2) die Aenderung oder Erweiterung des Gegen⸗ standes des Unternehmens (§ 2);
rrundkapitales;
3) die Abänderung des
9 sonstige Abänderungen des Ge⸗ ellschaftsvertrages;
5) die etwaige Uebernahme des Versicherungs⸗ bestandes einer anderen Gesellschaft und der daraus entspringenden Rechte und Pflichten.
Zur gültigen Beschlußfassung über jeden dieser Punkte ist es erforderlich, daß mindestens drei Vier⸗ teile der vertretenen Stimmen bejahend stimmen. 3
Beschlüsse über die vorstehend unter 2—5 genannten Gegenstände bedürfen der Genehmigung des Kaiser⸗ lichen Aufsichtsamts für Privatversicherone
III. Abschnitt. Rechnungsstellung, Bilanz, Gewinnverteilung, Reserve⸗ fonds, Geldanlage, Kontrolle.
as Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalender⸗ ahr.
Der Vorstand hat alljährlich die Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das verflossene Geschäftsjahr nebst Geschäftsbericht, sowie die Bilanz der Ge⸗ sellschaft vom Jabresschluß nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen des § 33 der Satzungen baldtunlichst aufzustellen.
ie Vorlagen hierüber müssen so zeitig an den Aufsichtsrat gelangen, daß die nach 6 260 des Handels⸗ gesetzbuches der ordentlichen Generalversammlung vor⸗ zulegenden Aufstellungen und Berichte spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung zur Einsicht der Aktionäre im Geschäftslokale der 8 Gesellschaft bereitgestellt und pätestens bis Ende Juni des dem Abschlußjahre olgenden Jahres der Generalversammlung der Aktionäre vorgelegt werden können. 8.
Für die jährliche Rechnungslegung der Gesellschaft lten die gesetzlichen und die seitens des Kaiserlichen
e Raffichtsamtt ür Privatversicherung erlassenen Vor⸗ schriften.
§ 34.
Der Ueberschuß der Aktiven über die Passiven wird zunächst, wenn durch Verlust in den Vorsahren der Kapitalreservefonds aufgezehrt und das Grund⸗ kapital angegriffen ist, zur Wiederergänzung des letzteren verwendet. Insoweit dies nicht erorberli ist, wird folgenden Grundsäͤtzen
der Reingewinn n verteilt: 8 5.
1) Zunächst sind mindestens 5 % des Reingewinns zum gesetzlichen Kapitalreservefonds zurückzulegen.
2) Sodann koͤnnen und zwar auf Vorschlag des Aufsichtsratz und mit Genehmigung der General⸗ versammlung weitere Beträge zur Bildung von Spezial⸗ und Extrareserven verwendet werden, die⸗ selben dürfen jedoch 10 % des Reingewinns nicht lügfesger 8
Bon dem hiernach verbleibenden Betrage er⸗
en der Vorstand und die Beamten der Gesel⸗
die vertragsmäßig aus dem Reingewinn zu
leistenden Tantiemen. ien⸗
9) Dann werden 4 % des eingezahlten Aktien
n zur Verteilung an die Aktionäre aus⸗ eschieden.
8) Von dem hiernach verbleibenden Rettoüberschuß wird an die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Tantiem von 7¼ % desfelben gewährt. nd
Von dem alsdann verbleibenden Ueberschuß 35 aus dem auf die Lebens⸗ und Volksversicherungae abteilung entfallenden Geschäftsgewinn, nachdem
iesem die vorstehend sub 1 — 5 festgesetzten Ab⸗ lüge im Berhältnis 8. Abteilungsgewinnes zum