zum Deuts
No.⸗ 80.
Amtliches.
Königreich Preußen. Minzsger em für Handel und FeFeh Börsenordnung für Berlin... I. Börsenaufsicht und Börsenleitung.
Die unmittelbare Au delskammer zu Berlin zu. Ihrer Aufsicht unterliegen
Liquidationskassen, Liquidationsvereine Anstalten haben ihre Statuten un die von ihnen zu erlassenden, ments der Handelskammer zu Berlin Die gegenwärtig geltenden Statuten bestehenden derartigen Anstalten bleiben
Aeltesten der Kaufmannschaft vih genehmigt waren.
und ähnliche Anstalten.
und Reglements der zur
aus 36 Mitgliedern. aus ihrer Mitte, 2 Kreise gewählt. 1
Als Börsenbesucher in diesem Sinne wahlberechtigt:
9 Mitglieder
persönlich haftende Gesellschafter von Komman und Kommanditgesellschaften G steher eingetragener Genossenschaften,
. die soweit sie zur Börse zugelassen sind. 8
Die finanzielle Verwaltung der Börse steht nach Maßgabe des Korporationsstatuts den Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin zu, welche dem Börsenvorstand und der Zulassungsstelle die für die Er⸗ ledigung ihrer Geschäfte erforderlichen Beamken mit Ausnahme der von der Handelskammer zu stellenden Syndiei überweisen.
Die Wahl der von den Börsenbesuchern (§ 2 Abs. 2) zu wählenden Mitglieder des Börsenvorstands erfolgt im Monat De⸗ zember auf 3 Jahre in geheimer Wahl durch Stimmzettel mittels relativer Stimmenmehrheit, und zwar werden *
1“ 1) 15 Mitglieder von den an dem Verkehr der Fondsbörse und 8 2) 12 Mitglieder von den an dem Verkehr der Produktenbörse beteiligten vorbezeichneten Personen gewählt. Mitglieder der Handels⸗ kammer sind nicht wählbar. Von den 15 Mitgliedern, welche von den am Verkehr der Fondsbörse beteiligten Börsenbesuchern gewählt werden, müssen 4, von den 12 Mitgliedern, welche von den an dem Verkehr der Produktenbörse beteiligten Börsenbesuchern gewählt werden, müssen 2 Aelteste der Kaufmannschaft sein. 8 8 Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen und zwar von seiten der am Verkehr der Fondsbörse Beteiligten wiederum in zwei ge⸗ rrennten Wahlgängen, in deren einem 4 Aelteste der Kaufmannschaft, 8 in deren anderem 11 Mitglieder ohne die vorstehende Beschränkung 8 gewählt werden, von seiten der am Verkehr der Produktenbörse Be⸗ teiligten in drei getrennten Wahlgängen, in deren einem 2 Aelteste der Kaufmannschaft, in deren zweitem 2 Weeenen welche das Mlüllereigewerbe betreiben, in deren drittem 8 Mitglieder ohne die voorstehenden Beschränkungen zu wählen sind. Unter denjenigen Ge⸗ vie auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist, entscheidet das Los.
Von den auf diese Weise gewählten Mitgliedern des Börsen⸗ vorstands scheiden für die Fondsbörse jährlich 5, für die Produkten⸗ börse jährlich 4 aus und werden durch neue Wahlen auf je 3 Jahre ersetzt. 2 2 1 8 seß . Wählerlisten werden in der Börsenregistratur acht Börsen⸗ tage hindurch zur Einsicht ausgelegt. Die Zeit, während welcher die Auslegung erfolgt, ist durch Aushang in den Börsensälen bekannt zu machen. Beschwerden über die Wählerliste, welche nach Ablauf der achttägigen Frist eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. 8 Die Berufung der Wähler erfolgt durch eine von der Handels⸗ kammer zu Berlin zu erlassende, den Wahlmodus angebende, öffentliche Bekanntmachung. Dieselbe muß mindestens während acht Börsentagen vor dem Wahltermin in den Sälen der Börse aushängen. 8 Die von der Handelskammer aus ihrer Mitte zu wählenden Mit⸗
glieder des Börsenvorstands — 8 1 3) in der Zahl von 5 für die Fondsbörse und b 4) in der Zahl von 4 für die Produktenbörse 5 werden im Monat Dezember auf ein Jahr gewählt. 8 Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß Abs. 1 gewählte Mittglieder aus, so ergänzt sich die betreffende Abteilung des Börsen⸗ voorstands bis zum Ablauf des Kalenderjahres durch Zuwahl. Scheiden im Laufe der Wahlperiode gemäß Abs. 6 gewählte Mitglieder aus, soo werden die Ausscheidenden für die betreffende Abteilung von der Handelskammer zu Berlin aus ihrer Mitte ersetzt. Die auf diese Weise neu eintretenden Mitglieder werden gleichzeitig Mitglieder des B85 stands. 8 . Bofsevochanda. der beim Inkrafttreten dieser Börsenordnung dem Börsenvorstand angehörenden von den Interessenten am Börsen⸗ verkehr gewählten Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der betreffenden Wahlperioden in Kraft.
§ 4.
r Wahl konstituiert sich der Börsenvorstand für
das Nech. eaopenterjabe indem er aus seiner Mitte einen Vor⸗ sitzenden und zwei Stellvertreter wählt. Die Wahlen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unterliegen der Bestätigung durch die Handels⸗
kammer.
S9 .
5 stand besteht aus zwei Abteilungen: 1“ der Fondsbörse, welchem die in § 3 unter 1 68 3 88 Vorstand der Pfoaanßöess welchem die in § 3 unter
i Mitglieder angebören. unzn hnegen Mieghs landwirtschaftlichen Produkten betreffenden Angelegenheiten werden zu dem Vorstand der Produktenbörse als weitere Mitglieder 5 Vertreter der Landwirtschaft und der landwirt⸗ chaftlichen Nebengewerbe hinzugewählt. Zum Zweck dieser Wahl wird seitens des Fandes ronomes78gggen. 8 Eö 8 s . Aus dieser Liste sind 5 G
10 hlen vefvefenehr ber Produktenbörse teilnehmenden Börsen⸗ besucher auf 3 Jahre zu wählen. Die Wahl erfolgt nach der Vor⸗ eeh. kah- der Wahlperiede ein oder mehrere Vertreter der Landwirtschaft und der lendeetscgeh Fö. ergänzt sich der gemäß § 3 gewählte Börsenvor 1 . örse bis der Wahlperiode durch Zuwahl. Zu diesem berls ET““ eine Vorschlagsliste
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§ 1. fsicht über die Börse zu Berlin steht der
Au. inte auch die auf den Berliner Börsen⸗ verkehr bezüglichen Einrichtungen, insbesondere die E1“ 1 Diese und die Abänderungen derselben, sowie auf den Börsenverkehr bezüglichen Regle⸗ zur Genehmigung ö
eit in Kraft, insoweit sie von den
Die Börsenleitung liegt dem Börsenvorstande ob. Dieser besteht werden von der Handelskammer 7 von der Gesamtheit der Börsenbesucher aus ihrem
gelten und sind demnach
a. Gegenwärtige und frühere Inhaber von Handelsfirmen, ferner,
soweit deren Firmen bezw. Gesellschaften am Börsenverkehr beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, r ditgesellschaften 2 t haften auf Aktien, Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
rokuristen der vorbezeichneten Firmen und Gesellschaften,
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Erste Beilage
schen Neichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Freitag, den 3. April
in Höhe der doppelten Zahl der fünf Headidaen aufgestellt.
ede Stellvertreter. Handelskammer.
ehrenamtlich aus. Die Mandate der im
in Kraft.
Dem Börsenvorstand liegt die Börsenleitung nach gesetzlichen Bestimmungen ob. Aufgaben:
1) er handhabt die Ordnung in mit Genehmigung der Handelskammer Regelung des Geschäftsverkehrs an der Börse; Gesetze und Verwaltungsbestimmungen zu überwachen;
den Ausschluß von demselben; 4) er übt die Disziplinargewalt an der Börse aus; 5) er besorgt die amtliche Veröffentlichung (§§ 10, 32 — 38);
Geschäften an der Fonds⸗ Börsengeschäfts⸗ und Börsenverkehrsbedingungen festzustellen;
zu erfolgen hat.
seiner Abteilungen Handelskammer lich ausschließt. 8
Diejenigen Mitglieder der Handelskammer, welche dem Börsen⸗ vorstand Abteilung Fondsbörse angehören, nehmen bei Beschwerden gegen Beschlüsse oder Anordnungen dieser Abteilung, die der Abteilung Produktenbörse angehörenden Mitglieder bei Beschwerden gegen Be⸗ schlüsse oder Anordnungen der letzteren Abteilung nur an der Be⸗ ratung, nicht aber an der Abstimmung teil. Bei Veschwerhen welche sich gegen Beschlüsse oder Anordnungen des Gesamtbörsenvorstands richten, haben sämtliche dem Börsenvorstand angehörenden Mitglieder der Handelskammer sich der Abstimmung zu enthalten.
§ 7.
Der Börsenvorstand und seine Abteilungen können einzelne Mit⸗ es oder aus ihrer Mitte gebildete Kommissionen mit der Vor⸗
ereitung oder Erledigung der Geschäfte betrauen.
Der Börsenvorstand bestellt aus seiner Mitte alljährlich eine Kommission zur Vorprüfung und Erledigung der Gesuche um Zulassung zum Börsenbesuch. Falls Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist, ist die Entscheidung des Börsenvorstands herbeizuführen.
Diese Kommission fungiert zugleich als Untersuchungskommission in Disziplinarsachen.
§ 8.
Der Börsenvorstand wählt alljährlich aus seiner Mitte eine Kommission von 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern, welche berufen ist, diejenigen Streitigkeiten in Börsensachen, welche von Börsen⸗ besuchern freiwillig an sie gebracht werden, durch Vergleich oder durch schiedsrichterlichen Ausspruch zu schlichten. Die näheren Bestimmungen über die Kommission werden in der Geschäftsordnung des Börsen⸗ vorstands erlassen.
§ 9.
Die Mitglieder des Börsenvorstands haben für die Erhaltung und Handhabung der äußeren Ordnung, der Ruhe und des Anstands in den Versammlungsräumen der Börse und den dazu gehörigen Nebenräumen zu sorgen. 9
Jedes gemäß § 3 gewählte Mitglied des Börsenvorstands ist befugt, Börsenbesucher, welche die Ordnung, die Ruhe oder den Anstand an der Börse oder in den dazu gehörigen Nebenräumen ver⸗ letzen oder der in dieser Beziehung ergebenden Anordnung eines Mit⸗ glieds des Börsenvorstands nicht ungesäumt Folge leisten, sofort und ohne Erörterung der Ursache von der Börse entfernen zu lassen. Das betreffende Mitglied des Börsenvorstands muß in diesem Falle noch an demselben Tage dem Vorsitzenden des Börsenvorstands schriftlichen Bericht erstatten. 1 1 1
Der Vorsitzende, oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter, ist nach Anhörung des betreffenden Börsenbesuchers berechtigt, diesem den Zutritt zu den Börsenversammlungen bis zur Beendigung des nach § 20 und 21 einzuleitenden Verfahrens zu versagen.
Zur Unterstützung des Börsenvorstands bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Ruhe und des Anstands sind Börsenbeamte an⸗ zustellen, welche den Anordnungen der Mitglieder des Börsenvorstands Folge zu leisten haben.
§ 19.
Die amtliche Feststellung der Kurse und Preise erfolgt namens des Börsenvorstands durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Abteilung. 1 1
Die Namen dieser Mitglieder und ihrer Stellvertreter sind von den Abteilungen des Börsenvorstands am Anfang des Monats durch einen bis zum Schluß desselben verbleibenden Aushang in den Börsen⸗ sälen bekannt zu machen. Für den Fall plötzlich erfolgender Ver⸗ hinderung können auch andere Mitglieder des Börsenvorstands ein⸗ treten.
Bei der Preisfeststellung für landwirtschaftliche Produkte sind mindestens zwei der als Vertreter der Landwirtschaft, der landwirt⸗ schaftlichen Nebengewerbe oder anderen Berufszweige gewählten Mit⸗ glieder des Börsenvorstands zur Mitwirkung zu berufen. 1
Die Leitung der Preisfeststellung jedoch ist immer einem der gemäß § 3 gewählten Mitglieder des Börsenvorstands zu übertragen. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den mitwirkenden Mitgliedern des Börsenvorstands entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Preisfeststellung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
S 1 zöur Beschlußfähigkeit des Börsenvorstands ist die Anwesenheit von 89 Besasgsfäbiage der Fondsbörse von 9, des Vorstands der Produktenbörse von 7 und in Angelegenheiten des Handels mit land⸗ wirtschaftlichen Produkten und Nebenprodukten von 9 Mitgliedern er⸗ forderlich.
II. Geschäftszweige an der Berliner Börse.
§ 12.
Die Börse zu Berlin hat zum Zwecke die Erleichterung des Betriebes von Handelsgeschäften in:
1) Münzen und Edelmetallen, Banknoten, Papiergeld, Staats⸗ oder anderen für den Handelsverkehr geeigneten Wertpapieren, Coupons und Dividendenscheinen sowie in Wechseln, Schecks, An⸗ weisungen und Auszahlungen (Fondsbörse);
2) Getreide, Mehl, Braumal;z, Stärke, Zucker, Saat, Rühöl, Petroleum, Spiritus, Hol; und anderen Produkten und Waren (Produktenbörse).
zu Wählenden, mindestens aber von
Abteilung wählt alljährlich einen Vorsitzenden und zwei Diese Wahlen unterliegen der Bestätigung durch die
Sämtliche Mitglieder des Börsenvorstands üben ihre Funktionen
1 Dezember 1902 in den Vorstand der Produktenbörse gewählten Vertreter der Landwirtschaft und der land⸗ wirtschaftlichen Nebengewerbe bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode
Maßgabe der Insbesondere hat derselbe folgende
den Börsenräumen und erläßt Bestimmungen über die äußere
2) er hat die Befolgung der in Bezug auf die Börse erlassenen 3) er beschließt über die Zulassung zum Börsenbesuch und über
1“ der Börsenkurse und deren
6) er hat nach Maßgabe der von ihm mit Genehmigung der Handelskammer zu erlassenden Geschäftsordnung Streitigkeiten aus und Produktenbörse zu entscheiden und die
7) er hat das Vorschlagsrecht für die Wahl der Mitglieder des Börsenausschusses, insoweit dieselbe auf Vorschlag der Börsenorgane
Gegen die Beschlüsse und Anordnungen des Börsenvorstands und ein findet innerhalb acht Tagen Beschwerde an die statt, insofern dies die Börsenordnung nicht ausdrück⸗
Prinzipale abschließen, die unter d Genannten nur wirkliche Hoicn. dienste verrichten. Die unter c und d bezeichneten auch Eintrittskarten erhalten, wenn sie minderjährig sind.
jährlich, dürfen 88xns og Personen Luh. die einer Börsenkarte in die Börse 1 Namen des Einführenden und des Eingeführten,
Die Börsenversammlungen finden in dem der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin gehörigen Börsengebäude statt. Bei künftig etwa eintretenden Aenderungen wird der Versammlungsort der Börse von der Handelskammer zu Berlin mit Genehmigung der Landesregierung bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. 1
III. Zulassung zum Börsenbesuch und Ausschluß von demselben.
Der Zutritt zu den Börsenversammlungen steht nur denjenigen Personen zu, welche vom Börsenvorstand eine Börsenkarte oder eine Eintrittskarte erhalten haben. Die Karte ist nur für diejenige Person gültig, auf deren Namen sie lautet.
Eine Eintrittskarte wird ohne Antrag und kostenfrei erteilt an die am Börsenverkehr nicht teilnehmenden Mitglieder des
Aeltestenkollegiums und der Handelskammer, an die Beamten der Handelskammer und, sofern nicht der Versammlungsort aus den jetzt bestehenden Börsensälen fortverlegt wird, an
die Beamten der Korporation der Kaufmannschaft von Berlin, sowie an alle diejenigen Personen, welche, ohne an den Börsen⸗ oder Kursmaklergeschäften teflzunehmen, vermöge ihres Amts den Börsenversammlungen beizuwohnen berechtigt oder verpflichtet sind.
Finden sich an der Börse Personen zu Zwecken ein, welche mit der Ordnung oder dem Geschäftsverkehr an derselben unvereinbar sind, so sind dieselben auszuweisen. 5
§ 14. 8
Zum Börsenbesuche dürfen nicht zugelassen werden: 8
1) Personen weiblichen Geschlechts und Minderjährige;
2) Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren⸗
eüht 1rb nden; sc itlich
3) Personen, welche infolge gerichtlicher fügung üͤber ihr Vermögen beschränkt sind;
4) Personen, welche wegen betrüglichen Bankerotts rechtskräftig 6
Anordnung in der Ver⸗
verurteilt sind; 8 3 d 8 Ee hr welche wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig ver⸗ urteilt sind.
6) Personen, welche sich im Zustand der Zahlungsunfähigkeit be⸗ finden. Der Zustand der Zahlungsunfähigkeit gilt bei einem Börsen⸗ besucher bereits dann für eingetreten, wenn er seinen Gläubigern Ver⸗
gleichsvorschläge macht oder wenn er eine unstreitige und fällige Schuld⸗ verbindlichkeit unberichtigt gelassen hat;
7) Personen, gegen welche durch rechtskräftige oder für sofort wirksam erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuche einer Börse erkannt ist, für die Dauer des Ausschliehung;
Personen, welche an einer die übrigen Börsenbesucher oder den Verkehr an der Börse gefährdenden körperlichen oder geistigen Krankheit leiden.
Die Zulassung oder Wiederzulassung zum Börsenbesuche kannm in den Fällen unter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem Falle unter 5 nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem Falle unter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet, daß die Schulsverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß oder Stundung geregelt sind. Einer Person, welche im Wiederholungsfalle in Zahluncgunahtgken oder in Konkurs geraten ist, muß die Zulassung oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden. ⸗„In dem Falle unter 4 ist der Ausschluß ein dauernder. In dem Falle unter 6 lann der Börsenvorstand ein Mindestmaß der Ausschlußfrist feststellen.
Tritt einer der zu 2 bis 8 gedachten Fälle erst nach der Zu⸗ lassung ein, so erfolgt die Ausschließung mittels eines schriftlich aus⸗ zufertigenden Beschlusses des Börsenvorstands.
§ 15.
Die Börsenkarte berechtigt, an der Börse in Gemäßheit des § 12 Geschäfte abzuschließen. Dieselbe darf, insoweit nicht eine der in § 14 aufgeführten Fälle vorliegt, nach Erfüllung der Vor⸗ der §§ 18 und 19 nicht versagt werden denjenigen im Bezirk der Handelskammer zu Berlin ansässigen Personen,
welche als Inhaber einer Handelsfirma, als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, als Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, als persönlich haftende Gesellschafter einer Kom⸗ manditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, als Ge⸗ schäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in das Handelsregister oder als Vorsteher einer eingetragenen Genossenschaft in das Genossenschaftsregister Berlins oder eines seiner Vororte ein⸗ getragen sind. 8 “
In geeigneten Fällen können die Prokuristen oder Bevollmächtigten statt der vorstehend aufgeführten Berechtigten die Erteilung einer Börsenkarte beantragen. 1
Anderen Personen darf nach dem Ermessen des Börsenvorstands eine Börsenkarte erteilt und wieder entzogen werden.
§ 16.
Insoweit nicht einer der Fälle des § 14 vorliegt, werden ferner Börsenkarten für Prokuristen ausgegeben, wenn dies von einem Prin⸗ zipal, der eine Börsenkarte besitzt, beantragt wird. Sobald die Stellung als Prokurist ihre Endschaft erreicht, hat dies der Prinzipal sofort dem Börsenvorstand zu melden und die Börsenkarte des Pro⸗ kuristen zurückzugeben. Die Börsenkarte berechtigt den Prokuristen, an 1 der Börse Geschäfte lediglich für den Prinzipal und im Namen des. selben abzuschließen. 8 b
Börsenkarten für Prokuristen können nach dem Ermessen des Börsenvorstands wieder entzogen fee.e
Außerdem werden Eintrittskarten ausgegeben, welche ihre Inhaber nicht berechtigen, am Börsengeschäft teilzunehmen; diese werden nach dem Ermessen des Börsenvorstands erteilt
a. an Berichterstatter der Presse;
b. solchen Personen, welche ein dem Börsenhandel dienendes Hilfs⸗ gewerbe betreiben; 8 1
c. auf ein Kalenderjahr an Handlungsgehilfen, Volontäre und Lehrlinge, welche bei einer der unter § 15 Abs. 1 beieichneten Personen oder Firmen im Dienste stehen, sofern deren Zulassung durch diese he⸗ antragt wird; 8 1
d. auf ein Kalenderjahr an Boten auf Antcag des Geschäftsberrn, soweit ein Bedürfnis dafür vom Börsenvorstand anerkannt wird;
e. für die Dauer eines Monats an Kaufleute und Prokuristen, welche nicht in Berlin und seinen Vororten wohnen, und welche durch den Inhaber einer Börsenkarte empfohlen werden (Fremdeneintritts⸗ karte) 88 8
Sämtliche Eintrittskarten können aus einem der in § 14 auf⸗ geführten Gründe versagt und auch nach dem Ermessen des veh vorstands wieder entzogen werden. 18
Den unter a— e bezeichneten Personen ist die Karte dann zu entziehen, wenn sie am Börsengeschaft teilnehmen. Die unter c Ge⸗ nannten dürfen an der Börse nur Geschäfte für und im Namen ihrer
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