Angabe von Stand und Wohnort, in das am Eingang zu den Börsensälen ausliegende Fremdenbuch eingetragen sind. § 18.
Alle Anträge zum Besuch der Börse sind schriftlich zu stellen, und ist dabei in den Fällen des § 15 und 16 anzugeben, ob der Segelabe der Fondsbörse oder der Produktenbörse zugerechnet sein will.
Betrifft der Antrag einen Börsenbesucher in den Fällen der 85 15 und 17a und b, so muß derselbe von drei Gewährsmännern, welche seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen zum Besuche der Berliner Börse zugelassen sind, unterstützt werden. Kursmakler sind von der Stellung von Gewährsmännern befreit.
Die Inhaber von Eintrittskarten in den Fällen des § 17a und b dürfen nur für ihre eigenen Berufsgenossen als Gewährs⸗ männer auftreten. 8n
Ist die Stellung von Gewährsmännern nach § 18 erforderlich, so ist der Antrag nach Eingang mit Namhaftmachung der Gewährs⸗ männer durch Aushang in den Börsensälen während einer Woche zur Kenntnis der Börsenbesucher zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist und nachdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt haben, da sie nach sorgfältiger Prüfung den Aufzunehmenden für einen Mann halten, welcher der Zulassung zum Besuche der Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen würdig ist, entscheidet die Aufnahmekommission (§ 7)
über den Antrag. 1
Wird der Nintrog auf Zulassung 2dn abgelehnt, so darf der⸗ selbe innerhalb 6 Monaten nach der Ablehnung nicht wiederholt werden
Wird gegen ein Mitglied der Börse auf Ausschließung von der⸗ selben auf die Dauer von 3 Monaten oder länger erkannt, so ist zu⸗ 2 seitens des Börsenvorstands zu prüfen, ob der Gewährsmann i der Empfehlung Tatsachen gekannt hat oder bei ernster Erfüllung der ihm durch die Empfehlung auferlegten Pflicht bätte kennen müssen, wonach der Ausgeschlossene der Zulassung zum Börsenbesuche und der Achtung seiner Berufsgenossen unwert gewesen. Ist dies der Fall, so kann gegen den Gewährsmann zeitweise oder dauernd auf Absprechung des Rechts, als Gewährsmann zu fungieren, erkannt und dieses Erkenntnis durch Aushang in den Börsensälen veröffentlicht werden. Ein Verfahren gegen den Gewährsmann tritt nicht ein, wenn ischen der Gewährschaft und der Ausschließung mehr als drei Jahre gen.
§ 20.
Sämtliche Börsenbesucher unterstehen den Anordnungen des
Börsenvorstands. 8. Von dem Besuche der Börsenversammlungen sind mittels schriftlich
auszufertigenden Beschlusses des Börsenvorstands auszuschließen:
Diejenigen, welche in den Börsensälen oder den zugehörigen Neben⸗ räumen von dem Zeitpunkte der Oeffnung bis zu dem der Schließung der Eingangstüren sich einer der r A. bezeichneten Handlungen schuldig machen: 1
a. der Beleidigung eines anderen Börsenbesuchers oder einer an der Börse amtlich beschäfti Person,
b. der Erregung von der Verletzung des Anstandes, der Störung der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse oder
25 sie aus ihrer Mitte einen Diese Wahlen unterliegen der
ließlich d ceenhcn, Fnicht im Börsenregister für Wertpapiere eingetragen sind.
der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen die Pflicht:
der zu emittierenden lichen Verhältnisse soweit als vofscenegreht der An
ableh⸗
8 Wahl konstituiert sich die Zulassungsstelle, indem vola fnen - an inden und ü wählt. has 8as durch 1 —2 Die Zul sstelle ist beschlußfähig, wenn itglieder ein⸗ 538 S. Stellverkreter anwesend sind, von denen
§ 26.
des Börsengesetzes und hat nach Maßgabe Ien die
welche die Grundlage für die zu
Die Zulassungsstelle
a. die Vorlegung der Urkunden,
emittierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen;
b. dafü orgen, daß das Publikum über alle zur Beurteilung 2 1 81. seächlichen und recht⸗ möglich informiert wird, und bei Un⸗ aaben die Emission nicht zuzulassen;
c. Emissionen nicht zuzulassen, durch welche erhebliche allgemeine
Interessen geschädigt werden, oder welche offenbar zu einer Uebervor⸗ teilung des Publikums führen.
Die Zulassungsstelle darf die Emission ohne Angabe von Gründen men. Die Zulassungsstelle ist befugt, zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere von demselben 8358— 1 . 8 Die Zulassung Deutscher Reichs⸗ und Staatsanleihen darf nicht versagt werden. 5 27
Nach Einreichung des Antrags auf Zulassung von Wertpapieren ist derselbe von der Zulassungsstelle unter Bezeichnung der Ein⸗ fübrungefirma, des Bekrages sowie der Art der einzuführenden Wert⸗ papiere zu veröffentlichen. Zwischen dieser veeee der Einführung an der Börse muß eime Frist von mindestens sechs Tagen liegen.
Der Antragsteller hat anzugeben, ob das Gesuch um Zulassung bereits bei einer anderen Börse eingereicht ist oder An en ein⸗ gereicht wird. Ist dies der Fall, so sollen die Wertpapiere nur mit anderen Zulassungsstelle zugelassen werden.
Vor der Zulassung ist, sofern es sich nicht um Deutsche Reichs⸗ oder Staatsanleihen handelt, ein Prospekt zu ver ichen, welcher die für die Beurteilung des Werts der N— wesent⸗
J.
Zustimmung der
W1] öhungen und Kapit . 1 Brmas. rice b den Veiehn egectr, seme arr Se b vom Verkehr en werden un Zeit, . 2 dieser Ausschluß ersolgen soll, ersichtlich machen. § 28.
Wird von der jungsstelle der Antrag auf Zulassung von .“ vel⸗ andel abgelehnt, so 2 die bässerse ene den Vorständen der übrigen deutschen für Wertpapiere Mit⸗ teilung zu machen. Dabei ist anzugeben, ob die Ablehnung mit Rück⸗ sicht 1, örtliche Verhältnisse oder aus anderen Gründen erfolgt ist.
Von dem Erfolg einer etwaigen Beschwerde gegen den Beschluß der Zulassungsstelle den Vorständen der übrigen deutschen Börsen für üere Kenntnis zu geben.
der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung eines Mitgliedes des Bõ 29 sche A c Börsenschluß erlaff Auf § 29.
c. diejenigen, welche einer na örfenschluß erlassenen Auf⸗ Ein Ant. 1 olcher Wertpapiere zum Börsen⸗ forderung des Börsendieners zum Verlassen der Börse nicht Folge ge⸗ Enahet aas vemah gis dene sin 2,Igge ese 25 *. Juni 1896 leistet haben, 8 1 ““ t vom Prospektzwang entbunden sind, darf nicht desbalb abgelehnt
d. diejenigen, welche eine Eintrittskarte für einen Handlungs⸗ werden, weil der Antragsteller nicht zu den Besuchern der Börse
gehilfen beantragen oder demselben belassen, obwohl sie wissen oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen mußten, daß der Handlungsgehilfe an der Börse nicht nur Geschäfte auf den Namen des Prinzipals und für denselben abschließt. —“ 1 1 Die Ausschließungsfrist ist auf mindestens drei Tage und höchstens
ein Jahr zu bestimmen. ’“ 1 1 8
Statt der oeLheseh ist die Erteilung eines Verweises oder die Verhängung einer strafe von mindestens 50 bis höchstens 1500 ℳ zulässig. Die auf Grund dieser Strafen eingehenden Gelder 1 im Interesse unterstützungsbedürftiger Börsenbesucher zu verwenden.
§ 21.
Vor — eines Strafbeschlusses wird der Beschuldigte vor der vom Börsenvorstande einzusetzenden Untersuchungskommission und einem Sondikus mit seiner Verteisigung gehört.
Erscheint er auf schriftliche Vorladung nicht, so jen ihn nach Lage der Akten verfahren. Av denjenigen, dessen Aufenthalt üt annt ist, gilt die Vorladung und die Mitteilung des Be⸗
Feffes für rechtsverbindlich bewirkt, wenn dieselben während acht
d
sentagen in den Börsensälen ausgehangen haben. § 22. Die von der Börse, die Verhängung einer Geld⸗ strafe oder die Erteilung eines Verweises kann auf des Börsenvorstands durch 8 tägigen Aushang in den Börsensälen be⸗ kannt gemacht werden.
§ 23.
2e geen de essehe de esrete dn deenegenwe zustellun eesscchlusses werde an die skammer statt; dieselbe hat aufschiebende Wirkung.
IV. E
Für die Berliner Börse selbe desteht: 1) aus 5 ordentlichen und 5 stellvertretenden Mitgliedern, welche aus den Mitgliedern der Handelskammer von letzterer auf 3 Jahre llit und im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes für diesen traum ergänzt werden, sowie 2) einem Syndikus mit beratender Stimme. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Ehrengerichts und des bei demselben zu beobachtenden Verfahrens gelten die §§ 10—28 des
Börsengesetzes.
Findet der Ausschluß eines Inhabers oder Vertreters eSFhemn durch Entscheidung des Ehrengerichts statt, so können durch luß des Börsenvorstands auch die übrigen Inhaber, Vertreter oder An⸗ 5 dieser Firma, welchen eine Eintritts⸗ oder Börsenkarte er⸗
t xIES werden. Die tskräftigen Entscheidungen des Ehrengerichts . dem
Börsenvorstand mitzuteilen.
V. Zulassungsstelle. § 25.
ssung von Wertpapieren W zum Börsenhandel erfolgt Handelskammer auf die 8— — SBäeer. 22 Mitgliedern (Zulassungsstelle), von
Mitglieder der 8 2 r dels r heltesgen der Kanfmonnfchot —
n if icht in das Börsenregifter für Wertpapiere ein⸗ 8 hahel⸗ oder den Stellvertreter eines Mitgli 2 auer 3538— wählt die Handelg ieds, welches für den Rest der Wahlperiode des ban 5 skammer einen ie Zulassungsstelle erläßt ihre Geschäfte ordrae⸗ chiedenen. selbe unterliegt der Genehmigung der Handelskammer.“ felbst. Die⸗
Die Zula eine von der
Von der Beratung und Beschlußfässung nberr n⸗ geschlossen sind. Die Berechtigung der Mitalieder des Börsenvorstan Wertpapiers zum Börsenhandel sind diesenigen dis shelgsang eines] auch andere Geschäfte zu beräcksichtigen, bleibt hierdurch unberü Pee eche an succ Cagfütrung dieses Wfrkrabiers en zben Alg B 4—
wsenhandel beteiligt sind. e sowie aus sonsti 6 vrei
Stelver auf die Dauer von sahren durch die amtli 2 He etammner zn Verin gewählt, von denen mindestens die Hälfte “ nach 88 1 ö Eie geschieht un⸗ mcht n das Bärzenregüter füör Wertpapiere eingetragen ist. kh den bebre bestimmien Räumen. Dort 42— —.2. Uhr en „ n
binnen acht Tagen nach Bekanntgabe Handelskammer zulässig. . glieder der Handelskammer dürfen bei solchen
entscheidet nach Maßga Vorstand der Fondsbörse, über die Zulassung von Waren der Vorstand der Produktenbörse.
Börsenterminhandel in jedem einzelnen Falle Erwerbszweige g.
kanzler mitzuteilen. Reichskanzler erklärt hat, da
jentermingeschäfts sowie aus wichtigen anderen Gründen jederzeit K28. Börsenvorstand zurü
letzten Börsent
eees geschlossenen Ges
gehört oder nicht in Berlin wohnt.
§ 30. Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Zulassungsstelle ist derselben die Beschwerde an die Die der Zulassungsstelle angehörenden Mit⸗ Beschwerden zwar an er Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
§ 31.
Ueber die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenterminhandel ₰ der Bestimmungen des Börsengesetzes der
—
18 von Waren zum treter der beteiligten tlich zu hören und das Ergebnis dem Reichs⸗
he Zulassung darf erst erfolgen, nachdem der er zu weiteren Ermittelungen keine
Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Börsen⸗ terminhandel sind, soweit sie nicht zurückgewiesen werden, mindestens 14 Tage vor der Beschlußfassung durch Aushang an der Börse und Veröffentlichung in der se bekannt zu machen.
„Die Zulassung setzt voraus, daß bereits während eines längeren heitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapier stattgefunden st. Die Prüfung hat sich üher diese Voraussetzung hinaus auch darauf zu erstrecken, ob dem des Börsenhandels an der Zu⸗ lassung andere erhebliche wirtschaftliche Bedenken entgegenstehen. llen die Wertpapiere eines Unternehmens zum Börsentermin⸗ handel — werden, so ist vor der Blofinnf der Vorstand des Unternehmens, um dessen Wertpapiere es sich handelt, über den Antrag
zu hören. Die erfolgte Felafirm kann wegen Aufhörens eines erheblichen
Der letztere ist verpflichtet, vor der Zul⸗
Veranlassung finde.
nü sckgenommen werden. Die ergehenden Beschkässe sind dem Minister für Handel und
Gewerbe mitzuteilen.
VI. Feststellung der Börsenpreise. § 32.
Die amtliche Feststellung der Börsenpreise geschieht durch die Abteilungen des Börsenvorstands oder die von denselben bestimmten Mitglieder derselben (§ 10); sie erfolgt:
Becfer Münzen, Banknoten und Wertpapiere an einem jeden eentage, 2 18 Wechsel auf ausländische Plätze mindestens dreimal w
2 für Getreide, Spiritus, Oel, Oelsaaten, Petroleum, Mehl und Kartoffelstärke an emnem jeden Börsentage; außerdem werden am age jeden Monats die Durchschnittspreise der an dem zten Tage über Lieferun 9 ] Monat an der Pro⸗
ee festge
Findet an einem für die Kurs⸗ oder Preisfeststellung bestimmten Tage keine Börsenversammlung statt, so erfolgt die Fetsteilung am 2 e.
Aenderungen dieser Vorschriften werden mit Genehmi der Handelskammer i Berlin von dem Börsenvorstand oder seinen Ab⸗ teilungen angeordnet und bekannt gemacht.
§ 33.
2 Aeshss zu bleiben, —
denjenigen Tagen, an denen Preise sestzustellen sind, pünktl . pünktlich um 1 Uhr zu erscheinen und von den amtierenden Mitgliedern des
werden. LV .. ich — hre
kunft zu fordern, zu we und Prezsen ee —, 8. xnrng. 28. Feneg acgeshe Fere vacger decnrens Peie sci, oegrdens geeaaemn 2eeh. ü Kursmakler sind verpflichtet, dem die Preise feststellenden nae des Börsen 28—1 be der Maflerocdmunt
1 1 A ib Einsicht in ihre Bücher 2 Ir; EE
achtlich Auskunft über die
über die Höbe detz Hersch s 2 ehae sen den Mitgliedemn des alen zu, und es bleibt ihnen überlassen, auf welchem Weze sie sich die sihrer Entscheidung erforderliche Information, gaben der Kursmakler, sonst noch verschaffen
§ 35. den Veröffentlichung amtlichen . an die bei den ———— een, Gerste u. a. m.) nach in der
Lage des gese Laupif Betracht kommenden Sorten 2e g Feascats und ausländisch 2 n. zustellen sind. xes G
Für jede einzelne der g Getreidesorten sind die dafür soweit dies festzustellen ist.
Insoweit diese Notierungen
ge Quantitäten beziehen oder se gen, ist dies bei der Notierung
§ 37.
X Protokolle über Feststellung der Kurse und der Pmse E
en zu dne
Ordnung erforderlichen An zu treffen. — § 38.
wi 4 *9,1n2 S⸗ei auf Abschlüsse über
besondere Verhältnife zu machen.
Das amtliche Kurkblatt Geldsorten und Bachsel sowie der amtliche Preiskurant x22— welcher mß den nach § 37 aufzunehmenden Protokoll genau wird so⸗ ort nach geschehener — 8
“
n „Bhbrse zu Berlin⸗ versehen und noch au demselben nnb. dem amtliche Betmm⸗
machungen von bee des Börsenvorstands zu erlassen sind, bestimmt diese selbst nan
VVII. Allgemeine Ordnungsvorschriften. 8 39. finden täglich, mit Ausnahme der se, von Mittags 12 Uhr bis Nach. mittags 3 Uhr und an den Son den von Mittags 12 Uhr Ntechanittags 2 ne. 2 bend nach 1 ½ Uhr, geschl ür n 8 . am Sonna r, 8 Geschäfte findet eine amtliche Notierung der Kurse nicht statt. Sollte die Festsetzung einer anderen Börsenzeit Ir des Handels nötig werden, für welchen Fall sich die in § 34 esstgesetzten Zeitpunkte ändern, so erfolgt diese durch b örsenvorstands, welcher der gmigung der Hang Berlin unterliegt. Dieser Bes tritt in Kraft, mindestens während acht Börsentagen in den Börsensälen hat und durch dreimalige Insertion in wenigstens Zeitungen bekannt gemacht ist. Der Börsenvorstand ist befugt, einzelne Börsenversamm ausfallen zu lassen oder deren Zeitdauer
§ 40. Der Anfang und das Ende einer jeden Börsenversammlugg
durch ein Glockenzeichen kund ge Ist usancemäßig die Zulässt⸗ der Kündigungen oder d ltung einer
abe von Erklärungen von der gewissen e * einer es envo⸗
ein Glockenzeichen verkündet werden. 2
§ 41. g. Peanntmachangen werden durch Aushang in den Börse irkt. . Außer den Bekanntm
Die Börsenversammlungen Sonnabende, der Sonn⸗ und Fes
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nordnun Frist —
de delskam ’ der Aeltesten der Kaufmannse n nn des Bearsenhes können auf
und seiner Abteilungen und der Zulassung Weise auch andere Bekannt veröffentlicht werden. Amtliche Bekanntmach werden auf Ersu der b Behörde in der angegebenen Form veröffentlicht. dies ge⸗ wird demnächst von einem Börsenbeamten bescheinigt. Der Aushang von anderen Bekanntmachu nut wenn eine Abteilung des Börsenvorstands diesclben
Inhalt zur Publikation — und dem des en der Hebeltstandes entssmee nn
oder dem Interesse des G § 42. is iu 9 § 43
zungen des Börsenvorstands, ist dem Staatskommissat
Vorstehende Börsenordnun tritt am 1. Mai 1903 in Kmft⸗
der Maßgabe, daß die von der andelgfammer den We
zum Börsenvorstand (§ 3 Abs. 6) für den des Kalender
25 8 ¹)
zum Ehrengericht und zur tell 2 Zeitraum bis nde 180 EN vorgenommen werden.
Berlin, den 31. März 1903. 88 Die Handelskammer zu Berlin. (Siegel.)
2 Franz von Mendelssohn.
*
Von allen und der Zulassu
8
Bei Geschäften in Waren oder Wertpapieren kann ein Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nur erhoben werden, wenn durch Vermittelung eines Kursmaklers
Vorstehende Börsenordnung wird genehmigt. Berlin, den 1. April 1908.
(Siegel.) 8 Der Minister für Handel und Gewerhe. Möller. 8.
Wertpapieren oder Waren Geschäfte vermitteln,