zum No. 81.
Vorläufiger Entwurf eines Gesetzes über Familiensideikommisse.
Uebersicht des Inhalts. 3 Erster Abschnitt. §§ 1—7. Gegenstand des Familienfideikommisses. 1 Zweiter Abschnitt. 2 §§ 8 — 25. Entstehung des Familienfideikommisses. Dritter Abschnitt.
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§§ 26— 67. Rechtliche Stellung des Fideikommißbesitzers.
§§ 26—51. Erster Titel: Rechte des Fideikommißbesitzers.
§§ 52 — 67. Zweiter Titel: Pflichten des Fideikommizbesitzers. Vierter Abschnitt.
§§ 68— 74. Fideikommißschulden. 8 Fünfter Abschnitt.
§§ 75— 96. Prozeß⸗ und konkursrechtliche Bestimmungen.
§§ 75 — 87. Erster Titel: Prozeß. 8
§§ 88 — 96. Zweiter Titel: Konkurs.
2 Sechster Abschnitt. 8 §§ 97 — 108. Abfindungs⸗ und Ausstattungsstiftung. 8 Siebenter Abschnitt. §§ 109 — 129. Anmartschaftsrecht. §§ 130 — 165.
Achter Abschnitt. Fideikommißnachfolge. §88 130 — 141. G §§ 142— 150. Zweiter Titel: Eintritt der Nachfolge.
rster Titel: Nachfolgeordnung.
§§ 151 — 165. Dritter Titel: Auseinandersetzung bei der Nachfolge. — MNeunter Abschnitt. S§§ 166—180. Aufhebung und Erlöschen der Fideikommißeigen⸗ schaft. Aenderung der Stiftungsurkunde.
Zehnter Abschnitt.
§§ 181 — 200. Der Familienrat. 16“ Elfter Abschnitt. §§ 201 — 208. Der Familienschlus. .Zgwolfter Abschnitt. §§ —. Die Fideikommißbehörde. “ 8 Dreizehnter Abschnit. §§ —. Kosten und Stempel. 1 Vierzehnter Abschnitt. §§ 1*—22*. Uebergangsbestimmungen. 82 Fünfzehnter Abschnitt. §§ 23*—32*. Schlußbestimmungen.
Erster Abschnitt. “
Gegenstand des Familienfideikommisses. 3u einem nach dem Willen des Stifters innerhalb einer be⸗ stimmten Fennie durch Einzelfolge sich vererbenden unveräußerlichen und unverschuldbaren Sondervermögen (Familienfideikommiß) kann Grundbesitz gewidmet werden, der im Gebtete des preußischen Staates
belegen und seinem Hauptzwecke nach zum Betriebe der Land⸗ oder Forstwirtschaft bestimmt ist.
2 Jedes Familienfideikommiß muß dem Fideikommißbesitzer ein ahreseinkommen von mindestens zehntausend Mark aus Grundbesitz Frsbnen der die Grenzen einer Provinz und der an sie anstoßenden
reise nicht überschreitet. Dieses Jahreseinkommen muß in Höhe von mindestens fünftausend Mark aus einer Besitzung herrüͤhren, die ein wirtschaftliches Ganzes bildet.
§ 3. Das Jahreseinkommen bestimmt sich nach dem nachhaltigen jähr⸗ ichen land⸗ und forstwirtschaftlichen Reinertrage, den der Grundbesitz bei ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung durch Benutzung in dem bisherigen Kulturzustand und in der bisberigen Wirtschaftsweise ge⸗ Phae kann, abzüglich der dem Fideikommißbesitzer obliegenden Jahres⸗ eistungen.
§ 4.
Als Jahresleistungen gelten die auf dem Grundbesitze ruhenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben, die Hypotheken⸗ und Grundschuldzinsen, die Leistungen aus Rentenschulden und die auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Anordnung des Stifters zu entrichtenden Beiträge. Bei der Berechnung des Einkommens aus der Besitzung bleiben die öe“ Ansatz.
Die Jahresleistungen dürfen die Häͤlfte des Reinertrags des Grundbesitzes nicht übersteigen.
Der Grundbesitz darf mit Hypotheken und Grundschulden nur belastet sein, wenn sie einer planmäßigen Tilgung (Amortisation oder sonstigen regelmäßigen Abtragung) unterliegen und seitens des Gläubigers regelmäßig unkündbar sind. .
Mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die auch auf einem nicht zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke haften, darf die Besitzung nicht belastet sein.
§ 6.
Neben land⸗ und forstwirtschaftlichem Grundbesitze können Ver⸗ mögensgegenstände anderer Art zu dem Familienfideikommisse gewidmet werden. 8
1u Grundstücke müssen im Gebiete des preußischen Staates be⸗
legen sein. 8
leg gleire lien (Geld, Geldforderungen und Wertpapiere) dürfen zum Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn der Wert des für die Abfindungs⸗ und für die Ausstattungsstiftung (§§ 97fg.) aus⸗ gesetzten Stiftungsvermögens das zehnfache Jahreseinkommen des Fideikommißbesitzers aus dem Fideikommißvermögen erreicht. Kapitalien, die nicht für die Verbesserungsmasse (§ 61) bestimmt sind, dürfen, mit Einschluß der auflaufenden Zinsen, das hundertfache Jahreseinkommen aus dem land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundbesitze nicht übersteigen und können zum Familienfideikommisse nur gewidmet werden, wenn zugleich ein den mindestens zehnfachen Betrag dieses Einkommens er⸗
reichendes Kapital für die Vei GN ausgesetzt wird.
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Provinzial⸗ (Kommunal⸗) Landtages können durch Königliche Verordnung die für die Errichtung eines Familienfideikommisses im § 2 vorgeschriebenen Einkommenssätze
r einzelne Landesteile erhöht werden.
Zweiter Abschnitt. Entstehung des Familienfideikommisses.
Entstehung des Familienfideikommisses ist außer dem eftife dis Genehmigung des Königs erforderlich.
D iftungsgeschäft unter Lebenden ist durch die Fideikommiß⸗ behörde E“ von Todeswegen in einem vor einem Richter oder vor einem Notar mündlich erklärten Testament oder in einem Erbvertrage zu beurkunden (Stiftungsurkunde). 1“
Die Stiftungsurkunde bedarf der Bestätigung durch die Fidei⸗ kommißbehörde.
Der Stiftungsurkunde soll ein glaubhaft zu machendes Verzeichnis der zum Fefhngtbeitommmisse gewidmeten Gegenstände, mit Ein⸗
tzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzei
Berlin, Sonnabend, den 4. April
schluß des Zubehörs, unter Angabe des Wertes und ein Grundbuch⸗
beigefügt werden.
errichtet werden.
sens. gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Vormundschafts⸗ gerichts.
Ein Minderjähriger kann ein Familienfideikommiß durch Stiftungs⸗ geschäft von Todeswegen nicht errichten.
§ 12. Die Bestätigung der Stiftungsurkunde und die Genehmigung der Fideikommißerrichtung sind bei der Fideikommißbehörde nachzusuchen. Besteht die Stiftungsurkunde in einer Verfügung von Todes⸗ wegen, so hat das Nachlaßgericht die Bestätigung und die Geneh⸗ migung einzuholen, sofern 8 nicht von den Erben oder dem Testa⸗ mentsvollstrecker nachgesucht 8 Stehen der Bestätigung oder der Genehmigung Bedenken entgegen, so ist die Bestätigung oder die Genehmigung zu versagen oder eine angemessene Frist zur Beseitigung der Bedenken zu bestimmen. Im letzteren Falle ist die Bestätigung zu versagen, wenn nicht inzwischen die Bedenken beseitigt sind. Die Frist kann unter besonderen Um⸗ ständen auf Antrag verlängert werden. Gegen die Versagung der Bestätigung oder einer Fristverlängerung findet die sofortige Beschwerde
§ 14.
Im Falle der Errichtung des Familienfideikommisses durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist der Stifter bis zur Erteilung der EE“ zum Widerrufe berechtigt. Ist die Bestätigung bei der Fideikommißbehörde nachgesucht, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der Fideikommiß⸗ behörde eingereicht hat.
§ 15.
Im Falle der Errichtung des Familienfideikommisses durch Stiftungsgeschäft von Todeswegen kann die Fideikommißbehörde bis zur Erteilung der Genehmigung für die Sicherung der zum Familien⸗ fideikommisse gewidmeten Gegenstände Sorge tragen, insbesondere das Grundbuchamt ersuchen, bei den zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücken den Vermerk einzutragen, daß das Verfahren auf Er⸗ richtung des Familienfideikommisses eingeleitet sei.
8 . Wird das Familienfideikommiß nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt es als mit dem Tode entstanden.
Wird das Familienfideikommiß durch ein gemeinschaftliches Testa⸗ ment oder durch einen Erbvertrag errichtet, so finden die Bestimmungen der §§ 2270, 2271, 2288, 2291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent⸗ sprechende Anwendung.
§ 18.
Zur Ergänzung der Pflichtteile der dem Stifter gegenüber Pflichtteilsberechtigten hat der Fideikommißbesitzer mit dem Fidei⸗ kommißvermögen wie mit einem von dem Stifter erhaltenen Geschenke beizutragen. Die Bestimmung des § 2325 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Ist der Fideikommißbesitzer selbst pflichtteilsberechtigt, so ist er nicht verpflichtet, sich von dem Fidei⸗ kommißvermögen etwas auf die Ergänzung anrechnen zu lassen.
Als Stifter im Sinne dieser Vorschrift gilt auch derjenige, der das Fideikommißvermögen durch eine einer kung hinzugefügte Bedingung oder Auflage zum ““ gewidmet hat.
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Ist der Vertragserbe des Stifters durch die Errichtung des amilienfideikommisses beeinträchtigt, so kann er von dem Fideikommiß⸗ esitzer die Herausgabe des Fideikommißvermögens nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2287 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Anwendung.
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Die Entstehung des Familienfideikommisses kann wegen eines Mangels der für die Errichtung erforderlichen Voraussetzungen der §§ 1 bis 7 nicht angefochten
Mit der Genehmigung geht das Familienfideikommiß als Ganzes nach Maßgabe der Bestimmungen der Stiftungsurkunde auf den zu⸗ nächst zum Fideikommißbesitze Berufenen unbeschadet des Rechts über,
ideikommißbehörde:
es auszuschlagen (§ 143). 8
Nach erteilter Genehmigung hat die 8 8
1) das Grundbuchamt zu ersuchen, bei den zum Familienfidei⸗ kommisse gewidmeten Grundstücken sowie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden den Fideikommißbesitzer als Eigentümer oder Gläubiger und die Fideikommißeigenschaft als Verfügungsbeschränkung einzutragen; 11.““ 1 1
2) bei den zum Familienfideikommisse gewidmeten Buchforderungen gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß die Forderungen auf den Fideikommiß⸗ besitzer übergegangen sind, und daß er über sie nur mit Zustimmung des Familienrats verfügen kann.
0.
Auf die Erweiterung eines Familienfideikommisses finden die Vor⸗ schriften des § 1, des § 4 Satz 1 und der §§ 5, 6, 8 bis 13, 20 entsprechende Anwendung; die Genehmigung zu der Erweiterung wird jedoch bei Grundstücken, deren gemeiner Wert zehntausend Mark nicht übersteigt, sowie bei anderen Vermögensgegenständen von den zu⸗ ständigen Ministern erteilt. Die im Genehmigungsverfahren ge⸗ troffene Feststellung des gemeinen Wertes kann nicht angefochten werden. 8
Zu der Erweiterung bedarf es der Zustimmung des Familienrats und, wenn ein Dritter die Erweiterung bewirkt, auch der Zustimmung des Fideikommißbesitzers. 8 1
Erfolgt die Erweiterung durch eine Schenkung, so findet die Be⸗ stimmung des § 2325 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine An⸗ wendung.
§. 24. 3 Einzelne dem Fideikommißbesitzer gehörende bewegliche Sachen erlangen Fideikommißeigenschaft, wenn sie der Fideikommißbesitzer einem zum Familienfideikommisse gehörenden Zubehör einverleibt.
0.
Zum Familienfideikommisse gehört, was der Fideikommißbesitzer auf Grund seines Eigentumsrechts an den Fideikommißgegenständen oder eines zum Familienfideikommisse gehörenden Rechtes, oder was er als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Fideikommißgegenstandes oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Fideikommißvermögens erwirbt, ein Grundstück jedoch nur, wenn es im Gebiete des preußischen Staates belegen ist und seine Einverleibung in das Familienfideikommiß vom König oder nach Maßgabe des § 23 von den zuständigen Ministern genehmigt wird.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Er⸗ werb, den der Fideikommißbesitzer dadurch erzielt, daß er über die Fehähe des Fideikommißvermögens für die Dauer seiner Besitzeit verfügt.
auszug über die zum Familienfideikommisse gewidmeten Grundstücke
8 Das Familienfideikommiß kann nicht durch einen Vertreter
Ist der Stifter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zur Errichtung des Familienfideikommisses außer der Zustimmung
ger.
Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworb zum Fernzilienedestommisse hat der Beheschäft erst d. gelten zu lassen, wenn er von der Die Bestimmungen der §§ 406 bis 4 finden entsprechende Anwendung.
enen Forderung
ner e ann gegen sich Zugehörigkeit Kenntnis erlangt. 08 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dritter Abschnitt. Rechtliche Stellung des Fideikommißbesitzers.
Erster Titel. Rechte des Fideikommißbesitzers.
§ 26. Das Familienfideikommiß gehört dem ist nicht berechtigt, es in seiner bisherigen umzugestalten.
Fdeiommißbesiber. Er eschaffenheit wesentlich
§ 27. —
Die im § 101 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnet, Früchte des Fideikommi vermögens werden mit del ” Früchte mit ihrer Fälligkeit Bestandteil des nicht zum Familienfidei⸗ kanpöse geherenden Nergegens des Fedeitommißbesitzers (Allodial⸗ vermögen). Eine bei Einlösung eines Wertpapiers gezahlte Prämi gilt nicht als Frucht. 82 gezahlte Prämie
Der Fideikommißbesitzer kann über seine Besitzzeit hinaus nur auf Grund eines Familienschlusses über die “ 8 fügen, soweit nicht in den §§ 29 bis 37 ein Anderes bestimmt ist.
§ 29.
Der Fideikommißbesitzer kann mit Zustimmung des Familienrats kleinere Teile des zum Familienfideikommisse gehörenden Grundbesitzes veräußern.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden:
1) wenn die Veräußerung zur Erhaltung des Familienfidei⸗ kommisses in seinem wirtschaftlichen Bestande notwendig ist oder wenn sie zu seiner nachhaltigen Verbesserung dient, insbesondere wenn andere Grundstücke gegen die zu veräußernden Grundstücke eingetauscht oder für den Erlös erworben werden, sofern dies für die Bewirtschaftung des Familienfideikommisses vorteilhaft ist;
2) wenn die Veräußerung deshalb erfolgen soll, weil der Erlös den Wert, den die zu veräußernden Grundstücke nach ihrer bisherigen Benutzung haben, erheblich übersteigt; 2 3) wenn der Erlös zum Ersatze von Aufwendungen eines Vor⸗ besitzers, für welche der Fideikommißbesitzer ersatzpflichtig ist (S 156), oder zur Tilgung von Fideikommißschulden eines Vorbesitzers, für welche die Haftung auf den Fideikommißbesitzer übergegangen ist (§ 70
Abs. 1), verwendet werden soll;
4) wenn aus den zu veräußernden Grundstücken bäuerliche Stellen von kleinem oder mittlerem Umfang, insbesondere Rentengüter, er⸗ richtet oder wenn darauf ländliche Arbeiter angesiedelt werden sollen;
5) wenn die zu veräußernden Grundstücke öffentlichen oder gemein⸗ nützigen Zwecken dienen sollen; —6) wenn ohne die Veräußerung eine aus dem Besitze des Familien⸗ fideikommisses folgende Pflicht, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
0.
Der Fideikommißbesitzer kann mit Zustimmung des Familienrats auch größere Teile des zum Familienfideikommisse gehörenden Grund⸗ besitzes veräußern, wenn die Veräußerung notwendig ist:
1) zur Tilgung einer Schuld, wegen deren der Gläubiger Be⸗ friedigung aus den Fideikommißgrundstücken im Wege der Zwangs⸗ versteigerung suchen darf;
2) zur Ausführung von Schutzmaßregeln gegen eine nicht vorher⸗ gesehene Gefahr; 8 8
3) zur erstmaligen Beschaffung des für die Fideikommißgrundstücke erforderlichen Inventars.
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Der Fideikommißbesitzer kann mit Zustimmung des Familien⸗ rats innerhalb eines Enteignungsverfahrens Fideikommißgrundstücke
veräußern. 8
Der Fideikommißbesitzer kann mit Zustimmung des Familienrat die Fideikommißgrundstücke belasten. “ 8
Die Gesamtbelastung eines Grundstücks soll in der Regel zwei Dritteile seines Ertragswerts nicht übersteigen.
Behufs Ermittelung der Gesamtbelastung sind die auf dem Grundstücke haftenden dauernden Lasten und Abgaben mit einem dem fünfundzwanzigfachen Betrage der mutmaßlichen Jahres⸗ leistungen, vorübergehende Lasten mit einem ihrer mutmaßlichen Dauer entsprechenden Kapitale, Rentenschulden mit der Ablösungssumme in Ansatz zu bringen. Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Gesamt⸗ Hypotheken,⸗Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sind nur zu dem Teilbetrage zu berücksichtigen, der dem Verhältnisse des Wertes des Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen belasteten Grundstücke entspricht. 8 33
Der Familienrat darf seine Zustimmung zur Bestellung einer ypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld sowie zu einer
Verfügung über eine zum Familienfideikommisse gehörende Eigentümer⸗ Hypothek, ⸗Grundschuld oder ⸗Rentenschuld, die nicht die Löschung dieser Belastungen bezweckt, nur erteilen, wenn eine der Voraus⸗ setzungen vorliegt, unter denen er nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 der Veräußerung eines Fideikommißgrundstücks zustimmen darf. Die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld soll in der Regel mit der Beschränkung er⸗ folgen, daß der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstücke lediglich im Wege der Zwangsverwaltung suchen kann. 3
Eine Hypothek oder Grundschuld soll nur in der Weise bestellt werden, daß sie einer planmäßigen Tilgung unterliegt und seitens des Gläubigers regelmäßig unkündbar ist. “ *
Soll eine Hypothek oder Grundschuld, die einer planmäßigen Tilgung nicht unterliegt, der Amortisation unterworfen werden, so bedarf es dazu nicht der Zustimmung des Familienrats, wenn die Amortisationsbeiträge höchstens vom Hundert des Kapitals jährlich betragen sollen.
§ 34. 4
Ist die Beleihung eines Fideikommißgrundstücks durch eine öffent⸗ liche Kreditanstalt erfolgt, bei welcher die zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals entrichteten Beträge zu einer Tilgungsmasse (Amortisationsfonds) angesammelt werden, so gehört das Guthaben des Fideikommißbesitzers an der Tilgungsmasse, auch soweit es durch freiwillige Beiträge begründet ist, zum Familienfidetkommisse. Auf eine nicht zum Fven der Tilgung der Schuld erfolgende Verfügung über das Guthaben finden die Vorschriften der §§ 52, 33 entsprechende Anwendung.
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§ 35. Die Zustimmung des Familienrats bedarf in den Fällen der §§ 29 bis 34 der Bestätigung durch die Fideikommißbehörde. 8 Gegen die Versagung der Zustimmung steht dem Fideikommiß⸗ besitzer, abgesehen von dem Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 2, der Wider⸗ spruch zu. Ueber den “ entscheidet die Fideikommißhehörde. Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so steht die Entscheidung einem bestätigten Familienratsbeschlusse gleich.
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