1903 / 81 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Eine Anfechtung der Entscheidung der Fideikommißbehörde wegen Verletzung 88 Porschriften der 88 bis 34 findet nicht statt.

Ueber andere Fideikommißgegenstände als Grundstücke und Ver⸗ mögensrechte der in den §8§ 33, 34 bezeichneten Art kann der Fidei⸗ kommißbesitzer mit Zustimmung des Familienrats verfügen, ohne daß es einer Bestätigung durch die Fideikommißbehörde bedarf; in gleicher Weise kann er zum der Vornahme einer Verbesserung oder Erneuerung von Fideikommißgegenständen innerhalb der Grenzen einer ordnungs⸗ mäßigen Wirtschaft auch solche Bestandteile eines Fideikommißgrund⸗ ücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören. Die Vorschriften des § 35 . ;. finden entsprechende Anwendung.

Ueber ein zum Familienfideikommisse gehörendes Zubehör kann der Fideikommißbesitzer ohne Zustimmung des Familienrats verfügen, ofern die Verfügung innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen irtschaft erfolgt. Das Gleiche gilt für die durch eine solche Ver⸗ eines Fideikommißgrundstücks

fügung erlangte Gegenleistung. Werden im Falle der Verpachtun d Zubehörstücke des Grundstücks an den Hächter veräußert, so werden sie auch ohne Entfernung von dem Grundstücke von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, wenn der Ver⸗ äußerungserlös für die Gläubiger siceroe tellt wird.

Ueber die Früchte eines Fideikommißgegenstandes kann der Fideikommißbesitzer schon vor ihrer Trennung oder Fälligkeit ohne Zustimmung amilienrats für die Dauer seiner

des Besitzzeit verfügen. üeas

einer Seegens über den fruchtt Fideikommißbesitzer auch zur Verfügz die Dauer seiner Besitzzeit ohne des

Eine Verfügung des Fideikommißbesitzers über einen Fideikommiß⸗ gegenstand, zu der er nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht be⸗ rechtigt itt ist denjenigen Anwärtern gegenüber, ohne deren Zu⸗ stimmung sie vorgenommen ist, unwirksam. 88

Die Unwirksamkeit kann auch von dem Familienrate geltend gemacht werden. 8 8

Der vrechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine b gleich, ve ne Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arre

olgt.

§ 41. 8 Ein Vertrag, durch den sich ein Anwärter verpflichtet, für den all des Erwerbes des Fmillenfideikommisses einem anderen die 22 des Familienfideikommisses zu überlassen oder zum Zw der Gewinnung der Früchte ein Verfügungsrecht über das Familien⸗ fideikommiß einzuräumen, ist ni,

Der Sebeeeühs sifer kann unter Zustimmung des Familien⸗ rats Verträge mit Wirksamkeit gegenüber den ideikommißfolgern

es zur Verfügung über die Früchte ragenden Gegenstand, so ist der gung über diesen Gegenstand für Familienrats befugt.

schließen. Die Zustimmung zur Uebernahme der eerpflichtung, eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 29 bis 34 zu treffen, bedarf der

Bestätigung durch die Fideikommißbehörde. Die Vorschriften des § 35 Abs. 2, 3 finden entsprechende .

Soweit eine ung über einen Fidkikommißgeaenstand nur auf Grund eines Uen chlusses erfolgen kann, bedarf es auch zur Uebernahme der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung Familienschlusses.

43.

8. Zur Eingehung eines Darlehnsverhältnisses oder eines sonstigen Schuldverhältnisses, bei welchem dem Fideikommißbes Kredit ge⸗ währt wird, soll der Familienrat seine Zustimmung in Regel nur erteilen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen er nach den Vorschriften des § 29 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 der Veräußerung eines Fideikommißgrundstücks zustimmen darf, und wenn die Schuld einer planmäßigen Tilgung Sene r c wird.

tverträge über Fideikommißgrundstücke und Versicherungs⸗ 8.J Fideikommißgegenstände sind den Fideikommißfolgern gegenüber auch ohne die Zustimmung des Familienrats wirksam, wenn sie auf keinen längeren Zeitraum als sechs Jahre abgeschlossen sind.

1 Titel. ““ flichten des Fideikommißbesitzers.

1 52.

Der Fideikommißbesitzer hat für die des Familien⸗ bebee ses in seinem Bhnezaflge Bestande zu

Er hat die gewöhnlichen rhaltungskosten 1 tragen und für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den gn⸗ einer ordnungs⸗ mãaj 5 Wirtschaft ausscheidenden Stücke des nubehörs Ersatz zu beschaffen. 1

Gehört 1 she ecesenbft bed hegee schaftung eignet, so hat der Fideikommi Maß der 8. diecgirn der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschafts⸗ plan festzustellen. Kommt der Fideitommißbesi zer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Familienrat den irtschaftsplan aufstellen.

Der vom Fideikommißbesitzer 5* Wirtschaftsplan bedarf

5.53. zu dem Familienfideikommiß eine Holzung, die sic hrem Umfange zu einer forstmäßigen 2 besitzer das Maß der 9

der Zustimmung des Familienrats. Gegen die Versag der Zu⸗ stimmung und gegen den vom Familienrat aufgestellten irjsche 8- plan steht dem zu. Ueber den

Fideikommißbesitzer der Widerspruch Widerspruch entscheidet die Fideikommißbehörde. Die durch die Aufstellung des Wirtschaftsplans erwachsenden Kosten sind der Verbesserungemasse 61) zu entnehmen und, soweit deren Bestand nicht ansreicht, von dem Fideikommißbesitzer zu tragen. Tritt eine erhebliche Veränderung der Umstände ein, so hat der

Fideikommiß den Wirtschaftsplan diesen Umständen entsprechend zu ändern. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 54. Gehört ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zu dem Familienfideikommisse, so finden die Vorschriften des § 53 entsprechende Anwendung.

55

Der Fideikommißbesitzer hat die Fideikommißgegenstände gegen Brandschaden und sonstige Unfälle unter Ver zu wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

Tritt ein unter die Versicherung ffallender Schaden ein, so hat der Fideikommißbesitzer die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung der oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit zu verwenden, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Zur Erhebung und Verwen⸗ der Entschädigungssumme bedarf er nicht der Zu⸗ stimmung des lienrats.

Der Fideikommißbesitzer hat das zum Familienfideikommisse ge⸗ rende Geld nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden timmungen anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Aus⸗ gaben bereit zu halten ist; zur Anlegung in H n, C schulden und Rentenschulden soll er die Zustimmung des Familienrats ein⸗

holen.

Eine andere Art der Anlegung ist nur aus besonderen Gründen gestattet und soll nur mit Zustimmung des Familienrats ersolgen. Gegen die Versagung der Zustimmung steht dem Fideikommiß⸗

der Widerspruch zu. Ueber den Widerspruch entscheidet die

Fideikommißbehörde. 82

§. 57. Erwirbt der Fideikommißbesitzer für das Familienfideikommiß Grundstücke, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, so hat er bei dem Grundbuchamte zugleich mit seiner Eintragung als Eigen⸗ tümer oder Gläubiger die Eintragung der Fideikommißeigenschaft als Verfügungsbeschränkung zu beantragen. 1 1 Erwirbt er für das Familienfideikommiß Buchforderungen gegen

den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Zustimmung ea Cn kann.

Reichsbank oder einer Hinterlegungsstelle, die für die Hinterlegung der zu dem Vermögen eines Mündels gehörenden Inhaberpapiere zugelassen ist, mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe nur mit Zustimmung des Familienrats verlangt werden kann. Die Hinter⸗

Stirbt der vor dem Beginne des dem Ver⸗ tragsanfange vorangehenden Jahres, so ist der Fideikommißfolger erechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, sofern er den Rücktritt dem anderen Teile spätestens ein Jahr vor dem Vertragsanfang anzeigt. 8

§

Hat der Fideikommißbesitzer ein Fideikommißgrundstück ohne Zu⸗ stimmung des Familienrats vermietet oder auf eine Dauer von mehr als sechs Jahren verpachtet, so finden, wenn das Miet⸗ oder Pacht⸗ verhältnis bei dem Eintritte des Nachfolgefalls noch besteht, die Be⸗ stimmungen des § 1056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maß⸗ gabe entsprechende Anwendung, daß die Kündigung des Pachtvertrags

erst nach Ablauf der sechs I ist. Ein von dem Fideikommißbesitzer ohne Zustimmung des Familien⸗ rats zum Zwecke der mis cs hhnna oder Verwaltung 89 zum gehörenden Grundbesitzes über seine Besitzeit inaus geschlossener Dienstvertrag endigt nicht mit dem Nachfolgefalle; der Fideikommißbesitzer und der zur Dienstleistung Verpflichteic sind 8 berechtigt, den Dienst unter Einhaltung der gesetzlichen

ündigu ist, einen für die szeit einer kon eingegangenen Dienstve unter tung der Frist 621 Abs. 4 des Bürgerlichen ö’ uheben. Die Auf kann nur für den ersten Termin erfo

r v zulässig ist. 1

Der Familiennat kann die Zustimmung zu einem Rechtsgeschä nur dem Fideikommißbesitzer 5 v erklären. bee § 48.

Die Zustimmung des

ilientats zu einem von dem Fidei⸗ kommißbesitzer geschlossenen Fi

ge sowie weigerung wird

dem anderen Teile gegenüber wirksam, wenn ihm durch den Fideitkovmmißbesißer etestt wird. Der Fidcikommißbesitzer 8 zur unverzüglichen M verpflichtet.

- itteilun

Fdeikemmißbestper und auch der andere Teil, sofern er wußte oder wissen mußte, daß der Vertrag der Zustimmung des Familienrats bedarf, sind an den Vertrag gebunden, bis die Mit⸗ teilung des Fideikommißbesitzers pon der Verweigerung der Zustimmung des Familienrats dem anderen Teile zugeht. Fordert der andere Teil den Fideikommißbesitzer zur Feschs auf, ob die Zustimmung erteilt sei, so ist er, wenn ihm die Mitteilung der Zustimmung nicht binnen vier Wochen nach dem Empfange der Aufforderung Leineas des zupebt bis zum Eingange der Mitteilung lüm 99 * 912 F 132 ver⸗

ugert oder verkürzt werden. r Fideikommißbesitzer kann

anderen Teile eine angemessene Nachfrist ——2 b--

Hat der Fideikommi 6 ü Wahꝛbat )mmißbesitzer dem anderen Teile über der —— 5 die des Familienrats ,— so ist

bis v. Mitteiln ne4 igt, es sei bem Abschlusse ₰ℳ

Ein einseitiges R. bas n echt 9 die erforderliche Zast nnechtege sam. Nimmt der Fideikomg

ig der nachträglichen Zustimmun denn, daß ihm das Fehlen der 3** bekannt war.

das der Fideik des 4 ommißbesitzer ohne a bqgaillieseats vornimmt, ist unwirk⸗

enm Widerrufe timmung bei d

solches Rechtsgeschäft einem dieser

2 öHSSe ande G Zu mun

nicht in schriftlicher Form porlegk und der amt e aeustimmun

aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. ere das Rechtsgeschäft 5

8 4 1 91. Soweit die Zustimmung des Familienrats der Bestäti

legung von Inhaberpapieren, die nach § 92 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins⸗, Renten⸗ und Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. 1 Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blanko⸗ indossament versehen sind. 8

§ 59.

Der Fideikommißbesitzer kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 58 zu hinterlegen, auf seinen Namen umschreiben lassen, jedoch mit der Bestimmung, daß er über sie nur mit Zustimmung des Familien⸗ rats verfügen kann. Sind die Papiere von dem Reich oder einem Bundesstaat ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen das Reich oder den Bundesstaat um⸗ wandeln lassen.

Auf die Umschreibung von Schuldverschreibungen auf den In⸗ r. die von einer preußischen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, finden die Bestimmungen des Artikeis 18 §§ 3, 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürglichen Gesetz⸗ buch entsprechende Anwendung. 88

Der Familienrat kann aus desonderen Gründen den Fideikommiß⸗ besitzer von den ihm nach den §§ 57, 58 obliegenden Verpflichtungen entbinden. Er kann aus besonderen Gründen anordnen, daß der 2 b2 zum öe gehörende 1B bapiere, zu deren Hinterlegung er n 58 nicht verpflichtet i in der im § 58 bezeichneten Weise 4 hinterlegen hat. 8

Zur Erhaltung und nachhaltigen Verbesserung des Familien⸗ fideikommisses ist ein Kapital anzusammeln (Verbesserungsmasse).

Die Verbesserungsmasse wird gebildet aus jährlichen vom Fidei⸗ kommißbesitzer zu entrichtenden Beiträgen, einem vom Stifter etwa he. T. Grundkapital und den auflaufenden Zinsen.

„Die Festsetzung angemessener Beiträge und eines angemessenen Höchstbetrags der2 erungsmasse soll durch den Stifter e und kann für besondere Verhältnisse von der Fideikommißbehörde nach Anhörung des Fideikommißbesitzers mit Zustimmung des Familienrats geändert werden. Der Hochstbetrag soll das hundertfache Jahres⸗ einkommen des Fideikommißbesitzers aus land⸗ und forstwirtschaftlichem Grundbesitze nicht übersteigen. Der Stifter kann die Fideikommiß⸗ behörde ermächtigen, die Beiträge und den Höchstbetrag festzusetzen.

Die Beitragspflicht ruht und die Zinsen gebühren dem Fidei⸗ kommißbesitzer, sobald der Höchstbetrag der Verbesserungsmasse errei

und mit Zustimmung der üia behörde verwendek werden. Der Fideikommißbesitzer hat dem waltung der zum Familienfideikommisse zu legen. Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird von der Fideitommißbehörde bestimmt. Die Fideikommiß⸗ behörde kann anordnen, daß die Rechnung für längere Zeitabschnitte

ist. Im nü. hat der Fideikommi dem Familienrat Verlangen ft über 8 F-

milienrat über die Ver⸗ eenden Kapitalien Rechnung

gens zu geben und eine Prüfung seiner Verwaltung durch den Familienrat oder ein Mitglied desselben wenn di b b 1.üö-S P Feae. nn 1h. echlebane

§ 63. Wird durch das Verhalten des Fidei die Besorgnis einer erheblichen Verl Rechte benc 2

hat der Sheen ßacsees 88s 1ö. E

die Fsdeikommißbehörde bedarf, finden die V gung durch Ist Familienrats Sicherheit bis 50 entsprechende Anwendung. hihtch hasca den algen,g x7.2 e [3ö= betetaf ntrag des Familienrats vom Gericht in dem U⸗

einem das Reich oder gegen einen Bundesstaat, so hat er in das Schuldbuch Ansehung des A wenn die Zwan öö des Nachfolgefalls bereits Beitreibung

trotz unverzüglicher

7

58. Der Fideikommißbesitzer hat die zum Familienfideikommisse ge⸗ Vor nicht erlangt hat oder anzunehmen er sie hörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei der Vorbesüer, würde. * 8 2

Hhen. es sei denn, daß die

vermögens, für die auf ordentlichen öffentlichen gelegt ei

wendung.

ist. Für andere als land⸗ oder forstwirtschaftliche Bestandteil⸗ Familtenfideikommisses darf die vebeserneran nur . i

der Aufhebung der V

Die Vorschriften des zur —ö2 als abweichende die C nung 8) erlangt haben. . 4

Vierter Abschnitt. Fideikommißschulden.

§ 68.

ideikommißschulden sind: 1 ommi 6 Süften eurkunde auferlegten Verpflichtungen;

) für den Fideikommi als Gigentümer der Füe kommißgegenstände oder bei der d Familienfideikommisses aus unerlaubten nmirielhe

2

aus dem Gesetz entstehenden Verpflichtungen; geschäften, die mit Wirksamkeit oder zum der Bewirtschaftung oder Vermwal

schlossen sind; 4 88,g n eines Rechtsstreits, den Ambrne ührten

gegenüber an.

en sn

fideikommisses

5) die eine der unter Nr. 1 bis 4 auf das Urteil den Fideikommißf

Für Fideikommißschulden aus einem perssnlichas et der Fidei ßbesitzer außer mit dem

mit seinem Allodialvermögen. Die Haftung

ögen beschränkt sich auf die Früchte dieses T Der Fideikommißbesitzer haftet nur für die

a

88

verm

zeit fällig gewordenen Leistungen, es sei denn, daß Forderung auf seinem Verschulden beruhte.

8

70. t

Fvermögen be

Die Haftung aus

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Die Haftung des Allodialvermögens erlischt mit dem 63 vor dem Nachfolgefalle a der Fälle des § 72 Abs. 2 vorl

7

gäig geworden ist oder S Bereicherung des Fideile

Für die Ansprüche aus rechtlo dem Fide Lasten, die als

9.

und für dce Beiträge zur 2— nes diese Verpflichtungen Vorschriften des § 69

ideikommißvermögen. Die 2 ür Verbindlichkeiten des Stifters und die 9 Rechsfürrits über solche Verbindlichkei R 88 besitzer nur, soweit die Zwangsvollstreckung in dat ilienfideltean

F

1

des Stifters zu einer Befriedigung des G oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen Haftung 4— sich auf die vom Stifter zum gewidmeten Gegenstände. 8

72.

Befriedigt der stommißbesitzer einen mit Mitteln seines A 1“ er die b des befriedigten Gläubigers für sein Allodi Vorschrift findet keine Anwendung auf ordnungsmäßiger Verwaltung regelmäßig aus den werden, und auf Fideikommißschulden Verschulden des Fideikommt te.

73. 1 Der Fideikommißbesitzer ist besugt, cine zam

gehörende ig gegen die Forderung aus einet th aufzurechnen, wenn die Haftung des i b Fideikommißschuld nicht auf die beschränkt und wenn der ommi jedigung des Gläub mit Mitteln seines orderung für sein vermögen erwerben

§ 74. Der röe. mit den dar. 8 I die im 2

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68

Fünfter Abschait 8 Prozeß⸗ und konkursrechtliche Bestimmung 1 11“

Erster Titek. .

Prozeß. 75.

olchen Gegenstand oder über einen eine Fibeit schuld betrefene⸗

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