1903 / 81 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

ter Absch Der Familienschluß.

§ 201. Der -la, s Fewillesaasüede (Familienschluß) bedarf & Anfnahme und Bestätigung durch die ommißbehörde. Als

Feadbme clden gelten der Fide eess. und die Anwärter.

Auf den Familienschluß finden, r sich nicht aus den §§ 203 bis 208 ein anderes ergibt, die Bestimmungen des Artikels 2 § 2 Abs. 2, §§ 4, 5, § 6 Abs. 1, 7, 10 bis 13 des Ausführungs⸗ ecves zum Bürgerlichen Gese sche mit der Maßgabe Anwendung,

ß an die Stelle des Gerichts die Fideikommißbehörde und an die Stelle des Vorstandes der Stiftung der Fideikommißbesitzer tritt. Für das Aufgebotsverfahren gemäß Artikel 2 § 11 ist das Amtsgericht am Sitze der Fideikommißbehörde zuständig.

203. 68 dem Gesuch um Aufnadnn eines die Stiftungsurkunde geändert oder die F mi Feigesschaft auf⸗ 85 u oder für den Fall der Aufhebung oder des Erlöschens der ikommißeigenschaft eine Bestimmung ncer die Verwendung des ideikommißvermögens getroffen werden soll, ist außer dem Fidei⸗ ommißbesitzer auch der Familenrat berechtigt. Die Bestimmung über die 32ö 80, Fideikommißvermögens bedarf der Zustimmung omm i dem Falle üe ä. 1 tritt bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 des Ausführungsgesetzes zum 548 Gesetzbuche -v des Familienrats an die Stelle des Vorstandes der ti

. muß be einer Mehrheit von drei Vierteln 5 1 erün⸗ gefaßt werden und bedarf der Zustimmung des

Der Beschluß des Familienrats muß einstimmit 6223 43. den Familienschluß die Fideikommißeigenschaft aufgehoben für den Fall der Aufhebung oder des Erlöschens der ehre föhefg eine Bestimmung über die Verwendung des ideikommißvermögens getroffen g9r is soll.

5 In den Fällen des .. 2 § 6 des Au

1 ,5 den

deeeeehes nen

26822 21 im gemeinschaftli auch ein Amts bect werden, das für keines der zu der des Famil faßseh uzuziehenden Familienmitglieder als 5 dschaftsgericht zuständig nn

Zur Teilnahme an der Errichtung des Familienschlusses ist be⸗

wer seine Berechtigung binnen spätestens drei Monaten seit dem EA-Sn, Termine zur Aufnahme des Familienschlusses durch einen Anwartschafts⸗ oder Fideikommißschein oder durch ein rechtskräftiges

Urteil nachweist;

2) wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des Familienschlusses erschienen sind, und von dem Familienrat als berechtigt anerkannt wird. 5 207.

G Die nach Artikel 2 § 12 Abs. 2 8* ijemegsge⸗ Bürgerlichen Gesetzbuche zu enthalten, daß das Familienm welches nicht enenen in 8* Termine der Fideikommißbehörde gegenüber eine rung abgebe, bei * Ermittelung des Stimmergebnisses nicht mitgezählt werden

§ 20 Die Vorschriften der §§ 202 8 207 finden keine Anwendung,

wenn in 55 Stiftungsurkunde oder durch ein anderes

Dreizehnter Abschnitt. Kosten und Stempel.

Vierzehnter Abschnitt

Aebergangsbestiumungen 1“

Auf ein Familienfideikommiß, das zur Zeit des n fttueteas Reses Gesetzes besteht, finden die Vorschriften dieses Gesetzes An⸗ wendung, soweit sich nicht aus den §§ 2* bis 22 * ein anderes ergibt. diejenigen amilienfideikommi se, deren Fi deikommißeigens aft den Vorschriften der §§ 13*, 15*, 16* erlischt, bleiben jedoch die 2 bis Gese In maßgebend.

K. Feücans gescefe vor dem 2. 12 des Ges⸗ errichtet, 2 Familienfideikomm e. Säertaer er heseaan Gese noch nicht so bestimmt sich

Form des Stiftungsgeschäfts und die vFas des Stifters zur d Ferm Percsäne nach den v-r

Im Falle des § 34 b die bisher eehe e Rechts⸗ verhältnisse an dem bereits entstandenen Guthaben des Fideikommiß⸗

besitzers an der Tilgungsmasse I;

ein Schuldver daß vor dem Inkrafttreten des . dt Peiben d Ie Gesetze maßge bend. vi Ansammlung

Die Verpflichtung des Fideikommißbesitzers 2 Nachfolgefalle

einer Verbesserungsmasse 61) beginnt mit dem nach dem 55 des Gesetzes. Die für die⸗ ö 2*. entrichtenden Beiträge und der stbetrag werden nach Anhörung des Fideikommißbesitzers und des amilienrats von der Fekeamag borde festgesetzt.

Die Wirkung eines Urteils, 895. in einem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordenen Rechtsstreit erlassen wird, bestimmt sich nach den bisberigen Gesetzen. Das Gleiche gilt von anderen einem Urteile gleichstehenden v In.

Ein vor dem Inkrafttreten Fiezes Gesetzes eröffnetes Konkurs⸗ verfahren ist nach den bisherigen Cleden zu erledigen.

Die Vorschriften über die Abfindungs⸗ und die Ausstattungs⸗ ftung (§§ 97 Pe nn 8en 19 ersten Nachfolgefalle nach dem

Die Seeamnene sind von und von der Fideskommißbehorde vn Iwege

Der Mindestwert der von dem gicwn ger E für die ee die an die Stiftungen zu der Feöhteracse

besitzers und des 8 neee nachdem diese Festsetzung ih

behörde zur Genehmi bm vesg ne⸗ - i der ß⸗ Die Errichtung der üurrache so wird 8 5 can

bfindungs⸗ eechenve ühig.

kann mit Zustimmung des des Hümn legen ,“nd, dr der Fidei unterbleiben, wenn stiftungsmaͤßig in anderer RB. enf kömmole den §§ 100, 104 abfindungs⸗ und ausstattungskerelber die angemessene Fürsorge getroffen ist. igten 881

de nicht .

Das Anwartschaftsrecht der vor dem Inkrafttret ernengten Familienmitglieder bestimmt sich nach den Flebericder Eflere⸗ Das Gleiche gili von einem dem Vater oder der Mutter der

kommiß gbestber oder eines Anwärterz Feesee des lterlichen Gewalt zustehenden Ni 1 Fas de Fersdiceäcana Fehrtmt sich uach Srschriften

dieses c Gesetzes. 88 1 Für die Nachfolgeordnung reben die bisherigen Gesetze maß⸗

Das Gleiche 8 für die ög bei der

vor d wenn der Nachfolgefall vor dem In 5 161, 88-hee gn. An⸗

; jed den die 1

2 n 82 hlnseiwan gerlehmn abren bereits eingeleite 5 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten dieses Hen ,le einzustellen und ein nach Maßgabe des

§ 164 einzuleiten.

bung d 167,16 kehenagen Gehe deven⸗ rühenncheft aech, hant ne des Gesetzes 2e.

den der ilienrats hat die Fe⸗ 4— 1 oder

on (Fidei⸗ Stiftungs⸗ een.

der Bestellung 86 2 nebenegfetbc. eine etwa s —2 * fsichtigung des Familienfideikom kommißkurator, Fideikommißpfleger, n senior und dergl.) vorzugsweise 198

Ist vor dem Inkrafttreten des Ges⸗ ein Gesuch um Auf⸗

eines Familienschlusses bei Fideikommißbehörde eingereicht,

2 1 der vnilenschlug nach den Bestimmungen der bisherigen Gesetze gültig gefaßt werden.

Unterliegt ein Familienfi Ehbecoaawi einer Nachfolgeordnung, nach welcher jedesmal der älteste oder der . Anwärter überhaupt oder aus einer bestimmten Linie zur Nachfolge berufen ist (Seniorat, Juniorat, Ultimogenitur, so erlischt die Fideikommißeigens E Aete von 72 5 Zapes 2. 8 25521 des alls nicht bis dahin dur amilienschluß die P führt wird. Das Erlöschen der Bibeltcraca gelgesschaßt d. ist becher üa e öffentlich bekannt zu machen.

Auf den r9 finden die Bestimmungen des Artikels 2

2 88. 8, 10 bis 13 des Ausführungsgesetzes —2

t per FPeasoche Se . e n en de ba⸗ Ches

Gerichts die Fideik⸗ Dum A. n 88 F. Rn von jedem Fideikomm Familien

und jedem I.nsehe eingereicht werden XS

kann jedoch von einer Mehrheit von der F.

mitglieder gefaßt wenn S und der

dhsn zustimmen. 5— 12 ürgerlichen

Ausfüh ““ sst nach den bisherigen .s vorhanden, so sind deren vncben. ten von der nach zuständigen

2 das

ürde 8 N.

energee Feühe Vorerben, di Fefchel lisch , 28. 85 geege Sen Se 8 4

Is Nacherbe gilt der nach der bisherigen Nachfolgeordnung

nächste Anwärter.

Der Fall der Nacherbfe tritt mit dem Tode des 27— Fidei⸗ kommißbesitzers ein. Wird vor diesem Zeitpunkt ein Familien⸗ mitglied geboren, dem beim Forthestehen des Familienfi isses ein Anwartschaftsrecht zugestanden haben würde als dem zum

Nacherben berufenen Anwärter, so das Nacherbrecht.

Unterliegt ein Familienfidei 1.** einer Nachfof nach welcher mehrere Familienmitglieder gleichzeitig zur N. langen können, so finden die Vorschriften des § 13* Ar 1, Abs. 9. atz 1, 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Mit dem Erlöschen der eeeeehee wird das Fidei⸗ kommißvermögen freies Vermögen des eer. 2q

Sind meb deiko Fene Salkah idnen zan herigen Anteile zu. 3 u-

Besteht ein Familienfideikommiß auss

hegenständen anderer Art als land⸗ und 85 itz, so erlischt die Fs ren nach dem In

Die V“

ich aus Vermögens⸗ schaftlichem —2 mit dem Ablaufe von vier

rafttreten des Ges⸗ 12* Abs. 3 sowie die

des § 13* 1n”

Vorschriften des 14* oder, das Sis bfsas ein

olches ist, bei im mehrere ee. gleichzeitig 2 lge gelangen können, diez des § 15* Abs. 2 finden

wendung.

Die in den

§ 17* 182, 15*, 168 Fomilienfideik köͤnnen, so

Fübtenmäacetsceßt nicht erloschen ist, amilie Familienstistungen umgewandelt werden. Für den ilienschluß gelten die Vorschriften des § 13* Abs. .88 Satz 4 bs. 3. Familienschluß kann von einer Mehrbeit Vierteln der Familienmilglieder gefaßt . wenn da Pic. kommißbesitzer zustimmt.

Mit dem Erlöschen der selgtem mißezeichaft nach Me der §§ 13*, 16⸗ hat der le⸗ x—ö jehn vom des gemeinen Wertes des idei kommißvermögens als Abfindung 9 die Anwärter zu hinterlegen. Die ee des § 177 Abs. 98 82 §§ 178, 179 und des § 13 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß dem letzten Fideikommißbesitzer bis zum Eintritte des Sn; der Nacherbfolge oder bis zum Erlöf⸗ des Nacherbrechts § 14* .n. 2) der Nießbrauch an dem 6— egten 1*‿ zusteht und een Verteilung unter die abfindungsberechtigten Anwärter erst nach Fen von vier Jahren seit dem bezeichneten Zeitpunkte zulässig ’2 Den abfindungsberechtigten Anwärtern ist bebufs Wahrnehmung ihrer Rechte an dem hinterlegten Betrage während der Dauer des Nießbrauchs von der ein Pfleger zu bestellen.

In Fällen der §§ 13*, 15“*, 16“ können die Anwärter Rechts⸗

bandlungen des Fetommibesert, zu deren Anfechtung sie nach den

n Gesetzen erst nach dem Anfalle des Familienfideikommisses

an sie kefuat gewesen wären, innerhalb der Frist von einem Jahre dem Erlöschen der irannt I en anfechten.

Der Inbalt der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichteten Stiftungsurkunden ist im Zweifel so auszulegen, wie es den Be⸗ stimmungen des Bürgerlichen red und dieses Gesetzes enspricht.

Die welche für die bei 2— Inkrafttreten des Ges⸗ bestehenden Familienfideikommisse bleiben, auch wenn 8 den Vorschriften dieses Gesetzes im

spruche stehen, bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach 8 Inkraft⸗

treten wirksam.

5.22 Jeder Besitzer eines bei dem Süretnhen des 1“ es ist vewülrdfe. der Fideikommi rlangen die S rkunde in Urschrift oder schrift zur arierehan bei den Fideikommißakten

Fünfzehnter Abschnitt. f. 8 Golafpehtamangen

Die

bei ordn bisberi

nachbaltigen

Unberührt des Gese 8

treffend die E

2) die

4) die

14. Sese

dn

Hhnen bei gutsherrlich⸗

Betrage

Oberappell dikasterien des

18⸗ Fen Ezreveeder beageeen vien

schen 1nenee, T

9 n. die nach den sie sich ; dürfen, k

.eerwu ge.

gehörenden tenschulde t, soweit in ügen behar 8 auf versteczesenenLbemer

Die Gesetze über erleichterte Umwandl⸗ unberührt. —— ist jedoch nur zulässig, wenn zu dem Lehn eine

—— Wirts stand und 8* der jährlichen land⸗ und mindestens fünftausend Mark gewäͤhren ,— 6 3).

die —— 534 8 .

Bild

S e Seehmns den

1879 (G. S. S. 367). Im übrigen werden alle den n. prechenden Ges⸗ limmungen, aufge (Insbesondere werden 1) die Bestimmungen des

Gerichtsordnung und des Len ürstbischöfl

stentum 2 3) die Kurmainzise

6 des Edikts 1811 (G. S. das baverische Edikt über

der Allerhöchsten Order vom 30. J

Fideikommißbesitzern in sämtli stattende Verpfändung der Gütersubstanz! kosten und Abf Eereh n sennech L7 Ablösun 55), soweit sie si 11) der § 43 121ES und Gerichtsordnung für die dem

vom 15. Mai 1834; 12) die §§ 6, 7

ürsten ö

dieses Gesetzes.

n.n

bleiben ferner die Fere

die * von

8 und 9 des Grundei 54.*☛

& K.h. atde

oder nur bepfandb riefter bäuerlichen Reguli

richtungskapital auch auf die Substanz der Abfindung ohne Konsens der —q— oder fand 3*2 aufzunehmen, vom 30. Juni 1827 (G. S. S. 78), sorzet je sich auf Familienfideikommisse bezieht; 9) die Allerhöchste Kabinestsorder, enthaltend die Modifikatiotiez Juni 1827 in solcher Lehas

amilien Verf

schriften mdseas e⸗

Familienfideikommisse vom 26. 4

die Allerhöchste Kabinettsorder, betreffend die Errichtu 8 LeEenhehan in den Rheinprovinzen, vom 25. Februar

8. Nierhöchste Lebmetteege,

gilt für die r

des Einführu Häuser und Familien. 1298 und a desemihes sind, auch wenn der Stifter 8 henüh angeh * —⁸₰ dieses Sum en gewidm

ich caches Risrrachürmesde befinden 2nd a eg so I in Pesebun⸗ ihrer auch

Faceösesee

ein andeng

welche den 8ene

X. ub

1ernt 8.e880

und Fideikommißbesitzer, welche zur Bes⸗ des Einricheunge kapitals nach erfolgter gutsherrlich⸗ Sec den lam schaftlichen Kredit nicht benutzen können, vom 13. Mai 1829 10, 8 S. 44), soweit sie sich auf ht;

10) die Allerhöchste Kabinettsorder, betreffend die den Hehutz⸗

Provinzen der Monarchie zu

ne Instratie

jerichte zu Kiel eh 52’s dandch.

zogtums

2„

fideikommisse,

65 T Fenaece E

sereh

Personen bei eZe,

ungen usw. vom 29. 92 1888 8 1357, ½ 7 amilienfideikomm

13) die Aüll p Tit. 4 Teil I1 des betreffend, vom 5. Soh -he 828 gg, 9hnBege

2 Fee 89 8n bie e

.325 von 11“ ril 1836;

2 ili mili 1840 (G⸗S. S. oweit es 6. zieht;