offenen Verkaufsstellen oder bel erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie sollen ferner befugt sein, bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen auch unter Mitführung von Proben und Mustern, aufzusuchen. Weder im einen noch im anderen Falle sollen sie hierfür eine besondere Abgabe entrichten müssen. zef.Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Reisenden dürfen wohl Proben und Muster, aber keine Waren mit sich führen. Sie haben die in jedem Lande gültigen Vorschriften zu beachten. Artikel 2. Die Aasffatigung der Gewerbelegitimationskarten br nach dem der gegenwärtigen Vereinbarung beigefügten Muster *) olgen. zr. Die beiden Regierungen werden einander die beiderseits zur Er⸗ teilung der Gewerbelegitimationskarten befugten Behörden und die Vorschriften mitteilen, die für die Ausübung des Gewerbebetriebs der Karteninhaber maßgebend sind. Artikel 3. Die als Proben oder Mu egenstände, die in das eine der beiden Länder von den Handlungs⸗ reisenden des anderen Landes eingebracht werden, sollen zollfrei zu⸗ gelassen werden, falls den nachfolgenden, zur Sicherung ihrer Wieder⸗ ausfuhr oder Einlieferung in eine Niederlage erforderlichen Förmlich⸗ keiten entsprochen wird: 1) Das Zollamt, über das die ermittelt den Betra
ster dienenden zollpflichtigen
Proben oder Muster eingehen, g des darauf haftenden Zolles. Der Handlungs⸗ reisende hat diesen Betrag bei dem Zollamte bar zu hinterlegen oder annehmbare Sicherstellung zu leisten. .
8 2) Zum Zwecke der Festhaltung der Identität werden die ein⸗ zelnen Proben oder Muster, soweit es angeht, durch Anbringung von Stempeln, Siegeln oder Bleien bezeichnet. Ausnahmsweise können die letzteren auf Behältnissen, welche mit den umschlossenen Gegenständen in unmittelbarer Berührung stehen, angebracht werden, wenn nach Ansicht des Eingangszollamts dieses Verfahren vollständige
Sicherheit gewährt.
„Ddie Erkennungszeichen, die zur Wahrung der Identität der aus einem der beiden Länder ausgeführten und zur Wiedereinfuhr in das⸗ felbe bestimmten Proben oder Muster amtlich angelegt worden sind, ollen gegenseitig anerkannt werden und zwar in dem Binne daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies notwendig erscheint.
3) Es ist ein Abfertigung halten soll:
a. ein Verzeichnis der ein welchem sich die Gattung der finden, die zur Festhaltung der Id
b. eine Angabe üb
8
Spapier auszustellen, welches ent⸗
eebrachten Proben oder Muster, in aare und solche Merkmale angegeben
Identität geeignet sind; 8 er den auf den Proben oder Mustern Sb Zoll und darüber, ob er hinterlegt oder sichergestellt worden ist;
c. eine Angabe über das Erkennungszeichen (Stempel, Siegel oder Blei), das an den Proben oder Mustern oder gegebenenfalls an den Behältnissen angebracht worden ist;
d. die Frist, nach deren Ablaufe der hinterlegte Zollbetrag zu verrechnen oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit einzuziehen ist, bofhsn nicht nachgewiesen wird, daß die Proben oder Muster inner⸗
aalb der Frist wieder ausgeführt oder in eine Niederlage eingeliefert worden sind. Die Frist darf zwölf Monate nicht überschreiten.
4) Für die Erteilung des Abfertigungspapiers und die Bezeich⸗ nung der Musterstücke zur Festhaltung der Identität werden Kosten mit Ausnahme des Stempels nicht erhoben.
5) Die Proben oder Muster können sowohl über das Eingangs⸗ zollamt als auch über jedes andere zur Abfertigung von Proben oder Mustern befugte Zollamt wieder ausgeführt werden.
6) Werden vor Ablauf der gestellten Frist (3d) die Proben oder Muster einem zur Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wieder⸗ ausfuhr oder der Einlieferung in eine Niederlage vorgeführt, so hat
dieses Amt sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, für welche das Ab⸗ fertigungspapier beim Eingang erteilt worden ist. Soweit in dieser Hinsicht keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wieder⸗ ausfuhr oder die Einlieferung in die Niederlage und erstattet den bei der Einfuhr hinterlegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Verfügung.
Artikel 4. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Vereinbarung finden keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausterhandels und des Aufsuchens von Bestellungen bei Personen, welche nicht Handel oder Gewerbe treiben.
Artikel 5. Die gegenwärtige Vereinbarung erstreckt sich auch auf die mit Deutschland oder Frankreich gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete. 3 .
Artikel 6. Die gegenwärtige Vereinbarung soll von den beiden Regierungen datitüers 888 8 Ratifikationen sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden. 1
Se c d zwanzigsten Tage nach dem Austausche der Rati⸗
kationen in Kraft treten und in Geltung bleiben bis zum Ablaufe von feras Monaten von dem Tage ab, an dem sie von der einen oder anderen Seite gekündigt werden wird. 1 Geschehen zu Berlin, in doppelter Ausfertigung, am 2. Juli 1902. (Unterschriften.) 8
Nachdem der Bundesrat zu dem vorstehenden Abkommen seine Zustimmung erteilt hat, ist dasselbe von den beiderseitigen Re⸗ gierungen genehmigt worden. Die Auswechselung der Genehmigungs⸗ erklärungen hat am 13. März 1903 in Berlin stattgefunden.
(Reichsgesetzblatt.)
Lage des Eisenmarktes in Großbritannien am 27. März 1903.
Der britische Eisen⸗ und Stahlmarkt hat seine lebhafte und er⸗ mutigende Haltung nur wenig geändert. Warrants ind allerdings, wie es bei einem mehr durch die Spekulation als durch ein legitimes Geschäft kontrollierten Markt nicht zu vermeiden ist, nicht mehr so fest und haben durch ihr Nachgeben auch die Roheisenpreise der Produzenten in einigen Fällen etwas beeinflußt; im großen und ganzen wird jedoch die seit einiger Zeit eingetretene Besserung des Geschäfts in Roh⸗ und Fertigeisen aufrecht erhalten, und die einlaufe den Berichte lauten zufriedenstellender. Die No⸗ tierungen für Stabeisen gewinnen andauernd an Festigkeit, zeigen allerdings noch keine wahrnehmbare Aufwärtsbewegung. Die Preise für Schiffbaumaterialien sind teurer und eröffnen den Eisen⸗ und Stahlwerken dieser Spezialbranche weit bessere Aussichten als ehedem; die Schiffseigner vergeben andauernd ihre lange Zeit zurückgehaltenen Aufträge aus Besorgnis, weiteres Zögern würde ihnen zum Schaden gereichen. Die Verschiffungen nach überseeischen Ländern, insbesondere nach den Vereinigten Staaten von Amerika, haben an Umfang gewonnen. Neue Geschäfte mit Amerika sind jedoch selten, und die jetzigen Verladungen stellen zum größten Teil die Ausführung alter Bestellungen dar. Da die Nachfrage nach Roheisen in den Ver⸗ einigten Staaten auch jetzt noch als ganz bedeutend sich erweist, so ist es nicht ausgeschlossen, daß das amerikanische 16“ sich wieder beleben wird, jedenfalls haben die aus Amerika eingehenden Aufträge die britischen Hütten über eine sehr geschäftslose Zeit hinweggeholfen. Die Marktlage auf dem Kontinent ist ebenfalls fest. 1
Der Roheisenmarkt behält voll und ganz seine seit kurzem angenommene anziehendere Haltung, wenngleich auch das Schwanken und der Rückgang des Preises für einige Spekulationssorten das Geschäft in e Marken in gewisser Beziehung gelähmt hat. Neue
reiserhöhungen sind eingetreten, weitere scheinen noch bevorzustehen. 8 ist zum Beispiel im Clevelanddistrikt, obgleich Clevelandgießerei⸗ roheisen um 6 d. billiger geworden ist, graues Roheisen zu Schmiede⸗ wecken auf 49 sh pro Ton gestiegen, und halbiertes Roheisen der⸗ felen Art notiert jetzt 48 sh. 3 d., weißes 47 sh. 9 d.; Hämatitroh⸗ eisen ist ebenfalls teurer. Die Hütten an der Ostküste erzielten in⸗
*) Das Muster ist nicht mit abgedruckt. (D. Re;.)
—
solchen Personen, welche die Waren
folge der eingetretenen Besserung des lokalen Stahlmarktes 58 sh. für Mischsorten. Für Lincolnshireeisen erwartete man zum 27. d. M. eine Preiserhöhung um 2 sh., so daß alsdann dieses Eisen 55 sh. 6 d. kosten würde; sollte Pele Cfergessse in Erfüllung gehen, so werden Lancashire. und Derbyshiresorten wahrscheinlich ebenfalls im Preise steigen. Die außerordentlich schnelle Aufwärts⸗ bewegung der Warrantskurse hat, wie bereits erwähnt, einen Still⸗ stand erfahren, und die Preise sind jetzt niedriger als in der Mitte des Monats März. Die Roheisenvorräte in den öffentlichen Nieder⸗ lagen beliefen sich am 26. März 1903 auf 175 300 Tons gegen 214 460 Tons am 27. März 1902; sie zeigen demnach eine Abnahme von 39 160 Tons gegenüber dem Vorjahre.
im Handel mit be⸗
Die Aufbesserung der Preise, welche sic arbeitetem Eisen und Stahl zeigt, beruht in den Pfantfaen. auf einer wirklichen Besserung des Geschäfts und dürfte, nach den vor⸗ zeichen zu urteilen, wahrscheinlich auch weiter⸗ reise haben verschiedentlich angezogen,
handenen günstigen An hin bestehen bleiben. Die P.
und wo dies nicht der Fall war, herrscht doch zweifellos ein festerer Ton. Die glänzenden Aussichten der Schiffbauindustrie hat die Notie⸗ rungen für Schiffsplatten am Tees fest aufrechterhalten, und Stahl⸗ schiffsplatten notieren jetzt in diesem Distrikt 5 Pfd. Sterl. 15 sh., abzüglich 2 ½ % Rabatt. In Schottland haben die lattenwalzwerke ebenfalls ihre Preise erhöht und fordern zur Zeit für stählerne Schiffs⸗ platten 6 Pfd. Sterl, für Kesselplatten 6 Pfd. Sterl. 2 fh. bis 6 Pfd. Sterl. 5 sh. Das Geschäft in Stangeneisen zeigt einen stetigen Charakter. Schottische merchant qualities, ordinary brands und Winkeleisen werden jetzt ab Glasgow zu 6 Pfd. Sterl. 2 sh. 6 d. bis 6 Pfd. Sterl. 5 sh. gehandelt, während dieselben Sorten in aus⸗ gesuchter Ware 6 Pfd. Sterl. 8sh. 9 d. bis 6 Pfd. Sterl. 12 sh. 6 d. kosten. G se Iron and Coal Trades Review.) 8
(Nach Th 9Uö Ein⸗ und Ausfuhr von Seide und eidenwaren im Jahre 1902. Desterreich⸗Ungarns Außenhandel in Seidenwaren gestaltete sich im Jahre 1902 im Vergleich zum Vorjahr folgendermaßen:
Einfuhr Ausfuhr 1901 1902 1901 1902 Menge in dz 962 1 205 2 196 1 524 2949 1181 59248 6 397
Fische Kokons. . etrocknete Kokons. 2 Doppelkokons zum Abhaspeln Doppelkokons und Kokons
zum Krempeln . . .. Seidenabfälle, nicht ge⸗
Sonnen— Seidenwatte . . ... Seide (abgehaspelt oder
filiert), auch gezwirnt:
ro
gebleicht oder bunt gefärbt oder in Ver⸗ bindung mit anderen Spinnmaterialien schwarz gefärbt. 1 Florettseide, auch gezwirnt: roh oder gebleicht. bunt gefärbt oder in Ver⸗ bindung mit anderen Spinnmaterialien schwarz gefärbt. . Nähseide, Knopflochseide ꝛc., gebleicht oder gefärbt. Seidenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf. 6 Zusammen
1 097 2 380
2 726
2 697 1 766 1 657
138 141
146
19 6
26
159 150
116 146 — . 21 532 24 661 15 091 15 293.
Wert in tausend Kronen
1 900 1 360 496
2 098 1 601 71 644 650 7
1148 1 313 62
60 60 4 768 Andere Ganzseidenwaren 7 524 8 244 4 435 Halbseidenwaren einschl. der Sammete . . . . . 16 064 15 527 6 055 Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen . Seidenwaren insgesamt 20 440 28 755 G (Statistische Uebersichten, betreffend den auswärtigen des österreichisch⸗ungarischen Zollgebietes.)
1 z
Seidenwaren, gestickt oder mit Metallfäden Seidener Tull, Gaze. Seidenbeuteltuch . . . Seidene Blonden, Spitzen Besatzartikel aus seid. oder halbseid. Posamenten ꝛc.
412 82 9 115
4 026 5 208
5 494
2 — 15 896 15 346. Handel “
11“ Rußland.
Zollfreie Einfuhr von Ausstellungsgegenständen. Die Gegenstände, die für eine von der Warschauer Wohltätigkeits⸗ gesellschaft im Mai d. J. zu veranstaltende Sportausstellung vom Auslande eingehen, sind unter der Bedingung zollfrei zugelassen, daß die Gesellschaft eine Sicherheit im Betrage des Zolls für die Aus⸗ stellungsgegenstände hinterlegt, welche zurückgegeben wird, falls die fraglichen Gegenstände innerhalb zweier Monate nach Schluß der Ausstellung wieder ausgeführt werden.
(Zirkular des Zolldepartements vom 20. Februar 1903, Nr. 6397.)
Finnland.
Nachweis bei der Einfuhr von im Durchfuhrverkehr über Hamburg geleiteten Waren. Eine Verordnung des Kaiser⸗ lichen Senats für Finnland vom 9. April 1895 bestimmt unter anderem, daß ein Anspruch auf Beee nüpigaing für Waren, welche vom Herkunfts⸗ lande im Durchfuhrverkehr über ein anderes Land eingeführt worden sind, nur dann berücksichtigt werden darf, wenn ein Nachweis darüber beigebracht wird, daß die Waren bei der Dur⸗ fuhrbeförderung unter Aufsicht oder Verwahrung der betreffenden Zollbehörden gestanden haben. Auf eine bezügliche Vorstellung der Zollverwaltung hat der Kaiserliche Senat nunmehr unterm 3. Februar d. J. verordnet, daß, wenn gewöhnliches Kochsalz, bearbeitetes Korkholz, Olivenöl in Fässern und Flaschen, Wein aller Art in Tonnen oder Fässern sowie nicht schäumende Weine in Flaschen über Hamburg nach Finnland eingeführt werden und die Verzollung dieser Artikel nach dem Vertragstarif be⸗ ansprucht wird, an Stelle des obenerwähnten Nachweises eine vom Deklarationsbureau in Hamburg ausgefertigte Bescheinigung über An⸗ kunft der Waren in Hamburg und deren Absendung von dort an⸗ genommen werden kann. (Zirkular der Zollverwaltung in Helsingfors vom 13. Februar 1903, Nr. 191.)
Frankreichs Rübenzuckerindustrie im Betriebsjahre 1901/02.
Der offizielle Jahresbericht der französischen Verwaltung der in⸗ direkten Steuern gibt folgende Aufschlü⸗ se über die Tätigkeit und Erfolge der Zuckerfabriken Frankreichs während des Betriebsjahrs 1901/02.
Die Menge der verarbeiteten Zuckerrüben betrug 1901/02. 9,350 851 795 kg gegen 8 717 439 211 kg im Jahre 1900/01; sie ist also 1901/02 um 633 412 584 kg gewachsen. Mit Rücksicht auf den verhältnismäßig geringen Zuckergehalt der Rüben betrug der Durch⸗ schnittspreis derselben 4,26 Francs pro Tonne weniger als in dem vorhergehenden Betriebsjahre — 25,45 Francs gegen 29,71 Francs — Die Zahlungen der Fabriken für Rüͤben betrugen demnach in dem
1 66 8 8 “
“
27,64 %; für das vor derselben. Infol⸗ für 100 kg geza
betrag der gewährten Vergütun Vergütung für 100 kg h.
letzten Betriebsjahre 21 015 941
etriel Francs weniger als im Voriahre. Der verhältnismäßig günstige Ern 8 8
2¹ Ernteertrag hat den durch den Preis⸗ rückgang entstandenen Ausfall in der Einnahme der Rübenproduzenten also nicht vollständig ausgleichen können. Die Anbaufläche für Zucker⸗ rüben in Frankreich umfaßte 1901 312 465 Hektar gegen 302 366 im Jahre 1900; der Durchschnittsertrag des Hektars hob sich im letzten Betriebsjahre zum 1 096 kg, nämlich von 28 830 kg auf 29 926 kg. Auf einen Hektar Flächeninhalt entfiel im Betriebsjahre 1901/02 eine Bruttoeinnahme von 761,62 Francs, gegenüber einer solchen von 856,54 Franks im vorigen Jahre, also 94,92 Francs weniger. 1““ Zahl der im Betriebe befindlichen Zuckerfabriken betrug im letzten Betriebsjahre 332 gegen 334 im vorhergehenden. Von esen sind 281 einfache Fabriken und 51 Zentralfabriken. Im Be⸗ triebsjahre 1901/102 wurden insgesamt 1051 930 646 kg Zucker gewonnen, wobei die Melassen, welche nach den Raffinerien oder nach dem Auslande geschafft sowie zu landwirtschaftlichen Zwecken ver⸗ wendet wurden, unter Zugrundelegung eines Zuckergehalts von 14 % eingerechnet sind. Diese Produktion, welche im Durchschnitt 11,25 kg Zucker auf 100 kg Zuckerrüben ausmachte, übersteigt diejenige des vorher bedeutendsten Zuckerjahres 1900/01 noch um 11 636 500 kg. Die durchschnittliche Dichtigkeit des Rübensaftes betrug im Jahre 1901/02 7,6 Grad gegen 8,1 Grad im vorhergehenden Betriebsjahre; das Rendement stellte sich für den Dichti keitsgrad auf 1,40 anstatt auf 1,39 im Betriebsjahre 1900/01. Die Gperenk von raffiniertem Zucker pro Hektar Rübenland berechnet sich um ein weniges niedriger als im Betriebsjahre 1900/01, nämlich auf 3 366 kg gegen 3 440 kg. Das Gewicht der Schnitzel und sonstigen Rückstände aus sämt⸗ lichen Rübenzuckerfabriken betrug 4 096 424 288 kg. ei einem durchschnittlichen Preise von 4,07 Francs pro Tonne stellen diese Rückstände für die Fabrikanten einen Wert von 16 672 447 Francs dar. Im Betriebs jahre 1900/01 hatten die 3 763 645 850 kg Rück⸗ stände bei einem durchschnittlichen Preise von 4,18 Francs 15 732 040
Francs eingebracht. 1 Wenn man das Gesamtgewicht der verarbeiteten Zuckerrüben durch die Anzahl der im Betriebe gewesenen Fabriken teilt, so ergibt sich eine Durchschnittsverarbeitung von 28 165 216 kg Zucker⸗ rüben pro Fabrik; im Jahre 1900,01 betrug dieser Durchschnitt nur 26 100 117 kg. Die durchschnittliche Erzeugung von Zucker pro Fabrik hat si ebenfalls gehoben; von 3 114 653 kg im Bemiebejahre 1900/01 ist sie während des letzten Betriebsjahres auf 3 168 466 kg estiegen. Diese Ergebnisse sind zumeist auf die vorgenommene Ver⸗ tärkung der Leistungsfähigkeit der Maschinen aller Fabriken von 69 883 auf 75 561 Pferdekräfte zurückzuführen. Die Dauer der Arbeitszeit aller Fabriken ist um 928 Tage 8 ebsjahres 1900/01, denn sie
feringer gewesen als diejenige des Betri eträgt nur 28 314 Tage gegen 29 242. Die durchschnittliche Dauer des Betriebes einer Fabrik belief sich auf 85,3 Tage im Betriebs⸗ jahre 1901/02 gegen 87,5 Tage im Betriebsjahre 1900/01. Die Gesamtzahl der Arbeiter (Männer, Frauen und Kinder), welche während der Betriebs seriode beschäftigt waren, weist eine mäßige Zunahme auf, sie bezifferte sich auf 48 385 gegen 48 097 während des vorhergehenden Betriebsjahres. sie durchschnittlichen Lohnsätze unterlagen nur geringen Schwankungen, sie betrugen nämlich 1901/02 gegenüber 1900/01: 3,98 Francs gegen 3,97 Francs für die Männer 2 2,17 8 rauen 1,73 2 7,65 Kidder
An Brennmaterialien wurden 118 691 953 kg Kohle mehr ver⸗ braucht als im Betriebsjahre 1900/01, nämlich 1 296 108 787 kg gegen 1 177 416 834 kg.
Die Menge desjenigen Zucke der Steuer mit 30 Francs pro wurde, erreicht 290 771 947 kg u
227 „ „ „
rs, für welchen die Bonifikation 100 kg raffiniertem Zucker ewährt nd beträgt von der Gesamtproduktion vorhergehende Betriebsjahr betrug sie 28,97 % 835 stellte sich die nach dem Satze von 30 Francs lte Vergütung insgesamt auf 87 231 584 Francs und berechnete sich an 8,29 Francs für 100 kg des überhaupt er⸗ eugten Zuckers. Im Betriebsjahre 1900/01 bezifferte sich der Gesamt⸗ gen auf 90 436 910 Francs und die ergestellten Zuckers auf 8,69 Francs. 8 W ebsjahres 1901/02 wurden an Ausfuhr⸗ prämien denah den Bestimmungen des französischen Zuckersteuer⸗ gesetzes vom 7. April 1897 pro 100 kg Raffinade im Betriebsjahre: 1,78 Francs und 2 Francs je nach dem Zuckergehalt gezahlt.
Unabhängig von den vorgeschriebenen Transp
Während des Betri
Ausfuhrprämien wurden die im Gesetz 3 ortvergütungen zur Herabsetzung der Frachtsätze für Zucker aus den französischen Kolonien bei der Einfuhr nach Frankreich und für inländischen Zucker bei der Beförderung nach den Raffinerien zur Bearbeitung für die Ausfuhr gewährt.
Die Ausgaben für die Prämien und die Transportvergütungen machten für 1901/02 und die vorhergehenden fünf Betriebsjahre folgende Summen aus: 1896/97. 6 974 956,79 Francs. 1897/98 19 503 943,55 1898/99 . 11 216 939,66
1899/00 21 287 517,63 Francs. 1900/[01 21 530 762,15 „ 1901]/02 12 626 436,11
(Nach L'Economiste Français.)
n
Der spanische Außenhandel im Jahre 1902.
Mit Hilfe des kürzlich veröffentlichten Dezemberheftes der Monats⸗ übersichten über die spanische Zollstatistik, aus dem bereits die haupt⸗ sächlichen statistischen Daten gebracht sind, kann schon jetzt ein an⸗ näherndes Bild der Entwicklung des spanischen Außenhandels im Jahre 1902 im Vergleich mit den Vorjahren gegeben werden.
Die Zolleinnahmen haben für das Jahr 1902 einen Rückgang bei den gewöhnlichen Zöllen und eine Zunahme bei den besonderen, von der Jollbehörde verwalteten Abgaben erfahren. Die gewönlichen Zolleinnahmen betrugen 142,6 Millionen Pesetas gegen 169,1 Millionen im 8 1901 und 171,8 Millionen im Jahre 1900. Bei dem Ergebnis des Jahres 1902 von 142,6 Millionen Pesetas ist aber in Betracht zu ziehen, daß 44,1 Millionen davon in Gold gezahlt wurden. Die darauf nach dem Durchschnittskurs gewährte Vergütung betrug 15,7 Millionen, so daß die Gesamteinnahme an Zöllen in Silber auf 158,3 Millionen Pesetas zu veranschlagen ist, was immer⸗ hin noch einen Rückgang von 10,8 Millionen gegen das Vorjahr und von 13,5 Millionen Pesetas gegen 1900 ergibt. Eine Erklärung findet dieser Rückgang in den weiter unten folgenden Ausführungen.
Die Einnahme aus den besonderen Abgaben betrug 19⁰⁰ 16,4 Millionen, 1901 23,6 Millionen und 1902 27,3 Millionen Pesetas. Von den Abgaben des ke ke esse Jahres entfielen 21,6 Millionen auf die Zuckersteuer, 42 illionen auf die Alkoholsteuer, 0,2 Millionen auf die Abgaben von Zichorien und 1,5 Millionen Pesetas auf die Abgaben der Canarischen Inseln. b
Der Einfuhrhandel hat im Jahre 1902 einen bedeutenden Rückgang erlitten. Der Wert der hauptsächlichen zur Einfuhr ge⸗ langenden Waren ist von 874,8 Millionen Nesetas im Jahre 1900 auf 837,8 Millionen Pesetas im Jahre 1901 und auf 810,8 Millionen Pesetas im Jahre 1902 serabhe angen. Noch stärker springt dies ins Auge, wenn man von den Cponteren, nicht für den Handel be⸗ stimmten Einfuhrartikeln absieht, die zollamtlich begünstigt werden.
In Berücksichtigung dieses Moments ergeben sich folgende Werte für die eigentliche Hanbelzeinfuhr⸗ “ 1902
874,8 810,8 Spezialeinfuhr 1 37,0 50,6 2072 Eigentliche Handelseinfuhr.. 837,8 787,2 780,1.
Der Rückgang betrug also 27 Millionen Pesetas im ee mit dem Jahre 1901 und 77 Millionen 22— ernftrig⸗ Die Mindereinfuhr findet sich jedoch nur 2 82 Rohstosfe artikeln und Nährstoffen, während im Gegensa e daß die spanische von Jahr zu Jahr zunehmen, woraus zu schließen ist⸗ F111“
1901 Millionen Pesetas 837,8
88
Gesamteinfuhr