1903 / 97 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichzanzeigers

und Königlich Preußischen Staatzanzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Der Bezugspreis brträgt nierteljährlich 4 50 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsspediteureu für Selbstabhoker

auch dir Expredition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Uummern kosten 25 ₰.

Be

rlin, Sonnabend, den 25. April, Ahbends.

Halle a. S., dem Polizeidiener Bernhard Röttgermann zu Warendorf und dem Eisenbahnwerkstättenschlosser Rudolf Före⸗ chel zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗ leihen.

deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor⸗ schriften erlassen kann.

Nach den Seiten wird die Strecke von den durch den jährlich als Regel wiederkehrenden Wasserstand gebildeten Uferlinien der Flüsse, und soweit es sich um Strecken am Seeufer 1, b) bandelt, nach Land zu von der durch den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Ufer⸗ linie, seewärts durch diejenige Linie begrenzt, welche mit dem im § 1 erwähnten Abstand von 5 km der Uferlinie parallel läuft.

Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze.

Inhalt des amtlichen Teiles

ihungen ꝛc.

Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See⸗ und Flußbetten von Deutschostafrika.

achtra kanntmachung vom 27. Dezember 1898, be⸗ 6* 1 G . 2n S. 2 wchnag 89 28 Bestummunen für die Fest⸗ Linienschiffes „Wittelsbach“, und dem F Admiralitätsrat stellung des Börsenpreises von Wertpapieren. LE itendanten der Marinestation der Ostsee, die Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung der Nebeneisenbahn rlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen von Ahaus nach Enschede. OSOrden zu erteilen, und zwar ersterem: des Offizierkreuzes des Bekanntmachung, betreffend die Postdampfschiffverbindung mit Königlich Baperischen Militärverdienstordens, letzterem: des Schweden. Großoffizierkreuzes des Ordens der Königlich Italienischen

Bekanntmachung, Krone.

er Reichsbank. 8 betreffend die Ausgabe von unkündbaren

Hypothekenpfandbriefen der Württembergischen Hypotheken⸗ bon in Siuttgart auf den Inhaber.

Seine Majestät der Kaiser und Köͤnig haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Kapitän zur See Stein, Kommandanten S. M.

Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nach 5 3 getroffenen Auswahl, unter Nachweis der erfolgten Absteckung und unter Vor⸗ legung eines Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale eingezeichnet jst, Anzeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst, von der Errichtung der Merkmale am Anfangs⸗ und Endpunkte jeder Strecke an gerechnet, vier Wochen beträgt, sich aber für je 100 km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem nschsten begangenen Wege und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwei W eee

ird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht si vorstehenden Erfordernissen, so gilt die u e

§ 5.

„Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Ge⸗ winnung von Edelmetallen und Diamanten 9 dem erstmalig v die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des Konzessionars wird

betreffend die Ausgabe von neuen Noten

Deutsches Reich. 3

Königreich Preusten. Konzession für E. v. Mandelsloh

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und zur Gewinnung von Mineralien in einigen Sec⸗ sonstige Personalveränderungen. S und Flußbetten von Deutschostafrikäa. Gesetz über die Landestrauer. w g 3 I

Auf Grund des § 6, Satz 2, der Allerhöchsten Verordnung,

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗ Vom 17. November 1902.

rechts an die Stadt Düsseldorf. be⸗] die Berechtigung unter den gleichen Bedi

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 12 der Gesetz⸗ treffend das Bergwesen in Deutschostafrika, vom 9. Oktober 188G längert werden. Weitere8 ü —— 8 sammlung. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1045) und unter zeitweiser Uebertragung der⸗ vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer von je zehn Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 jenigen Gerechtsame, welche dem deutschostafrikanischen Landessiskus zue zehn Jahren und unter denselben Bedingungen.

hinsichtlich der ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von

8* öö publizierten landesherrlichen- Mineralien in den schiffbaren Teilen der Flußbetten der in Für jedes der fünf 4 8 8 1 N Br0.. e⸗Seesehs e, eühh ens zessionar sobald er 2 densel wW.SIr 8 2 2e. r. Erste Beilage: Mara und Kagera nach der Verfügung vom 5. März 1902 strecke nach § 3 in Besitz genommen hat v.,

Deutscher Reichsanzeiger vom 15. März 1902, Deutsches Kolonial⸗ bda vom gleichen Tage, S. 137) zustehen, uc lechurch

Personalveränderungen in der Armee und in der Marine. 1 h dem in Durban Reichsangehörigen Ernst v. Mandelsloh,

jährlich sechshundert Mark zu entrichten. Abe ist j d am 31. März und 30. September 42ꝙ NIne

4 ser sich und seine Feden, waehn. 1 im vporaus zahlbar. Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeit⸗ Konzession erteilt: n, nachstehend der Konzessionar genannt, folgende Sn der Asteckung folgenden Termin. Bei mehr als bb

dsNS der Zahlung kann der Reichskanzler die B.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald, Geheimen Regierungsrat Dr. reuner, dem Direktor der Provinzial⸗Hebammenlehranstalt in Paderborn, Geheimen Medizinalrat Dr. Georg und dem Gymnasialdirektor a. D. Dr. Brußkern zu Wiesbaden, bisher zu Attendorn im Kreise Olpe, den Roten Adlerorden dritter sse mit der Schleife, 8 8b. d.der Fcclascentor a. D., Schulrat Karl he zu Cöln, dem Pro ymnasialdirektor a. D. Johann Waldau zu Bocholt im Kreise Borken, dem Professor Dr. Fettnec an der Landesschule Pforta, den Oberlehrern a. D.; ro⸗ essoren Dr. Buth zu Charlottenburg, bisher. in Anklam, Lichael Kleinsorge zu Bocholt im Kreise Borken, Otto Philippsruhe⸗Kesselstadt im Kreise Hanau, bisher

Piderit zu reise Hanan 8 Hagen 8 W., dem Oberlehrer a. D. Eduard Wellmer Stargard i. Pomm. und dem bisherigen Beigeordneten

Pheod or Scheibel zu Lissa i. P. den Roten Adlerorden

vierter Klasse, 6 dem eheimen Uchümen Karl Strauß v. Heymoern 5 n Königlichen Kronenorden dritter K. 1“ 8 dem Rektor Gottfried Neumann zu Frankfurt a. I. dem Rektor a. D. Wilhelm Velten zu Laubegast bei Dresden, bisher in Essen an der Ruhr, dem Stadtobersekretär Georg. Talckenberg zu Cassel, dem Stadtsparkassenrendanten a. D. Hugo Bongs zu Solingen, dem Lehrer a. D. Han Dittmeyer zu Erfurt, den 1 8 8 ors Oberr im Kreise Marburg, h⸗ sr Forsthaus Oberrosphe im Kreis arburc, Konß Martin

int us Rodenbach im Kreise F le 1 2 8 gammen im Kreise Hofgeismar, dem Gutsinspektor August König zu Johannathal im Kreise Löbau und dem eldwebelsergeanten a. D. Karl Liebenberg zu Potsdam, Nüede in der Schloßgardekompagnie, den Königlichen Kronen⸗ orden vierter Klasse, Een u“ ittelschullehrern Julius Gehlhardt un 8 3 1“ 5 Wernigerode den Adler der Inhaber

von Hohenzollern,

pöni ausordens . 88 Püniglichen, un Botenmeister Ernst Wilke zu Posen, dem Hausvater Karl Winkler bei der Provinzial⸗Arbeits⸗

Moritzburg bei Zeitz und dem

und Landarmenanstalt zu zu Berlin

Stadtreisenden Kuno das Kreuz des emeinen Ehrenzei „sowie Aligemeinen Ehrenzeichras ilhelm Eberhardt zu Aschers⸗

e Kun leben, dem Grubensteiger michang ense, sämtlich zu

S 1.

Der Konzessionar erhält unter der Bedingung, daß er binnen zwölf Monaten, vom Datum dieser Konzesfion 8. 2 dem Kaiserlichen Gouverneur von Deutschostafrika den Machwelg erbringt, daß ihm für die in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke 150 000 zur Verfügung stehen, für die im § 2 bestimmte Zeit die ausschließ⸗ liche Berechtigung, die folgenden fünf Gebiete:

a. die Flußbetten der im Eingange bezeichneten vier Flüsse, soweit dieselben schiffbar sind; 8

p. das Seebett des Victoria⸗Nyanza, und zwar sowohl am Fest⸗ landufer, als auch am Ufer der im See gelegen n Ibsln is zu einer Entfernung von 5 km, von der durch den gewöhnlichen Wasserstand

ebildeten Uferlinie seewärts gerechnet, innerhalb der Grenzen des Echu gebiets und vorbebaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, auf das Vorkommen von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten zu

untersuchen.

§ 2.

Die ausschließliche Berechtigung 1) erstreckt sich während der ersten beiden Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an ge⸗ rechnet, auf sämtliche fünf im § 1 bezeichneten Gebiete und kommt mit Ablauf eines jeden weiteren Jahres für je eins der Gebiete mit der Maßgabe in Fortfall, daß die Bezeichnung des betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konzessionar überlassen bleibt, jedoch durch den Kaiserlichen Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diesem nicht binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Jahres eine entsprechende Er⸗ klärung des Konzessionars zugeht. 8

Die Berechtigung kann, ohne daß hierauf ein Entschädigungs⸗ anspruch irgend welcher Art begründet werden kann, entzogen werden, wenn der Foöndessianar die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäß und unausgesetzt betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, im Schutzgebiete nicht mindestens zehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Jabres dem Gouverneur gegen⸗ über erbringt. In den erwähnten Betrag dürfen die Gehälter europäischer Angestellter nicht eingerechnet werden. 8

Falls nachweislich infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, außerhalb der Einwirkung des Konzessionars liegender wichtiger Gründe die Ausführung der Untersuchungsarbeiten —— hat unterbrochen werden müssen, wird der Gouverneur auf Antrag eine angemessene. öö die des auf das betreffende

ahr entfallenden Betrages gewähren. 1 8 deen Falle der Entziehung der Berechtigung 1) tritt das Recht des Fiskus aus der Verfügung vom 5. März 1902 wieder entsprechend in Kraft.

Der Konzessionar hat das Recht, in jedem der im § 1 bezeich⸗ neten Gebiete und innerhalb der im § 2 für die einzelnen Gebiete festgesetzten Fristen eine trecke von nicht mehr als 100 km Länge auszuwählen und abzustecken, innerhalb deren er alsdann die Ver⸗ leihung des ausschließlichen Rechts, die im § 1 bezeichneten Edel⸗ metalle und Diamanten, mi

tlich der betreffenden Strecke als zu Gunsten

8 a 2* Zerechtigung allen erklären, ohne daß hierauf ein Entschäbi . Eühes eh Der Umstand, daß die abgesteckte Strocke weni⸗

lang ist, v;. zu keinem Ecbahrennachlaß ZI1““

Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Kon⸗ zessionar in Anspruch genommen wird, soll sich die jährliche Pacht⸗ summe für jedes so in Anspruch genommene Gebiet von 600 auf 1000 erhöhen. 8

§ 7.

Der Konzessionar hat: a. binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf mindestens einer Strecke oder Teilstrecke 3, Abf. 1), b. in der mit Ablauf der Frist i a. beginnenden Folgezeit inner⸗ halb je weiterer fünf Jahre gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und von da an aufrecht zu erhalten. 1 Ein Betrieb foll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich eintausend Mark für Arbeitslöhne (ausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien ausgegeben werden. Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a. und b. können: 88 1) im Falle zu a. alle auf Grund der Konzession erworbenen

Rechte,

2) im Falle zu b. die Berechtigung hinsichtlich einer von dem Gouverneur für den Reichskanzler nach freier Wahl zu bezeichnenden Strecke

als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf

ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann.

Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung

des Betriebs die auf dieser Konzession beruhenden Rechte in dem in

Frage kommenden Fluß⸗ oder Seegebiet 1) für verfallen erklärt

werden.

Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die

Einhaltung der zur Eröffnung des orpnungsmäßigen Betriebs gesetzten

Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen ver⸗

längert werden. 8

Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnunge mäßigen Be⸗

triebs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn zwei

mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegende Aufforderungen zur

Wiederaufnahme des ve geeshben Betriebs binnen einer vom

AZ Frist nicht 8 87 Weist der Konzessionar überzeugenderweise nach, daß ihm die Ein⸗

haltung der Frist für die Eröffnung oder die E

ordnungsmäßigen Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geword

ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern F.

letzteren Fall die Verfallserklärung ausgeschlossen, sofern de

zessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt er Kon⸗

Störung binnen einer vom Gouverneur sestzuse 8 veranlaßten

ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. tzenden Frist den

Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit estehenden oder später zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen zu gewinnen, beanspruchen kann.

Die einzelne Strecke kann entweder zu ammenhängend oder in Teilstrecken zerlegt ausgewählt werden, jedoch darf keine Teilstrecke

mittels Baggereibetriebs oder ähnlicher, gleichen Zwecken dienender

Dem Falle der höheren Gewalt wi 3 der Einwirkung des Konzessionars Ulegenden nee.. 8

Der Konzessionar hat für 8

dem Betriebsaufseher 3 e, den ücen

rr und Friedrich 8 1 Fesebrich. 8 Wanzleben, dem Maschinenwärter Andreas Uehrig,

iebe ei die Lei vti dem Häuer Heinrich Thiemann, beide E 8, z . nnn zu Kroppenstedt im n n und Beauf

e Schutzgebiete ich aufhaltende Europe b verneur namhaft 75 e der allgemeinen gesetzlichen Aere Hachen, 8

jenigen besonderen B stehenden Betriebe aa ecasgen 1s 8 Ie

weniger als 5 km Länge besitzen, sofern nicht nach endgültiger Ent⸗ scheidung der Bergbehörde 8* örtlichen Verhältnisse eine kürzere Be⸗ messung bedingen.

Kreise Oschersleben; den FeFerbies 10. Absteckung erfolgt durch Bezeich Langmeil im Kreise Züllichau, dem ie Absteckung erfolgt durch Bezeichnung der Anfangs⸗ und End⸗ h bnn 88 4 3. 8 he 8 85 Anton Terhatn zu] punkte jeder Strecke (Teilstrecke) mittels augenfälliger Merkmale, sae.

ö“

erlassen werden,