1903 / 99 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutsche

n Reichsanzeiger und Königlich Preußi

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Berlin, Dienstag, den 28. April

Bemerkungen. Die verkaufte Men⸗ A liegender Strich (—) in den Spa

e wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert een für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, e

auf volle Mark abgerundet mit

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eeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen m Punkt (.) in den letzten sechs Spalten,

- berechn daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag.

297. Sitzung vom 27. April 1903. 11 Uhr. Ueber den Anfang der Sitzung wurde in de rigen Nummer d. Bl. bnfeng. 1 Auf der Tagesordnung steht als dritter Gegenstand die Fprlschan der zweiten Beratung der Uebersicht der eichse nnahmen und lausgaben scs 1900, die vor Jahresfrist mit einem Antrage des Abg. Dr. Sattler (nl.) an die Rechnungskommission zurückverwiesen worden waren.

Diesen Antrag, welcher lautet: „Der Reichstag wolle be⸗ schlichen: Alle Anfragen der Rechnungskommission zur weiteren Aufklärung der in den Uebersichten und Rechnungen der Reichsausgaben und zeinnahmen gegebenen Erläuterungen sind an den Herrn Reichskanzler blagoschazame zu richten“, hat die ee fast einstimmig abgelehnt, 1 es wird nur beantragt, die Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben und die den Etat überschreitenden außer⸗

ordentlichen Einnahmen aus der Veräußerung von Grund⸗ stücken, Materialien, Geräten und sonstigen Gegenständen nach⸗ träglich zu genehmigen. Der Abg. Dr. Sattler hat den Antrag unter Weglassung des Wortes „Reichsschatzamt“ für das Plenum wieder eingebracht. Nach dem Abg. Dr. Sattler nimmt das Wort der Snn des Innern, Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Meine Herren! Man kann mit den sachlichen Zielen, die der Herr Vorredner bezeichnet hat, vollkommen einverstanden sein und doch staatsrechtliche Bedenken haben, die Frage in dieser einfachen Weise zu regeln, wie es dieser Antrag vorsieht. Das bisherige Verfahren ist tatsächlich das, daß die Erinnerungen der Rechnungskommission ebenso wie die Erinnerungen des Rechnungshofes des Deutschen Reiches zu⸗ nächst dem Sachressort, dem Ressort, auf dessen Etat sich die Er⸗ innerungen beziehen, zugehen, und zwar seitens des Reichstages in der Form, daß das Schreiben des Herrn Präsidenten des Reichstages an den Reichskanzler gerichtet wird unter gleichzeitiger Bezeichnung des Ressorts, welches über den Etat verfügt. Wie der

Kommissarius des Reichsschatzsekretärs durchaus zutreffend aus⸗ geführt hat, steht, sobald die Etats feststehen, die Verfügung über die einzelnen Etatsposten dem betreffenden Ressort zu. Das Ressort hat selbständig über die ihm zur Verfügung gestellten Fonds zu ver⸗ fügen. Daraus folgt, daß dieses Ressort auch die Verantwortung

hierfür trägt, sowohl dem Herrn Reichskanzler gegenüber, wie eventuell auch gegenüber dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches. Dieses Ressort, welches hiernach die Verwaltung der Fonds hat und deshalb die Verantwortung für die Art der Verwaltung trägt, kann selbstverständlich sachlich auch nur die gegen seine Verwaltung ge⸗ zogenen Erinnerungen beantworten. Wenn deshalb dieser Antrag des Herrn Abg. Sattler angenommen werden sollte, so würde sich der Geschäftsgang tatsächlich so vollziehen müssen, daß der Herr Reichskanzler die betreffenden Schreiben des Herrn Präsidenten des Reichstages an dasjenige Verwaltungsressort abgibt, welches über den Etat verfügt.

Davon abgesehen, wird man ohne weiteres zugestehen müssen, daß unter Umständen eine Beteiligung der Reichsfinanzverwaltung nicht nur erwünscht, sondern dringend notwendig ist, namentlich um auf eine Gleichartigkeit allgemeiner Finanzgrundsätze hinzuwirken, die bei Beantwortung von Erinnerungen des Rechnungshofes oder des Reichstages von wesentlicher, grundlegender Bedeutung sein können. Aber, meine Herren, der Herr Reichskanzler ist der Ansicht und er steht dabei durchaus auf dem Standpunkt der Verfassung —, daß die Regelung dieser Frage, inwieweit neben dem Sachressort noch ein anderes Ressort, und insbesondee, inwieweit die Reichsfinanz⸗ verwaltung zu beteiligen ist, eine innere Frage der Reichsverwaltung ist, die nur vom Reichskanzler selbst, sei es auf Grund des Stell⸗ vertretungsgesetzes, sei es auf Grund von allgemeinen Anordnungen erledigt werden kann. Die Frage hat, wie zutreffend von den beiden Herren Vorrednern hervorgehoben worden ist, nicht nur eine tief⸗ gehende sachliche, sondern auch eine sehr große staatsrechtliche Be⸗ deutung, und ich glaube daher, durch diesen Antrag allein, der jetzt in diesem Stadium der Beratungen gestellt ist, kann die Frage in einer irgendwie befriedigenden Weise nicht gelöst werden.

Abg. Hug (Zentr.) führt aus, das Reichsschatzamt lehne zur Zeit mit Recht die Verantwortung für vorgekommene tatsüberschreitungen ab. Auch nach dem Erlaß des Reichskanzlers von 1879 sei nur eine Anzeige für solche an das Reichsschatzamt und die Herbeiführung einer Verständigung vorgeschrieben, nicht aber eine Genehmigung durch das Reichsschatzamt. Die Tendenz des Antrags in der jetzt vorliegenden Gestalt sei durchaus zu billigen angesichts der sehr bedeutenden, in

See Zeit vorgekommenen Etatsüberschreitungen. Die Gegengründe der Mehrheit der Kommission seien nicht stichhaltig.

Abg. Dr. Spahn (Zentr.) erklärt, er keile mit dem Antrag⸗ steller den Wunsch einer eingehenden rüfung dieser sehr wichtigen staatsrechtlichen Frage; dem Antrage ttler aber könne so ohne

weiteres nicht zugestimmt werden. Man solle den Antrag der ver⸗ stärkten Geschäftsordnungskommission überweisen.

82 Dr. Sattler: Nach der Verfassung haben wir uns lediglich an den Reichskanzler zu halten; weichen wir davon ab, so ist das ein Usus, der nicht in dem Gesetz begründet ist. Staatsrechtlich kann also gar kein Bedenken gegen diesen Antrag ausfindig machen. Gewi haben die Ressorts die Verfügung über die ihnen durch den Etat bereitgestellten Fonds, aber auch nur über diese und nicht über die Ueberschreitungen. Hocshns könnte eine gewisse Verzögerung ein⸗ treten, sonst aber nichts; im allgemeinen werden die Beratungen sich sehr glatt abwickeln, und eine Stärkung der Reichsfinanzverwaltung wird nebenher herbeigeführt werden; das muß aber jeder Deutsche g Ueberweisung an eine Kommission wäre doch nur ein Be⸗ gräbnis.

räsident Graf von Ballestrem; Der Antrag Sattler ist kein Amendement zu dem Kommissionsbeschluß, auch keine Resolution; er ist eine neue geschäftsordnungsmäßige Bestimmung. Bisher kannte die Geschäftsordnung nur in zwei Fällen eine Einflußnahme des auf Kommissionsverhandlungen: schriftlichen Bericht zu ver⸗ angen gegen Kommissionsbeschlüsse, und Ausschließung der Oe entlich⸗ keit der Kommissionsverhandlungen für ehconmästonomte ieder zu beschließen. Formal würde ich den Antrag Sattler für eine Ab⸗ änderung der Geschäftsordnun „halten und zwar des § 26. Deshalb halte ich den Antrag Spahn ser durchaus angezeigt, sonst würde der eventuelle Beschluß des Hauses in der Luft hängen. 1

Abg. Dr. Sattler: Wenn die Rechnungskommission diesen Antrag angenommen hätte, so würde niemand iderspruch dagegen erhoben haben. Dieses Omissum der Kommission habe ich ergänzen wollen. Der Not gehorchend, muß ich mich aber dem Präsidenten fügen, dessen Meinung ich mich ja nicht widersetzen kann. Hoffentlich werden in der nächsten Legislaturperiode die Konsequenzen meiner An⸗ regung gezogen werden.

Der Antrag Sattler geht an die um 7 Mitglieder zu verstärkende Geschäftsordnungskommission, die An⸗ träge der Rechnungskommission werden angenommen.

Auf Antrag des Abg. Dr. Spahn wird hierauf die dritte Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend Phosphorzündwaren, vorweg und der Entwurf gleichfalls auf Antrag des Abg. Dr. Spahn ohne Debatte endgültig en bloc angenommen.

Nunmehr setzt das Haus die zweite Beratung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes, fort.

Der § 262a bestimmt im Eingange:

„Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ist das Krankengeld so weit zu kürzen, als dasselbe zusammen mit dem aus anderen Versicherungen bezogenen Kranken⸗

gelde den vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tagelohns über⸗ 8