1903 / 99 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Apr 1903 18:00:01 GMT) scan diff

Resolution entgegen. Die Aerztefrage ist mindef vn le 7, * Ue shme de Besceent gatisrne⸗ c 2.

Arbeiterinteressen Aerzteinteressen allein vertreten. Die Parallele 82 vrche 8 88 Fralten muß ich als Jurist in demselben Sinne ablehnen, wie das err Kollege Lenzmann getan hat. Das Vertrauen zu den Aerzten 89 ein ganz mäͤchtiger Heilfaktor, darum sind wir für die freie Arztwahl. Der § 26a wird unter Ablehnung der Anträge Albrecht in der Fassung der Kommission angenommen.

Der von der Vorlage zu § 34a vorge la nach N ne nnra hanchcse und Faßsce chlag Ie Zusatz⸗ ührer Schöffenqualifikation besitzen sollten 1 3 8. fühffcon e. worden. ben sollien, ist von der Kom⸗ Der § 35 des Gesetzes soll g Zusabeer b sehes soll nach der Vorlage folgenden „Der Vorsitzende des Vorstands hat Beschlü 8 organe, welche gegen die gesetzlichen SeEeses cece F saasse eslhesta aaner eg e dsn ründe zmit auschietender Wirtung

Die Abgg. Albrecht und Genossen be

Streichung dieses Zusatzes und die hüsenh b⸗ änzung:

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dieses etzes an sie ergehenden Ersu der Kasse 3

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betrieb von Wichtigkeit sind.n assen, welche für deren Geschäfts⸗

Abg. Molkenbuhr befü perwaltung der Kassen sefürwortet diesen

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antragen die folgender Er⸗

verpflichtet, den im Vollzug

Antrag. Um der Selbst⸗

das Genick zu brechen, sei 1 danken gekommen, den Vorsitz in die Hände nan auf den Ge⸗ Diesen Vorschlan habe Uabc n die Hände von Beamten. zu legen.

2 8 onde Heelberende Bebeme Rnn ondere, der dem Reicheversicherunggamt

. Als man erkannt habe, daß ein solches Aitentat au die S 9 ehrhe denklichen Folgen ein könnte, sei 8 82 89b * vv habe. Insbesondere setze man⸗ jest eäine Hoffnum en § 42, um auf einem 1 errei vns 5 1. ena erreschen sei, 89 in g 389 ung. eer Gedanke sei ein e breußis v11A“ Heamtes 9 auf kleinliche Vorschriften d Invalidenversicherung berufen. Aber diese beiden Versi 5 an sich grundverschieden. Die schiefe Stell dg. Ien ee kassenvorsitzende durch seine Beanstand 1 nbe⸗ wuürde ihn für seine Vorstandsgeschäfte mngcge t Lsgeschäfte im Kollegi machen. Er würde bald nur noch ein Aufpasser, ein Detungiant fühis

Kelegen sen. izepräsident Büsing ruft den Abg. Albrecht w 8. Hoffmann⸗ Hall gebrauchten Ausdrucks Sehe ge 825

den Ab⸗ keäslich * Hrhaung.

Abg. Trimborn: 8 8 die Notwendigkeit einer shaaanch atue ziserFalefolgt. unbediagt wirksame sein. An sich ist der Vorsitzende schon jetzt verpflichtet Behöͤrden Kenntnis von Unregelmäßigkeiten zu geben. Durch die hier vorgesehene Bestimmung soll nur eine Verspätung des Einschreitens der Behörden Vesfeschlossen werden. Es ist eine Uebertreibung, wenn man in dieser Bestimmung einen unerhörten Eingriff in die Selbst⸗ verwaltung erblickt. Wir haben keine Veranlassung, diese Bestimmung zu verwerfen.

1 en (Soz.): Es ist wirklich ein starkes Stück, daß 18a*s Se über das, was Bismarck gewollt hat, hinaus an den Grundsätzen der Selbstverwaltung rüttelt. Bismarck kadelt in seinen „Gedanken und Erinnerungen“ den bureaukratischen Druck auf die Selbstverwaltung, und auch Windthorst sprach von einer preußischen Scheinselbstverwaltung. Konservativen würden

ch mit Händen und Füßen gegen eine daüs Beschränkung sträuben, wie sie bier gegen die Kassen beabsichtigt ist. Die Aufsicht der Be⸗ hörden besteht ja schon seit zwanzig Jahren; ich verstehe nicht, daß sie bis jess zu spät eingeschritten seien. Herr Trimborn hat dafür nicht einen Fall angeführt. In Cöln hat die Aussichtsbehörde sogar ihre Befugnisse überschritten. Herr Trimborn scheint die Willkür der Auf⸗ hörden noch steigern zu wollen. Durch diese Bestimmung wird

dem Zeugnis von Arbeitgebern aller Parteien ein Keil in das gute rnehmen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern getrieben. Die zeunziatorische Pflicht, die man dem Vorsitzenden auferlegt, ist ein

Füwerer Angriff auf die Selbstverwaltung. Auf den Vorsitzenden soll ein ureaukratischer Druck geübt werden, der ihn zum Schreiber herabdrückt. Wir brauchen nicht einen Schutz gegen Vorstandsmitglieder, sondern gegen die Aufsichtsbehörde. Dem Zentrum liegt nicht daran, die Lücke wischen der 13. und der 26. Woche auszufüllen; nicht um einen ozialen Zweck handelt es sich bei ihm, sondern in erster Linie darum, den Reen se. die Selbstverwaltung zu nehmen. Gegen diesen

Schritt hat sich der Kongreß der Ortskrankenkassen verwahrt. Dem

Vorsitzenden foll die Stellung eines untergebenen Beamten gegeben veehe. Trimborn hat diese Einrichtung als Wohltat hin⸗ gestellt.

Abg. Roesicke⸗Dessau: Dieser Paragraph bedeutet einen Ein⸗ vif in die Selbstverwaltung. Die anglogen Bestimmungen des npalidengesetzes lassen sich nicht ohne weiteres auf die Krankenkassen ausdehnen. An ihrer Spitze stehen Beamte, von denen man in der Tat erwarten könnte, daß sie über die Tragweite der Beschlüsse im klaren sind. Bei den Krankenkassen handelt es sich nicht um Beamte, sondern um Leute aus kleinen Verhältnissen, die sich emporgearbeitet haben; auch nicht um wichtige Beschlüsse, sondern um recht unbedeutende Dinge, über die man sehr verschiedener Ansicht sein koͤnne. Man bringt die Vorsitzenden durch diese Bestimmungen in die Zwangslage, lieber einen Beschluß anzufechten, um sich nicht Ungelegenheiten auszusetzen. Dadurch würde eine erzögerung der Geschäfte entstehen, die mich, wenn ich Vorsitzender wäre, zu der Frage veranlassen könnte, lieber ein solches Amt abzugeben. Man sollte diese Bestimmung streichen Abg. Trimborn: Gegen die Insinuation, daß es uns nicht darauf ankomme, die Lücke zwischen der 13. und 26. Woche auszu⸗ füllen brauche ich kein Wort zu perlieren. Fh habe nur gesagt, daß 5 sch dier nicht um einen unerhörten Eingriff in die Selbstverwaltung ande 1

Abg. Molkenbuhr tritt diesen Ausführungen entgegen. Staatssekretär des Innern, Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner: Meine Herren! Ich möchte zunächst feststellen, daß bei den Be⸗ ratungen im Bundesrat und innerhalb der Reichsressorts mit den preußischen Ressorts nie die Rede davon gewesen ist, daß irgend eine Verbindung zwischen dem § 35 und den Vorschriften des § 45 bestände oder hergestellt werden könne. Es ist hier behauptet, darin, daß man dem Vorsitzenden die Verpflichtung auferlegt, ungesetzliche oder statutenwidrige Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden, läge eine Beschränkung der Selbstverwaltung; das ist durchaus unrichtig. Eine Kollegialität in Bezug auf die Fassung un⸗ gesetzlicher oder statutenwidriger Beschlüsse kann überhaupt nicht bestehen. (Sehr richtig! rechts.) Alle öffentliche Macht kommt vom Staate. Die Krankenkassen sind keine Urgebilde, sondern sie haben ihre Rechte vom Staat bekommen, also von der Autorität, von der überhaupt alle gesetzlichen Rechte ausgehen. Die Krankenkassen haben überdem sehr weitgehende Rechte erhalten: sie besitzen das Recht, Beiträge einzuziehen, sie haben das Recht, Verwaltungsbeschlüsse zu fassen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten. Wie kann man nun darin einen Angriff auf die Selbstverwaltung finden,

wenn man den Beschlüsse, die

stoßen, zu beanstanden? Ich gestehe ohne weiteres zu, daß man

Vorsitzenden, verpflichtet, ungesetzlich sind oder gegen die Statuten ver⸗

also einen Kollegen,

jedes Gesetz unsinnig und schikanös auslegen kann; aber annehmen, daß die Gesetze von den Aufsichtsbehörden auch verständig gehandhabt werden. Es wäre eine unsinnige Auslegung Ehes wenn man einen Vorsitzenden verantwortlich machen wo te, weil er eine andere Rechtsauffassung hat, wie vielleicht in einem richterlichen Erkenntnis niedergelegt ist. Es kann sich hier nur um ganz flagrante Fälle handeln. Viel größere, iel wichtigere Korporationen unterliegen ja viel schärferen Auf⸗ sichtsbestimmungen. Ich erinnere daran, daß die großen preußischen Hecvingialbeharden mit ihrer weitverzweigten Verwaltung unter der ufsicht des Oberpräsidenten stehen; der Oberpräsident kann selbst oder durch einen Kommissarius an jeder Sitzung des Provinzial⸗ ausschusses teilnehmen und kann nicht nur ungesetzliche, statuten⸗ widrige Beschlüsse dieser Körperschaft beanstanden, sondern ganz allge⸗ mein Beschlüsse, von denen er annimmt, daß sie den Staats⸗ interessen widersprechen. Ebenso findet sich in allen preußischen Kreis⸗ und Ortsgemeindegesetzen eine Bestimmnung dahin gehend, daß der Vorsitzende berechtigt ist, ungesetzliche oder statutenwidrige Beschlüsse zu beanstanden. Und den großen preußischen Provinzen gegenüber, meine Herren, ist es ein Staatsbeamter, ein Außen⸗ stehender, der jenes Recht hat. Hier ist es der Vorsitzende, der von den Kassen selbst gewählt ist also doch ein Beanstandungsrecht in viel milderer, äußerer Form! Von diesem gewählten, kollegialen Vorsitzenden kann man viel weniger annehmen, daß er eine zu scharfe Auslegung der gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen eintreten lassen wird, wie von einem dritten, einem außenstehenden Staats⸗ beamten. Ich könnte Ihnen auch aus der ausländischen Gesetz⸗ gebung der verschiedensten europäischen Staaten den Nachweis führen, daß gegenüber den nichtstaatlichen korporativen Verbänden dort ganz dieselben Vorschriften der Staatsaufsicht bestehen, wie hier vorgeschlagen. Meine Herren, die Selbstverwaltung beschränkt man nur, wenn man die Selbstverwaltungsorgane verhindert, inner⸗ halb des Gebietes, das ihnen gesetzlich zugewiesen ist, in freier Entschließung die Zwecke ihrer Korporation zu verfolgen. Wenn man ihnen aber die Verpflichtung auferlegt, gesetzlich und statutarisch zu verfahren, so kann darin nie eine Beschränkung der Aufgaben gefunden werden, die ihnen erst vom Staat übertragen sind in dem Vertrauen, daß sie auch stets gesetzlich und nach Maßgabe der Statuten verfahren werden. Würde man eine solche Forderung an die Krankenkassen nicht stellen können, so hätte es eigentlich keinen Zweck, daß man überhaupt erst ihre Statuten bestätigte. (Sehr richtig! rechts.) Die Statuten werden doch zu dem Zweck bestätigt, um festzustellen, daß sie nichts enthalten, was mit dem Wortlaut der allgemeinen Reichs⸗ gesetze in Widerspruch steht; und wenn man ihre Statuten bestätigt, so setzt das ganz von selbst voraus, daß man auch das Vertrauen zu dem Kollegium haben muß, dem die Verwaltung übertragen ist, statutarisch zu handeln, und wenn man nicht einem Staatsbeamten,

man muß

sondern dem frei gewählten Vorsitzenden die Vollmacht gibt, in be⸗ sonderen Fällen Beschlüsse zu beanstanden, um die Entscheidung der Aufsichtsbehörde im geordneten Instanzenwege herbeizuführen, so kann man doch unmöglich folgern, daß hierin die Absicht liegt, irgendwie die Selbstverwaltung der Kassen zu behindern. (Sehr richtig! rechts.)

Ich kann also die Angriffe, die gegen diesen Paragraphen ge⸗ richtet worden sind, nach den gesetzlichen Vorgängen in einer Reihe fremder Länder und nach den gleichen Vorgängen in anderen Reichs⸗ gesetzen und in allen Bundesstaaten des Reichs als berechtigte nicht anerkennen. (Sehr richtig!)

Abg. Stadthagen weist darauf hin, daß der Abg. Cahensly auf dem Kongreß der Ortskrankenkassen für eine Resolution mit⸗ gestimmt habe, die sich gegen diese Beschränkung der Selbstverwaltung richte.

Der § 35 wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und einiger Freisinnigen unverändert angenommen.

Der § 38, der bestimmt, daß die Wahlen der General⸗ versammlung zum Vorstande geheim und getrennt von Arbeit⸗ gebern und Kassenmitgliedern vorgenommen werden, wird, nachdem der Geheime Regierungsrat im Reichsamt des Innern Dr. Eucken⸗Addenhausen auf eine Anregung des Abg. Trimborn sich über das Proportionalwahliostem in An⸗ knüpfung an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geäußert hat, unter Ablehnung eines von dem Abg. Albrecht gestellten und von dem Abg. Stadthagen befürworteten Antrages unverändert angenommen.

Vor dem § 42 wird die Beratung abgebrochen.

Schluß 6 ¼ Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr. (Interpellation Kohl, betr. die Fleischbeschauer, und Fortsetzung der zweiten Beratung der Krankassennovelle.)

Preu Haus der Abgeordneten.

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63. Sitzung vom 27. April 1903, 11 Uhr.

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden. V Das Haus setzt zunächst die Beratung von Petitionen ort. Abg. von Wentzel⸗Belencin (kons.) berichtet über eine 5 des Fabrikarbeiters Krüger in Kottbus um Aufhebung der

renzsperre für Schlachtvieh und über eine Petition des Magistrats und der Stadtverordneten zu Charlotten⸗ burg um Maßnahmen zur Beseitigung der Fleischteuerung. Die Kommission beantragt, über Petitionen zur Tages⸗

ordnung überzugehen. Der Berichterstatter weist darauf hin, daß jetzt von einer Fleischteuerung nicht mehr die Rede sein könne; am letzten Sonnabend seien 60 000 Schweine

auf dem Berliner Viehhof angetrieben gewesen, eine Zahl, die noch nie früher dagewesen sei; der Schweinefleischpreis sei im Großhandel um 20 pro Doppelzentner, d. h. um 10 pro Pfund gefallen, aber der Kleinhandel mache diesen Preisfall vielfach nicht mit. Auf dem Wege zum Konsumenten gehe das Fleisch durch 3, 4 Hände, die das Fleisch verteuerten. Der Kommissionsantrag wird ohne Erörterung angenommen. 1 Abg. Freiherr von Plettenberg⸗Mehrum (kons.) berichtet über Petitionen von Lehrern und Lehrerinnen um Anrechnung von Privatschuldienst auf ihr Besoldungsdienstalter. Die Kommission beantragt teils Uebergang zur Tagesordnung, teils

Ueberweisung zur Erwägung. Acba Crast (r. Vag s. Viele Lehrer sind auf Wunsch der vor⸗

esetzten Behörde an Privpatschulen gegangen; man kann die Lehrer besesten vhaes Hefea sen daß sie dem Wunsche der vorgesetzten Be⸗

hörde Folge geleistet haben. Ich I deshalb bitten, eine Abände⸗ rung oder Aufhebung des § 11 des Lehrerbesoldungsgesetzes in nicht allzu ferner Zeit in die Wege zu leiten.

Der Kommissionsantrag wird angenommen.

Darauf geht das Haus zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend den weiteren Erwerb von Eisenbahnen für den Staat, über.

Abg. Macco (nl.) erstattet über die Kommissionsverhandlungen Bericht und empfiehlt die unveränderte Annahme des Gefetentwnefn Es handele scch zum den Erwerb der Bahnen Marienburg Mlawka (12840 000 Stammaktien, Erwerbskosten 10 272 000 ℳ; 12 840 000 Stammprioritätsaktien, Erwerbskosten 17 120 000 ℳ; zusammen 27,392 000 Erwerbskosten), Altdamm- Kolberg (3 150 000 Stammaktien zu 500 ℳ, Erwerbskosten 4 252 500 ℳ; 496 000 Stammaktien zu 1000 ℳ, Erwerbskosten 669 600 ℳ; 3 150 000 Prioritätsstammaktien Lit. A und B, Erwerbskosten 4 252 500 ℳ8),

targard-Küstrin (2 500 000 Stammaktien B. Erwerbs⸗ kosten 4 000 000 ℳ6, 2 500 000 Stammaktien A, Erwerbskosten 3 500 000 ℳ), Kiel Eckernförde —Flensburg (1 852 500 Stamm⸗ aktien, Erwerbskosten 2 278 250 1 749 500 Prioritätsstamm⸗ aktien, Erwerbskosten 2 274 350 ℳ.), Dortmund —Gronau— Enschede (24 000 000 Aktien zu 600 ℳ, Erwerbskosten 48 000 000 ℳ; 6 000 000 Aktien zu 1200 ℳ, Erwerbskosten 12 000 000 ℳ). Die Erwerbskosten betrügen insgesamt 108 619 200 Außerdem leiste noch der Staat an barer Hubahlung, an Abfindungen und zur Deckung eines Bauvorschusses der arienburg⸗Mlawkaer Bahn und der Star⸗ gard⸗Küstriner Bahn insgesamt 7 512 411 Bei der Linie Altdamm-—Kolber föagt Abg. von Eisenhart⸗Rothe (kons.) an, ob das Gerücht, . Flbfe 56n 8 den eee in Naugard

en sei, au ahrheit beruhe. ieses Gerücht habe in seine

Wahlkreis große Beunruhigung hervorgerufen. 58 .

Minister der öffentlichen Arbeiten Budde: Ich kann dem Herrn Vorredner antworten, daß eine Absicht, die Reparaturwerkstätte von Naugard fortzulegen, bis jetzt nicht vorhanden ist. Selbstverständlich werden die Wünsche der Beamten, die wir

übernehmen, soweit dies mit den dienstlichen Interessen vereinbar ist, möglichst berücksichtigt werden.

Bei der Linie Kiel —Eckernförde lensburg dankt

Abg. Metger (nl.) für die Verstaatlichung dieser Bahn; er er⸗ hofft davon die Beseitigung verschiedener vorhandener Mißstände.

Der Gesetzentwurf wird darauf angenommen.

Es folgt die zweite Beratung des Gesetzentwurfs über

den Erwer des Ostpreußischen Suüͤdbahnunternehmens für den Staat.

Macco (nl.) erstattet über die Kommissionsberatungen ht: Die Regierung hatte zwei Wege zur der Ost⸗ Preußlschen Südbahn: entweder die Verstaatlichung unter d nwendung der E“ des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 oder die Form eines Vertrages. Der Erwerb auf Grund des Gesetzes hätte Schwierigkeiten im Gefolge gehabt, die zu großen Bedenken Anlaß gegeben hätten. Außerdem hätte der Erwerd außerordentlich lange Zeit sich hingezogen, zumal der Ausgang des Rechts⸗ streits bei der vorhandenen Rechtslage ganz unsicher gewesen wäre. Es wurde infolgedessen die Vertragsform gewählt und als einziger gangbarer Weg bezeichnet. Das Kapitalvermögen der Bahn beträgt 27,. Millionen Mark. Darauf ruhen 22,9 Millionen Mark Obli gationen, von denen etwa 16 Millionen im Umlauf sind, die zu 4 %

verzinst werden müssen. Der Personenverkehr auf der Bahn ist im allgemeinen schwankend, aber immerhin steigend; dagegen ist der Güter⸗

verkehr großen Schwankungen unterworfen. Dies ist die Folge davon, daß die Bahn von Rußland und dem starken internationalen Verkehr von Rußland aus abhängig ist. Die Bahn hat einen Reservefonds von 5 Millionen Mark, der also nicht unbedeutend ist. Die Gesamterwerbskosten betragen 28 687 500 Die Regierung hatte vorgeschlagen, außer diesem Betrage zur baren Zuzahlung a 22 500 Stück Stammaktien und 22 500 Stück Stammprioritätsaktien die Summe von 1 282 500 zu bewilligen. Die Kommission hat die gleiche Summe zur baren Zuzahlung, jedoch nur auf 22 500 Stück Stammprioritätsaktien bestimmt, außerdem sind 700 000 zur Ab⸗ findung an die Direktoren und 3 163 000 zur Deckung eines Bau⸗ vorschusses zu leisten. Der Gesetzentwurf wird ohne Erörterung angenommen. Ehenso wird in zweiter Lesung der Gesetzentwurf, be⸗

treffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staats⸗ haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1903, ohne Diskussion genehmigt.

Darauf 987% das Haus zur Beratung des Antrages des Abg. Eckert (freikons.), betreffend Aenderung des § 26 der Geschäftsordnung, über.

Der § 26 der Geschäftsordnung sieht die ständigen Fach⸗ kommissionen vor: für die Geschäftsordnung, für Petitionen, für Agrarverhältnisse, für das Justizwesen, für das Gemeinde⸗ wesen, für das Unterrichtswesen und für den Staatshaushalt. Nach dem Antrage soll auch eine Kommission für den Handel und das Gewerbe gebildet werden.

Abg. Eckert (freikons.) begründet seinen Antrag: Das Herren⸗ haus hat bereits eine solche Kommission. Es entspricht aber auch der Billigkeit, so wichtigen Erwerbszweigen, wie es Handel und Gewerbe sind, eine Sonderkommission einzuräumen. Die übrigen Kommissionen haben ihren Befäaͤhigungsnachweis bereits erbracht, diese Kommission wird es auch tun. Mitglieder aller Parteien haben mir ihre Zustimmung bereits ausgesprochen. Gerade dieser abgehende Landtag . die Aenderung treffen; denn die neuen Abgeordneten werden si scheuen, ihre Tätigkeit mit einer Aenderung der Geschäftsordnung zu beginnen. Der Kommissionspartikularismus einer einzelnen Kommission kann nicht in Frage kommen. Ich bitte Sie um Annahme meines Antrags.

Abg. von Eynern (nl.) beantragt, eine Kommission für Handel, Gewerbe und Verkehr zu bilden, damit die neue Kom⸗ mission etwas zu tun habe.

Nach kurzer, unerheblicher Debatte wird dieser Antrag des Abg. von Eynern gegen die Stimmen eines Teils der Nationalliberalen abgelehnt und der Antrag des Abg. Eckert gegen die Stimmen der Konservativen und einzelner National⸗ liberalen angenommen.

Es folgt die dritte Beratung des Gesetzentwurfs über den weiteren Erwerb von Eisenbahnen 88* den Staat.

Abg. von Kardorff (freikons.) bedauert, daß die sog. Breslau⸗ Warschauer Bahn unter den zur Verstaatlichung vorgeschlagenen Linien fehle; der Minister müsse jetzt an deren Verstaatlichung herantreten.

Abg. Graf Praschma ( Fhür schließt sich dem Vorredner an; die Bahn erfülle jetzt ihre wirtschaftlichen Zwecke nicht. Es beständen zwei Gruppen von Aktionären; die eine wolle die Bahn wirtschaftlich heben, die andere betrachte die Bahn nur als Spekulationsobiekt, und diese habe jene Gruppe majorisiert. Der Minister brauche auf die Aktionäre keine Rücksicht zu nehmen, er solle die Zwangsverstaatlichung, um die auch in einer Petition nachgesucht werde, in die Wege leiten.

Minister der öffentlichen Arbeiten Budde:

Die Königliche Staatsregierung ist mit den beiden Herren Vor⸗ rednern einverstanden, daß es bedauerlich für die Anlieger der Breslau⸗ Warschauer Bahn ist, daß die Aktionäre der Bahn die Offerte, die ihnen die Staatsregierung gemacht hat, nicht angenommen haben.

Ich darf wohl kurz mitteilen, wie überhaupt das Verstaatlichungs⸗ gebot entstanden ist.