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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zritungssprditruren für Selbstabholrr
auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
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Insertionspreis für den Ranm einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichsanzeigers
und Königlich Preußischen Staatsanzrigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. 18 Deutsches Reich. Abkommen zwischen Deutschland und Venezuela über die zur
Feststellung der deutschen Reklamationen berufene gemischte
8 ission. 1““ zwischen Deutschland und Venezuela über die
chiedsrichterliche Entscheidung gewisser Fragen wegen Be⸗ 1hg der deutschen Reklamationen. Betanntmachung, betreffend Erweiterung des Fernsprechverkehrs.
Königreich Preußten. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und 5 sonstige Personalveränderungen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Superintendenten Karl Gleim zu Ziegenhain, bisher in Neukirchen, dem Pfarrer Friedrich Schüͤtte 18
eerdecke im Landkreife Hagen und dem Regierungssekretär a. D. Farnf May zu Posen den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Oberleutnant Kecker, à la suite des Eisenbahn⸗ regiments Nr. 2, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
den emeritierten Lehrern Fohann Barthel zu Bovxberg im Kreise Rothenburg O.⸗L., Julius Bröchot zu Altenessen im Landkreise Essen, Wilhelm Nagorsen zu Villkow im Kreise Lauenburg und August Schmitt zu Allendorf im Kreise Kirchhain den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern,
dem Schleusenmeister a. D. Friedrich Hartmann zu Pankow bei Berlin, bisher zu Brieskow im Kreise Lebus, und dem Schutzmann Karl Leitmeyer zu Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, sowie
dem Kirchenkassenrendanten Karl Altenburg zu Alten⸗ burg im Kreise Naumburg, dem Werkmeister Hermann Linsener zu Berlin, dem Gürtler Karl Thomsen zu Kupfermühle im Lanbkreise Flensburg, dem Gutsstatthalter Karl Wodrich zu Preetzen im Kreise Anklam und dem Eisenbahnwerkstättenhandarbeiter Karl⸗ Wünschmann zu Königsberg i. Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem Ober⸗Hof⸗ und Hausmarschall und Ober⸗ eeerh gehsth Grafen zu Eulenburg die Erlaubnis zur Felegung des von Seiner Majestät dem König von Dänemark ihm verliehenen Elefantenordens zu erteilen.
Deuntsches Reich.
onmenn1“ Pefichen Deutschland und Venezuela über die zur eststellung der deutschen Reklamationen berufene gemischte Kommission.
Von dem Kaiserlich deutschen Gesandten Herrn Frei⸗ 8. Speck von Sternburg als Bevollmächtigtem der Kaiserlich deutschen Regierung .
und dem Gesandten der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Herbert W. Bowen als Bevollmächtigtem der venezo⸗ lanischen Regierung
ist zur Ausführung der Artikel 3 und 4 des deutsch⸗ venezolanischen Protokolls vom 13. Februar 1903 nachstehendes Abkommen über die 89 Fäösstellung der deutschen Reklamationen berufene gemischte Kommission unterzeichnet worden.
8 Artikel 1. Die von der Kaiserlich deutschen und der venezolanischen Regierung zu ernennenden Mitglieder der gemischten Kommission treten am 1. Juni 1903 in Caraͤcas zusammen. Der von dem räsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika zu ernennende e 1 bafh als möglich, spätestens aber am 1. Juni 3 in die Kommission ein. . he snann ist zu den Verhandlungen und Entschei⸗ dungen zu iehen, sobald das deutsche und das venezolanische Mitglied sah über eine Frage nicht einigen können oder es sanf 88 angezeigt c Bei Zuziehung des Obmanns ü en Vorsitz. 1 1 dem Fhanmnenrie der Kommission der Ob⸗ mann oder eines der eiden anderen Mitglieder in Wegfall kommt, so soll dessen Nachfolger sofort in derselben Weise wie das weggefallene Mitglied ernannt werden. “ Das deutsche und das venezolanische Mitglied haben zu ihrer Unterstützung bei den Kommissionsarbeiten je einen der deutschen und der spanischen Sprache mächtigen Sekretär zu
ernennen.
Berlin, Montag, den 11. Mai, Abends.
18 2. ö 1 Vor Beginn ihrer Tätigkeit sollen der Obmann un die beiden vneren Mitglieder in feierlicher Weise einen Eid oder eine eidesstattliche Versicherung dahin ableisten, daß sie die ihnen unterbreiteten Reklamationen sorgsam prüfen und unparteiisch nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit sowie nach den Bestimmungen des Protokolls vom 13. Februar 1903 und des vorliegenden Abkommens entscheiden werden. Die Ableistung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung ist durch die Protokolle der Kommission festzustellen.
Die Entscheidungen der Kommission über die Rekla⸗ mationen sollen auf der Grundlage vollkommener Billigkeit sowie ohne Rücksicht auf Einwendungen technischer Art oder hu die Bestimmungen der Landesgesetzgebung erfolgen. Sie sind schriftlich in deutscher und spanischer Sprache abzu⸗ fassen. Die zuerkannten Entschädigun sbeträge müssen an⸗ egeben werden als zahlbar in deutschem Golde oder dem egenwert in Silber, wie sich solcher zur Zeit der effektiven Zahlungen in Caräͤcas stellen wird.
Artikel 3.
Die Reklamationen sind bei der Kommission von dem Kaiserlich deutschen Gesandten in Caräcas bis zum 1. Juli 1903 anzumelden. Diese sen kann von der Kommission in geeigneten Fällen angemessen verlängert werden. Die Kom⸗ mission hat über die einzelnen Reklamationen binnen sechs Monaten nach deren Anmeldung und sofern das deutsche und das venezolanische Mitglied sich nicht einigen, binnen sechs Monaten nach Zuziehung des Obmanns zu entscheiden.
Die Kommission ist verpflichtet, vor der Entscheidung das ihr von dem Kaiserlich deutschen Gesandten in Caräcas und der venezolanischen Regierung vorgelegte Beweis⸗ material sowie mündliche oder schriftliche Ausführungen etwaiger Bevollmächtigten des Gesandten oder der Regierung entgegenzunehmen und einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Ueber die Verhandlungen der Kommission haben die in Artikel 1 Absatz 4 bezeichneten Sekretäre genaue Protokolle in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu führen, die von ihnen und von den an der Verhandlung beteiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen sind. Nach Beendigung der Kommissionsarbeiten ist je eine LE“ dieser Protokolle der Kaiserlich deutschen und der venezolanischen Regierung zur
Verfügung zu tellen. rfügung zu f Artikel 4.
Soweit nicht die vorstehenden Artikel besondere Be⸗ stimmungen enthalten, kann die Kommission selbst das Ver⸗ ahren in der ihr geeignet scheinenden Weise regeln. Ins⸗ ehg üg ist sie befugt, selbst die Erklärungen der Reklamanten oder ihrer etwaigen Heohnctjate entgegenzunehmen und je erforderli Beweise zu erheben. die erforderlichen s 9 n 5 8 er Obmann bezieht für seine Mühewaltung un Aus⸗ Lagese eine angemessene Entschädigung, die ebenso wie etwaige gemeinsame Kosten der Kommission von der Kaiserlich deutschen und der venezolanischen Regierung zu gleichem Anteile ge⸗ fragen wicde cadigungen, die den beiden anderen Mitgliedern und den Sekretären der Kommission zu gewähren sind, werden von der Regierung getragen, von deren Seite diese Personen bestellt sind. Ebenso 8 jede Regierung die ihr sonst etwa er nden eigenen Kosten. erwachse en og, den 7. Mai 1908. Freiherr Speck von Sternburg. Herbert W. Bowen.
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8 Abkommen zwischen Deutschland und Venezuela über die schieds⸗ richterliche Entscheidung gewisser Fragen wegen
Bezahlung der deutschen Reklamationen. (MUebersetzung.)
Nachdem zwischen Deutschland, Großbritannien, Italien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Spanien, Belgien, den Niederlanden, Schweden und Norwegen und Mexico einerseits und Venezuela andererseits Protokolle unter⸗ zeichnet worden sind, die gewisse Bedingungen für die Regelung dan Reklamationen gegen die venezolanische Regierung ent⸗
alten;
nachdem ferner gewisse weitere Fragen, die aus der von den Regierungen Deutschlands, Großbritanniens und Italiens unternommenen Aktion in Ansehung der Regelung ihrer Reklamationen entstanden sind, fuür eine Erledigung auf dem Fenehnlichen diplomatischen Wege sich als ungeeignet erwiesen
aben;
nachdem endlich die beteiligten Mächte sich entschlossen “ diese Fragen durch Siedtsprug gemäß den Be⸗ timmungen der am 29. Juli 1899 im Haag unterzeichneten Konvention zur friedlichen Erledigung von internationalen Streitfällen entscheiden zu lassen,
haben Deutschland und Venezuela in der Absicht, diesen
Entschluß auszuführen, ihre Vertreter, nämlich:
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teilen sind, und seine Entscheidung soll endgülti
den Kaiserlich deutschen Gesandten Herrn Freiherrn Speck von Sternburg als Vertreter der Kaiserlich deut⸗ schen Regierung und Herrn Herbert W. Bowen als Bervollmächtigten der venezolanischen Regierung “ ermächtigt, das folgende Abkommen abzuschließen: Artikel 1.
Die Frage, ob Deutschland, Großbritannien und Italien auf eine bevorrechtigte oder gesonderte Behandlung bei der Bezahlung ihrer Reklamationen gegen Venezuela An⸗ spruch haben, soll zur endgültigen Entscheidung dem Schiedsgericht im Haag unterbreitet werden. Da Vene⸗ zuela eingewilligt hat, 30 Prozent der Zolleinkünfte von La Guayra und Puerto Cabello für die Bezahlung der Reklamatlonen aller Nationen gegen Venezuela zur Verfügung zu stellen, so soll das Schiedsgericht im Haag entscheiden, wie die bezeichneten Einkünfte zwischen den Blockademächten einer⸗ seits und den übrigen Gläubigermächten nseger ice zu ver⸗
ein.
Wird den Blockademächten eine bevorrechtigte oder ge⸗ sonderte Behandlung nicht gewährt, so soll das Schieds⸗ gericht entscheiden, wie die bezeichneten Einkünfte unter alle Gläubigermächte zu verteilen sind; die Vertragsteile sind darüber einig, daß das Schiedsgericht in diesem Falle neben der Bezahlung der Reklamationen aus den 30 Prozent alle einer Gläubigermacht zu gute kommenden Vorrechte oder Pfandrechte an Einkünften in Betracht ziehen und demgemäß die Frage der Verteilung so entscheiden soll,
daß keine Macht eine bevorrechtigte Behandlung erlangt; seine Entscheidung soll endgültig sein. Artikel 2.
Die Tatsachen, von denen die Entscheidung über die im Artikel 1 bezeichneten Frägen abhängt, sollen in der durch das Schiedsgericht zu bestimmenden Weise festgestellt werden.
Artikel 3.
Der Kaiser von Rußland soll gebeten werden, aus den Mitgliedern des ständigen Schiedshofs im Haag drei Schieds⸗ richter zu ernennen und zu bezeichnen, um das Schiedsgericht zu bilden, welches die ihm auf Grund dieses Abkommens unterbreiteten Fragen entscheiden und regeln soll. Keiner der so ernannten Schiedsrichter darf Untertan oder Bürger einer der Signatar⸗ oder Gläubigermächte sein. Das Schiedsgericht soll am 1. September 1903 zusammentreten und seine Ent⸗ scheidung von da an binnen sechs Monaten abgeben.
Artikel 4.
Die Verhandlungen sollen in englischer Sprache geführt werden; doch können mit Genehmigung des Schiedsgerichts Ausführungen auch in einer anderen Sprache gemacht werden. Das Verfahren wird, soweit nicht in diesem Abkommen ein anderes bestimmt ist, durch die Haager Konvention vom 29. Juli 1899 geregelt.
Artikel 5.
Das Schiedsgericht soll unter Berücksichtigung der all⸗ gemeinen Bestimmung in Artikel 57 der internationalen Kon⸗ vention vom 29. Juli 1899 auch darüber entscheiden, wie, wann und von wem die Kosten dieses Schiedsverfahrens zu
tragen sind. Artikel 6.
Jede Nation, die Reklamationen gegen Venezuela zu er⸗ heben hat, kann sich dem durch dieses Abkommen vorgesehenen Schiedsverfahren als Partei anschließen.
Washington, den 7. Mai 1903. ““
Freiherr Speck von Sternburg 8 Herbert W. Bowen.
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Bekanntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.
Der Fernsprechverkehr zwischen Berlin und Colbitz 8 Magdeburg), Schönhausen EElbe), Selb, Steinau Oder), tonsdorf, Wohlau ist eröffnet worden. Die Gebühr für 8 gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten eträgt 1) im Verkehr mit Schönhausen (Elbe) 50 ₰, 2) im Verkehr mit den übrigen Orten je 1 . Berlin, den 9. Mai 1903. . Kaiserliche Oberpostdirekt Griesbach.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Königlichen Hofmarschall, Sö Ulrich von Trotha unter Feßegesr von diesem Am und unter Belassung des Ranges als Bizeoberhof aege her ofmarschall Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hohei Fehn ala und ö11““]