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—— d.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰ Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer ’ den Postanstalten und Zeitungsspeditrureu für Kelbstabholer ’1 auch dir Exprdition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 4 Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
85
Insertionspreis für den Kaum einer Druckzeilr 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
und Königlich Preußischen Stnatganzeigers
des Beutschen Reichganzeigers
Sonnabend, den 25. April, Abends
1 2 24 8 .
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
b Inhalt des amtlichen Ordensverleihungen ꝛc
Deutsches Reich. Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See⸗ und Flußbetten von Deutschostafrika. Nachtrag zur Bekanntmachung vom 27. Dezember 1898, be⸗ treffend Ausnahmen von den Bestimmungen für die Fest⸗ —— 5 eeh Wertpapieren. ekanntmachung, betreffend die Eröffnung de is von Ahaus nach Enschede. E Bekanntmachung, betreffend die Postdampfschiffverbindung mit Schweden. 8 Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von neuen Noten der Reichsbank. Belkanntmachung, betreffend die Ausgabe von unkündbaren Hypothekenpfandbriefen der Württembergischen Hypotheken⸗ bank in Stuttgart auf den Inhaber.
Königreich Preußen.
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Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Gesetz über die Landestrauer.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungs⸗
rechts an die Stadt Düsseldorf.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 12 der Gesetz⸗
sammlung.
3 Krtanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872
sägꝑͤn rch die Regierungsamtsblätter publizierten landesherrlichen 6 8 Erlasse, Urkunden ꝛc. — “
Erste Beilage:
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät er Universität in Greifswald, Geheimen Regierungsrat Dr. Preuner, dem Direktor der Provinzial⸗Hebammenlehranstalt in Paderborn, Geheimen Medizinalrat Dr. Georg und dem Gymnasialdirektor a. D. Dr. Brußkern zu Wiesbaden, bisher zu Attendorn im Kreise Olpe, den Roten Adlerorden dritter
Klasse mit der Schleife, 8 dem Kreisschulinspektor a. D., Schulrat Karl Löhe zu Cöln, dem Pro ymnasialdirektor a. D. Johann Waldau zu Bocholt im rreise Borken, dem Professor Dr. Kettner an der Landesschule Pforta, den Oberlehrern a. D., Pro⸗ feessoren Dr. Buth zu Charlottenburg, bisher in Anklam, Michael Kleinsorge zu Bocholt im Kreise Borken, Otto Piderit zu Philippsruhe⸗Kesselstadt im Kreise Hanau, bisher zu Hagen i. W., dem Oberlehrer a. D. Eduard Wellmer
u Stargard i. Pomm. und dem bisherigen Beigeordneten
1 Pheodor Scheibel zu Lissa i. P. den Roten Adlerorden vierter Klasse, 8 “
dem Professor an der Forstakademie in Eberswalde,
egierungsrat Dr. phil. Remelsé und den Lotterie⸗
Geheimen Ulrich zu Berlin
direktoren Karl Strauß und Hermann den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, 8
dem Rektor Gottfried Neumann zu Frankfurt a. O., dem Rektor a. D. Wilhelm Velten zu Laubegast bei Dresden, bisher in Essen an der Ruhr, dem Stadtobersekretär Georg Talckenberg zu Cassel, dem Stadtsparkassenrendanten a. D. Hugo Bongs zu Solingen, dem Lehrer a. D. Hans Dittmeyer zu Erfurt, den Hegemeistern Heinrich Kranz u Forsthaus Oberrosphe im Kreise Marburg, Konrad Loh⸗ hn zu Forsthaus Rodenbach im Kreise Frankenberg und Martin Tauber zu Stammen im Kreise Hofgeismar, dem Gutsinspektor August König zu Johannathal im Kreise Löbau und dem Feldwebelsergeanten a. Karl Liebenberg zu Potsdam, bisher in der Schloßgardekompagnie, den Königlichen Kronen⸗ orden vierter Klasse,
den Fier Fschüllehrern Julius Gehlhardt und Sie⸗ mann Schrader zu “ der Inhaber
ööniglichen Hausordens von Hohenzo ern, 88 “ Botenmeister Ernst Wilke zu Posen, dem Hausvater Karl Winkler bei der Provinzial⸗Arbeits⸗ und Landarmenanstalt zu Moritzburg bei Zeitz und dem Stadtreisenden Kuno Niekrentz zu Berlin das Kreuz des
einen Ehrenzeichens, sowie
1.“ dn Ehrenteischer Wilhelm Eberhardt zu Aschers⸗ lehen, dem Grubensteiger Wilhelm K unge, den sührhchern Friedrich Borcherr und Friedrich ense, ämtlich zu aseAnln im Kreise Wanzleben, dem Maschinenwärter Andreas Uehrig, dem Häuer Heinrich Thiemann, beide zu Kroppenstedt im Kreise Oschersleben, dem Hirchendiener Samuel Kroschel zu Langmeil im Kreise Züllichau, dem städtischen Gebührenerheber a. D. Anton Teßmann zu
Halle a. S., dem Polizeidiener Bernhard Röttgermann zu Warendorf und dem Eisenbahnwerkstättenschlosser Rudolf
zu Hannover das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗
Seine Majestät der Kaiser und Koͤnig haben Aller⸗ gnädigst geruht: 2 dem Kapitän zur See Stein, Kommandanten S. M. Linienschiffes „Wittelsbach“, und dem Geheimen Admiralitätsrat Hildebrand, Intendanten der Marinestation der Ostsee, die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar ersterem: des Offizierkreuzes des Königlich Bagerischen Militärverdienstordens, — letzterem: des . des Ordens der Königlich Italienischen rone.
Deutsches Reich.
Konzession für E. v. Mandelsloh
zur Gewinnung von Mineralien in einigen See⸗ und Flußbetten von Deutschostafrika.
Vom 17. November 1902.
Auf Grund des § 6, Satz 2, der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend das Bergwesen in eutschostafrika, vom 9. Oktober 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1045) und unter zeitweiser Uebertragung der⸗ jenigen Gerechtsame, welche hinsichtlich der ausschließlichen Aufsuchung und Mineralien in den schiffbaren Teilen der den Victoria⸗Nyanza mürndenden Flüsse Mara und Kagera nach der Verfügung vom 5. Daulse Reichsanzeiger vom 1 blatt vom gleichen Tage, S. 137)
Gewinnung
Moamo, März
zustehen, wird
Konzession erteilt:
zwölf Monaten, vom Datum dieser Konzession an ferechnet, dem Kaiserlichen Gouverneur von Deutschostafrika den NMachweis erbringt, daß ihm für die in diesem Paragraphen bezeichneten Zwecke 150 000 ℳ zur Verfügung stehen, für die im § 2 bestimmte Zeit die ausschließ⸗ liche Berechtigung, die folgenden fünf Gebiete:
a. die Flußbetten der im Eingange bezeichneten vier Flüsse, soweit dieselben schiffbar sind; .
b. das Seebett des Victoria⸗Nyanza, und zwar sowohl am Fest⸗ landufer, als auch am Ufer der im See gelegen’n Inseln bis zu einer Entfernung von 5 km, von der durch den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Uferlinie seewärts gerechnet, innerhalb der Grenzen des Schutzgebiets und vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, auf das Vorkommen von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten zu untersuchen. 8 § 2. 8
Die ausschließliche Berechtigung (§ 1) erstreckt sich während der ersten beiden Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an ge⸗ rechnet, auf sämtliche fünf im § 1 bezeichneten Gebiete und kommt mit Ablauf eines jeden weiteren Jahres für je eins der Gebiete mit der Maßgabe in Fortfall, daß die Bezeichnung des betreffenden Gebiets jedesmal zunächst dem Konzessionar überlassen bleibt, jedoch durch den Kaiserlichen Gouverneur zu erfolgen hat, wenn diesem nicht binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Jahres eine entsprechende Er⸗
ärung des Konzessionars zugeht. 1 “ 8 I. kann, ohne daß hierauf ein Entschädigungs⸗ anspruch irgend welcher Art begründet werden kann, entzogen werden, wenn der Konzessionar die Untersuchung nicht ernstlich, sachgemäß und unausgesetzt betreibt und auf dieselbe in jedem Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, im Schutzgebiete nicht mindestens zehntausend Mark verwendet, auch den Nachweis der Verwendung binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Jahres dem Gouverneur gegen⸗ über erbringt. In den 8 dürfen die Gehälter europäischer Angestellter nicht eingerechnet werden. 1 8 Angestalls neehe anch infolge höherer Gewalt oder anderweitiger, außerhalb der Einwirkung des Konzessionars liegender wichtiger Gründe die Ausführun der Untersuchungsarbeiten zeitweilig hat unterbrochen werden mässen, wird der Gouverneur auf Antrag eine angemessene Mechfst sa⸗ die “ des auf das betreffende
ahr entfallenden Betrages gewähren. — 1 8 8 dee slch der Entziehung der Berechtigung (§ ¹) tritt das Recht des Fiskus aus der Verfügung vom 5. März 1902 wieder entsprechend in Kraft. 83
Der Konzessionar hat das Recht, in jedem der im § 1 bezeich⸗ neten Gebiete und innerhalb der im § 2 für die einzelnen Gebiete
estgesetzten Fristen eine Strecke von nicht mehr als 100 km Länge festgesegne und abzustecken, innerhalb deren er alsdann die Ver⸗
rihung des ausschließlichen Rechts, die im § 1 bezeichneten Edel⸗ e, und “ mittels Baggereibetriebs oder ähnlicher, leichen Zwecken dienender Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder später zu erlassenden bergrechtlichen Bestimmungen zu gewinnen, beanspruchen kann. Die einzelne Strecke kann Teilstrecken zerlegt ausgewählt werden, jedoch darf e 1 r6 weniger als 5 km Länge besitzen, sofern nicht nach endgültiger Ent⸗ scheidung der Bergbehörde die örtlichen Verhältnisse eine kürzere Be⸗ messung bedingen. Die Absteckung erfolgt durch Bezeichnung der Anfangs⸗ und End⸗ ce (Keilstrecke) mittels augenfälliger Merkmale, über
entweder zusammenhängend oder in
punkte jeder Stre
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dem deutschostafrikanischen Landesfiskus von Flußbetten der in Simiyu, 81902 15. März 1902, Deutsches Kolonial⸗ 2— hierdurch dem in Durban wohnhaften Reichsangehörigen Ernst v. Mandelsloh, für sich und seine Erben, nachstehend der Konzessionar genannt, folgende
§ 1. Der Konzessionar erhält unter der Bedingung, daß er binnen
deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor⸗ . kann. b . ach den Seiten wird die Strecke von den durch den jährlich als Regel wiederkehrenden Wasserstand gebildeten Uferlinien 2 Flüsse, und soweit es sich um Strecken am Seeufer (§ 1, b) bandelt, na Land zu von der durch den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Ufer⸗ linie, seewärts durch diejenige Linie begrenzt, welche mit dem im § 1 erwähnten Abstand von 5 km der Uferlinie parallel läuft. Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze.
§ 4.
Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nach § 3 getroffenen Auswahl, unter Nachweis der erfolgten Absteckung 8 schen legung eines Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale eingezeichnet ist, Anzeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst, von der Errichtung der Merkmale am Anfangs⸗ und Endpunkte jeder Strecke an gerechnet, vier Wochen beträgt, sich aber für je 100 km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem nächsten begangenen Wege und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwe Wochen verlängert.
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht sie bics 2 vorstehenden Erfordernissen, so gilt die Auswahl als nicht bewirkt.
§ 5.
Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Ge⸗ winnung von Edelmetallen und Diamanten wird dem Konzessionar erstmalig für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des Konzessionars wird die Berechtigung unter den Keichen Bedingungen um zehn Jahre ver⸗ längert werden. Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer von je zehn zu zehn Jahren und unter denselben Bedingungen⸗
6. fünf Konzesstonsgebiete
Für jedes der hat der Kon⸗ zessionar, sobald er in denselben eine Strecke oder Teil⸗ strecke nach § 3 in Besitz genommen hat, eine Gebühr von
jährlich sechshundert Mark zu entrichten. am 31. März und 30. September bei im voraus zahlbar.
punkt der Absteckung folgenden Termin. Bei mehr als vierwöchiger Verzögerung der Zahlung kann der Reichskanzler die Berechtigung hinsichtlich der betreffenden Strecke als zu Gunsten des Fiskus ver⸗ fallen erklären, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann.
Der Umstand, daß die abgesteckte Strecke weniger als 100 km lang ist, berechtigt zu keinem C lebührennachlaß.
Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Kon⸗ zessionar in Anspruch genommen wird, soll sich die jährliche Pacht⸗ summe für jedes so in Anspruch genommene Gebiet von 600 ℳ auf 1000 ℳ erhöhen.
7.
Der Konzessionar hat: a. binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf mindestens einer Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1), b. in der mit Ablauf der Frist zu a. beginnenden Folgezeit inner⸗ halb je weiterer fünf Jahre gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und von da an aufrecht zu erhalten. Ein Betrieb soll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich eintausend Mark für Arbeitslöhne (ausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien ausgegeben werden. 18 1“ 8 Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a. und b. können: 8 8 1) im 8-g zu a. alle auf Grund der Konzession erworbenen Rechte, . 2) im Falle zu b. die Berechtigung hinsicktlich einer von dem Gouverneur für den Reichskanzler nach freier Wahl zu kpezeichnenden Strecke 8 1 als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebs die auf dieser Konzession beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden Fluß⸗ oder Seegebiet (§ 1) für verfallen erklärt werden. 8 Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs gesetzten Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen ver⸗ längert werden.
Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Be⸗ triebs darf der Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn zwer mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegende Aufforderungen zur Wiederaufnahme des orduungsmäßigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht geführt haben. “
Jeist der Konzessionar überzeugenderweise nach, daß ihm die Ein⸗ haltung der Frist für die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs durch höh. re Gewalt unmöglich geworden ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Fall die Verfallserklärung ausgeschlossen, sofern der Kon⸗ zessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veran
den
keine Teilstrecke
Störung binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. · vnz Dem Falle der höheren Gewalt werd der Fall jeder außechalb
der Einwirkung des Konzessionars liegenden Ursache gleich geachter. § 8
für die
Der Konzessionar hat Leitung und Beaussichtigung der
Betriebe einen oder mehrere im. Schutzgebiete sich aufhaltende Europäer—
1 welche füur sowie der⸗ welche hinsichilich der hier in Rede
zu bestellen und dem Gouverneur namhaft zu machen, die Befolgung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, jenigen besonderen Bestimmungen, der stehenden Betriebe etwa erlassen werden, verantwortlich sind.
Dieselbe ist je zur Hälfte 1 der Gouvernementshauptkasse Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeit⸗