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den Postanstalten und Jeitungsspediteuren für Lelbstabholer auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
und Königlich Preußischen Staatsanzeigers
des Deutschen Reichsanzrigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc. 1.“
Deutsches Reich. Ernennungen, ꝛc.
Verordnung zur Abänderung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Mai 499., betreffend die Ausdehnung der 8§ 135— 139, 139 b der Gewerbeordnung auf die Werkstätten der lleider⸗ und Wäschekonfektion. 8 Bekanntmachung, betreffend Aenderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebührenordnung. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Bezirksfernsprechverkehr. Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗Fernsprechverkehr. Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 7 Reichs⸗ gesetzblatts. 8 1 8
Erste Beilage: 8 Verzeichnis der Vorlesungen an der Kaiser Wilhelmeb n in Straßburg i. E. im Sommerhalbjahr 1904.
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und soonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend eine Markscheider. S Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des Provinzial⸗
landtags der Provinz Westfalen. 11“ Erste Beilage: Personalveränderungen in der Armee.
iversität
Konzessionserteilung als
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Bureauvorsteher und Rendanten der Generalordens⸗ kommission, Rechnungsrat Kroppenstedt die Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland ihm verliehenen St. Stanislausordens dritter Klasse zu erteilen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Mitgliedern des Kaiserli ts, Regierungs⸗ räten von Kries und Caiserlichen Patentamts, Regekeinger Regierungsrat zu verleihcpeer chen Charakter als Geheim
1
P111“
Verordnung
der Kaiserlichen Verordnung vom M 8 (Reichsgesetzbl. S. 459), Dnung der §§ 135 bis 8 vrdnung auf die Werkstätten b Wäschekonfektion. Vom 17. Februar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
8 König 2s Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Rei “
des Bundesrats, auf Grund 18 4 gnach hleter guschemerds
ordnung unter Hinweis auf § 146 Abs . 8 f 89
Abs. 1 Ziffer 7 a. a. O., was lgt. 18f Ziffer 2, § 149 Artikel 1 -
I. Der § 1 der Kaiserlichen Veror 7. di
20 2 8 rdn e d die
Ausdehnung der 88135 bis 139, 8 1395 bergc becefgednung
auf die Werkstätten der Kleider und Ne 8 Mai 1897 (Reichsgesetzbl. S. Wöshetenfekion, vaß assung:
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139. 8 Gewerbeordnung finden mit den aus dr, dch FFetenna hah egcthe vasee hünge . au erkstätten, in welchen die 8
“ 21 85. nd er gung ober öcken esten, Mä 1 161685 gr erjerfolge, 8 und dergleichen) 2) auf Werkstätten, in welchen Frauen⸗ 1 ) Auspung (Mäntel, Kleider, Um änge nneah gdnhesh im srghes des 85 * Nun nach Maß für den peersönlichen Bedarf der Besteller a 8 8 bersbenih wird, ngefertigt oder 3) auf Werkstätten, in welchen Frauen⸗ besetzt (garniert) werden, 4) auf Werkstätten, in elche
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und Kinderhüte i die Anferti d b.
ung oder äsche im
Betrag jü entrichten, um den die höchste der in den Ortsnetzen
Berlin, Sonnabend, den 20. Februar, Abends.
II. Im § 3 Abs. 1 treten an Stelle des vierten Satzes folgende Bestimmungen: . Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor⸗ und Nach⸗ mittagspaufe braucht nicht gewährt zu werden, wenn ent⸗ weder Mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt wird oder die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor⸗ und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. III. Der § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im 8 4 Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattfindet, vor Beginn der Ueberarbeit einzutragen ist. IV. Der § 8 erhält folgende Fassung: Auf Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber aus⸗ chließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, nden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri‚e und beigedrucktem en cnnseper Fachsteg 2
Gegeben Berlin im Schloß, den 17. Februar 1904. (L. 8.) Wilhelm.
8 8 “ Graf von Posadowsky. 8 8 ““ “
Bekanntmachung, Aus⸗
betreffend Aenderung und Ergänzung de führungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren⸗
ordnung.
Die Gebühr für eine während der Tagesdienststunden
ausgeführte Gesprächsverbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer im Nachbarortsverkehr wird vom 1. April d. J. ab auf 10 ₰ herabgesetzt.
Hiernach treten mit Wirkung von dem genannten Zeit⸗
punkte ab in den Ausführungsbestimmungen zur Fernsprech⸗ gebührenordnung vom 26. März 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 242) folgende Aenderungen ein. unkt 13 erhält die Fassung: 2 b „13) Bei Gesprächen, die von öffentlichen Fernsprech⸗ stellen ausgehen, beträgt die Gebühr für eine Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr 10 ₰, im Vorortsverkehr 20 ₰. ür Gespräche im Fernverkehr werden die im § 7 der v1“ festgesetzten Gebühren erhoben.“ Unter Punkt 18 ist im ersten Absatz statt der Worte „im Nachbarorts⸗ und Vorortsverkehr 20 ₰“ zu setzen „im saachbarortsverkehr 10 ₰, im Vorortsverkehr 20 Z.“
II.
Im Punkt 18 der Ausführungsbestimmungen sprechgebührenordnung tritt hinter der unterm 11. bekannt gemachten Ergänzung (Zentralblatt f. d. D. folgender neuer Absatz hinzu:
„Teilnehmer in Ortsnetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht stattfindet, haben im Nachbarortsverkehr mit Netzen, in denen die Grundgebühr 60 ℳ beträgt, für jede Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer eine Gebühr von 5 ₰ zu entrichten. Wird in einem der Nachbar⸗ orte eine Grundgebühr von mehr als 60 ℳ erhoben, so dürfen die Teilnehmer des Ortsnetzes ohne Grundgebühr im Nachbarortsverkehr ebenfalls gegen die Gebühr von 5 ₰ für jede Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer
rechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie als Zuschlag zur Fernsprechpauschgebühr jährlich den
ur Fern⸗ Juli 1903
Nachbarortsverkehrs gezahlten Grundgebü 39 des Na h vrienerteh gezah gebühren den Betrag Als letzter Absatz ist unter Punkt 18 einzuschalten: „Dringende Gespräche sind, wie im Fernverkehr, auch im Nachbarorts⸗ und Vorortsverkehr sowie von öffentlichen Sprechstellen aus im Ortsverkehr zulässig. Die Güpeannichen ein dringendes Gespräch von nicht mehr als 3 Minuten Dauer beträgt im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr 30 ₰, im Vororts⸗ verkehr 60 2. Berlin, den 18. Februar 1904. Der Reichskanzler. G Vertretung: Kraetke.
Bearbeitung von ggroßen erfolgt.
R. S. 446)
Zekanntmachung.
Aenderung der Bestimmungen über Verbindungen
zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗, Vororts⸗ und Be⸗
zirksfernsprechverkehr. Bestimmungen über Ver⸗
bindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗Fernsprech⸗ verkehr.
Die Bestimmungen über Verbinduugen zur Nachtzeit im Nachbarorts⸗, Vororis⸗ und Bezirksfernsprechverkehr vom 9. Ja⸗ nuar 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) finden vom 1. April 1904 ab auf den Nachbarortsverkehr nicht mehr Anwendung. Das Wort „Nachbarorts“ ist aus der Ueber⸗ schrift und dem Texte der Bestimmungen zu streichen.
Vom 1. April 1904 ab gelten folgende
„Bestimmungen Süber Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts Fernsprechverkehr.
1) Die Gebühr für ein die Dauer von 3 Minuten nicht übersteigendes gewöhnliches Einzelgespräch beträgt 20 ₰.
Dringende Gespräche unterliegen der dreifachen Gebühr.
Für Abonnementsgespräche ist die Hälfte der Gebühren gleich langer gewöhnlicher Nachtgespräche zu entrichten. Die Mindestdauer eines Abonnementsgesprächs beträgt 6, die Höchst⸗ daneg, 12 Mänateg cften
2) Zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze, die nicht beide Nachtdienst haben, können Verbindungen fün die 8 der ganzen Nacht hergestellt werden; für jede Herstellung er solchen Verbindung ist eine Gebühr von 20 ₰ zu ent⸗ richten.
Im Abonnement wird die Hälfte dieser Gebühr erhoben.
3) Die Gebühr für Nachtgespräche und dauernde Nacht⸗ verbindungen ist auch dann zu entrichten, wenn der Teil⸗ nehmer, der die Verbindung verlangt, eine jährliche Pausch⸗
gebühr für den Nachbarortsverkehr zahlt.
4) Soweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen⸗ stehen, finden die Bestimmungen über die Benutzung der Fernsprechverbindungsleitungen zur Nachtzeit vom 19. Se⸗ tember 1901 (Zentralbl. S. 342) Anwendung.“
Berlin, den 18. Februar 1904. Der Reichskanzler. In Vertretung: 5 1 Kraetke.
des Reichsgesetzblatts enthält unter Nr. 3016 die Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln in Aegypten, vom 4. Februar 1904; und unter
Nr. 3017 die Verordnung zur Abänderung der Kaiser⸗ lichen Verordnung vom 31. Mai 1897 S. 459), betreffend die Ausdehnung ber g⸗ 135 bis 139,139 b der Gewerbe⸗ ordnung auf die Werkstätten der Kleider⸗ und Wäschekonfektion, vom 17. Februar 1904. 8
Berlin W., den 19. Februar 1904. 5 Kaiserliches Postzeitungsamt. eberstedt.
Die von sess ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7
Justizministerium.
Versetzt sind: der Amtsgerichtsrat Kunze in Markli nach Lauban, der Amtsgerichtsrat May 821 in Glatz rugss Breslau, der Amtsgerichtsrat Schnieber in Trebni na Glatz, der Amtsgerichtsrat Habedanckin Köni sberg i. 2 als Landgerichtsrat an das Landgericht daselbst, der Amts Stern in M.⸗Gladbach als Landgerichtsrat nach üsseldorf der Landgerichtsrat Koschorrek in Insterburg als Amts⸗ . . nach Königsberg i. Pr., der Amtsrichter von
raun mühl in Wissen nach Eltville, der Amtsrichter Ganz in Bremervörde nach Leer, der Amtsrichter Dr. Philipsen in Dirschau nach Danzig, der Amtsrichter Peterssohn in Bentschen nach Gleiwitz, der Amtsrichter Geister in Pubervit na En und der Amtsrichter Albarus in Willenberg nach Lyck. schtern
Bei dem Landgericht I in, Berlin sigg zu Henbe ehen
ernannt: der Rentier Oskar Norhscht0g lchior, der Kauf ernannt: der Brauereidirektor Julius 8 kearat Emil Jacob, mann Alfred Benvenisti, der Ponmnfier , der Bankier Hermann Fichte es der Kaufmann der Rentier Louis Babher Hugo Bendix, berernannt: Zenn0 S der ebehen en Endesgriche Belar ’25 in 9 aul Dahlheim
au in Berlin. imen Oberjustizrat Laue in 98 288 Oberstaatsanwalt hung 5 Pension erteilt
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