Reichsanzeiger und Königlich Preuf
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 29. März
ischen Staatsanzeiger. 1904.
— — — ans ““ Berichte von deutschen Fruchtmärkten. * 4 — v —ÿ—ꝛ—ꝛ—ꝛꝛ—xꝛ —— 111“ Qualität 2 — Am vorigen Außerdem wurden 1 D itts⸗ eb gering mittel gut “ Verkaufs⸗ neh 1“ en, Menfstagge 1 2 tenge ür üj März 8 Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner 9 e 1 Doppel⸗ V Lee Tag niedrigster, höchster niedrigster höchster niedrigster höchster Doppelzentner zentner preis dem 8 S2 81. 7 84 8 22 ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ ℳ 3 Weizen. 28. Breslau . . . . 5,80 16,70 16,80 17,20 0 F17,30 17,80 8. ASresgten 1. Schl. 1939 169,9 1550 15,50 16,559 1650 160 1600 28.3. . Striegau — 16,30 16,50 16,90 17,10 17,50 17,70 — . 8 Löwenberg i. Schl. 16,50 16,50 17,00 17,00 17,60 17,60 . . Oppeln 15,50 15,50 16,00 16,00 16,50 16,50 6 96 16,00 16,00 21. 3. 15 8 85 16,00 16,00 17,00 17,00 250 4 130 16,52 16,52 26. 3. . Giengen a. Brenz 17,20 17,20 — — 17,80 17,80 14 241 17,60 17,60 21. 3. Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, Fesen). 28. 1 2 8 — — 88 17,20 17,20 107 1 840 17,20 17,20 21. 3. . Bebenbaufen 8 17,40 17,40 17,50 17,50 17,60 17,60 8 * b — . NFalen 1 Wrtibg. 8.* 8⸗ 18,00 18,34 18,60 18,60 23 414 18,34 18,90 21. 3. ’ Giengen a. Brenz 17,40 17,40 18,20 18,20 18,40 18,60 20 371 18,18 17,88 2⁄. 8. BVaatehen 16,60 16,80 17,00 17,40 17,60 18,20 339 5 994 17,68 17,79 21. 3. Roggen. 28. 1“ — 11“ 12,20 12,30 12,40 80 985 12,31 12,70 25. 3 . Belene 1 . 10,90 11,80 11,90 12,30 12,40 12,90 G b . Streblen echl.. . . . . 11,00 11,00 11,80 11,80 12,60 12,80 190 2 280 12,00 12,00 25. 3 “ 1189 n,0 1220 1240 2,0 2599 . — b . . 1““ 189 ee ubeee eee ee ae 1 b 1“ 12,50 12,50 12,80 12,80 13,00 13,00 54 690 12,80 12,80 21.3. Rpps 8 8 üen 12,60 12,60 13,60 13,60 150 1 970 13,13 13,12 26. 3. Fenh — ensg.. 8— — 1100 1426 14,60 14,60 1427 1453 21. 3. Tälen, ieg. . S 84 L 15,00 15,00 15,00 16,00 21.3. Gerste. b 9 11,50 11,80 11,80 C½ — — 11,32 11,80 % y23. 6 Pose.. . 1090 11,30 11,90 12,60 13,20 V 13,50 Breslan , Se 19900 11,00 12,00 1200 13,0 1800 12,50 12,50 25. 3 Grünterg i Schi 12270 1300 1250 19,50 13,00 1805 . Bwaenberc t. Schl. 11,50 11,50 12,00 12,00 12,50 12,50 12,00 1200 21. 3 Dypein Satbg.. * 88 14,60 14,60 1480 14,80 378 ö„14,74 14,90 21. 3. vnlmgen a. Brenz 13,40 13,40 13,80 13,80 14,00 14,30 103 1 426 13,91 14,04 21. 3. Riedfingen . 12,80 12,80 13,00 13,20 1340 14,00 475 6 251 13,16 13,34 21. 3. . “ Hafer. 1I11““ — — 12,80 12,80 — — 8 192 12,80 12,80 23. 3. S Pesalen. 11“ 10,70 1120 11,30 11,70 12,00 12,30 * G b 8 . Strehlen i. Schl. .. 11,00 11,00 11,50 11,50 12,00 12,00 100 1 150 11,50 12,00 25. 3. EEEESEE“ 11,40 11,60 11,80 12,00 12,20 12,40 3 . 8 4 8* . (GFrünberg i. Schl. 12,60 12,60 13,00 13,00 1 . 3 . ESFwenberg i. Schl. 10,60 10,60 10,90 10,90 11,00 11,00 ..“ 22 — 12,00 12,00 — — 24 12,00 12,00 21. 3 4 “ — — 11,40 11,40 12,40 12,40 720 12,00 12,00 26. 3 2 Aalen i. Wrttbg.. 12,00 12.20 12,10 12,72 15,20 13,80 2 133 12,71 1398 21. 3 8 Giengen a. Brenz 12,00 12,00 12,60 1 13,00 13,20 14,00 1 233 12,91 12,95 21. 3 8 Riedlingen. 12,80 12,80 13,00 13,20 13,40 14,00 1 349 13,10 13,36 21.3
Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise
volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein
Mark abgerundet mitgeteilt.
Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender
aahlen net. ericht fehlt.
Parlamentarische Nachrichten.
5 Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge⸗ 11u5“] Aenderung des Reichsstempelgesetzes
zugegangen: Artikel 1.
In dem . lgesetz vom 14. Juni 1900 (Reichs⸗Gesetzbl. S. E11““ geseh niehende Bestimmungen eingeschaltet:
a.
im Tarif 85 Iür 8 un n, 8 zeichneten Art können von der Entrichtung der dase orgesehenen Pehn eten rhe befreit werden, wenn der ausländische 1Se (Aktiengesellschaft, Schuldner, Emittent) oder ein inländischer Vertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften sich zur Zahlung einer Abfindung an das Reich verpflichtet und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit leistet.
Ausländische Wertpapiere der
§ b b. .
Die Abfindung (§ 5) ist zehn Jahre lang ahrlich zu entrichten. Der Reichskanzler zehens die Höhe der Abfindung, die Zah⸗ ung da un öhe
der zu bestellenden Sicherheit. in Falle der Vorauszahlung von
Jahresbeträgen (Abs. 1) wird
ein Nachlaß gewährt, der unter der Annahme einer Verzinsung von
3 ½ vom Hundert zu berechnen ist.
§ 5 c.
Bei der Bestimmung der Höhe der Abfindung sind die für Wert⸗ ve. der betreffenden Gattung im Tarife vorgesehenen Steuersätze und die Zahl der voraussichtlich in den inländischen Verkehr gelangenden Stücke zu Grunde zu legen; die Jahresabfindung soll sich auf nicht weniger als ein Zehntel desjenigen Betrags belaufen, welcher sich bei Anwendung des tarifmäßigen Stempelsatzes auf die aus Zahl und Nennwert dieser Stücke gebildete Summe berechnet.
Die Zahl der voraussichtlich in den inländischen Verkehr ge⸗ langenden Stücke (Abs. ¹) muß auf mindestens ein Fünftel der ins⸗ gesamt ausgegebenen Stücke angenommen werden.
§ 5d.
Soll die Zahlung der Tötedche für solche ausländischen Wert⸗ papiere erfolgen, welche zum Teil bereits der Versteuerung nach bis⸗ heriger Vorschrift unterlegen haben, so kann die Abfindungssumme auf einen geringeren als den nach § 5c zu ermittelnden Betrag fest⸗ eessetzt werden.
§ be.
nis derjenigen Wertpapiere, für welche die Zahlung der Ab abe im Fe. 8 Abfindung zugelassen ist, wird alljährlich im zdeutf en Reichsanzeiger“ und im zgentralblatt für das Deutsche ELeich; veröffentlicht. Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt in jedem felnen Falle, in welchem eine neue Gattung von Wertpapieren zur ndung zugelassen wird. ie Befreiung von der
dem a uf d. folgenden ee erstmaligen
Ein Verzei
im Tarif vorgesehenen Abgabe tritt mit Veröffentlichung im „Reichsanzeiger“
die Kasse, an welche die Zahlung zu leisten ist, und die Art
Artikel 2. Nummer 4a des dem Gesetz anliegenden Tarifs erhält nach⸗ stehende Fassung: 4 a. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte über: 1) Für den Handelsverkehr bestimmte Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere,
der vorstehen
der Bundesrat.
5) Ausländische Banknoten, ausländisches 8 ausländische Geneländisches 210 „ ““ Den Kauf⸗ und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht i bei Errichtung einer hnstosg Fache angeoeschäften teht,schic düf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer FEb. stattfindende
Uebernahme der Aktien durch die ü Wertpapieren an den ersten 11““
Ermäßigung.
zu setzen:
von jedem dieser Geschä i 8 “ ser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge si
für die Gegenstände unter für die Gegenstände unter
decken,
1 %0 vom Tausend,
iffer 1 b um o vom Tausend und 3)
in Wegfall. iffer 2 und 5 um ² 1
Es macht keinen Unterschied, ob der
Börsentagen abgeschlossen, sind. bed. Mela⸗
Beteiligte die Geschäfte im Auslande selbst oder durch
verbindu b at. . 1 8— Untes begechl en at. gsetzungen tricth dh eteuereraasignae
um ²³ b ein, wenn An⸗ un eerkäufen von . se Z1“ Papiergelde Geschäfte über Geld⸗ orten oder Wechsel gegenüberstehen. in Ausland ängs bmonatige Verlängerung im usland
stens bg siehenden Art bleibt steuerfrei.
geschaltet:
Eine einmalige, längstens abgeschlossener Geschäfte der in Rede
lichen Gesetzbuch
Im Abs.
Auf die Verjä
§ Der Anspruch auf Zahlun richtenden Abgaben unterliegt der Verjährung. Gesetzbuchs und d bhee a nücen d dee heasch s esetzbuchs und des Artike es Einführungsgesetzes zum Bürger⸗ mit folgenden Maßgaben - gg
„Nummer 42 5“*.
Die §§ 9, 11 und 19 d vetiher jie §§ 9, un ees Gesetzes werden wie folgt geändert: e8s S ae göis sate “ „am Tage des Geschäftsab
„spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Ge⸗ schäftsabs Im Abs. 2 daselbst ist statt:
„Spätestens am dr
lusses“.
Hinter § 42 des Gesetzes wird
Für Kostgeschäfte (§ 11 Abs. 3 des Ges im Abs. 1 bezeichneten Art ermä⸗ abgabe um die Hälfte der tarifmäßi
en Sätze Die näheren Vorschriften über .
ie Entri
und zwar: Tarifs ist statt:
a. unverzinsliche Schatzanweisungen 1 0% vom Tausend, G“ „zu 4 a 1 und 2: 0,20 ℳ
b. andere Wertpapiere der bezeichneten „ 42 3 .8— 111353““ 16 4 8 4 0,30
2) Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 88 des Tarifs bezeichneten Art mit Aus⸗ „zu 4a 1 0,05 ℳ schluß der vorstehend unter Ziffer 1 4a 1 W genannten veeeeeee“; 6 4 à 2 0,20 „
3) Anteile von bergrechtlichen Gewerk. 4 a 3 1900 schaften oder die darüber ausgestellten „ 42 4 0,30 „ Urkunden (Kuxscheine, Bezugsscheine, „ 42à 5 9020 Abtretungsscheine) l . 1 3 In Ziffer 3 der „B.
4) Sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3 ist statt: des Tarifs bezeichneten Art einschließlich „Nummer 42a 1* der Genußscheine. J11*“
Hat jemand nachweislich im Arbitrie 3 2 b rverkehr unter Ziffer 1 b, 2, schäftsabschlusses ee b11’ 4a fallende Gegenstände derselben zu setzen: ekeh 8 de nlande gekauft und im Auslande verkauft, oder um⸗ „Inn 1 gekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und 2) Im Abs. 1 des § 11 kommen die an dem anderen verkauft, so ermäßigt 18 für ihn die Stempelabgabe „demselben Steuersatze unte
itten Tage nach dem Tage
erhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist“. Worte: rliegen und“ . Sat de. Abgabe ist“ bis „zu berechne
1 des § 19 ist statt:
8 für 68 Esgen s. unter Zi Serbem 18 vamn Eaufca⸗ Firser vr ehen⸗ „unrichtige Nachweise vorleg venn die beiden einander gegenüberstehenden Ge äfte zu festen 8 6 ichti aben macht“. an demselben Tage oder 8 zwei unmittelbar aufeinander folgenden zunrichtige Ang Artikel 8
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8
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gt sich die
Artikel 3. In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nr. 4 des
efreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs
ttempel⸗
chtung der Abgabe erläßt
nachstehende Bestimmung ein⸗
42 a. g der nach diesem Gesetze zu ent⸗ iften des Bürgerlichen