1904 / 276 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

bach bisher entgegenstanden, bis zum 16. September 1906 das ist der Termin, mit dem wir jetzt zu rechnen haben überhaupt zu überwinden. Ich kann heute nur wiederholen, was ich schon so oft bier gesagt habe, daß ich mich auf das lebhafteste für die Erfüllung der Wünsche von Crefeld und M⸗ Gladbach interessiere und alles tun werde, was in meinen Kräften steht, um die Errichtung der beiden Landgerichte herbeizuführen, sobald die Verhältnisse es gestatten. Ich bin in dieser Entschließung noch bestärkt worden durch den fast ein⸗ stimmigen Beschluß des hohen Hauses vom 3. November, weil ich daraus erkenne, daß ich mich mit dem hohen Hause darin in Ueber⸗ einstimmung befinde. Ich kann hinzusetzen, daß auch der Herr Finanz⸗ minister frühere Bedenken fallen zu lassen geneigt und bereit ist, mich in diesen Bestrebungen zu unterstützen. Aber, meine Herren, es ist doch elwas ganz anderes, ob wir uns schon heute gewissermaßen in blanco auf einen bestimmten Termin für diese beiden neuen Landgerichte binden wollen, über deren Ab⸗ grenzung wir noch nichts wissen. Bezüglich der Abgrenzung liegen er⸗ hebliche Schwierigkeiten vor, die von den nächstbeteiligten Städten Crefeld und M.⸗Gladbach natürlich leichter genommen werden, als sie von der Staatsregierung genommen werden und genommen werden müssen. Man verfügt in den Petitionen ganz ohne weiteres über Teile des Landgerichts Kleve und Duisburg, um so eine annehmbare Abgrenzung der neuen Landgerichte herbeizuführen. In einem früheren Stadium hat man auch die Stadt Neuß, die Düsseldorf gegenüber⸗ liegt, dem Landgericht Crefeld hinzufügen wollen. Dieser Vorschlag ist freilich jetzt nicht wieder hervorgetreten. Eine erhebliche Be⸗ schränkung des Landgerichts Kleve ist dagegen in der Verhandlung vom 3. November insbesondere durch den Herrn Abg. Vorster wie ich glaube, unter dem Widerspruch des Herrn Abg. Broekmann empfohlen worden. Eine sehr große Schwierigkeit liegt nun schon darin, daß Kleve eins der allerkleinsten Landgerichte der Monarchie ist und nicht verkleinert werden kann, ohne seine Existenz⸗ berechtigung zu verlieren. Auf der andern Seite kann aber der Stadt Kleve das Landgericht aus historischen Rücksichten und auf Grund von Zusicherungen aus Allerhöchstem Munde, die der Stadt gemacht worden sind, nicht genommen werden. Wenn Kleve sich gegenwärtig auf die dreihundertjährige Jubelfeier der Zugehörigkeit zu Branden⸗ burg⸗Preußen vorbereitet, wenn Kleve dasjenige Gebiet ist, in dem das kurbrandenburgische Haus zuerst am Rhein Fuß gefaßt hat, wenn es lange Zeit der Sitz der Regierung dieser niederrheinischen Teile gewesen ist, und wenn sich an Kleve mannigfache, auch in die Ge⸗ schichte unseres Königshauses hineinspielende Ereignisse und Erinne⸗ rungen knüpfen, dann kann man diese kleine Stadt, für die die Existenz des Landgerichts von größter Bedeutung ist, nicht ohne weiteres beiseite schieben und sie den Ansprüchen und sonst berech⸗ tigten Wünschen der beiden großen Städte Crefeld und M.⸗Gladbach zum Opfer bringen. Wie es mit der Zuschiebung von rechtsrheinischen Gebieten, die bei einer etwaigen Abtrennung von Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks Kleve zum Ausgleich für Kleve dienen könnten, gehen kann, läßt sich im Augenblick ebensowenig übersehen. Die Herren in Crefeld ver⸗ fügen ohne weiteres über Wesel, Rees und Emmerich. Wer die Ver⸗ hältnisse kennt, wie ich sie kenne, kann es für möglich halten, daß aus dem Bezirk des Amtsgerichts Emmerich ein erheblicher Wider⸗ spruch gegen die Zuschlagung zu Kleve sich nicht erheben würde, ob⸗ gleich auch da unter Umständen die Verbindungen im Winter und bei großen Ueberschwemmungen recht unbequem werden. Bei Rees wird die Sache schon zweifelhaft, und bei Wesel habe ich nicht den mindesten Zweifel, daß es sich mit Händen und Füßen da⸗ gegen wehren wird, zu Kleve geschlagen zu werden. Es würde in seinen jurisdiktionellen Verhältnissen in einer Weise geschädigt werden, die weit über das hinausgeht, was Crefeld jetzt gewinnen will. Wir wollen uns doch darüber nicht täuschen: so wohlwollend ich diesen Bestrebungen von Crefeld gegenüberstehe, so tue ich es doch nicht deshalb, weil ein absolut dringendes Bedürfnis für Errichtung dieser Landgerichte vorhanden wäre, wie es von jener Seite dargestellt wird. Wenn Sie sich ich habe es schon einmal erwähnt, darf es aber wiederholen vergegenwärtigen, daß Crefeld Sitz eines großen Amtsgerichts ist, einer Kammer für Handelssachen, einer detachierten Strafkammer mit erweiterter Zuständigkeit, sodaß nicht nur Strafsachen in erster Instanz dort verhandelt werden, sondern auch die Berufungen in Nebertretungen und Privatklagesachen, daß ein Staatsanwalt dort stationiert ist, daß die Ver⸗ hältnisse in Gladbach ebenso liegen, daß die Verbindungen zwischen diesen Städten, Gladbach und Crefeld, auf der einen und Düsseldorf auf der andern Seite überaus günstig sind von Düssel⸗ dorf nach Crefeld verkehrt von Morgens 6 Uhr bis Mitternacht jede Stunde ein elektrischer Zug, der nicht ganz eine Stunde braucht; außer⸗ dem fahren 16 Eisenbahnzüge mit einer Fahrzeit von etwa drei Viertelstunden wenn Sie sich ferner vergegen⸗ wärtigen, daß das, was Crefeld und Eladbach durch die Bildung von Landgerichten zuwächst, sich beschränkt auf die nicht zu den Handelssachen gehörigen Zivilsachen, die nach der eigenen Darstellung der Herren nicht die Bedeutung haben wie die Handelssachen, daß auch die Beweisaufnahme in Zivil⸗ sachen ohne Zweifel zum größten Teil bei dem Amtsgericht in Crefeld erledigt werden, sodaß auch in dieser Beziehung eine Erschwerung kaum vorliegt, daß im übrigen nur Berufungen in Vergehenssachen und die Schwurgerichtsfrage eine Rolle spielen, welch letztere aller⸗ dings für die Bürger von Crefeld und Gladbach zu größeren Be⸗ lästigungen führt, wenn sie nach Düsseldorf müssen, als wenn sie ein Schwurgericht am eigenen Orte haben: dann werden Sie zugeben, daß ein so dringendes Bedürfnis, wie die Herren es darstellen, nicht besteht. Trotzdem erkenne ich den Anspruch als vollberechtigt an mit Rücksicht auf die Bedeutung der großen Handelsstädte, die als Mittelpunkt reichen Erwerbslebens und eines großen, wachsenden Verkehrs für die ganze Umgebung dienen, und es wird alles geschehen, was geschehen kann, um die Schwierigkeiten, die in der passenden Abgrenzung dieser beiden neuen Landgerichte, auch in der Abgrenzung gegeneinander u überwinden. 3 8 habe auch die Ueberzeugung, daß die Schwierigkeiten

Düsseldorf nicht ins Leben treten lassen, wenn du nicht gleichzeitig die Landgerichte in Crefeld und M.⸗Gladbach schaffst. Ich glaube, das ist ohne Vorgang; ich glaube, das würde eine bedenkliche Verschiebung des Verhältnisses der Staatsregierung zu den parlamentarischen Körperschaften sein, wenn dieses hohe Haus. diesen Weg beschreiten wollte. Was würde das praktische Ergebnis sein? Wir, die wir

sehr großes Gewicht darauf legen, das Oberlandesgericht in Düsseldorf möglichst früh ins Lebhen treten zu lassen mit der durch die Annahme des Antrages Trimborn gegebenen Zeitbeschränkung, würden diesen beiden Städten in die

Hände gegeben seien, wir würden uns die Bedingungen vorschreiben lassen müssen, die sie wollen, und wenn ich auch glaube, daß die Städte, wie der Herr Abg. Dr. Bachem fast zum Ueberfluß ver⸗ sichert hat, den Anforderungen der Königlichen Staatsregierung weit⸗ gehend entgegenkommen werden, so ist das doch nicht eine Garantie, die ohne weiteres verbürgt, daß wir über alle Schwierigkeiten in der gegebenen Frist hinwegkommen werden.

Also, meine Herren, aus sachlichen, aus formellen und aus ver⸗ fassungsrechtlichen Gründen muß ich Sie dringend bitten, dem Antrage Dr. Bachem nicht zuzustimmen. Und ich glaube, dabei auch die Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß nach den Erklärungen, die ich soeben akgegeben habe, und die ich auch namens meiner Nachfolger abgeben zu können glaube, deren Namen ich schon alle Tage in den Zeitungen lese Sie haben die Auswahl unter einer ganzen Reihe (Heiterkeit), bei den Interessenten von Ciefeld und M.⸗Gladbach eine Verbitterung nicht zurückbleiben wird, sondern daß sie sich be⸗ scheiden werden mit dem, was ihnen so bestimmt zugesichert worden ist, wie es eben geschehen ist. (Beifall.)

Abg. Mooren (Zentr.) spricht den dringenden Wunsch aus, daß

nicht etwa das Landgericht Kleve irgendwie in Mitleidenschaft gezogen werde.

Abg. von Eynern (nl.) führt aus, daß er für den Antrag Bachem wohl stimmen könnte, jedoch nur dann, wenn auch Remscheid und Solingen einbezogen würden, für welche Städte Landgerichte ebenso erforderlich seien. So aber könne er dem Antrag Bachem nicht zustimmen, nachdem der Minister sich so entschieden dagegen er⸗ Abg. Dr. Bachem erwidert, daß au streben von Remscheid und Solingen gewürdigt würde. Angesichts der modernen Entwicklung könnten sich die übergroßen Landgerichte nicht mehr halten, es sei desbalb eine generelle Neueinteilung der Landgerichte bezirke nötig. Die Wünsche von Remscheid und Solingen seien deoch erheblich jünger und auch etwas anderer Art, als die An⸗ sprüche von Crefeld und M.⸗Gladbach, welche beide viel eherf und bedeutendere Städte seien, und welche schon wiederholt bestimmte Zusagen erhalten hätten. Herr Mooren hätte seine Bedenken gar nicht zu äußern brauchen, wenn er die Angelegen⸗ heit genau verfolgt hätte; es sei stets betont worden, daß Kleve nicht geschmälert werden dürfe. Wenn es der Regierung in so kurzer Zeit möglich gewesen wäre, ein neues Oberlandesgericht zu konstruieren, so würde es ihr auch möglich sein, bis 1906 neue Landgerichte in Crefeld und M.⸗Gladbach zu errichten. Der Minister habe für diese Landgerichte nicht nur den 16. September 1906, sondern überhaupt auch einen späteren irgendwie akzeptablen Termin abgelehnt, er sage zur Rheinprovinz: ihr sollt abwarten und hübsch brav sein, bis wir euch die Landgerichte bringen. Das Haus könne die Annahme jedes

Gesetzes an Bedingungen knüpfen, denn es könne ja auch jedes Gesetz ablehnen.

ch von seinen Freunden das Be⸗

Justizminister Dr. Schönstedt: 1

Meine Herren! Es ist ja ganz gewiß richtig, daß dies hohe Haus in der Lage ist, Gesetze abzulehnen, und ebenso richtig, daß es seiner Zustimmung zu einem Gesetzentwurf Bedingungen hinzufügen kann. Aber diese Bedingungen müssen doch mit dem Gegenstand des Gesetz⸗ entwurfs in irgendwelchem Zusammenhang slehen, und das ist hier absolut nicht der Fall. (Sehr richtig! links.) Ich glaube, der Herr Abg. Dr. Bachem hat selbst schon bei früherer Gelegenheit anerkannt, daß ein Zusammenhang zwischen der Errichtung eines Oberlandesgerichts in Düsseldorf und der Errichtung dieser beiden Landgerichte Crefeld und Gladbach nicht besteht. (Widerspruch des Abg. Dr. Bachem.) Wenigstens hat er mir in der Sitzung vom 3. November, der ich leider nicht beigewohnt habe, den Vorwurf gemacht, daß ich diese Angelegenheiten miteinander verquicken wollte und daß ich Crefeld und Gladbach als Vorspann benutzen wolle (hört, hört!) zur Errichtung eines Oberlandesgerichts in Düsseldorf. Meine Herren, nichts hat mir ferner gelegen als das, weil ich immer auf dem Standpunkt gestanden habe, daß diese Dinge nebeneinander herlaufen, nicht mit⸗ einander, daß keine der Fragen von der andern abhängt In der Vorlage über das Oberlandesgericht Düsseldorf ist mit keiner Silbe von Crefeld und Gladbach die Rede, und wenn ich in der ersten Lesung bei der Einbringung des Gesetzentwurfs auf diese Frage ein⸗ gegangen bin, so war das nur dadurch veranlaßt, daß inzwischen eine Crefelder Petition eingegangen war, die diese beiden Fragen mit⸗ einander verquickte. Diesem Versuch bin ich damals entgegengetreten und mußte ihm entgegentreten, und ich habe deshalb erklärt, daß die Aussichten von Crefeld und Gladbach sich zweifellos verbessern würden durch Errichtung eines Oberlandesgerichts in Düsseldorf, daß aber die Fragen nicht miteinander verquickt werden dürfen. Wenn der Herr Abg. Bachem sich einer Unterredung erinnern möchte, die er mit mir gehabt hat bald nach Einbringung des Düsseldorfer Gesetzentwurfs, und zu der er mich aufgesucht hatte, dann würde er nicht noch heute die Behauptung aufzustellen in der Lage sein, daß ich jemals die Fragen miteinander verquickt und die eine zur Bedingung der andern gemacht habe. Jetzt wird die Sache umgekehrt. Hier sollen Sie in Blanko zwei Landgerichte be⸗ willigen, deren Bezirke noch absolut nicht feststehen. Das Insleben⸗ treten des Gesetzes über Düsseldorf soll abhängig gemacht werden von Gesetzen, die erst wieder vereinbart werden müssen zwischen dem Landtage und der Königlichen Staatsregierung. Die Königliche Staatsregierung ist nicht etwa in der Lage, auf Grund eines solchen Beschlussees, wie ihn der Abg. Bachem beantragt, nun zwei Landgerichte in Crefeld und Gladbach ins Leben treten zu lassen. Sie bedarf dazu einer gesetzlichen Unterlage, die durch diesen Paragraphen nicht gegeben wird. Also diese Verständigung ist Vor⸗ aussetzung für ein solches Gesetz, und da sage ich, das ist eine un⸗

überwinden lassen, und ich kann Ihnen zusichern, daß öe2 nach der Verabschiedung dieses Gesetzes mit allem ohne Festhaltung an kleinlichen Bedenken an die Sache herangetreten werden wird; aber eine solche Bindung, wie sie der Abg. Dr. Bachem will, ist unannehmbar auch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus. Sie wollen hier der Königlichen Staatsregierung eine Zwangs⸗ vute vorschreiben, wollen ihr sagen: du darfst das Landgericht in

mögliche Verquickung zweier Dinge, die miteinander nichts zu tun haben. Es liegt darin, wenn nicht gegen den Wortlaut eines Ver⸗ fassungsparagraphen, so doch gegen den Geist der Verfassung eine Abweichung von den Grundsätzen, die in bezug auf das Verhältnis der Staatsregierung zum Landtag bestehen. Deshalb kann ich nur meine dringende Bitte wiederholen, daß Sie diesen Antrag Bachem ablehnen und es bei der Fassung, die der § 3 durch den Antrag

Abg. Dr. Bachem: Das Haus kann an das Zustandekommen von Gesetzen immer Bedingungen knüpfen; die einzige Ausnahme ist 8. Etat. Sonst kann ein Gesetz von dem Hause in jeder Weise ere hese werden. Ich habe immer auf dem Standpunkt gestanden, daß, ehe man neue Oberlandesgerichte errichte, erst die Landgerichtsbezirke am Niederrhein anders eingerichtet werden müßten. Nach dem Beschluß des Hauses für das Oberlandesgericht ist nun die richtige Konsequenz, daß die neuen Landgerichte wenigstens gleichzeitig errichtet werden. t g. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikons): Es staatsrechtlich bedenklich, die Annabme des Gesetes an Bedingungen zu knüpfen, und dieser Antrag knüpft sogar Bedingungen daran, die nicht unmittelbar mit der Vorla ee in Zusammenhang stehen. In dh Sache selbst hat der Minister 1een Zusagen entschieden wiederhol und auch erwähnt, daß sogar der Finanzminister seine Bedenken hat zurücktreten lassen. Ich bitte deshalb, den Antrag Bachem möglichst einstimmig abzulehnen. . Abg. Cassel, (fr. Volkap) schließt sich den Ausführungen des Vor⸗ redners an und stellt dem Abg Bachem anheim, seinen Antrag zurück⸗ zuziehen, der eventuell die Ausführung des ganzen Gesetzes verhindern könnte, wenn eine Einigung über die Abgrenzung der neuen Landgerichte nicht zustande komme.

Hiernach wird die Diskussion geschlossen und der Antrag Bachem abgelehnt, der Antrag Trimborn angenommen. Damit ist dieser Gegenstand erledigt.

Das Haus geht über XXVII. Kommission betreffend die Abän

zur Beratung des Berichts der über den Antrag des Abg. Herold, derung des Gesetzes von 1887 wegen der durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten.

Die Kommission, Referent Abg. von Blanckenbu rg (kons.), hat sich die für eine gleichlautende Petition schon 190. vorgeführten Argumente zu eigen gemacht und empfiehlt, den Antrag anzunehmen. Dieser verlangt eine Reihe von Aende⸗ rungen dahin, daß 1 1

1) die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch den Gemeindevorfteher und eine aus der Mitte der Inter⸗ essentenschaft gewählte Vertretung geführt wird; 8 1

2) für die Verteilung der Kosten nur dann die Bestimmungen des Tellungsrezesses maßgebend sein sollen, wenn der Verteilungs⸗ 1 maßstab in unzweifelhaft festen Zahlen bestimmt ist und kein Unter⸗ schied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung usw. gemacht ist;

3) wenn nicht nach den Bestimmungen des Rezesses verfahren wird, die Kosten nach Maßgabe des Gesamtinteresses, nicht nur

nach dem Wert der Flächen aus der Gemeinheitsteilung zu ver- teilen sind; 88 *

4) dasselbe außerdem auf solche nichtöffentliche Wege, deren Benutzung einem bestimmten Personenkreise zusteht (Interessenten⸗ wege), sinngemäß Anwendung findet. 1 8

Abg. Herold (Zentr.) empfiehlt die Annahme seines Antrags, für den sich im Prinzip ja auch die Regierung ausgesprochen habe. Ein Regierungskommissar erkennt an, daß in der Frage der gemeinschaftlichen Wege Uebelstände hervorgetreten seien, die durch die Agrargesetzgebung beseitigt werden könnten. Die Materie in einem besonderen Gesetz zu regeln, sei dagegen bedenklich. 3 Abg. Dippe (nl.): Meine Freunde werden für den Antrag stimmen, ohne sich alle Einzelheiten zu eigen zu machen. 3 Abg. Herold: Mein Antrag soll der Regierung nur eine An⸗

regung geben für ein von ihr vorzulegendes Gesetz. Abg. Gyßling (fr. Volksp.): Wir werden gegen den Antrag stimmen. Nummer 4 verstößt direkt gegen die Reichsgesetzgebung.

Abg. Herold: Diese Nummer 4 ist doch von der Regierung selbst in ihren Entwurf einer

Wegeordnung für Westpreußen au G genommen worden. Abg. Gyßling: Meine Partei hat s habt, gegen Gesetzentwuürfe der die Reichsgesetzgebung verstießen.

Der Antrag Herold wird mit beträchtlicher Mehrheit an⸗

genommen. 1 Schluß nach 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr. (Dritte Lesung der Vorlagen, betreffend die Hilfeleistung bei Bränden und das Oberlandesgericht in Düsseldorf; zweite Lesung des Gesetzentwurfs, betreffkend den Wohnungsgeld zuschuß; Petitionen.) 8

1 chon öfter Gelegenheit ge⸗ Regierung zu protestieren, die gegen

1u““ Dem Ha wurf eines Staates an der Herne, zugegangen:

Parlamentarische Nachrichten.

8 der Abgeordnet

en ist nachstehender Ent⸗ esetes, betreffend di sprachseh 8

1 1 die Beteiligung des ergwerksgesellschaft Hibernia zu

Die Staatsregierung wird erme ti esdner Bank zu Berlin Aktien der Vergreikggejelehsig. veg,e Herne im Nominalbetrage von insgesamt 27 552 800 zu erwerben und zu diesem Zwecke einen Betrag bis zu 69 500 000 zu verausgaben.

Der Finanzminister

§ wird ercz 1 der nach § 1 erforderlichen Geldm ird ermä reitstellung

2.

chtigt, zur Be 1 ittel Staatsschuldbverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staꝛtzschuldverschehuldverschrelbung vorübergehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. Deg Fälligkeitztermin. ist in

den Schatzanweisungen am ister wird er⸗ ei zugeben. inister wir mächtigt, die Mittel zur Enütöfene Ffe⸗ Dechaßanweisungen durch

Ausgabe von neuen S 1. 8 Freibungen in dem erforderlichen chatanweisungen und von Schuldversch

n atzanweisungen Fnres Bereiet ansgegeber age beschaffen Die Schatzanw . Aülhatanweisungen oder Schuldin die zur Einlösung vrnanntgonfärncsn asrnecsdescheftanaesn das die hätbe nzr dierzeön Tage vor dat Fülden auf Anordnung des Fina halten. it Verfügung zu vaatte hantamg der senen Sculzpapiie karf uechtdge dene es. anweisungen aufhört dem die Verzinsung der einzulösenden zu

Wann, d 1 z

Zinsfuße, zu ehcnc Stene und in welchen Beträgen, welchen

Fernen die Schatza

vegen Bern selen, 8 Til 1 di 1 2

Füeet 69 (Gesetz S Gesetzes,

die Tilgung von Staarzschlenmnl . 11999’des 1897 (Gesetzsamml.

S. 43) und des 1 1 8. Ausgleichsfonds für die Eiserbaecsehes, betreffend die Bildung eines Ausgleich

8 3. Mat 1903 (Gesetzsamml. S. 185) zur Anwendung ung, vom 3. Mai 1908 (

*

8 F 5. 8 8 süenn ar Unsfäbemng dieses Gesetzes werden, unbeschadet der Vor

§ 2, inis b ür Handel und Gewerbe benufirder Finanzminister und der Minister für Ha

8 § 4. draft. Dieses Gesetz tritt mit dem . seiner Verkündigung in Kraf

Trimborn gefunden hat, belafsen.