Or
e c. 2 „412 4 Lensangen.: 10 über Angehörige des Marineexpeditionskorps in Südwestafrika.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. 1““ Personalveränderungen in der Armee.
1S Ber Brzugspreig beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Herlin außer
den Postanstalten und Feitungsspediteuren für Kelbstahholer
auch die Erpedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
NR
Inhalt des amtlichen Teiles: densverleihungen ꝛc. 1G
Deutsches Reich.
Königreich Preußen.
Wil
und Sig
dem
Krei
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Krei
das
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
und dem Gerichtsschreiber beim Amtsgericht I in Berlin, Kanzleirat Schreiber den Roten Adlerorden vierter Klasse,
marineamt und dem Fregattenkapitän a. D. Schaumann zu Ellrich a. Harz, bisher Navigationsdirektor der Werft in
Markus Hack zu Trochtelfingen, Oberamt Gammertingen, ordens von Hohenzollern, sowie
Malterhausen im Kreise Jüterbog⸗Luckenwalde, dem pensionierten Seelotsen Julius Vierom zu Swinemünde, dem landrät⸗ lichen Bureaugehilfen Karl Gérard zu Sögel im Kreise
ümmling, em Bureaudiener Julius Schmidt zu
chöneberg bei⸗ Berlin, dem Altenteiler einrich Blaaß zu Wiedensahl im Kreise Stolzenau, den Chaussee⸗ aufsehern Friedrich Fröhlich zu Leipeningken im Kreise Insterburg, August Padefki zu Pillwogallen desselben
ardzin im Kreise Ratibor, dem Feehach. dem Werkmeister Heinri
Zigarrenfabrikanten Otto Landahl, beide zu Oldesloe im Gutsarbeiter Friedrich Venohr, beide zu Keimkallen im
8 8 b d den Instmännern Wilhelm Schrade ns e 8guf da 32 zu Klein⸗Steegen im Kreise Pr.⸗Eylau
dem Kapitänleutnant Thorbecke im Reichsmarineamt dem Fregattenkapitän Grafen von Spee im Reichs⸗ elmshaven, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, haia Hauptlehrern Fultu⸗ Schäfer zu Hechingen,
Franz Oswald zu Hausen am Andelsbach, Oberamt maringen, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗
dem Schutzmannswachtmeister Anton Jacobi zu Berlin, bisherigen Gemeindevorsteher Friedrich Engel zu
ses, dem Kreischausseewärter Johann Wylezich zu
4 abrikmeister Karl — Sander, beide Elberfeld, dem Schneidermeister Karl Rohde, dem
se Stormarn, dem Kuhmeister Karl Biamont, dem
Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
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von ihrer
Sei word
2
als „Kaiserlicher
I 3 Bureau des Strafregisters des expedierenden Sekretär im Riichsjustizamts ernannt worden.
Bei dem Reichsjustizamt ist der expedierende Sekretär Verlustliste Nr. 10 über Angehörige des Marine⸗
resoldat Karl Ulrich aus Neunkirchen, Kreis Ott⸗ weih 15 November 1904 in Okahandja. 2) Seesoldat August Olbert aus Frankfurt a. M. am 14. November 1904 in Otjosondu.
Deutsches Reich. 8
eine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Bezirksamtmännern bei dem Kaiserlichen Gouvernement Deutsch⸗Ostafrika Böder und Meyer für die Dauer
8 im Kolonialdienst des Reichs den Charakter IZEöie erat zu verleihen. 8 8
Der ständige Hilfsarbeiter Ruthenberg ist zum
ffert zum Geheimen expedierenden Sekretär ernannt en.
expeditionskorps in Südwe tafrika.
An Krankheiten gestorben: 8 I. Seebataillon.
regim
eiden aus dem Dien echnungsrat zu verleihen sowie
d
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruhk:
den Oberzahlmeistern Strabel vom 3. Ober⸗Elsässischen 1““ Nr. 172 und Baltrusch vom Fußartillerie⸗
Königreich Preußen.
a Dieskau (Schlesischen) Nr. 6 bei ihrem Aus⸗ ent vor G mit Pension den Charakter als
er Wahl des Oberlehrers an der 4. Realschule in Berlin, sors Dr. Gu stav Tanger zum Direktor dieser Anstalt
in Schlesien ist zum Kreisschulinspektor in O worden.
Hessen.
Distrikts Oberhessen, zum Oberstlt. ernannt. 8 8
veröffentlicht.
en 29. Noven
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten.
Der bisherige Pastor Max Rohr aus Brauchitschdorf
Personalveränderungen.
25. November. Zahn, Major und Kommandeur des Gend.
In der Dritten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ wird eine 11“ urkunde, betreffend eine Anleihe der Stad
Insertionspreis für den Raum einer Bruchzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Zeutschen Reichganzeigers und Königlich Ureußischen Staatzanzrigerns Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
1
übe
r, Abend
rtelsburg ernannt
Viersen,
Die Nr. 11 der „Amtlichen Nachricht versicherungsamts“ vom 15. November ihrem amtlichen Teil auf dem Gebiete der Uu
Reichsversicherungsamt unterstellten Baugewerks schaften, ferner folgende Rekursentsch
stelle mittels Stadtbahnzugs ist als Heimn
wärtiger Montage erachtet, und demzufolge der anspruch der Hinterbliebenen dieses 2
zurückgewiesen worden (2067 *).
esetzes), i ichert, die ein solcher Gang
aus besonderen Gründen die Gefahr einer birgt (2068).
eine nach dem Unfall, wenn auch vor dem
Jahresarbeitsverdienstes nicht zu berücksichtir en,
Püeshne durchschnittliche Jahresarbeitsverdie 2069).
In den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3 des versicherungsgesetzes ist die Anwendung rechtsnorm auf einen von ihr nicht handelten Tatbestand im Wege ausdeh unzulässig. Bei Anwendung des §88 Abs. 2 ist zu pruͤfen, ob die gänzliche oder teilweise Entschädigung nach den Um
messen und billig ist (2070).
Nachrichten des Reichsversicherungsamts“ 3, vaft uͤbergegangenen Bescheid der Ja hresarb
nur bei einem Verfahren aus § 88 des
schädigung nach Beendigung eines neuen nichts geändert werden kann (2071).
G; ewerbeunfallversicherungsgesetzes, genügt es
*) Die neben den einzelnen Entscheidungen geklammerten Zahlen geben die Ziffer an, unter we⸗
erhöchste Bestätigung zu erteilen.
„Amtlichen Nachrichten“ veröffentlicht sind.
Zö1 Preußen. Berlin, 29. November.
rung eine Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 5. Oktober 1904, betreffend die Kapitaldeckung bei
der Tiefbau⸗Berufsgenossenschaft und bei den Versicherungs⸗ anstalten dieser Genossenschaft und der ausschließlich dem eidungen:
Der Heimweg eines Installationsarbeiters von der in einem Neubau eines Berliner Vororts belegenen Arbeits⸗
Arbeit im gewöhnlichen Sinne, nicht als Heimreise von aus⸗
Arbeiters wegen eines dem letzteren auf einem solchen Wege zugestoßenen tödlichen Unfalls
Ein Versicherter, welcher im Auftrage seines Arbeitgebers einen Gang ausführt (§ 3 des Gewerbeunfallversicherungs⸗ 8 hierbei nur gegen diejenigen Gefahren ver⸗
ö Natur nach mit
sich bringt. Eine auf einem solchen Wege dem Versicherten durch eine dritte Person zugefügte Körperv erletzung ist nur dann unter diese Gefahren zu rechnen, wenn der Gan⸗
Bei Berechnung der Hinterbliebenenrente nach
dem Unfallversicherungsgesetz für Land⸗ und Forstwirtschaft ist
Aenderung der behördlichen Reseerge gee durchschnittlichen i
berechnung ist vielmehr der am Unfalltag in Geltung
einer Straf⸗ ausdrücklich be⸗ nender Auslegung tänden des Falles auch ange⸗ Aus dem in der Eceäch beöt. 1973 („Amtliche
1
gesprochenen Grundsatze, nach welchem durch einen in Re rechtskräftig festgestellt wird, folgt, daß an le⸗ versicherungsgesetzes — wie in der angeführten E ondern auch im Falle einer uncer ee höenhe ur Befolgung des § 75 Abs. 3 des Unfallversicherungs⸗ Fesetes für Land⸗ und Forstwirtschaft, § 69 Abs. 3 des Berufsgenossenschaft dem behandelnden Arzte die Abgabe
lcher diese in den
en des Reichs⸗ 1904 enthält in nfallversiche⸗
Berufsgenossen⸗
weg von der
Entschädigungs⸗
solchen in sich
Tode erfolgte für die Renten⸗ nst maßgebend
Gewerbeunfall⸗
und 3 a. a. O. Ablehnung der
Seite 197) aus⸗ 1 chts⸗ eitsverdienst tzterem nicht Gewerbeunfall⸗ ntscheidung —, llung der Ent⸗ Heilverfahrens
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einer gutachtlichen Aeußerung anheimstellt; sie muß eine olche von ihm erfordern. — Sind nacheinander mehrere Aerzte in gleicher Weise an der Behand⸗ lung beteiligt gewesen, ohne daß einer für sich als der „behandelnde“ Arzt angesehen werden kann, so kann die Uebergehung eines von ihnen einen die Senisgge⸗zih⸗
an die Berufsgenossenschaft rechtfertigenden wesentlichen Mange des Verfahrens begründen (2072).
eerner enthält die Nummer folgende Bescheide und Beschüffe⸗
Ein elektrischer Kraftwagenbetrieb mit Ober⸗ leitung ohne Gleise ist keine Eisenbahn (2073).
Der Anspruch des Verletzten gegen den haftpflichtigen Dritten an Ersatz des ihm durch den Unfall ent⸗ standenen Schadens gemäß § 140 des Gewerbeunfall⸗ versicherungsgesetzes geht nur in dem Umfange auf die Berufsgenossenschaft üͤber, als sie selbst nach dem Gesetze bur Entschädigungsleistun “ ist. Sonstige ufwendungen, welche die erufsgenossenschaft aus Anlaß des Unfalls hat machen müssen und die im Falle des § 136 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes zur Erstattung gelangen (z. B. die Kosten der geschäftlichen Behandlung, bare Auslagen für ärztliche Gutachten usw.), kann die Berufs⸗ genossenschaft nicht mit den Ansprüchen des Verletzten gegen haftpflichtige Dritte decken (2074).
1
Auf dem Gebiete der Invalidenversicherung enthält die Nummer eine Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (Befreiung von der Versiche⸗ rungspflicht), und folgende Revisionsentscheidungen:
Freier Unterhalt im Sinne des §3 Abs. 2 des Invaliden⸗
versicherungsgesetzes liegt regelmäßig nicht vor, wenn zwar ein Barlohn nicht vereinbart und auch während der Beschäftigun nicht gezahlt worden ist, wenn aber der Arbeitgeber nachtraglich. durch ein gerichtliches Urteil zur Zahlung eines angemessenen Lohnes angehalten worden ist, oder wenn 85 nur ein Anspruch auf baren Lohn bestanden hat. Beweiskraft der Aufrechnungs⸗ bescheinigungen (1 171).
Zur Anwendung der Bestimmung über den Ausschluß ber Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 und über das Ruhen der Rente in § 48 Abs. 1 Ziffer 2 des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes genügt es, wenn der Pensionsanspruch sich gegen ein drittes Nechtssubjekt (Pensionskasse) richtet, sofern eine aus⸗ le Eenthe Bewahe für die Sicherheit des Anspruchs gegeben 1 72). Pension und Sustentation einer oberbayerischen Irren⸗ pflegerin gelten nicht als Pension oder pensionsähnlicher Bezu im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 48 Abs. 1 Ziffer 2 des Invaliden⸗ versicherungsgesetzes 1173).
Bei der Anwendung des 9.15 Abs. 2 Satz 2 des In⸗ validenversicherungsgesetzes sind für die age, inwieweit eine Unfallrente gewährt wird, nicht die a
eemeinen gesetzli Bestimmungen, sondern die über den venücreeeat 2 62
Klägers er aangenen Entscheidungen maßgebend (1174).
Ein eüsicerter ist nicht berechtigt, das nach § 18 des Invalidenversi erungsgesetzes mit seiner Einwilligung ein⸗ geleitete Heitverfahren zu unterbrechen und die Krankenanstalt zu verlassen (1175).
Die Versicherungsanstalten können die Nachentricht
ver Se nüch in ve. Umfange geeechenraic 149 es Invalidenversicherungsgesetzes zulä 5 iderla de Er⸗ klärungen sind rechtsunmir 9 glaß “
Die Revisionsentscheidung 1 52 — Wirkun 2 schaftserlöschens nach h h 28 a. O. — senr e-. Se spruch mit der Revisionsentscheidung 780 (1177). 2 Das Schiedsgericht ist nicht befugt, unter Aufhebung des Bescheides der Versicherungsanstalt die Sache lediglich deshalb —— Kechreisen weil der Sachverhalt nicht ausreichend Ein “ in dem die Versicherungsanstalt zur Erteilung eines berufungsfähigen Bescheides an den Klager verurteilt war, ist nach Lage des Falles als unzulässig auf⸗ gehoben und die Sache an das Schieds ericht zur anber⸗ 8 Verhandlung und Entscheidung zuruckverwiesen worden 9). gxrrl5 itrags⸗ Es folgen Mitteilungen über den ErgBn ns 1991 cns marken der 31 Versicherungsanstalten untungen ver 81 Ver⸗ über Rentenzahlungen und Beitragce ste tung sicherungsanstalten im 2 hb- von dem Geheimen ichtamtlichen Teil l t Eulenburg in oheginahens 8 Heeele 8 Alhegreffend ü85
nicht, daß die
stehenden ein⸗
Höhlenbildung im Rückenmark), mitgeteilt worden.
8 gutachte Mufs. - Berlin erstattetes 2. einem 1 Zusammenbang. 3 auf die ciserne Schiene 2 1 Fa ) mit beeeken und einer Syringomyelie (Röhren⸗ eim H
oder