1904 / 281 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

e 25 Jahren. Wenn es bei den Ober⸗ 8 11 gegangen ist, wird sich auch für die Richter und Staatsanwälte ein gangbarer Weg finden. Jeden⸗ falls bitte ich, die Resolution einstimmig anzunehmen, die ja die Sache der Regierung nur zur Erwägung überweist. Der Justizminister hat in der Kommission ausdrücklich erklärt, daß, wenn der Wunsch allge⸗ mein sei, auch die Justizverwaltung dafür sein würde. Bezüglich der Gleichstellung geht auch ein großer Teil derjenigen, die sich ablehnend verhalten, nur davon aus, daß zur Zeit an dem Kompromiß von 1897 festzuhalten sei. Aber auch dieser Teil ist grundsätzlich für die Gleich⸗ stellung. Wir wollen hoffen, daß das Haus auch diesem Antrage Keruth zustimmt. Es ist eine durchaus billige und gerechte Forderung. Wenn anderseits hervorgehoben ist, daß dann auch andere Beamten⸗ klassen dieselben Wünsche haben könnten, so ist es nicht unsere Ab⸗ sicht, die Richter vor anderen Beamten hervorzuheben, sondern wir wollen auch andere gleichartige Beamte berücksichtigen, aber heute haben wir uns nur mit den Richtern zu befassen und keine Veran⸗ lassung, weiter zu gehen.

Justizminister Dr. Schönstedt:: Meine Herren! Nachdem die Vertreter der sämtlichen Fraktionen zu den hier vorliegenden Anträgen teils der Kommission teils des Herrn

Abg. Keruth Stellung genommen haben, liegt es mir ob, zwar nicht,

die Stellungnahme der Königlichen Staatsregierung, von der ich nicht

ermächtigt bin, solche Erklärung abzugeben, wohl aber die der Justiz⸗ verwaltung zum Ausdruck zu bringen.

Es handelt sich um drei verschiedene Anträge, von denen die beiden ersten die einstimmige Zustimmung der Kommission gefunden haben.

Ich nehme gar keinen Anstand, meine vorbehaltlose Zustimmung zu

dem ersten Antrage zu erklären, der das Verlangen aufstellt, daß die

Zahl der etatsmäßigen Richter⸗ und Staatsanwaltstellen in Einklang

gebracht werden möge mit der Bevölkerungszunahme und mit dem

geschäftlichen Bedürfnis. Allerdings will ich hierbei unterscheiden: die Bevölkerungszunahme gibt einen zutreffenden Maßstab überhaupt nicht ab, sondern ausschlaggebend ist lediglich die Zunahme der Geschäfte. Ich lege Wert darauf, das hier nochmals zum Ausdruck zu bringen, weil vielfach daraus Beschwerden hergeleitet worden sind, daß die Vermehrung der etatsmäßigen Stellen mit dem Anwachsen der Bevölkerung nicht gleichen Schritt gehalten habe. Ich halte es des⸗ halb nicht für unzweckmäßig, hinzuweisen auf eine Tatsache, aus der sich zweifellos ergibt, daß die Zahl der Bevölkerung einen überaus unsicheren und schwankenden Maßstab abgibt. Wenn die Herren, die sich im Besitze des Jahrbuchs der preußischen Gerichtsverfassung be⸗ finden, sich die Mühe geben wollten, einmal die darin befindliche Ueber⸗ sicht des Beamtenpersonals zu studieren, dann werden sie erkennen, wie außerordentlich verschieden in den verschiedenen Bezirken die Seelenzahl ist, die auf eine einzelne Richterkraft kommt. Während auf einen Richter beim Oberlandesgericht nach dem Durchschnitt der ganzen Monarchie 94 870 Seelen kommen, gehen die Seelenzahlen bei den einzelnen Oberlandesgerichten soweit auseinander, daß wir bei einem, nämlich bei dem Kammergericht, schon für 50 479 Seelen

andern Verwaltu nach wie vor darin, daß die Justizverwaltung die Zahl der Anwäͤrter nicht irgendwie beeinflussen kann, während jede andere Verwaltung ihre Kandidaten nur nach Maßgabe ihres wirklichen Bedürfnisses an⸗ nimmt. Daraus ergeben sich Schwierigkeiten, die bei Einführung des Dienstalterstufensystems voraussichtlich zu außerordentlichen Unzuträg⸗ lichkeiten und Verstimmungen führen würden, und ich glaube, daran festhalten zu müssen, daß ein System nicht eingeführt werden darf, von dem mit einiger Sicherheit zu erwarten ist,

daß es den Stand, auf den es berechnet ist, nicht dauernd be⸗ friedigen wird.

Der bestehende Stellenetat führt allerdings dahin, daß die Er⸗ reichung der höchsten Gehaltsstufe sich über denjenigen Zeitraum hinaus verzögert, innerhalb dessen diese Stufe zu erreichen sein würde, wenn in gleicher Weise wie bei den übrigen Verwaltungs⸗ zweigen für höhere Beamte ein Aufsteigen von 3 zu 3 Jahren mit Abstufungen von je 600 eingeführt würde. Demgegenüber stehen Vorteile für die jüngeren und mittleren Klassen, wie Ihnen ja schon früher auseinandergesetzt ist, und zwar Vorteile, die auch jetzt noch bestehen, obwohl die Verhältnisse sich in den letzten Jahren ein wenig verschlechtert haben. Die drei ersten Zulagen werden auch jetzt noch nach dem Stande vom 1. November dieses Jahres erheblich rascher erreicht als bei Einführung des Dienstalterstufensystems, bei den mittleren Stufen steht die Sache ungefähr gleich, und nur bei der höchsten Stufe verzögert sich die Sache um ein Geringes; hier ist eine größere Anzahl von Richtern, die etwas länger warten müssen, als es nach dem Dienstalterstufensystem der Fall sein würde. Ein gewisser Ausgleich liegt für die älteren Richter aber darin, daß sie in früheren Stufen die Vorteile des bestehenden Systems genossen haben, daß sie also rascher in ein höheres Gehalt eingerückt sind, als es bei Festhaltung des mechanischen Aufsteigens von 3 zu 3 Jahren geschehen sein würde. Dieser Vorteil ist insbesondere was auch sehr selten berücksichtigt wird allen denjenigen Richtern und Staatsanwälten zugute gekommen, die aus der mittleren Stufe heraus in eine höhere Stellung befördert, also in die höchste Gehaltsstufe der Land⸗ und Amtsrichter oder Staatsanwälte überhaupt nicht gekommen sind; die haben nicht nur den Vorteil gehabt, daß sie früher die höhere Gehaltsstufe erreichten, sondern auch weiter den Vorteil, daß sie das höhere Gehalt in die gehobene Stellung mit übernommen haben.

Wenn ich Ihnen an einem Beispiel klar machen kann, wie der Stellenetat, den wir haben, im Gegensatz zu dem Dienst⸗ altersstufensystem wirkt, so möchte ich Ihnen ein paar kurze Zahlen vorführen. Wenn Sie annehmen, daß der neue Etat etwa 140 Stellen von Land⸗ und Amtsrichtern und Staatsanwälten beschere ich greife diese Zahl nur als Beispiel, weil sie bei der Division mit 7 aufgeht —, so würde das zur Folge haben, daß jede

einen Richter am Oberlandesgericht haben, dagegen in Celle erst auf 138 331 Seelen. Aber auch innerhalb der einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke wieder⸗ holt sich dieselbe Verschiedenheit für die Landgerichte und für die Amtsgerichte. Die Durchschnittsseelenzahl, die in der Monarchie auf ein Mitglied der Landgerichte kommt, beläuft sich auf 22 598. In den verschiedenen Oberlandesgerichten aber schwankt es zwischen 16 493 das ist wiederum das Kammergericht und 28 326 das ist das Oberlandesgericht in Kiel —; und wenn man nun inner⸗ halb der einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke selbst sich umsieht, kommt man auf beinahe noch erheblichere Verschiedenheiten. Ich will die Zahlen nicht wiederholen, um Sie nicht zu ermüden; aber wenn Sie vergleichen wollten die Seelenzahl, die auf einen Richter kommt beim Landgericht in Cöln gegen das Landgericht Aachen, bei dem Land⸗ gericht Hannover gegen die Landgerichte Verden und Osnabrück, bei dem Landgericht Frankfurt a. M. gegen das Landgericht Neuwied, und beim Landgericht Dortmund gegen das Landgericht Bielefeld ich könnte die Beispiele noch sehr vermehren —, dann werden Sie so auffallende Unterschiede finden, daß sie absolut nicht zu verstehen wären, wenn die Bevölkerungszahl ausschlaggebend ins Gewicht fiele. Denn, meine Herren, so liegt die Sache nicht, daß etwa bei den⸗ jenigen Gerichten, bei denen eine größere Seelenzahl auf den einzelnen richterlichen Beamten kommt, für die Bedürfnisse der Rechtspflege schlechter gesorgt wäre als bei denjenigen Gerichten, bei denen nur eine verhältnismäßig geringe Zahl auf den einzelnen Beamten fällt. Also, meine Herren, die Berufung auf die Seelenzahl gibt ein schiefes Bild von der Sache. Die Zunahme der Geschäfte und die Schwierig⸗ keit der Geschäfte, die ja auch nicht überall gleichmäßig ist, muß schließlich für die Justizverwaltung maßgebend sein bei der Bestimmung des etats⸗ mäßigen Personals. Nach dieser Richtung hin finden jahraus, jahrein die allereingehendsten Ermittelungen und Feststellungen statt, und danach richten sich die Vorschläge, die die Justizverwaltung bei der Auf⸗ stellung des Etats macht; und ich kann Ihnen schon heute die Ver⸗ sicherung abgeben, daß der Etat für das Jahr 1905 in sehr um⸗ fassender Weise dem hier ausgesprochenen Wunsche der Kommission und des Hohen Hauses entgegenkommen wird, daß er eine Stellen⸗ vermehrung bringen wird, wie sie kein früherer Etat auch nur an⸗ nähernd gebracht hat. (Bravo!) 1

Meine Herren, ich gehe zu dem zweiten Antrag über, der ja im Prinzip sich gleichfalls der Zustimmung des ganzen Hauses erfreut, daß nämlich auch für die Richter und Staatsanwälte erster Instanz das Dienstalterstufensystem eingeführt werden möge. Auch hier kann ich die Erklärung abgeben, daß ich im Prinzip vollständig auf dem⸗ selben Boden stehe, und, solange wir überhaupt das Dienst⸗ alterstufensostem für andere Beamtenkategorien eingeführt haben, auf demselben Boden gestanden habe. Von mir war ja der Antrag ausgegangen, seinerzeit auch für die Richter dieses System einzuführen, allerdings belastet mit dem vielumstrittenen § 8, an dem damals diese gute Absicht gescheitert ist.

Meine Herren, die Vorzüge des Dfenstattertes ... werden ja allseitig anerkannt: die absolute Sicherheit für jeden zu wissen, wann er in eine höhere Gehaltsstufe aufsteigt, 58 88 e Gesichtspunkt, der wiederholt hervorgehoben ist, daß das uff im Gehalt nicht abhängig ist von dem Abgange oder von bem e irgend eines älteren Kollegen, obgleich wie ich hier darf wohl kaum dieser Umstand das gute kollegialische Verhältni

unter unseren Richtern und Staatsanwälten jemals irgendwie ge⸗ tört hat.

Aber, meine Herren, die Einführung des Dienstalterstufensystems Rößt nun er

mal in der Justiz auf Schwierigkeiten, wie sie in keinem

der 7 Gehaltsstufen sich um 20 Stellen erhöhte; von den 140 neuen Stellen würden nur 20 in der untersten Stufe unterzubringen sein, und es würden sofort 120 Beamte in die nächstfolgende, aus dieser 100 in die weiter folgende, 80 in die vierte, 60 in die fünfte, 40 in die sechste, allerdings nur 20 in die höchste, die siebente, aufrücken. Im ganzen hätten also von dieser Vermehrung der Stellen einen Vorteil 420 Richter und Staatsanwälte der ersten Instanz. Wenn nun dazu noch kämen um mich auch wieder an eine durch 7 teilbare Zahl zu halten 70 höhere Stellen von Oberlandesgerichtsräten, Direktoren und Ersten Staatsanwälten, dann würde, wie die Sache gegenwärtig liegt, diese Be⸗ förderung in der Hauptsache der fünften Gehaltsstufe zugute kommen, der diejenigen Jahrgänge angehören, aus denen zur Zeit hauptsächlich die zu befördernden Herren entnommen werden; es würden also 70 Richter in die fünfte Gehaltsstufe aufrücken können, und das würde sich ebenso weiter übertragen auf die unteren Stufen, die vierte, dritte, zweite und erste. Es würde sich also der Vorteil vervielfachen; ich glaube, es kämen bei Beibehaltung des gegenwärtigen Etats 280 Gehaltsverbesserungen heraus, sodaß sich im ganzen durch eine solche Stellenvermehrung, wie 8— einmal vorausgesetzt habe, für etwa 7 i e ergäbe.

8 n nicht gern diesen 70⁰ Richtern einen solchen Vorteil deshalb entziehen, weil allerdings die höchste Gehaltsstufe nicht in gleichem Maße berührt wird. Wir werden auch in den nächstfolgenden Jahren trotz der starken Stellenvermehrung, die der nächste Etat bringen wird, nach meiner Ueberzeugung noch weiter mit erheblichen Stellenvermehrungen zu rechnen haben, und dann würde sich das Beispiel, das ich eben vorgetragen habe, in ähnlicher Weise wiederholen. Also demgegenüber, meine ich, kann die Sache als

züdringlich nicht betrachtet werden.

9 mich den Aeußerungen der sämtlichen Herren Redner und nach dem Beschluß der Kommission, die ja diese Frage der Staatsregierung nur zur Erwägung anheimgestellt hat, der An⸗ nahme hingeben zu dürfen, daß ein unmittelbarer Uebergang von dem einen zum anderen System auch von Ihnen gar nicht gewünscht wird, sondern daß Sie das, was wir als Beharrungszustand bezeichnen, ab⸗ warten wollen. Auch wenn wir diesen Beharrungszustand erreicht haben, dann bleiben noch, wie gesagt, große Schwierigkeiten zu über⸗ winden, von denen ich sehr gern aus dem Munde der Herren hier gehört hätte, wie wir sie überwinden sollen. Ich glaube nicht, daß die Justizverwaltung auf den Vorschlag des numerus clausus, wie er damals geplant war, zurückkommen wird; sie hat damit keinen Erfolg gehabt, obgleich der Sache ein gesunder Gedanke zu Grunde lag, und obgleich ihr keineswegs die schwarzen Absichten zu Grunde lagen, die ihr suppeditiert wurden.

Dann stehen wir vor der Frage: was sollen wir mit dem Ueber⸗ schuß und dem jungen Nachwuchs machen? Der Herr Abg. Keruth hat gemeint, die Sache würde sich mit der Zeit applanieren, der Nachwuchs würde von selbst nach dem Bedürfnis mit der Zeit ab⸗ blättern, und es würden in Zukunft nicht mehr junge Leute in den

Justizdienst eintreten, als mit einiger Sicherheit rechnen dürften, darin unterzukommen. Eine solche Voraussetzung steht leider im Widerspruch mit den tatsächlichen Beobachtungen, die wir in den letzten Jahren gemacht haben. Im Jahre 1895 hatten wir 1725 Gerichtsassessoren, als die Listen abgeschlossen wurden. Diese Zahl betrug im Jahre 1903 2065, und jetzt, nach dem letzten Abschluß im Jahre 1904, betrug sie 2209. Wir befinden uns also in einer fortwährenden Zunahme trotz des außerordentlichen Abgangs an Assessoren, der seit 1895 herbeigeführt ist einmal durch die Massenpensionierungen im Jahre 1900, dann durch die starken Abgänge bei Einführung der Militärstrafprozeßordnung und durch die Stellenvermehrungen, die in

F11“ 8 ige vorkommen, und die Hauptschwierigkeit liegt

wo d 1 d den anwaltschaftst een Land⸗ und Amtsgerichtsräten un

den letzten Jahren stattgefunden haben. Trotzdem also eine Affessoren⸗ zahl, die die des Jahres 1895 um beinahe 500 überschreitet!

Wenn ich nun noch weiter gehe und die Referendarlisten ansehe, so ist die Sache noch viel schlimmer. Im Jahre 1893 hatten 3060 Referendare, und der neueste Terminkalender führt 6154 Refe⸗ rendare auf, also mehr als das Doppelte der Zahl aus dem Jahrt 1893. Ja, meine Herren, diese Referendare wollen alle vch werden, und wenn sie Assessoren geworden sind, wollen sie 82 vin Land⸗ oder Amtsrichter oder Staatsanwälte werden, und wenn 88 nun nicht in dem Tempo geht, wie sie das in ihrem jugendlichen Optimismus gehofft haben, und wenn die Anstellung, die Durchschnitt nach 5 ½ Jahren oder nach 5 Jahren 5 Monaten g. einigen Tagen erreicht wird, sich weiter hinausschiebt auf 6, 77 8 Jahre, ja, meine Herren, was machen wir dann mit Dienstaltersstufensystem? Denn wir müssen doch davon ansgehen⸗ daß für die höheren Beamten der Justiz, ebenso wie für alle anderen Verwaltungszweige, für den Beginn des Besoldungsdienstalters⸗ erste Anstellung maßgebend ist und nicht das richterliche Dienftalds durch dessen Berücksichtigung nach dem gegenwärtigen System sich d 3 * Ungleichheiten der Anstellung ausgleichen, indem derjenige, der spül angestellt wird, im Gehalte die jüngeren überholt, die vor angestellt sind. 3

Haben wir also mit einer so langen Wartezeit zu rechnen, r. ich leider befürchten muß, dann würde die einzige Rettung bie sein, auf die die Herren zum Teil schon hingewiesen 12 4 daß nun die Anrechnung der eine gewisse Zeit überschreitenden zeit sanktioniert würde. Da, meine Herren, stehen wir vor der 5bb ist es erreichbar, daß für die Justiz ein Ausnahmezustand geschaff wird, der bei keiner anderen Verwaltung besteht? Es war ein Irrte⸗ wenn einer der Herren vorher gemeint hat, daß, ich glaube, fin 1 Forstbeamten oder für die Baubeamten etwas Aehnliches baß Wir haben allerdings die Anrechnung einer gewissen War g Oberlehrer. Dort beruht das aber auf ganz besonderen Verhältne G die bei der Justiz absolut nicht zutreffen, nämlich auf dem Umstand, daß die Oberlehrer innerhalb der Provinz rangieren und daß es Fpn den staatlichen Schulen die große Zahl der städtischen und ceh Gemeindeschulen gibt, und daß ein fortwährender Wechsel zwis 16 diesen Anstalten stattfindet: ein Uebergang vom Süna619, in den Gemeindedienst und umgekehrt ein Uebergang 82 Gemeindedienst in den Staatsdienst, der es hat notwendig Sve lassen, hier einen Ausgleich zu suchen bezüglich der zu ganz ersch Zeiten zur Anstellung gelangenden Oberlehrer durch Anrechnung ei sit gewissen Wartezeit. Aber, meine Herren, ob das für 12 In 8 erreichbar wäre, das weiß ich nicht (Zuruf links: Versuchen!); wenn es erreichbar wäre, und wenn wirklich die Zeit, die jemand ü vier Jahre etwa gewartet hat, ihm angerechnet dann es bei zunehmender Ueberfüllung im Justizdienst vielleicht dahin ommen, daß die unterste Gehaltsstufe in der Justizverwaltung überhanpt gar nicht mehr besetzt, sondern überfchlagen würde, und die Herren, die

erst nach sieben Jahren zur Anstellung kommen, allgemein in die zweite Gehaltsstufe hineinkommen.

Ja, meine Herren, es gibt außerordentliche Schwierigkeiten: wie gesagt, ich sehe noch nicht recht den Weg, wie wir darüber hinaup/ 8 kommen. Aber daß die Königliche Staatsregierung, speziell die Iu verwaltung, nicht nur auf Grund der von Ihnen heute beschlossenes 8 4 Resolution, sondern weil sie durchdrungen ist 8

von der Ueberzengung,. ees muß eine Besserung der Gehaltsverhältnisse der Justizbeamten ge⸗ schaffen werden, fortfahren wird, eingehend die Mittel zu suchen, wie wir über alle diese Schwierigkeiten hinwegkommen, das, meine

Herren, will ich hier ausdrücklich erklärt haben. (Bravol links.)

Und nun, meine Herren, kommen wir zu der dritten Frage, die der Herr Antragsteller Keruth, den die Kommission hier im Stiche gelassen hat, mit Recht als die wichtigste bezeichnet hat. Der Antrag Abg. Keruth lautet in seiner heutigen Fassung folgender⸗ maßen:

baldmöglichst eine Gleichstellung der den Richtern und den Staat⸗ anwälten zustehenden Gehälter mit den den höheren Verwaltungk⸗

beamten in gleichartiger Dienststellung gewährten Gehältern herbei⸗ zuführen.

Meine Herren, da fragt si üächst: Uen bef der Verwaltung sind gl macst nelc 1

r eichartig denen der Richter erster Inftons? Sie sagen ohne weiteres: die nicht beförderten Renrensn die also in die Stellung eines Regierungsrats hineinkommen, ohne vord Amt bekleidet zu haben. Ich gebe zu, S 1 d punkt vertreten, daß die Vorbildung sowoll unserer höheren richterlichen Beamten wie die amtliche Tätigkeit, v. auszuüben haben, eine vollkommen gleichwertige ist, daß absolrf Minderwertigket unserer richterlichen Beamten gegenüber

gliedern der Reg besteht. Aber muß darm

diese zahlenmäßige Kon 1 Die Gleichstellung mit des b u Kaecge mmn 1

die Gleichstellung 2 oder doch der Amts⸗ und Landgeschg gerichtzräten, den Landgerichtsdirektoren je en, 9 dasselbe Höchstgehalt haben nnn nun die Absicht des Herrn Antrag auch diesen Unterschied verschwinden 8s lassen? S - 8 Sn 85 Beförderung sein, der 32 er Landgerichts Landgerichtsdirektor 0 vtaatsnali Crste Staatsanwalt wird? 89 Aasbe nicht, deß Unts ich 2 g muß ein anderer Weg gesucht 85 1 e 12 die Gehälter der nicht bef dot der Heren Kenab dahhn

8

habe immer den Standp

Land⸗ und Amtsrichter räte mit den Oberlandes den Ersten Staatsanwält

vers

örderten Regieru sräte auf den S 4 6600 zurückgedrän gierungsr⸗ n. 1 gt w te, 1 daraus die Differezneenen 8ZZ 1 n, a

j erung ergeben, die schon früher erfolg T hcSlhses von Regierungsräten b.n die der allgemein⸗ bie ung angehören, die ohne eine Beförderung zu erfahren, schs 4 eeder der Regierung werden, und dann die große Zahl der techni 3 hürungeräte die in diese Stellen befördert find, die Forftr 5 ulräte, Medizinalräte, Regierungsgewerberäͤte und neuerd egierungsgewerbeschulräte. Diese fünf Kategorien würden, und Amt forderten Regierungsräte auf den e technischen Raä sgerichtzräte zurückgedrückt werden sollten, hin 88 Räten zurückstehen. Auch das, glaube ich, wird glich angesehen von dem Herrn Antragsteller.

N 8 us Jahre chr frelich Her⸗ Keruth bemerkt, die Neuregelung Staat⸗

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äten der Stellenrang der Räte IV. Klasse gegebe-