1904 / 282 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Nov 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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8 äs f is ö ũ äsenzstärke d s . 8 25. März 1899 zu⸗ 8 ie G d beteiligt Preußen, einschließ⸗]/ und durchzuführen ist, werden in jener Vorlage näher begründet werden. Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom lich 89 6 Feiedenohas seragen enhäei An dieser Stelle möge der Hinweis genügen, daß die militärischen nächst bis zum 31. März 1904 in Kraft belassen, durch Gesetz vom mit . . 392 9

Vorteile der verkürzten Dienstzeit aeah der wefehistelugg einer 5 Fedrach 1904 wurde ihre Gültigkeit bis 31. März 1905 . bböbö-bö-. 5 Anzahl für den Krieg ausgebildeter Mannschaften bestehen. ängert. 8 8 Bachsen mit 111““ 37 711“ und ge 8 lhre Wme ge 82 annbächst gdesto zahlreicher müssen auch die „Die verbündeten Regierungen haben sich seinerzeit zur S Württemberg mit . . 19 725 Gemeinen, Friedenskadres sein, die ihr im Kriegsfalle den Halt geben sollen, und Einführung der neäͤbrigen Dienstzeit nur entschlossen unter der

Gefreiten und Obergefreiten. Soweit Württemberg nach Maßgabe desto sorgfältiger müssen alle Maͤngel der Organisation beseitigt Verageseenc einer Reihe von Maßregeln, die teils zur Erleichterung

seiner Bevölkerungsziffer die ihm zufallende Zahl nicht aufbringt, werden, unter denen die schnelle und geordnete Verwendung unserer des Dienstes bei den betieffenden Waffengattungen, teils zur Förde⸗ S aus dem preußischen Kontingentsverwaltungsbezirke so viel mobilen Verbände leidet.

1 f rung ihrer mäenceer dis arentsebrnac;, Fe⸗ Bataillone s württembergische Kontingent abgegeben, als erforder⸗ Zu den einzelnen Artikeln des vorliegenden Gesetzentwurfs ist Dem ersteren Zwecke sollte die Err ung der vierten Bataillone um vcsen Frsedensbicfenthnte zu erreichen. folgendes zu bemerken: dienen; sie Femäbrien auch in gewissem Sinne die Früaschte Hfe G Die Einzährig⸗Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke Zu Artikel I. da sie die Ausbildung der Einjährig⸗Freiwilligen, die Laf 8 icht in Anrechnung. . 1. . kommandierten, die Uebungen des Beurlaubtenstandes üis In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt Das Gesetz soll am 1. April 1905 in Kraft treten. Da jedoch Gründe schwerwiegender Art führten zur Abschaffung der vierten Bataillon werden. 1 8

entsprechend den militärischen Dienstperioden die Neuformationen usw. und zu ihrer Zusammenfassung in fest geschlossene Verbände. Wenn

2. erst im Herbst 1905 erfolgen werden, so wird bis dahin die zeitige hierdurch auch die gesamte Organisation des Heeres Gewinn hatte, so In Verbindung mit der 89 § 1 bezeichneten Erhöhung der Friedenspräsenzstärke unverändert bleiben. Eine Verlängerung des bedeutete die I“ doch den Fortfall des auch von den gesetz Friedenspräsenzstärke ist die Zahl der vorhandenen Formatlionen so zu jetzt gültigen Gesetzes war tro

tzdem nicht ancinaig, Uchan, ünn Se Lee. 9 deheena gwergeh benen, nenc 8 e am Se eechnungsjahrs 1909 bestehen: 1. April 1905 von den im Artikel 1 § 3 dieses Ge etzes bezeichneten Nittels gegen die Dienster hwernisse, welche die zweijähr 28 . 1“ 8 2 8- 18 633 G atait he Eskadrens Jäger zu Pferde fünf zu Kavallerieregiment vereinigt zeit vor allem der Infanterie bereitet. Es wurde nichts geschaffen, bei der Kavballere. 50 Eskadrons, werden sollen. um jene einigermaßen auszugleichen. Die nachteiligen Folgen sind nicht bei der Feldartillerte . . . . . . 574 Batterien, Die Stärke, in welcher das preußische, das bayerische und das ausgeblieben. Sie zeigen sich in einer die geistigen und körperlichen Kräfte bei der Fußartillerie . . . . . . 40 Bataillone, sächsische Kontingent an der gesamten Friedenspräsenz beteiligt sind, aufreibenden Tätigkeit des Ausbildungspersonals der Offiziere wie bei den Pionieren . . . . . . . 29 Bataillone, ist nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer errechnet. Für Württemberg der Unteroffiziere und haben zu ungünstigen Erscheinungen geführt, bei den Verkehrstruppen . . . . . 12 Bataillone, wird die bisherige, auf dem Gesetze, betreffend die Friedenspräsenz⸗ welche die dreijährige Dienstzeit in gleichem Maße nicht kannt bei dem Traaim

23 Bataillone. stärke des deutschen Heeres, vom 25. März 1899 beruhende Stärke Hierunter hat die Ausbildung, die Behandlung des Mannes, das § 3 büibebelten, diese TEicfans nach Maggabe. der Shceil üg SI ergisetten hens vngergeench 22 li ie Erhs r iiffer festgesetzt, so müßte sie infolge verhältnismä ig geringer Zunahme Fortbestehen dieser Verhältnisse kann nit geduldet werden.

e. angench fchcungaigeregesg eullsgt die eehohung ü der Bevölkerung gegen den jetzigen gesetzlichen Stand um 256 Köpfe die dreijährige Dienstzeit zurückzugreifen, verbietet sich aus politische ekeeassen. . üi 84 einzelnen Waffengattungen, ebenso, vermindert werden. Um eine derartige, im militärischen Interesse und aus militärischen Interessen,

chs schte 2 ll aus d ßisch büͤndeten R. umsomehr, 2 8 Heate 8. den 1 1 9 . höchst unerwünschte Maßnahme zu vermeiden, soll aus dem preußischen verbündeten egierungen die allerdings nur auf die Friedenserfahrun wie die Zahl der ö 19 vEE114“ und Unter Kontingentsverwaltungsbezirke die entsprechende Zahl Rekruten an das gegründete Anschauung besteht, daß der zweijährige Dienst an si offiziere der Feststellung dur 1“ württembergische Kontingent abgegeben werden. 1e“ genügt, die Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartiller rtikel II.

. 1 8 1 1 und des Trains kriegsmäßig auszubilden. Das Endurteil über die

Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung Während nach dem Gesetze vom 25. März 1899 die Friedens⸗ Zweckmäßigkeit der zweijährigen Dienstzeit kann erst der Krieg fällen. des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 präsenzstärke sich auf 0,95 % der Bevölkerung des Reichs belief, soll Bis dahin kann aber nicht gewartet werden. Es handelt sich jetzt S. 9) unter I11 § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der sie künftig nur 0,90 % betragen. 1

2 darum, die Vorbedingungen für die Durchführung der verkürzten 8 Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 Die vorhandenen Formationen sollen vermehrt werden um: Dienstzeit zu schaffen, d. h. zunächst diejenigen Maßregeln⸗ einzuführen, S. 658) zur Anwendung. 8 Infanteriebataillone (7 preußische, 1 sächsisches); die zur Erleichterung des Dienstes durchaus notwendig sind. 8 9 Kavallerieregimenter zu je 5 Eskadrons (6 preußische, Im Verein hiermit bedürfen die seinerzeit zur Förderung der In der diesem Bügetet nef eigeg Beg g Beneriche 8 sacsch. 17 vorhandene Eskadrons Aasene zung gerofenen, in üensssarh ee e. 2 s ausgeführt: äger zu Pferde in Anrechnung kommen; 1 und Einrichtungen der Erweiterung, wenn rotz der verkürzten Dienst. ö bnag r März 1899 hat die b“ 2 Preußische vecegedchtas zu je 11.““ unter kait nir Ari getl gftgbes 5 afüthen ni. des ZZ 8 bss 31. März 1904 auf 495 500 Mann Verwendung von estehenden Kompagnien; erreicht und erhalten werden soll. Hierbei ist besonders darauf hin⸗ 3 des E“ Gesetz .. 22 Ser 1904 soll diese 3 breusisce Pionierbataillone; zuweisen, daß unter den heutigen Verhältnissen eine kriegsmäßige Aus. Festgestent. ags März 1905 bestehen bleiben. Eine neue gesetz⸗ 1 preußisches Telegraphenbataillon. ¹ b bildung nur möglich ist, wenn für sie ausgiebige Geldmittel gewährt Stärke bls bunnsst msthin zum 1. April 1905 erforderlich. Der erforderliche Ersatzbedarf ist aus dem Ueberschuß an dienst⸗ werden können; sie müssen um so größer sein, je kürzer die verfügbare liche Regelung elhie wird auch in Zukunft seine seit mehr als tauglichen Mannschaften ohne Schwierigkeit zu decken. Zeit ist. . 1 8 30 Jahren bewährte friedliche Politik S Nach einer dem Gesetzentwurf als Anlage beigefügten Zu den eir Aen Artikeln des Gesetzentwurfs wird noch bemerkt: nach wie vor eines füstssn schlagfertigen un allen möglichen Gegnern Uebersicht des überschläglichen Geldbedarfs für die in den 8 2 An 1“ 8 2. vF Zer hbit,deruh. en nur gewachsen zu sein. Wohl aber Jahren 1905 bis 1909 durchzuführenden Aenderungen in der ie auf die Dienstzeit bezug habenden Bestimmungen des Ge⸗ an Zahl i e

kann und muß gefordert werden, daß das Deutsche Reich in der Organisation des Reichsheeres (Quinquennat) betragen bei gednn, betrehend vaf ePicsenür.e der de eeee, Heranziebung seiner Volkskraft zum persöͤnlichen Dienst in der Landes⸗ Anrechnung der in Aussicht genommenen Absetzungen und Er⸗ die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, Mär verteidigung mit den Nachbarmäͤchten gleichen Schritt hält. Das ist sparnisse die durch die Maßnahme bedingten fortdauernden

bss jehi nche dee gal. S6 demasettin Bemgäsen säner Jendlte Ausgaben insgesamt 11 795 646 ℳ, wovon 1 461 581 1905 Artikel 11 § 3, sollen T au * 3 j ] 9 8 dung,ann henaselahemenen Tleh pstht in poller Reinheit niemals und 10 334 065 ℳℳ 1906 bis 1911, die einmaligen Aus Die volle Ausnutzung der gesetzlichen Dauer der Landwehr⸗

durchführen, sondern muß sich eine durch die Verhältnisse gegbbene gaben 62 117 470 ℳ, wovon 12 642 280 1905 und

vom 25. März 1899,

4 2 3 übungen ist dringend notwendig. Die gesteigerten Anforderungen an Beschränkung auferlegen, ö T“ heh. 49 475 190 1906 bis 1911 gefordert werden. 8 und E“ lassen 888 de a diese

Frrankreich dagegen stellte, und zwar unter ausdrücklichem 8 8 . napp bemessenen vierzehntägigen Uebungen durch die für Versamm dihee Fen decch hügecen schon bisher fat jeden wehrfähigen Mit dem Gesetzentwurf über die Friedenspräsenzstärke des 1

f 2 wurf 1 e lung und Transport erforderliche Zeit gekürzt werden. Der Tag des Mann ein, sodaß es trotz seiner um fast 20 Millionen geringeren deutschen Heeres ist gleichzeitig nachstehender Entw urf eines Eintreffens beim Truppenteil soll daher als erster Uebungstag gelten. Volkszahl in der Gesamtzahl der Streitbaren Deutschland überflügelt. Gesetzes, betreffend Aenderung der Wehrpflicht, zu⸗

Dies wird 88 Einführung der zweijährigen Dienstzeit in noch aus⸗ gegangen:

8. Haancheiner dem Gesetzentwurfe, brhreffend Aenderung der seeddehnterem Maße der Fall sein können. Wir müssen daher danach Artikel I. Wehrpflicht, als Anlage eigefügten Uebersicht des überschläg ftreben, daß das in der Stärke unserer Bevölkerung liegende Macht⸗ An die Stelle des ersten Aölaßzes des Artikel 59 der Verfassung lichen Geldbedarfs für die in den Jahren 1905 bis 1909 element in der Zahl der ausgebildeten Mannschaften zum vollen Aus, des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bundesgesetzbl. 1871 durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen aus Anlaß der Durch⸗ drucke gelangt, denn in der letzteren liegt jederzeit für uns die beste Nr. 16) tritt folgendes: führung der zweijährigen Dienstzeit bei den Fußtruppen usw. Gewäahr für die dauernde Aufrechterhaltung des Friedens. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der betragen bei Anrechnung der in Aussicht genommenen Ab⸗

Dieses Ziel würde nach und nach durch Bewilligung der gefor⸗ Regel, vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtund⸗ etzungen und Ersparnisse die durch die Maßnahmen be⸗

derten Erhöhung der Friedenspräsenzstärke erreicht werden. zwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf c Die Erhöhung soll jedoch noch einem anderen dringenden Be⸗

2 ingten fortdauernden Ausgaben 19 312 647 ℳ, wovon h deren Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 5 . 1906 bis 19 je dürfnis unseres Heerwesens dienen, dem die Militärverwaltung seit 31. März des Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebens⸗ 1 9891 19— I 83 r g2 8 Jahren abzuhelfen bemüht ist; der Beseitigung von solchen Schwächen jahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. 1905 896 503 5980 7 1906 bis 1919 2 facbenn 88b 3 und Lücken in der Organisation, welche die Friedensausbildung er⸗ Während der Dauer der Dien fipflicht im stehenden Heere sind die 905 un 5035 i gefordert werden. schweren, den Uebergang 9 8 ferteg sernlat, verkanssamnen und bei IHST der Fevallerie bEö“ die G eilvollen Ve⸗ n . e e ersten zy z der Meobümechung zudin sanene hih. . auf Prscheden Dienst bei g Fegen verpflichter . i serer Grenzlande haben vielfa e gleich⸗ 4

Nas e gad ces Sohutz nige Gliederung des degges geschähigt b . 25 89 8 -veö das 85 5⸗ Bataillone als Batterien haben, un 8 9 Herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 25. ovember 3 besitzen Armeekorps, die Benghs und Feldartillerie bestehen, denen. Hs.Im Falle notwendiger T 1 —. folgenden Inhalt: 1) Finanzwesen? Nachtrag zur Nachweisung der 1 Divisionen, die nur aus Infan Kaisers die nach der Bestimmung des Artike etzter Absatz zu ent Elgnal des Reiches 1. April 1904 bis Ende Vtohe 3954. Kavallerie aber völlig fehlt. 3 5 3 lassenden Mannschaften im aktiven Dienste zurückbehalten werden. 2) Fean 5 * Gereh 8 bes 1 u fr nde 8 8 94 Planmäßig muß ein Armeekorps mindestens 24 Infanterie⸗ Eine solche Zurückbehaltung zählt für eine Uebung in sinngemäßer Sseelulatwegen⸗ G in des hets requa 25 5 zug Amtthh Vine bataillone, eine Infanteriedivision deren wenigstens 12 zählen Dieses Anwendung des letzten Absatzes des § 6 des betreffend die der deutf a 8— läscheinen 5 5 ach rags 229 mtlichen Liste 2 1 Preu en bei zwei Armeekorps sowie bei zwei Divisionen an Verpfüchtung zum Keiezsbdienste vom 9. November 1867 (Bundes⸗ hüntden 13 se⸗ geie ) Polizeiwesen: Ausweisung von Aus⸗ der Grenze nicht zu. 8 1 us allen Waffen gesetzbl. 1867 S. 131). 6

b wvisionen sollen ferner schon im Frieden aus allen Waß § 2. Nr. 96 des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, .

erhisr Ste h gegliederte Verbände bilden, hierauf beruht ihre Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und gegeben im Mir 3 ng“, heraus

Lesstungeshig Leit im Kriege. In Preußen verfügen die 36. und

Fußt, 35 nisterium der öffentlichen Arbeiten, vom 30. November ber keine Kayvallerie. Dieser Mangel ist schon für des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und hat folgenden Inhalt: Vo c. . Division über keine

1s 3 29891 3 ¹ 1 n der Weltausstellung in St. Louis. (Fort⸗ bild zu einem wahrhasten Uebelstande geworden; reitenden Feldartillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im setzung) Inhaltsbestimmung von g die Friedensausbildung. 8

3 Wegerampen. Vermischtes:

ü Nanö 9 stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Land⸗ Wettbewerb des Berliner Architektenvereins um den Schinkelpreis des

8 Ardüch. he estee esifren veracseesede hten wehr ersten Aufgebots nur drei Fabre⸗ E“ un Erlangung Hens erfthches Gebäude⸗

aavallerietru⸗ 29. 5 1 r . ür die Sta autzen. Wettbewerb um einen

ctetree aae iccäkgann äße trche i s u nüeesGeften 8 1“ kännen mähtend der Dienft. Hafenbauplan für die Stadt Gorhenbeaa Wettbewerb um Bau⸗ 3

.eha 1 songerend us Marhiche⸗ 9 1 I btenf zu Uebungen in be⸗ entwürfe für die Braubachstraße in Frankfurt - M. Internatio⸗

e; von, zwefselhaftenne,n sind. 1 sonderen, aus Mannschaften des Beurlaubtenstandes gebildeten For⸗ Formationen ein 3

- naler Wettbewerb für ei in⸗ 1 8 mationen guf 8. bis 14 Tage, vom Case and Ckntreffens dim Faͤlfraeeet Bah füh ein Schiffshebewerb. Not unter den Klein In der Fürsorge für unsere Kavallerie müssen wir aber noch Truppenteil an gerechnet, einberufen werden⸗ weiter gehen Ihr verhältnismäßig geringer Stand zwingt uns jetzt, Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht im Mobilmachungsfall erheblich zu vermehren. So verwässern herangezogen. sie im Mobig z gezog . unsere guten Regimenter, wir schwächen großenteils ihre Organi⸗

8 1 Die Landwehrmannschaften aller übrigen Waffengattungen üben lice, in jeher bedenkliche, unhaltbare Zustand kann nur durch oder im Anschluß an die betreffenden Linien ruppenteile.

Statistik und Volkswirtschaft.

3 Ulerieregimenter im Frieden gebessert werden. 8 Artikel III. öI“ Zur Arbeiterbewegun 1 Formierung neuer Kavallerig 15 § 4 gung. CECs ist baabsichtigt, in ihnen die vorhandenen Eskadrons Jäger zu 1“ 8 2 In Frankfurt a. M. sind der „Frft. Ztg.“ 12 2 Pferde aufgehen zu lassen. , r,. h 85 88 ven 1. 1905 in Keaft. 3 binder in eine höö ein 88 8 Sanne e t Die Zahl der vorhandenen Fußartillerie⸗ und Pionier⸗ Zu eem gleichen Zeitpunkte 3 reten die Bestimmungen in § 6 einen neuen Tarif unterbreitet, dessen wesentlichste Forderungen sind Truppenteile reicht für die gesteigerten Anforderungen, die heute an⸗ Abs. 2 und in § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Ver⸗ h

diese Waffen im Mobilmachungsfalle gestellt werden müssen, nicht pflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867, sowie in hchhedige Aebelt Pe. bhanedenaene aan 28,e e Schüßenagnh a. mehr aus. in. Artikel 1 des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom haben sich, wie in eiüer Vers 89 1 Ebenso ist die Verstärkung der Telegraphentruppen um ein 11. Februar 1888 außer Kcaft. 89

d 9 9 Mulung mitgeteilt wurde, nur sieben 8. 3 vlertes Bataillon dringend geboten, wenn sie ihre wichtigen Kriegs⸗ een Bedingungen geäußert. Man beschloß, im Laufe der Woche m aufgaben erfüllen sollen.

8 § 5. Mei 5 Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung den Meistern in Unterhandlungen einzutreten, um, wenn möglich, auf

Schließlich bedürfen die Bezirkskom mandos einiger Etats⸗ des vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 r 2n. as (olI. Nkr. 254

erhöhungen entsprechend dem Anwachsen des Beurlaubtenstandes. S. 9) unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der d. Bl.) ist, wie dasselbe Blatt erfährt, beendet. auer

Die für das bayerische und das sächsische Kontingent angeforderten Militärkonvention vom 21 /25. Nevember 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 Unter den böhmischen Bergarbeikern im Falkenaugn

Verftäckungen beruhen Fäf gecfeten LW“ bedingen eine Er 8. Gech r Aastendamg. Revier macht sich, wie die „Deutsche e fab gegensmltiel⸗

sie hhenden begründeten Maßna 2 ; 1 8 8 * Sie fordern wegen 1

höͤhung Feüesiehorsfemsrke um 10 339 Mann. Wie bisher, ist Dieser Gesetzentwurf wird, wie folgt, begründet: hge Lahrezssteng. nbermittelten Meldung, der;Limes,

es notwendig, diese für Khgenaalgeren fünlährigen Zeitraum W szetesend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Nach einer 8 188 8* czerowerkgofuschasn, s AAnen

ü 2 2 er⸗ . Augu⸗ 893 ü berrsche di estal 8 i 18 Fhehsteltn, nm setgeg Fortschreiten zu sichern. Anderseits 1893 bis zum 31. N. h betimme da erZeitndom 1. Okiober aus Nepz Vork hen fasb, digusständigen haͤtten von

1 z 3 März 1899 bestimmt, daß wa rend der Dauer der llinoig) ein Ausstand, dc8. cDie Ausstän ie Stadt ge⸗ kann, wenn so durch das Gesetz die Durchführung der gesamten Dienstpflicht im stehenden Heere die he dh mäh der Fh Neuc und Srr atehe e FTpgeefe gange ee worden. Organisationsänderungen gewährleistet ist, das Verfahren ihrer Ver⸗ der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften einem Hinterhent Feuer sei mit orden, sei noch nicht be⸗ teilung auf mehrere Jahre und der Bewilligung durch den jährlichen die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienste bei den Fahnen Lchofgen sunbige getötet oder ien aber seien zu hoch gezielt gewesen, Etat auch ferner Geltung behalten. 1 verpflichtet seien. Bei Ablauf dieses Gesetzes konnte festgestellt werden, daß / Ob Ausstäm Ausständig

Die verbündeten Regierungen haben sich entschlossen, gleichzeitig es gelungen war,

t, die Schüsse der ichten. Die Bergwerke in Zeigler trotz der verkürzten Dienstzeit der Fußtruppen, der welchen Schaden anzur mit dem hier zur Erörterung stehenden Gesetzentwurfe durch eine be⸗ ondere Vorlage die endgültige, verfassungsmäßige Einführung der vorläufig zu erf

1 s der Gemahlin des Vizekönigs von fahrenden Feldarege 88 des die Ünsorderunghen des heest Fiem Eigentamn erres 1. ) üllen; über die rkung dieser ver te indien, weijährigen aktiven Dienstzeit bei den Fußtruppen, der fahrenden auf die militärische Leistungsfähigkeit den Beurlaubtenstanden ochie e eldartillerie und dem Train zu beantragen. Die wa. ah hacg,g indes damals ein abschließendes ÜUrteil nicht abgege d die 1““ . unt⸗

betreffer 8 ker welchen ein so schwerwiegender Schritt allein zu rechtfertigen erwähnte Bestimmung wurde daher durch das Geses. 2